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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 4501/24

Datum:
17.04.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4501/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0417.9K4501.24.00
 
Schlagworte:
Zuwendung, Corona, Überbrückungshilfe, Landesförderung, Unternehmerlohn, Schlussbescheid, Ermessen, Verwaltungspraxis, Bescheidungszeitpunkt, Erkenntnislage, nachträglich, Korrektur, Massenverfahren, Haushaltswirtschaft
Normen:
GG Art 3 Abs 1, BHO 53; VwGO 114, VwVfG § 40; VwVfG § 49a
Leitsätze:

Nach der für die rechtliche Bewertung von Ermessensentscheidungen im Zuwendungsrecht maßgeblichen und aufgrund der Erfordernisse des Massenverfahrens im Bereich der Corona-Hilfen sowie aus haushaltswirtschaftlichen Gründen sachlich gerechtfertigten Verwaltungspraxis des beklagten Landes wird auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abgestellt, sodass - abgesehen von lediglich vertiefenden Erläuterungen - neuer Tatsachenvortrag und/oder die Vorlage neuer Unterlagen nach Bescheiderlass bzw. im Klageverfahren irrelevant sind.Eine Korrektur der Angaben - hier aus der Schlussabrechnung des prüfenden Dritten zur Frage des Bezugs von Sozialleistungen, die einer Berechtigung zur zusätzlichen Landesförderung in Form des fiktiven Unternehmerlohns (NRW Überbrückungshilfe Plus) entgegensteht - scheidet daher im Klageverfahren aus.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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