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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2010/2011 das Studium der Rechtswissenschaft auf und wurde mit Verfügung des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Y. (im Folgenden: Justizprüfungsamt) vom 1. Oktober 2019 zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen, bestand diese aber nicht.
3Auf ihren Antrag hin wurde die Klägerin am 17. Oktober 2022 zur Wiederholungsprüfung zugelassen und nachfolgend zur Anfertigung der Klausuren im Januar 2023 geladen.
4Mit Bescheid vom 26. April 2023, der Klägerin zugestellt am 29. April 2023, teilte das Justizprüfungsamt der Klägerin mit, die von ihr angefertigten Aufsichtsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:
5Zivilrecht I: mangelhaft (3) Zivilrecht II: mangelhaft (2) Zivilrecht III: mangelhaft (2) Strafrecht: mangelhaft (2) Öffentliches Recht I: ausreichend (6) Öffentliches Recht II: ausreichend (6)
6Da mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden war, erklärte es die Prüfung für nicht bestanden.
7Die Klägerin erhob am 8. Mai 2023 Widerspruch, mit dem sie die Bewertung der Klausuren Zivilrecht I (Z I) und Strafrecht (S) angriff. Sie machte im Wesentlichen geltend, mehrere Einzelbewertungen in den genannten Klausuren seien fehlerhaft und vertrat die Auffassung, ihre Leistungen entsprächen trotz ihrer Mängel höheren Notenstufen. Wegen der Rügen im Einzelnen wird auf Seite 38 ff. der Beiakte Heft 1 verwiesen.
8Die jeweiligen Erst- und Zweitgutachter der genannten Klausuren nahmen zu den Rügen der Klägerin schriftlich Stellung, blieben aber sämtlich bei der vorgenommenen Bewertung. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf Seite 50 ff. der Beiakte Heft 3 verwiesen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2023, zugestellt am 29. Dezember 2023, wies das Justizprüfungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück.
9Die Klägerin hat am 26. Januar 2024 Klage erhoben.
10Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und vertieft es, teilweise unter Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkensverfahren.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Justizprüfungsamtes vom 26. April 2023 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2023 zu verpflichten, sie über das Ergebnis ihrer Pflichtfachprüfung nach Neubewertung der angegriffenen Klausuren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen Klausuren. Er tritt den Ausführungen der Klägerin zu den geltend gemachten Korrekturfehlern im Einzelnen entgegen; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 80 - 93 der Gerichtsakte verwiesen.
16Der Beklagte hat auf Aufforderung des Gerichts ein erneutes Überdenken der Bewertung der Klausur S durch den Erst- und den Zweitgutachter veranlasst. Wegen des Ergebnisses des Überdenkens wird auf die Stellungnahmen der Gutachter, Bl. 113 bis 116 der Gerichtsakte, verwiesen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesjustizprüfungsamtes Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
20Der Bescheid des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Y. vom 26. April 2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über das Ergebnis ihrer im Januar 2023 versuchten staatlichen Pflichtfachprüfung unter Neubewertung der von ihr angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten Z I und S (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21Die angegriffenen Bescheide über das Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung durch die Klägerin finden ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der durch Artikel 14 des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 309) geänderten und gemäß Art. 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 9. November 2021 (GV.NRW. S. 1190) im Fall der Klägerin fortgeltenden Fassung. Danach ist die Pflichtfachprüfung durch den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald vier oder mehr Aufsichtsarbeiten des Prüflings mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat. Die erste Alternative liegt hier vor. Vier der sechs Aufsichtsarbeiten der Klägerin sind mit „mangelhaft“ bewertet worden.
22Dieses Prüfungsergebnis muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Ein Anspruch auf Neubewertung der angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeiten steht ihr nicht zu.
23Verfahrensfehler, die einen Anspruch auf Neubewertung begründen könnten, liegen nicht vor. Dies gilt auch, falls der Anspruch der Klägerin auf Überdenken der Bewertung der Klausur S durch Erst- und Zweitgutachter durch deren im Widerspruchsverfahren abgegebene Stellungnahmen zunächst nicht erfüllt gewesen sein sollte.
24Das Überdenkensverfahren dient als grundrechtlich geforderte Verfahrensgewährleistung dem Ausgleich des Rechtsschutzdefizits, das dadurch entsteht, dass den Prüfern bei der prüfungsspezifischen Bewertung von Leistungen ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, in den weder die Verwaltung noch die Gerichte eindringen dürfen.
25Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2022 - 6 B 21.21 -, juris, Rdnr. 15, Beschluss vom 6. August 2020 - 6 B 11.20 -, juris, Rdnr. 13.
26Das Überdenken durch die Prüfer bezweckt aus diesem Grund eine ergänzende, nämlich mit Blick auf die vom Prüfling vorgebrachten Einwendungen vorzunehmende Ausübung des Beurteilungsspielraums. Dabei haben sich die Prüfer mit sämtlichen Einwendungen auseinanderzusetzen.
27BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris, Rdnr. 29.
28Ob der Erstgutachter der Klausur S und - durch die Bezugnahme - ihm folgend der Zweitgutachter von einem fehlerhaften Verständnis des Überdenkensanspruchs ausgegangen sind und insoweit einen falschen Überprüfungsmaßstab angewendet haben, kann hier dahinstehen. Denn der Anspruch der Klägerin auf Überdenken der von ihr betreffend die Klausur S gerügten prüfungsspezifischen Bewertungen ist durch die im Verlauf des Klageverfahrens nachträglich abgegebenen Stellungnahmen von Erst- und Zweitgutachter erfüllt worden.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 -, juris, Rdnr. 23, und Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris, Rdnr. 32 f.; VGH B-W, Urteil vom 11. Juli 2023 - 9 S 831/22 -, juris, Rdnr. 58.
30Keinen Bedenken begegnet, dass der Zweitgutachter sein Überdenken in Kenntnis des Ergebnisses des Überdenkens des Erstgutachters vorgenommen und sich den Ausführungen des Erstgutachters in vollem Umfang angeschlossen hat. Der Grundsatz, wonach die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist, ist auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden.
31So BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 -, juris, Rdnr. 12 ff.
32Ohne Erfolg bleibt auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der Erst- und der Zweitgutachter hätten sich in dem nachgeholten bzw. zusätzlichen Überdenkensverfahren nicht ergebnisoffen mit den Einwänden der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Klausur auseinandergesetzt. Allein aus dem Umstand, dass das Gericht mit seiner Verfügung vom 29. Oktober 2025 auf einen möglicherweise fehlerhaften Überprüfungsmaßstab der Gutachter im Überdenkensverfahren hingewiesen und das Justizprüfungsamt die Ausführungen des Gerichts den Gutachtern vor ihrer erneuten Stellungnahme zur Kenntnis gegeben hat, lässt sich nicht ableiten, die Gutachter seien rechtlich gehindert gewesen, das neuerliche Überdenken durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Umstand, dass die Bewertungsentscheidung eines Prüfers - etwa durch gerichtliche Entscheidung - als fehlerhaft beanstandet worden ist, nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen und damit eine Neubewertung durch einen anderen Prüfer zu rechtfertigen.
33so BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38/92 -, juris, Rdnr. 20, und Beschluss vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 -, juris, Rdnr. 19 mw.N. (st. Rspr.)
34Dies gilt ebenso, wenn der Prüfer wegen einer Fehleinschätzung im Überdenkensverfahren aufgefordert wird, seine Bewertung - bezogen auf die Rügen des Prüflings - unter Berücksichtigung der vom Gericht aufgezeigten Rechtsgrundsätze erneut zu überdenken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter sich hier schon vor dem erneuten Überdenken darauf festgelegt hätten, dass eine Änderung der Note nicht in Betracht komme, hat die Klägerin weder benannt noch ergeben sie sich aus den Stellungnahmen der Gutachter.
35Die Korrektur der Klausuren Z I und S weist auch die von der Klägerin behaupteten Bewertungsmängel nicht auf. Die Rügen der Klägerin, die sich sowohl gegen fachliche Kritiken als auch reine Werturteile der Gutachter richten, bleiben erfolglos.
36Die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen unterscheidet sich je nachdem, ob Gegenstand der Überprüfung eine rein fachliche Einschätzung des Prüfers oder eine seiner prüfungsspezifischen Wertungen ist.
37Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung stellt etwa die Einschätzung dar, welcher Notenstufe eine Leistung zuzuordnen ist und ob die Leistung innerhalb einer Notenstufe dem unteren, dem mittleren oder dem oberen Bereich der Notenstufe zuzuordnen ist. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte in Bezug auf die Leistungsbewertung wird dadurch ausgeglichen, dass die Prüfungsteilnehmer deren Überdenken durch die Prüfer, d.h. eine ergänzende Ausübung des Bewertungsspielraums, verlangen können. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers.
38BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rdnr. 11 m.w.N., auch aus der höchstrichterlichen Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rdnr. 16; vgl. zur Einschätzung des Prüfers, ob eine Leistung trotz eines positiven Ansatzes als „völlig unbrauchbare Arbeit“ einzustufen ist: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, juris, Rdnr. 6 m.w.N.; zur reduzierten gerichtlichen Kontrolldichte bei prüfungsspezifischen Wertungen vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 - 19 B 1380/18 -, juris, Rdnr. 5, m.w.N., und Beschluss vom 9. Februar 2017 - 14 A 2330/16 -, juris, Rdnr. 5.
39Die (uneingeschränkte) gerichtliche Kontrolle der fachlichen Wertungen des Prüfers setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit der fachlichen Auffassung des Prüfers bzw. der Prüfungsbehörde inhaltlich auseinandersetzt. Der Prüfling muss also substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest die Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt.
40So zu Fachrügen des Prüflings BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 -, juris, Rdnr. 30, Urteil vom 26. März 1997 - 6 C 7.96 -, juris, Rdnr. 37, und Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 -, juris; zum Begriff des Fachschrifttums bei Ärztlichen Prüfungen vgl. BVerwG, - 6 C 7.96 -, juris, Rdnr. 34 ff.
41Hinsichtlich der Klausur Z I gilt im Wesentlichen Folgendes:
42Einen rechtlich erheblichen Mangel in der Bewertung der Klausur Z 1 legt die Klägerin mit ihrem Einwand, den Voten der Erstgutachter lasse sich weder eine Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Klausur noch ein Erwartungshorizont entnehmen, nicht dar. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Begründung der Prüfungsentscheidung begründet bei schriftlich erbrachten Prüfungsleistungen schon keinen Anspruch auf Neubewertung, sondern allenfalls auf (vertiefte) Begründung der Prüfungsentscheidung. Darüber hinaus liegt insoweit ein Mangel in der Begründung der Bewertungen nicht vor.
43Prüfer sind weder nach Bundesrecht noch nach dem JAG NRW verpflichtet, ein Anforderungsprofil oder Gewichtungsanteile für einzelne Teilleistungen niederzulegen.
44OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 14 A 167/19 -. n.v., und Beschluss vom 23. August 2007 - 14 A 3270/06, juris, Rdnr. 9.
45Es gibt im Rahmen der Juristenausbildung keine bestimmten Vorgaben oder Standards, wie die Bewertungsbegründung eines Prüfers auszusehen hat. Erforderlich ist alleine, dass die jeweilige Bewertung geeignet ist, die maßgeblichen Gründe der Bewertung erkennen zu lassen, so dass eine rechtliche Überprüfung auf Bewertungsfehler ermöglicht wird.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1997 - 6 B 72.97 -, juris, Rn. 11 f.; Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (679); OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2016 - 14 A 1460/16 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18.8.2015 - 14 A 450/15 -, NRWE, Rn. 10 f.
47Diesen Ansprüchen werden die zu der Klausur Z 1 abgegebenen Voten und Stellungnahmen der Prüfer gerecht.
48Soweit die Klägerin mit dem Widerspruch geltend macht, ihre Prüfung des Kaufvertrages „auf lediglich anderthalb Seiten“ sei vertretbar gewesen und habe sich nicht negativ auf die Gesamtbewertung auswirken dürfen, handelt es sich um ihre eigene Einschätzung, mit der sie einen Beurteilungsfehler nicht darzulegen vermag. Den Ausführungen des Erstgutachters, weswegen die Prüfung eines Kaufvertrages fernliegend und deshalb negativ zu werten gewesen sei, ist die Klägerin mit der Klage schon nicht entgegengetreten.
49Der Angriff der Klägerin auf die Randbemerkung zur fraglichen Bedeutung von § 1922 BGB bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil sie an der Prüferkritik, die eine fehlende Grundlage in der Klausurlösung für die Nennung des § 1922 BGB bemängelt, vorbeigeht. Mit dem Widerspruch erläutert die Klägerin lediglich ihr Vorgehen, behauptet aber nicht, die Nennung von § 1922 BGB finde eine Stütze in ihren weiteren Ausführungen.
50Unerheblich ist auch der Einwand der Klägerin, die Nennung des § 453 BGB sei ein Flüchtigkeitsfehler gewesen, der nicht negativ habe gewertet werden dürfen. Abgesehen davon, dass die Einschätzung, ob ein Flüchtigkeitsfehler, also ein weniger schwerwiegender, weil offensichtlich nicht Unkenntnis, sondern nur mangelnde Sorgfalt im Ausdruck offenbarender Fehler vorliegt, in den Beurteilungsspielraum des Prüfers fallen dürfte, hat der Erstgutachter im Überdenkensverfahren dargelegt, der Punkt habe sich auf die Endbewertung der Klausur nicht ausgewirkt.
51Gleiches gilt für die Prüferkritik, die Ausführungen der Klägerin zur wirksamen Ausübung des Wiederkaufsrechts seien „etwas umständlich“. Der Erläuterung des Erstgutachters im Überdenkensverfahren, er habe mit der Passage ausdrücken wollen, dass die Ausführungen in dieser Breite nicht angezeigt gewesen seien, ist die Klägerin mit der Klage schon nicht entgegengetreten. Darüber hinaus hat der Erstgutachter auch insoweit angegeben, die Bemerkung sei nicht maßgeblich für die Bewertung mit „mangelhaft“ gewesen.
52Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Einwände gegen die Prüferkritik, die Prüfung einer Grundschuldbestellung „hänge in der Luft“. Soweit die Klägerin - in Erwiderung auf die Stellungnahme des Erstgutachters im Überdenkensverfahren - meint, die Kritik sei überzogen, legt sie eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht dar. Der Erstgutachter hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe mit der Passage ausgedrückt, die Bearbeitung der Klägerin verdeutliche nicht hinreichend die Bedeutung der Grundschuldbestellung für den geltend gemachten Anspruch und es fehle auch eine normative Anknüpfung (§ 275 Abs. 1 BGB). Dem setzt die Klägerin mit der Klage lediglich die unschlüssige Behauptung entgegen, aus der Formulierung „Fraglich ist, ob F auch lastenfreie Übereignung verlangen kann“ werde „deutlich, dass die Bearbeitung nun einen möglichen Untergang des Anspruchs auf lastenfreie Übereignung prüft“. Die Nichterwähnung von § 275 Abs. 1 BGB räumt die Klägerin zudem ein.
53Der im Überdenkensverfahren näher erläuterten Kritik des Erstgutachters, wonach die Klägerin bei ihrem Lösungsansatz, die Verfristung der nach § 123 BGB zulässigen Anfechtungserklärung gemäß §§ 242, 138 BGB sowie § 134 BGB zu „heilen“, zwingend das Verhältnis des §134 BGB zu §§ 123, 124 BGB habe beleuchten müssen, setzt die Klägerin mit der Klage lediglich ihre durch nichts belegte und damit rechtlich wirkungslose Behauptung entgegen, solcher Ausführungen - auch zu konkreten Verbotsgesetzen - habe es nicht bedurft bzw. sie seien völlig unangebracht gewesen.
54Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin gegen den Schlusssatz des Erstgutachtens zur Aufgabe 1 der Klausur. Mit Ihrer Behauptung, es fehle in ihm an einer Bewertung der Qualität der Bearbeitung der Aufgabe 1, legt sie einen Bewertungsfehler nicht dar. Denn der Erstgutachter hat in seinen fast zwei Seiten umfassenden, dem kritisierten Satz vorangehenden Ausführungen an zahlreichen Stellen die jeweilig betrachteten Bearbeitungsabschnitte der Klägerin wertend eingeordnet. Zudem endet sein Votum mit einer Gesamtwürdigung der Bearbeitung.
55Der Kritik des Erstgutachters, die Erörterung der §§ 1196 Abs. 3, 1179a, 1179 BGB zu Aufgabe 2 sei nicht gutachterlich erfolgt, tritt die Klägerin lediglich mit ihrer eigenen unmaßgeblichen Einschätzung entgegen, die Verwendung des Urteilsstils dürfte noch vertretbar gewesen sein. Jedenfalls aber hat der Erstgutachter im Überdenkensverfahren ausgeführt, die entsprechenden „überflüssigen“ Ausführungen der Klägerin seien für die Bewertung der Klausur mit „mangelhaft“ nicht entscheidend gewesen.
56Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände gegen die selbstständigen Kritiken des Zweitgutachters in dessen Votum vom 31. März 2023.
57So räumt der Zweitgutachter zwar ein, dass die Kritik der Klägerin im Widerspruch an der Formulierung im Votum, „die harmlose Prüfung von § 456 Abs. 1 S. 2“ gerate viel zu lang, berechtigt sei, führt aber erläuternd weiter aus, die Kritik an der Länge der Ausführungen beziehe sich der Sache nach auf die Prüfung einer wirksamen Ausübungserklärung über insgesamt 1,5 Seiten. Dem tritt die Klägerin nicht mit weiterem Vortrag entgegen. Im Übrigen hat der Zweitgutachter weiter angegeben, die kritisierte Anmerkung habe für die Gesamtbewertung der Arbeit keine eigenständige Relevanz gehabt.
58Ohne Erfolg bleibt der Einwand gegen das Zweitvotum, der Zweitgutachter habe - auch wenn ihre Bearbeitung § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht näher beleuchtet habe - doch positiv werten müssen, dass sie anspreche, dass die F Vormerkungsinhaberin sei, also letztlich nur eine falsche Weichenstellung getroffen habe. Inwiefern es als positiv zu wertende Leistung der Klägerin zu werten sein soll, dass sie den Klausursachverhalt zutreffend erfasst hat („Die Vormerkung wird im März 2003 im Grundbuch eingetragen.“), während sie die eigentliche Problematik der relativen Unwirksamkeit einer Vormerkung nicht erörtert hat, legt sie nicht dar. Ihre Ausführungen in der Klausur geben gerade keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass - wie es die Klägerin in ihrem Widerspruch formuliert - sie über gewisse Kenntnisse rund um die Vormerkung verfügt und zu Papier gebracht hat.
59Soweit die Klägerin gegen die Kritik des Zweitgutachters, von einer Anspruchsprüfung des § 888 Abs. 1 BGB könne nicht die Rede sein, einwendet, es sei hier aus Zeitgründen vom Gutachtenstil abgewichen worden, geht dies an der Prüferkritik, die das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und nicht die Form der Darstellung bemängelt, vorbei.
60Ohne Erfolg greift die Klägerin auch die abschließende Bewertung der Vorzüge und Mängel der Arbeit mit „mangelhaft, 3 Punkte“ durch den Erst- und den Zweitgutachter an. Soweit sie etwa ausführt, sie zeige überwiegend Kenntnisse im materiellen Recht, die Arbeit enthalte mehr Substanz und mehr Stärken als Schwächen und sie habe eine problemorientierte, strukturierte Arbeitsweise sowie Problembewusstsein gezeigt, so dass eine Bewertung mit mindestens „ausreichend“ geboten sei, so legt sie damit ihre eigene Einschätzung, nicht aber eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar.
61Hinsichtlich der Klausur S gelten im Wesentlichen die folgenden Erwägungen:
62Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums und damit einen Beurteilungsfehler legt die Klägerin nicht dar, soweit sie meint, die Klausur habe nicht nur - wie der Erstgutachter im Votum ausführt - einen mittleren Schwierigkeitsgrad gehabt, sondern aufgrund drei zu prüfenden Tatkomplexen, einer Vielzahl zu prüfender Straftatbestände und zwei Tatbeteiligten einen „durchaus erhöhten“. Insoweit setzt sie der Beurteilung des Gutachters lediglich ihre eigene, unmaßgebliche Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Klausur entgegen. Den weiteren Ausführungen des Erstgutachters in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2025, wonach er den Herausforderungen der Klausur hinsichtlich Zeiteinteilung und Schwerpunktsetzung bei der Korrektur Rechnung getragen habe, tritt die Klägerin nicht entgegen.
63Der Prüferkritik, die Ablehnung von Raub und räuberischer Erpressung sei evident, setzt die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Vielmehr räumt sie ein, dass die Prüfung von Raub und räuberischer Erpressung „eher fernliegend“ gewesen sei. Auf ihre weitere Einlassung, der Erstgutachter habe diese Ausführungen dennoch zur Kenntnis nehmen müssen, hat der Erstgutachter in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2025 unwidersprochen ausgeführt, die Ausführungen seien in die Bewertung eingeflossen.
64Soweit die Klägerin der Prüferkritik „§ 242 durch Entnahme des Geldes wird breit behandelt, dabei aber das Problem des Gewahrsams so falsch gelöst“ entgegenbringt, es sei unklar, wie die „breite“ Prüfung berücksichtigt worden sei, mithin also eine weitere Begründung fordert, hat der Erstgutachter hierzu in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2025 Stellung genommen. Den dortigen Ausführungen ist die Klägerin nicht mit schlüssigem Vortrag entgegengetreten.
65Auch dass die Prüferkritik „Dagegen wird Betrug zwar richtig verneint, aber dies war evident“ bewertungsfehlerhaft ist, legt die Klägerin nicht dar. Auf ihre Anmerkung, auch diese Prüfung habe sich nur auf zwei Seiten erstreckt und solle nicht negativ ins Gewicht fallen, hat der Erstgutachter in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2025 ausgeführt, er habe das richtige Ergebnis gewürdigt, dessen Wertigkeit im Rahmen der Gesamtbearbeitung aber nicht als hoch eingeschätzt. Hierzu hat die Klägerin nichts weiter vorgebracht.
66Soweit die Klägerin mit dem Widerspruch meint, die Anmerkung „§ 239 Abs. 1 StGB wird gesehen, dabei wird aber von Einwilligung ausgegangen“ suggeriere, dass ihre Ausführungen zu diesem Komplex nicht in die Gesamtbewertung eingeflossen seien, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Den Ausführungen des Erstgutachters in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2025, wie die Ausführungen in der Gesamtbewertung Berücksichtigung gefunden haben, ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten.
67Einen Bewertungsfehler legt die Klägerin nicht dar mit ihrem Vorbringen, bei der Nennung des § 244 StGB im Rahmen der Prüfung des Raubs nach § 249 StGB und der Bezeichnung „räuberischer Diebstahl“ im Rahmen der Prüfung der §§ 253 Abs. 1, 255 StGB habe es sich um offensichtliche Flüchtigkeitsfehler gehandelt, weswegen auch die Randbemerkungen „räub. Erpressung?!“ und „Es wird doch Raub geprüft“ bewertungsfehlerhaft seien. Den Ausführungen des Erstgutachters in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2025, wonach die entsprechenden Falschbezeichnungen zwar als solche bewertet, aber nur geringfügig ins Gewicht gefallen seien, setzt die Klägerin nichts entgegen, was auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums schließen ließe.
68Soweit die Klägerin mit dem Widerspruch moniert hat, dass die Wertung des Erstgutachters, die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sei zu oberflächlich erfolgt, im Votum nicht hinreichend nachvollziehbar begründet worden sei, hat der Erstgutachters dies mit seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2025 nachgeholt. Einwände gegen die dortigen Ausführungen hat die Klägerin nicht vorgebracht.
69Fehl geht die Annahme der Klägerin, aus der Prüferkritik „§ 249 StGB hinsichtlich des Tablet-Computers wird nicht gesehen, das Problem des Finalzusammenhangs zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme fehlt“ ergebe sich, dass gegen des „Doppelverwertungsverbot“ verstoßen worden sei. Wie der Stellungnahme des Erstgutachters vom 14. Dezember 2025 zu entnehmen ist, beinhaltet die Prüferkritik keine zweifache Wertung eines Fehlers, sondern stehen die beiden Kritikteile in einem logischen Zusammenhang dergestalt, dass nämlich nach Ansicht des Erstgutachters das Übersehen eines möglichen Finalzusammenhangs zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme durch die Klägerin dazu geführt hat, dass sie insoweit keinen Raub geprüft hat. Einwände gegen diese Ausführungen in hat die Klägerin nicht erhoben.
70Hinsichtlich der von der Klägerin mit dem Widerspruch erbetenen Erläuterung der Prüferkritik „Die durch das Drohen mit der Pistole verwirklichte Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB wird erwähnt“ führt der Erstgutachter in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2025 aus, die Anmerkung sei positiv zu verstehen. Einwände hierzu hat die Klägerin nicht vorgebracht.
71Ohne Erfolg bleiben schließlich auch die Angriffe der Klägerin auf die Bewertung ihrer Leistung im Ganzen mit „mangelhaft (2 Punkte)“. Soweit sie unter anderem meint, einer solchen Bewertung stünden ihre „teils richtigen Prüfungen“, die „zumindest erkannten und erörterten Probleme“ sowie ihre „gelungenen Ausführungen“ entgegen und ihre Arbeit beinhalte „viele gute Ansätze“, legt sie eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht dar. Angesichts der im Votum festgestellten Mängel der Bearbeitung, die - wie bereits gezeigt - sämtlich rechtlich nicht zu beanstanden sind, begegnet auch die zusammenfassende Einschätzung des Erstgutachters im Votum, wonach wesentliche Probleme des Falles nicht richtig gelöst werden und zudem Mängel in der Schwerpunktsetzung und einige Auslassungen vorliegen, was jenen zur Bewertung mit „mangelhaft (2 Punkte)“ geführt hat, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin dieser Gesamtwertung lediglich ihre eigene unmaßgebliche Einschätzung entgegenhält, rechtlich keinen Bedenken.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
74Rechtsmittelbelehrung
75Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
76Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
77Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
78Beschluss
79Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
807.500,- Euro
81festgesetzt.
82Gründe
83Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bemisst das Interesse des Klägers in Streitigkeiten um noch nicht den Berufszugang eröffnende Staatsprüfungen wie die staatliche Pflichtfachprüfung Zweite Juristische Staatsprüfung in Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 36.2 des - hier noch maßgeblichen - Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in ständiger Rechtsprechung mit einem Betrag von 7.500,00 Euro.
84Ebenso OVG NRW, vgl. etwa Beschluss vom 4. Juli 2023 - 14 A 638/23 -, juris.
85Rechtsmittelbelehrung
86Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.