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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der am 00. 0. 0000 geborene Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
3Der Kläger steht als Hauptwerkmeister (Besoldungsgruppe A 8 LBesO NRW) im Dienst des beklagten Landes und war bei der Justizvollzugsanstalt J.-D. beschäftigt.
4Im Dezember 2013 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt. Vom 16. Juli 2014 bis 12. August 2014 unterzog er sich einer ambulanten Rehabilitationsbehandlung in der Klinik „S.“ in J.. Am 18. August 2014 begann eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers. Während und nach der Wiedereingliederung traten mehrfach krankheitsbedingte Fehlzeiten auf.
5Seit dem 21. Januar 2015 ist der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
6Seit dem Jahr 2014 gab der Leiter der Justizvollzugsanstalt J.-D. wiederholt amtsärztliche Gutachten zwecks Klärung der Dienstfähigkeit des Klägers in Auftrag. Im letzten Gutachten, datierend vom 4. April 2023, führte die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Kreises E. unter anderem aus: Im Vordergrund der gesundheitlichen Störungen stehe eine Angst- und Panikstörung bei Wiederaufnahme des Dienstes. Dem Beamten sei es nicht mehr möglich, seine zuletzt ausgeführte Tätigkeit im Werkdienst mit Gefangenen auszuüben. Wesentlich für die anhaltende Dienstunfähigkeit sei die psychische Störung des Beamten, die dazu führe, dass er im Umgang mit Häftlingen Angst- und Panikzustände bekomme. Ein positives Leistungsbild bestehe für Verwaltungstätigkeiten oder sämtliche Tätigkeiten, die einen Umgang mit Gefangenen ausschließen würden.
7Bereits im März 2021 war der Kläger aufgrund des vorherigen amtsärztlichen Gutachtens - des Gesundheitsamtes des Kreises T. vom 5. Januar 2021 - in das beim Landesamt für Finanzen angesiedelte Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ zwecks Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit aufgenommen worden. Die dortigen Vermittlungsversuche blieben erfolglos. In dem Abschlussbericht des Landesamtes für Finanzen vom 15. August 2023 heißt es als Fazit:
8„Eine erfolgreiche Vermittlung des Beamten konnte unter anderem aufgrund des durchweg fehlenden Engagements, der stetigen telefonischen Nichterreichbarkeit, seiner ablehnenden Haltung zu Bewerbungstrainings und Coachings sowie fehlender Fortbildungsbereitschaft nicht realisiert werden.“
9Mit Schreiben vom 30. November 2023 übersandte der Leiter der Justizvollzugsanstalt J.-D. dem Kläger das amtsärztliche Gutachten vom 4. April 2023 und den Abschlussbericht des Landesamtes für Finanzen (Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“). Zugleich teilte er dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe zu setzen, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
10Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Januar 2024 wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er nach den amtsärztlichen Feststellungen zwar nicht mehr im Justizvollzug tätig sein könne, eine leichte bis mittelschwere Bürotätigkeit ohne Gefangenenkontakt aber möglich sei. Bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit habe der Beklagte bei weitem nicht alle Behörden abgefragt, die hierfür in Frage kämen. Die im Abschlussbericht des Landesamtes für Finanzen gegen ihn erhobenen Vorwürfe weise er zurück. Seine Fortbildungsbereitschaft habe immer bestanden und bestehe weiterhin. Zugegebenermaßen habe er Schwierigkeiten im Umgang mit Online-Bewerbungen. Die Behauptung, er habe bei einem Vorstellungsgespräch die Frage nach seiner idealen Berufsvorstellung mit „bezahlter Urlaub“ beantwortet, treffe nicht zu. Kontakt zu ihm hätte über seinen Prozessbevollmächtigen hergestellt werden können.
11Mit Bescheid vom 25. Januar 2024, zugestellt am 29. Januar 2024, versetzte der Leiter der Justizanstalt J.-D. - nach Beteiligung des Personalrats, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen - den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
12Der Kläger hat am 29. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Außerhalb des Justizvollzugs könne er sehr wohl Dienst verrichten. Der Beklagte habe seine Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit nicht ordnungsgemäß erfüllt. Es fehlten hinreichende Bemühungen, ihn adäquat unterzubringen. Angesichts der Vielzahl von Behörden und -einrichtungen des Landes NRW erscheine es unvorstellbar, dass nirgendwo eine passende Stelle zu finden gewesen sein solle. Den eigenen Mitwirkungspflichten sei er, der Kläger, stets nachgekommen. Eine Blockadehaltung habe nicht bestanden. Richtig sei, dass man ihm keine geeignete Stelle angeboten habe.
13Der Kläger beantragt,
14den Zurruhesetzungsbescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt J.-D. vom 25. Januar 2024 aufzuheben.
15Der Beklagte betragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er ist der Ansicht, die Zurruhesetzung sei rechtmäßig erfolgt, da der Kläger dienstunfähig und eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit nicht gegeben sei. Die gesetzliche Suchpflicht habe er ordnungsgemäß erfüllt.
18Im Klageverfahren hat das Gericht nach Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dem Beklagten unter dem 4. März 2026 folgenden rechtlichen Hinweis erteilt:
19„Nach Durchsicht des Abschlussberichts des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ vom 15. August 2023 drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger an dem Verfahren nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat. Exemplarisch hervorgehoben sei insoweit nur seine Antwort auf die ihm in einem Vorstellungsgespräch von der Auswahlkommission gestellte Frage, wie er sich den idealen Beruf vorstelle: ‚Bezahlter Urlaub‘ (siehe Seite 7 oben des Berichts). Das Fazit des Berichts, wonach die Vermittlung des Klägers unter anderem wegen des durchweg fehlenden Engagements, der stetigen telefonischen Nichterreichbarkeit, seiner ablehnenden Haltung zu Bewerbungstrainings und Coachings sowie fehlender Fortbildungsbereitschaft nicht realisierbar war (siehe Seite 8 des Berichts), erscheint nachvollziehbar. Es sieht so aus, als ob der Kläger alles getan hätte, damit seine Vermittlung scheitert.
20Die Frage ist nur, ob unter diesen Voraussetzungen von der Erfüllung der Suchpflicht auszugehen ist. Dagegen könnte sprechen, dass freie geeignete Stellen vorhanden waren, die der Kläger hätte besetzen können. Anderenfalls hätte man ihn erst gar nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Die fehlende Laufbahnbefähigung stellte kein Hindernis dar, solange der Erwerb in absehbarer Zeit möglich war (siehe Seite 10 des Berichts).
21Das Vermittlungsverfahren könnte fehlerhaft durchgeführt worden sein, weil die Suche offenbar Erfolg hatte, dem Kläger jedoch keiner der freien Dienstposten übertragen worden ist. Auf seine Zustimmung wäre es dabei gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG nicht angekommen. Da nach der genannten Vorschrift die Übertragung eines anderen Amtes auch gegen den Willen (‚ … ohne Zustimmung …‘) des Beamten zulässig ist, wäre es in diesem Zusammenhang irrelevant, wenn der Kläger seine Vermittlung sabotiert hätte. Einem solchen Verhalten wäre ggf. disziplinarisch zu begegnen.
22In der einschlägigen Kommentarliteratur zu § 26 BeamtStG wird im vorliegenden Zusammenhang Folgendes vertreten (siehe v. Roetteken, in: Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, Stand 15.10.2025, § 26, Rz. 308, 314): Es ist unzulässig, den Beamten auf Bewerbungen für freie Dienstposten zu verweisen oder die mangelnde anderweitige Verwendung mit der bevorzugten Auswahl anderer Personen nach Maßgabe des Bestenausleseprinzips zu begründen. Die Realisierung der anderweitigen Verwendbarkeit hat absoluten Vorrang. Ist bei einer anderen Behörde ein für eine Verwendung nach § 26 Abs. 2, Abs. 3 BeamtStG in Betracht kommender Arbeitsplatz frei oder in absehbarer Zeit besetzbar, muss er zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Weiterbeschäftigung verwendet werden, ohne dass der aufnehmenden Behörde eine Berechtigung zusteht, dieser Verwendung und den dafür erforderlichen Personalmaßnahmen zu widersprechen.
23Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung heißt es, dass der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen darf, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rz. 4).
24Hiervon ausgehend würde das in Nordrhein-Westfalen praktizierte Vermittlungsverfahren grundlegend daran leiden, dass man beim Projekt ‚Vorfahrt für Weiterbeschäftigung‘ offenbar der Auffassung ist, dass die zu vermittelnden Beamten sich bewerben und in einem Vorstellungsgespräch gegenüber einer Auswahlkommission überzeugen bzw. sich gegen etwaige Konkurrenten durchsetzen, also ausgewählt werden müssten. Möglicherweise widerspricht dieses Konzept des Landes NRW der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, wonach die anderweitige Verwendung nicht im Ermessen des Dienstherrn steht und auch keinen einschränkenden Kriterien (etwa dem Grundsatz der Bestenauslese) unterliegt, sondern zwingend ist (‚In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer … ‘). Die Konsequenz dieser zwingenden Rechtsfolge wäre, dass sich der Beamte, soweit es um die Realisierung der anderweitigen Verwendung bei Dienstunfähigkeit geht, gerade keinem Auswahlprozess unterziehen muss.
25Angesichts dieser Rechtsfragen wird angeregt, noch einmal zu überdenken, ob dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 28. November 2025 von Ihrer Seite doch zugestimmt werden kann.“
26Hierzu hat der Beklagte unter anderem wie folgt Stellung genommen: Es sei nicht sachgerecht, die Blockadehaltung des Klägers mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs „zu belohnen“. Die gesetzliche Suchpflicht sei - so weit wie tatsächlich umsetzbar - erfüllt worden. Das Programm „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung (VfW)“ stelle ein strukturiertes, rechtlich anerkanntes Instrument zur Suche nach alternativen Verwendungsmöglichkeiten außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs dar. Da in der Regel auf eine vakante Stelle mehrere VfW-Teilnehmer vorgeschlagen würden, müsse die Dienststelle eine Möglichkeit haben, sich für eine Person zu entscheiden. Aus diesem Grund werde mit Bewerbungen und Auswahlverfahren gearbeitet. Die Dienststellen würden darauf hingewiesen, dass VfW-Teilnehmer nicht in Konkurrenz zu externen Bewerbern stehen dürften. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, dem Kläger ohne Rücksicht auf Qualifikation, gesundheitliche Eignung und organisatorische Erfordernisse einen beliebigen Dienstposten zuzuweisen. Ebenso wenig könne aufgrund der Personalorganisationshoheit der Behörden eine Pflicht bestehen, sie zur Übernahme des Klägers zu zwingen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Klageverfahrens 13 K 1133/17, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Justizvollzugsanstalt J.-D. (Beiakten Hefte 1 - 2) und den der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes für Finanzen - Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ - (Beiakten Hefte 3 - 5) ergänzend Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid vom 25. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30I.
31Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
32Die gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) erforderliche Zustimmung des Personalrats liegt vor (siehe Bl. 516 der Personalakte).
33Auch die nach §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) gebotene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass des angefochtenen Bescheides ist erfolgt (siehe das an sie gerichtete Anschreiben vom 30. November 2023, Bl. 515 der Personalakte).
34Zudem ist auch die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IV ordnungsgemäß angehört worden. Sie wurde ebenfalls mit Schreiben vom 30. November 2023 (siehe Bl. 514 der Personalakte) von der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers in Kenntnis gesetzt.
35Die nach § 34 Abs. 1 LBG NRW vorgeschriebene Mitteilung an den Beamten über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt J.-D. vom 30. November 2023 erfolgt.
36II.
37Der Zurruhesetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Versetzung in den Ruhestand findet ihre Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
38Der Kläger ist dienstunfähig (siehe unter 1.). Da jedoch ein positives Leistungsbild (Restleistungsvermögen) besteht, musste der Beklagte nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit suchen (siehe unter 2.). Auf eine möglicherweise nicht ordnungsgemäß erfolgte Suche kann der Kläger sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen (siehe unter 3.).
391.
40Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG darüber hinaus auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist in Nordrhein-Westfalen sechs Monate. Erforderlich ist daher, dass die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten steht, sondern unwahrscheinlich ist und mit ihr nicht gerechnet werden kann. Einer etwaigen späteren Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beamten trägt die Vorschrift des § 29 BeamtStG Rechnung mit der Möglichkeit, ihn bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen.
41Vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10 -, juris, Rz. 25 f.
42Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt - hier auf das Amt eines Hauptwerkmeisters - ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rz. 14; Beschluss vom 27. November 2008 - 2 B 32.08 -, juris, Rz. 4; OVG NRW, Urteile vom 7. Dezember 2016 - 1 A 1362/14 -, juris, Rz. 33 und vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rz. 45.
44Gemessen an diesen Grundsätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 25. Januar 2024 die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG war.
45Der Kläger war von Januar 2015 bis zu seiner Zurruhesetzung durchgehend krankgeschrieben und leistete während dieser Zeit - mithin mehr als drei Monate - keinen Dienst. Zudem bestand keine Aussicht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig sein würde. Diese Annahme hat der Beklagte zutreffend auf das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes vom 4. April 2023 gestützt. Die dortigen Feststellungen stehen in Einklang mit den Vorgutachten und werden zudem vom Kläger geteilt. Dieser ist selbst der Ansicht, nicht mehr im Amt eines Hauptwerkmeisters im Justizvollzug tätig sein zu können. Seine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist folglich zwischen den Beteiligten nicht streitig.
462.
47Im Falle der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist dieser allerdings nicht zwingend in den Ruhestand zu versetzen. Denn die Dienstunfähigkeit ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rz. 12; Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rz. 15; Urteil vom 16. November 2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rz. 17.
49Von der Versetzung in den Ruhestand soll vielmehr nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung i.S. des § 26 Abs. 2 BeamtStG bzw. die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 BeamtStG möglich ist.
50Für danach noch mögliche Verwendungen bzw. Tätigkeiten besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris, Rz. 25; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris, Rz. 12; Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rz. 15; Urteil vom 16. November 2017, a.a.O., Rz. 32.
52Die Suchpflicht entfällt nur dann, wenn ihr Zweck nicht erreicht werden kann,
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017, a.a.O., Rz. 34,
54das heißt, wenn von vorneherein feststeht, dass der Beamte generell nicht mehr oder nur mit erheblichen Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris, Rz. 15.
56Dies ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art und Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten im gesamten Bereich des Dienstherrn der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist,
57vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017, a.a.O., Rz. 34; Beschluss vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rz. 43,
58oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2017, a.a.O., Rz. 34.
60So liegt der vorliegende Fall jedoch nicht. Aus dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises E. vom 4. April 2023 und aus den Vorgutachten ergibt sich, dass bei dem Kläger ein positives Leistungsbild besteht für Verwaltungstätigkeiten, bei denen ein Umgang mit Häftlingen ausgeschlossen ist.
61Ist - wie hier - die Suchpflicht eröffnet, so gilt, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn - hier: das beklagte Land Nordrhein-Westfalen - erstrecken muss,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rz. 27; Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 19. März 2015, a.a.O., Rz. 17; Urteil vom 16. November 2017, a.a.O., Rz. 33.
63Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein leidensgerechter Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden; der Anspruch des Beamten auf Weiterbeschäftigung darf nicht faktisch unter dem Vorbehalt stehen, dass die Behörde, bei der der vakante Dienstposten besteht, der Besetzung zustimmt.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., Rz. 39; Beschluss vom 6. März 2012, a.a.O., Rz. 4.
65Letzteres ist in Nordrhein-Westfalen auch gesetzlich geregelt, nämlich in § 6a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HHG 2026). Diese Vorschrift bestimmt, dass zwecks Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung die Ressorts verpflichtet sind, dem Landesamt für Finanzen gemeldete Beamtinnen und Beamte der anderen Ressorts zu übernehmen. Die Aufnahmeverpflichtung ist (erst) erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zur aufnehmenden Dienststelle mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet oder versetzt und auf einer Planstelle nach § 6a Abs. 2 HHG 2026 geführt wird (§ 6a Abs. 3 Satz 1 HHG 2026).
66Ferner hängt die Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Beamten nicht davon ab, dass dieser mit dem Einsatz auf einem - leidensgerechten - Dienstposten eines anderen Amtes einverstanden ist. Vielmehr ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG die Übertragung eines anderen Amtes unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Beamten möglich.
673.
68Ob der Beklagte seiner Suchpflicht in einer den oben dargestellten Anforderungen genügenden Art und Weise nachgekommen ist, hält das Gericht aus den in der Hinweisverfügung vom 4. März 2026 dargelegten Gründen für zweifelhaft. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte offenbar der Ansicht ist, die Behörden des Landes könnten aufgrund ihrer Personalorganisationshoheit nicht gezwungen werden, eine geeignete vakante Stelle mit einer Beamtin oder einem Beamten aus dem Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ zu besetzen. Auch wenn in der Tat nicht vorstellbar ist, wie Behörden hierzu sollten „gezwungen“ werden können, ändert dies nichts daran, dass eine Bindung an Recht und Gesetz besteht (Art. 20 Abs. 3 GG). Soll also die gesetzliche Pflicht eines jeden Ressorts zur Übernahme aus § 6a Abs. 1 Satz 3 HHG 2026 nicht nur auf dem Papier stehen, dann muss der Beklagte durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sie erfüllt wird. Zudem kann es nicht in das Belieben des Beamten gestellt werden, ganze Bereiche (hier: Schulverwaltungsassistenz und Steuerverwaltung) von den Vermittlungsbemühungen auszuschließen. Dass der Kläger, wie es im Abschlussbericht heißt, sich einen Einsatz in der Steuerverwaltung „nicht vorstellen“ kann, ist unerheblich, weil es auf seine Zustimmung nicht ankommt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Dass er weder im Bereich Schulverwaltungsassistenz noch in der Steuerverwaltung unmittelbaren Umgang mit Häftlingen hat, versteht sich von selbst, weshalb es sich auch insoweit - was allein entscheidend ist - um leidensgerechte Tätigkeitsgebiete handelt.
69Letztlich kann jedoch die Frage, ob der Beklagte die ihn treffende Suchpflicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß erfüllt hat, hier ausnahmsweise dahinstehen. Denn sollte die Suche fehlerhaft verlaufen sein, dann könnte sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hierauf nicht berufen.
70Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen bzw. Ausprägungen vorgenommen wird. Zu diesen gehört der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, nach dem die Ausübung eines Rechts missbräuchlich sein kann, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten bzw. Obliegenheiten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dessen treuwidrig erscheint. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist auch im Prozessrecht zu beachten und kann - ebenso wie die Verwirkung - zum Ausschluss von (Verfahrens-)Rechten führen. Ob tatsächlich ein Rechtsmissbrauch vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 3 BN 6.24 - juris, Rz. 12; Urteil vom 12. Juni 2024 - 6 C 11/22 -, juris, Rz. 41.
72Nach diesen Vorgaben sind hier besondere Umstände gegeben, die eine Berufung des Klägers auf einen Verstoß gegen die Suchpflicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten erscheinen lässt.
73Umstände in diesem Sinne ergeben sich daraus, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts tatsächlich nicht in eine anderweitige Beschäftigung vermittelt werden wollte, sondern nur pro forma an dem Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ teilgenommen hat, um dann im Zurruhesetzungsverfahren dessen Fehlerhaftigkeit geltend machen zu können.
74Eine Blockadehaltung des Klägers folgt evident aus dem Abschlussbericht des Landesamtes für Finanzen. Dort heißt es als abschließendes Fazit, dass eine erfolgreiche Vermittlung des Klägers unter anderem aufgrund des durchweg fehlenden Engagements, der stetigen telefonischen Nichterreichbarkeit, seiner ablehnenden Haltung zu Bewerbungstrainings und Coachings sowie fehlender Fortbildungsbereitschaft nicht realisiert werden konnte. Bei Lektüre des Abschlussberichts in seiner Gänze bestätigt sich dieses Fazit. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger an dem Verfahren nicht nur nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt, sondern aktiv alles getan hat, damit seine Vermittlung scheitert. Vor diesem Hintergrund kann es nur als widersprüchlich gewertet werden, dass er sich im gerichtlichen Verfahren darauf beruft, der Beklagte habe seine Suchpflicht nicht erfüllt.
75Exemplarisch hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang etwa das Verhalten des Klägers bei dem Vorstellungsgespräch am 8. März 2022 für eine Stelle im Ressort des Ministeriums der Justiz. Ausweislich des Abschlussberichts teilte das Ministerium am 5. April 2022 mit, dass nach Einschätzung der Auswahlkommission kein konkretes Interesse des Klägers an einer Tätigkeit festgestellt werden konnte. Er habe sich über das Ministerium nicht informiert und sei auch sonst gänzlich unvorbereitet gewesen. Eine Vorstellung davon, welche Stelle/Aufgabe ihn erwarte und welche Tätigkeiten auf ihn zukämen, habe er nicht gehabt. Untermauert worden sei der Eindruck fehlenden Interesses durch seine Antwort auf die Frage, wie er sich den idealen Beruf vorstelle: „Bezahlter Urlaub“ (siehe Seite 7 oben des Berichts).
76Das ihm zuvor im Rahmen des Projekts Vorfahrt für Weiterbeschäftigung angebotene Bewerbungstraining hatte der Kläger allerdings abgelehnt; hierfür sah er bei sich keinen Bedarf.
77Die fehlende telefonische Erreichbarkeit für seine Betreuungspersonen beim Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ zieht sich wie ein roter Faden durch den Abschlussbericht. Auch auf Bitten um Rückrufe und E-Mails reagierte der Kläger allenfalls sporadisch und verspätet. Bereits die Absprache eines Termins für das persönliche Erstgespräch war nicht möglich. Der Versuch einer Kontaktaufnahme unter der bekannten Mobilnummer scheiterte. Auch auf ein Schreiben an seine Privatadresse reagierte der Kläger zunächst nicht. Erst 14 Tage nach Versand des Schreibens meldete er sich telefonisch, um seine aktuelle Mobilnummer mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine schriftliche Einladung zum persönlichen Erstgespräch ohne vorherige Terminabsprache erfolgt.
78Dass der Kläger im Klageverfahren geltend macht, über seinen Prozessbevollmächtigten erreichbar gewesen zu sein, verdeutlicht wiederum, dass er im Vermittlungsverfahren nicht uneingeschränkt und unmittelbar greifbar war, sondern selektierte, mit wem er kommunizieren möchte und mit wem nicht. Gegenüber den Mitarbeitern des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ schottete er sich möglichst ab, dabei gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßend. In der beim Aufnahmegespräch in das Projekt am 19. Juli 2021 getroffenen und vom Kläger unterschriebenen „Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem Team Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ hatte er noch zugesagt, dem Team telefonisch, per Post oder per E-Mail zur Verfügung zu stehen. Diese Erklärung kann sachgerecht - und für den Kläger erkennbar - nur so verstanden werden, dass er persönlich zur Verfügung stehen sollte, nicht über einen Mittelsmann.
79Fristen für die Einreichung von Bewerbungsunterlagen ließ der Kläger trotz Erinnerung verstreichen; sofern er Bewerbungen fertigte, waren diese teilweise unbrauchbar, da nicht adressiert oder mit einem falschen Adressaten versehen. Nach mehrfachem Hinweis auf den per E-Mail an ihn versandten Bewerbungsleitfaden teilte der Kläger mit, dass er es „mit E-Mails nicht so habe“. Auch in seinem Schreiben vom 2. Januar 2024, mit dem er Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung erhob, heißt es dass er zugegebenermaßen Schwierigkeiten im Umgang mit Online-Bewerbungen habe. Im Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ hatte er jedoch den dortigen Vorschlag zur Teilnahme an Grundlagenschulungen für Office-Software abgelehnt; er benötige derartige Schulungen nicht.
80Zudem wirkte der Kläger, wie oben bereits erwähnt, darauf hin, ganze Verwaltungsbereiche (Schulverwaltungsassistenz und Steuerverwaltung) von den Vermittlungsbemühungen auszuschließen. Eine plausible Begründung hierfür gab er nicht (einen Einsatz in der Steuerverwaltung könne er sich „nicht vorstellen“; der Bereich Schulverwaltungsassistenz sei wegen des bestehenden negativen Leistungsbildes „nicht vorstellbar“; siehe Seite 3 des Abschlussberichts).
81Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Abschlussbericht des Landesamtes für Finanzen (Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“) vom 15. August 2023 (Bl. 492 ff. Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die dortigen Feststellungen betreffend das Verhalten des Klägers im Vermittlungsverfahren den Tatsachen entsprechen. Soweit der Kläger die ihm gemachten Vorwürfe teilweise bestreitet, handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um Schutzbehauptungen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchem Grund die Mitarbeiter des „Projekts Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ in ihrem Abschlussbericht unwahre Angaben machen sollten.
82In der Gesamtschau lässt das im Abschlussbericht dokumentierte Verhalten eindeutig nur die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger seine Vermittlung in eine anderweitige Beschäftigung aktiv und bewusst hintertrieben hat. Mit dem Fehlschlagen der Vermittlung ist genau das eingetreten, was er beabsichtigte. Da der Kläger tatsächlich gar nicht in eine anderweitige Beschäftigung vermittelt werden wollte, ist er so zu behandeln, als läge in seiner Person kein Restleistungsvermögen vor, also losgelöst von der Suchpflicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
84Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
85Rechtsmittelbelehrung
86Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
87Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
88Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
89Beschluss
90Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Wertstufe bis
9135.000,00 Euro
92festgesetzt.
93Gründe:
94Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 53 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG erfolgt.
95Rechtsmittelbelehrung
96Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.