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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5180/24

Datum:
26.02.2026
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5180/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2026:0226.13K5180.24.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Q. vom 25. April 2024 verpflichtet, dem Kläger eine einmalige Sonderzahlung als Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juni 2023 und monatliche Sonderzahlungen als Inflationsausgleichsprämie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von insgesamt

1.925,47 Euro

zu bewilligen und verurteilt, Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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