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Nach der für die rechtliche Bewertung von Ermessensentscheidungen im Zuwendungsrecht maßgeblichen und aufgrund der Erfordernisse des Massenverfahrens im Bereich der Corona-Hilfen sowie aus haushaltswirtschaftlichen Gründen sachlich gerechtfertigten Verwaltungspraxis des beklagten Landes wird auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abgestellt, sodass - abgesehen von lediglich vertiefenden Erläuterungen - neuer Tatsachenvortrag und/oder die Vorlage neuer Unterlagen nach Bescheiderlass bzw. im Klageverfahren irrelevant sind.Eine Korrektur der Angaben - hier aus der Schlussabrechnung des prüfenden Dritten zur Frage des Bezugs von Sozialleistungen, die einer Berechtigung zur zusätzlichen Landesförderung in Form des fiktiven Unternehmerlohns (NRW Überbrückungshilfe Plus) entgegensteht - scheidet daher im Klageverfahren aus.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Überbrückungshilfe für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.
3Der Kläger ist soloselbständig als Versicherungsmakler tätig. Sein Unternehmen wurde vor dem 1. April 2019 gegründet.
4Am 22. Dezember 2020 beantragte der Kläger elektronisch durch seinen prüfenden Dritten für die Monate September bis einschließlich Dezember 2020 mit Ausnahme des Oktobers, in dem sein Umsatzrückgang bei weniger als 30 % lag, die Gewährung einer sogenannten Überbrückungshilfe II aus Bundesmitteln für bestimmte Fixkosten in der voraussichtlichen Höhe von insgesamt 3887,60 Euro und einen sogenannten fiktiven Unternehmerlohn aus Landesmitteln in Form der NRW Überbrückungshilfe Plus in Höhe von 3000,00 Euro. Dabei willigte er ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben würden.
5Mit Bescheid vom 28. Dezember 2020 (Az.: XXX0X-000000) – noch am selben Tage mit entsprechender E-Mail-Benachrichtigung des prüfenden Dritten in das Antragsportal hochgeladen – gewährte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung aufgrund der bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegenden Schlussabrechnung eine Überbrückungshilfe II in Höhe von 3887,60 Euro nebst zusätzlicher Landesmittel i.H.v. 3000,00 Euro, die jeweils noch am selben Tage an den Kläger angewiesen wurden.
6In der nach entsprechender Fristverlängerung am 29. August 2023 eingereichten Schlussabrechnung nahm der prüfende Dritte bei seinen Angaben zur Überbrückungshilfe II in den Monaten September bis einschließlich Dezember 2020 hinsichtlich des bundeslandspezifischen Förderprogrammes und der hierzu gestellten Fragen zu Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II folgende Markierungen vor: Die Feststellung, dass dem Kläger für den Zeitraum September, Oktober, November und/oder Dezember keine solchen Leistungen bewilligt worden seien, kennzeichnete er mit einem roten Kreuz. Auf die unmittelbar folgende Feststellung, dass solche Leistungen für folgende Monate bewilligt worden seien, versah er die Monate September, November und Dezember 2020 mit einem grünen Haken, den Monat Oktober 2020 aber mit einem roten Kreuz. Daraufhin wurde im Antrag der Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe auf nur noch 3887,60, davon 0,00 Euro aus dem Landesprogramm beziffert.
7Nach einer Nachfrage zu den Umsatzangaben gewährte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit Schlussbescheid vom 23. Mai 2024 (Az.: XXX0-000000) – noch am selben Tage mit entsprechender E-Mail-Benachrichtigung des prüfenden Dritten in das Schlussabrechnungsportal hochgeladen – eine Überbrückungshilfe II aus Bundesmitteln i.H.v. 3887,60 Euro ohne eine ergänzende Landesförderung (Ziffer 1) und stellte fest, dass damit der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2020 ersetzt werde (Ziffer 4) und der Differenzbetrag i.H.v. 3000,00 Euro bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum dieses Bescheides zurückzuzahlen sei (Ziffer 6).
8Mit der am 18. Juni 2024 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Sein Steuerberater habe versehentlich fehlerhafte Angaben hinsichtlich der Grundsicherungsleistungen gemacht. Tatsächlich habe er in dem bzw. für den gesamten Zeitraum von September bis einschließlich Dezember 2020 keine solchen Leistungen erhalten. Der Steuerberater habe die bereits negativ formulierte Frage durch Eingabe des „X“ (versehentlich) „doppelt verneint“, mithin bejaht.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Schlussbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Mai 2024 (Az.: XXX0-000000) zu verpflichten, seinen Antrag vom 22. Dezember 2020 in der Fassung seiner Schlussabrechnung vom 29. August 2023 auf Gewährung einer sogenannten Überbrückungshilfe II einschließlich einer Landesförderung in Form eines sogenannten fiktiven Unternehmerlohns unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er führt ergänzend aus: Das beklagte Land habe im Rahmen seiner Verwaltungspraxis gehandelt. Mit dem Bescheid sei das bewilligt worden, was beantragt worden sei. Das Vorbringen von Nachweisen oder Erläuterungen dazu, dass und warum der Antragsteller die Voraussetzungen für eine weitergehende Förderung erfülle, sei nach der Bescheidung über den Antrag nicht mehr möglich. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt sei in dem vorliegenden zuwendungsrechtlichen Masseverfahren derjenige der behördlichen Entscheidung. Dies finde seine Rechtfertigung im rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens und diene darüber hinaus der Gewährleistung der Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit. Soweit sich der Kläger auf einen entsprechenden Irrtum des prüfenden Dritten berufe, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger müsse sich das Verhalten des prüfenden Dritten zurechnen lassen. Im Übrigen sei es unerheblich, ob der prüfende Dritte schuldhaft gehandelt habe. Außerdem seien die Angaben in der Klagebegründung zu den Hintergründen der angeblich fehlerhaften Angaben zum Erhalt von Grundsicherungsleistungen unplausibel. Die sinngemäße Behauptung, die betreffende Frage wegen ihrer negativen Formulierung missverstanden, durch die Markierung mit einem „X“ ihre doppelte Verneinung verursacht und sie daher letztlich irrtümlich bejaht zu haben, lasse bereits eine entsprechende Fahrlässigkeit erkennen, offenbare aber auch im Hinblick auf die nachfolgenden Fragen Ungereimtheiten. Sei der prüfende Dritte tatsächlich davon ausgegangen, dass der Kläger keine Grundsicherungsleistungen erhalten und er selbst die betreffende Frage letztlich verneint habe, hätte er bereits bei der Nachfrage nach den einzelnen Monaten eines entsprechenden Leistungsbezugs stutzig werden, diese aber jedenfalls einheitlich negativ beantworten müssen. Stattdessen habe er sie sowohl uneinheitlich als auch überwiegend bejahend beantwortet. Außerdem habe der prüfende Dritte die übrigen negativ formulierten Fragen mit entsprechenden Markierungen offenbar korrekt beantwortet. Schließlich hätte dem prüfenden Dritten sein Irrtum bereits beim weiteren Ausfüllen der Endabrechnung anhand der dort angegebenen Höhe des beantragten Betrags und der sich daraus ergebenden Rückforderung auffallen müssen.
14Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.
15Entscheidungsgründe
16Die sinngemäß auf eine weitergehende Förderung gerichtete zulässige Teilverpflichtungs- und Teilaufhebungsklage
17vgl. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 42 Abs. 1 VwGO, Rn. 119,
18ist unbegründet.
19Der Schlussbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Mai 2024 (Az.: XXX0-000000) zur Begrenzung der Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe II für den Zeitraum von September bis einschließlich Dezember 2020 auf Bundesmittel in Höhe von 3887,60 Euro und zur Ablehnung einer ergänzenden Landesförderung in Ziffer 1 unter Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides gemäß Ziffer 4 (dazu nachfolgend unter 1.) sowie zur Festsetzung des überschießend ausgezahlten, zu erstattenden Betrags in Höhe von 3000,00 Euro bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum dieses Schlussbescheides in dessen Ziffer 6 (dazu nachfolgend unter 2.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
201. Die Überbrückungshilfe II beinhaltet grundsätzlich eine anteilige Finanzierung von betrieblichen Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020, sofern ein Unternehmen, soweit es sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert, ein Soloselbständiger oder ein selbständiger Angehöriger der Freien Berufe im Haupterwerb im Zeitraum April bis August 2020 entweder in zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % oder aber im Durchschnitt gegenüber dem Vorjahreszeitraum einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erlitten hat. Bei diesen Fördermitteln handelt es sich um Haushaltsmittel des Bundes, die bei einer fehlenden Verwendung in den Bundeshaushalt zurückfließen. Die Durchführung der Förderung, u.a. der Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel erfolgt durch die Länder.
21Vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 2 lit. b), Art. 2 Abs. 1b) und Abs. 2 sowie Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen.
22Die Gewährung ist entsprechend der Vorgabe in Nr. 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Billigkeitsrichtlinien geregelt, die in die Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den einzelnen Bundesländern eingeflossen bzw. ihnen angehängt sind,
23vgl. hinsichtlich der Überbrückungshilfe II den Auszug aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern), abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/vollzugshinweise-ubh-ii.pdf?__blob=publicationFile&v=2,
24und in Nordrhein-Westfalen sodann in eigene Förderrichtlinien in Form ministerieller Erlasse als besondere Verwaltungsvorschriften überführt worden sind, die im Übrigen weitestgehend inhaltsgleich zu den vom Bund erlassenen Vollzugshinweisen sind.
25Nach Ziffer 1 der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen („Überbrückungshilfe II NRW“) – Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen – V A 3 - 81.11.18.02 – vom 1. Oktober 2020 in der hier anzuwenden 2. aktualisierten Fassung vom 21. November 2023 (im Folgenden: FRL ÜH II) gewährt das Land die Überbrückungshilfe II in Gestalt eines Beitrags zu den betrieblichen Fixkosten nebst einer durch das Land Nordrhein-Westfalen finanzierten Wirtschaftsförderungsleistung („NRW Überbrückungshilfe Plus“) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 BHO bzw. der Landeshaushaltsordnung als freiwillige Zahlung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
26Die FRL ÜH II begründen damit schon vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe,
27vgl. zur Überbrückungshilfe IV: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2023 – 4 B 455/23 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N.,
28sondern es besteht gemäß § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, lediglich ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 S. 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
29Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL ÜH II, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an die Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Weicht die Behörde hingegen generell von den maßgeblichen Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln in einem solchen Fall mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris, Rn. 21, vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 31 f. und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 30, vom 14. September 2023 – 4 B 547/23 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 25 ff., 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 19 ff.
31Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ÜH II ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Relevant sind insoweit namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Frequently Asked Questions zur „Corona-Überbrückungshilfe II“ (im Folgenden: FAQs).
32Abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-II/ueberbrueckungshilfe-ii.html; vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 23 ff.
33Eine generelle Grenze bei der Anwendung der FRL ÜH II bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Unerheblich ist dagegen, ob es zur festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten.
34Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteile vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23 und vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 90; VG Düsseldorf, Urteile vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 28 und vom 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris, Rn. 44 ff.
35Diese Maßstäbe zugrunde gelegt lässt sich hinsichtlich der in der Sache allein angegriffenen Ablehnung einer – über die Überbrückungshilfe II aus Bundesmitteln in unbestrittener Höhe von 3887,60 Euro hinausgehenden – Landesförderung kein Ermessensfehler feststellen. Sie ist im Rahmen einer von dem Beklagten geübten Verwaltungspraxis ergangen (a), ohne dass Anhaltspunkte für eine Willkür dieser Praxis (b) oder die Annahme eines atypischen Einzelfalls (c) bestehen, der es unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG geboten hätte, vorliegend von der Verwaltungspraxis abzuweichen.
36a) Nach der die Verwaltungspraxis des Beklagten antizipierenden Regelung der Ziffer 4 Abs. 3 S. 1 und 2 i.V.m. Ziffer 5 Abs. 8 FRL ÜH II können unter anderem Soloselbstständige, die – wie der Kläger, dem eine Überbrückungshilfe II aus Bundesmitteln gewährt worden ist – insoweit gemäß Ziffer 3 FRL ÜH II antragsberechtigt sind, darüber hinaus einen sogenannten fiktiven Unternehmerlohn („NRW Überbrückungshilfe Plus“ als Wirtschaftsförderungsleistung) i.H.v. 1000,00 Euro pro Monat für maximal vier Monate (September, Oktober, November und/oder Dezember 2020) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen beantragen, soweit sie für diese Monate keine Grundsicherungsleistung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch erhalten oder erhalten haben; liegt der Umsatzrückgang im Fördermonat bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Wirtschaftsförderungsleistung anteilig für den jeweiligen Fördermonat (vgl. zu diesen Voraussetzungen der Antragsberechtigung auch die Ziffern 1.2, 1.3 und 1.12 der FAQs des Landes zur „NRW Überbrückungshilfe Plus“ – im Folgenden: FAQs NRW ÜH Plus).
37Abrufbar unter: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2.
38Diesen Regelungen entspricht die Ablehnung der Landesförderung gegenüber dem Kläger im angegriffenen Schlussbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Mai 2024. Denn nach den Angaben in der Schlussabrechnung vom 29. August 2023 fehlte es beim Kläger hinsichtlich der Monate September, November und Dezember 2020 an der erstgenannten und hinsichtlich des Monates Oktober 2020 an der letztgenannten Voraussetzung. Danach lag der Umsatzrückgang des Klägers im Oktober 2020 mit einem Umsatz von 2290,67 Euro gegenüber dem Vorjahresmonat mit einem Umsatz von 3262,58 Euro lediglich bei 29,79 % und damit bei weniger als 30 %. Demgegenüber wurden dem Kläger nach den Angaben in der Schlussabrechnung für die Monate September, November und Dezember 2020 Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bewilligt. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Markierung dieser Monate im Antrag mit einem grünen Haken hinsichtlich der vorangestellten Feststellung, dass für die folgenden Monate solche Leistungen bewilligt wurden, und wird gestützt durch die zuvor mittels eines roten Kreuzes erfolgten Verneinung der einleitenden Feststellung, dass dem Antragsteller für den Zeitraum September, Oktober, November und/oder Dezember keine Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bewilligt wurden. Soweit der Kläger mit der Klage geltend macht, dass sein prüfender Dritter die negativ formulierte Feststellung lediglich versehentlich – wegen des nicht gegebenen Leistungsbezugs – noch einmal verneint habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Kläger muss sich auch entsprechend irrtümliche bzw. fahrlässig unzutreffende Angaben seines prüfenden Dritten, der ihn im Förderungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 VwVfG NRW vertritt, nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen (vgl. §§ 32 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW, 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO, 278 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB).
39Vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 14 VwVfG, Rn. 10 f.
40Darüber hinaus erscheint die Geltendmachung einer versehentlichen Falschangabe aufgrund einer angeblich missverständlichen negativen Formulierung der Feststellung zur Leistungsbewilligung aber auch unschlüssig, weil der prüfende Dritte die nachfolgende positive Feststellung einer Leistungsbewilligung in einzelnen Fördermonaten nicht nur uneinheitlich, sondern auch noch überwiegend positiv beantwortet hat.
41Schließlich ist auch eine nachträgliche Korrektur dieser Angaben zum Bezug von Grundsicherungsleistungen durch den Kläger im Förderzeitraum mit der Klage nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten nicht möglich.
42Allerdings betrifft dies nicht die Frage des für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts. Denn dadurch wird lediglich geklärt, ob sich nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts auswirken. Davon ist jedoch die Frage zu trennen, inwieweit sich nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens ergebende neue tatsächliche Erkenntnisse bei der Feststellung einer gegebenenfalls maßgeblichen früheren Sachlage zu berücksichtigen sind. Letzteres wird in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich überwiegend bejaht.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris, Rn. 88 ff., insbes. Rn. 92 und Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 1 A 11357/19.OVG –, BeckRS 2020, 33952, Rn. 84 f.; W.-R. Schenke/R.P.Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung – Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 113, Rn. 53.
44Wie vom Beklagten im vorliegenden, aber auch in zahlreichen weiteren beim erkennenden Gericht anhängigen Klageverfahren dargelegt wird jedoch nach der für die rechtliche Bewertung von Ermessensentscheidungen im Zuwendungsrecht jedenfalls in Bezug auf Überbrückungshilfen nach obigen Grundsätzen maßgeblichen Verwaltungspraxis insoweit auf die Erkenntnislage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abgestellt, sodass – abgesehen von lediglich vertiefenden Erläuterungen – neuer Tatsachenvortrag und/oder die Vorlage neuer Unterlagen nach Bescheiderlass bzw. im Klageverfahren irrelevant sind. Gerade im Zuwendungsverfahren liegt es nämlich grundsätzlich in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zur behördlichen Entscheidung über seinen Antrag vollständig darzulegen und nachzuweisen. Denn die Gewährung der Zuwendung ist angesichts der Fördervoraussetzungen zwingend von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens ohnehin auch eine zu der allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste die Bewilligungsstelle auch im Rahmen der konkreten Betätigung des Zuwendungsermessens nicht berücksichtigen.
45Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 – 22 ZB 23.1018 –, juris, Rn. 14, vom 27. Februar 2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris, Rn. 12 ff., vom 20. Juli 2022 – 22 ZB 21.2777 –, juris, Rn. 16 und vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris, Rn. 10; VG Weimar, Urteil vom 17. September 2020 – 8 K 609/20 –, juris, Rn. 25 f.; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 – W 8 K 22.289 –, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2023 – Au 6 K 22.1928 –, juris, Rn. 33; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Dezember 2023 – 19 K 751/22 –, juris, Rn. 26 ff.,
46b) Sowohl die für die ergänzende Landesförderung einschlägigen Vorgaben zur Antragsberechtigung in Form eines entsprechenden Umsatzrückgangs und eines Nichtbezugs von Grundsicherungsleistungen im jeweiligen Fördermonat als auch der Ausschluss der Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag nach Bescheiderlass sind auch nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt.
47Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, die die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 – VII C 76.72 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 1498/78 –, juris, Rn. 30.
49Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Überbrückungshilfe – weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.
50Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 LA 79/22 –, juris, Rn. 14.
51Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf beide genannten Gesichtspunkte erfüllt.
52Die Sachbezogenheit der Verwaltungspraxis der Vorgaben zur Antragsberechtigung ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund des mit der ergänzenden Landesförderung verfolgten Zwecks der Unterstützung von allgemein hinsichtlich der Überbrückungshilfe II antragsberechtigten Antragstellern in Bezug auf nicht anderweitig abgedeckte Kosten des privaten Lebensunterhalts (vgl. Ziffern 1.1, 1.6 und 1.12 FAQs NRW ÜH Plus). Denn wer mit seinem Unternehmen im betreffenden Fördermonat keinen entsprechenden Umsatzrückgang erlitten hat oder aber bereits Grundsicherung und damit Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts bezieht (vgl. §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – a.F. sowie § 42 Nr. 1 iVm § 27a SGB Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe –), bedarf typischerweise insoweit keiner entsprechenden Förderung.
53Aber auch der Ausschluss der Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag nach Bescheiderlass ist sachlich gerechtfertigt. Zum einen trägt die damit verbundene Begrenzung des „Erkenntnismaterials“ den Erfordernissen eines Massenverfahrens Rechnung, wie es die Abwicklung der unterschiedlichen Hilfsprogramme zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie darstellt, in deren Rahmen bundesweit knapp 5 Millionen Förderanträge gestellt und mehr als 70 Milliarden Euro Förderleistungen bewilligt worden sind.
54Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Überblickspapier Corona-Hilfen – Rückblick – Bilanz - Lessons Learned, Stand: 27.06.2022, S. 5, abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/Corona/ueberblickspapier-corona-hilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
55Es liegt nahe, dass es die Bewilligungsstellen schlichtweg überfordern würde, sämtliche Förderanträge im Hinblick auf nachträgliche Veränderungen der Antragsangaben auch nach Bescheiderlass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens gegebenenfalls noch über Jahre hinweg „unter Kontrolle“ zu halten. Zum anderen widerspräche es den Grundsätzen der Haushaltswirtschaft, für einen bestimmten, in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum Leistungen zu bewilligen, obwohl die Erfüllung deren Voraussetzungen erst nachträglich bekannt geworden ist. Denn dann würde es an einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck im fraglichen Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fehlen.
56Vgl. in Bezug auf Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2024 – 14 S 10/24 –, juris, Rn. 12; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 – 7 K 1022/24 –, juris, Rn. 51.
57c) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Vorgaben zur Antragsberechtigung und/oder den Ausschluss der Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag nach Bescheiderlass hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.
582. Die Festsetzung des vom Kläger zu erstattenden überschießenden Betrags in Ziffer 6 des Schlussbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Mai 2024 (Az.: XXX0-000000) in Höhe von 3000,00 Euro beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der – wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung ergangene Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2020 – eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. insoweit hier Ziffer 4 des Bescheides vom 23. Mai 2024), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris, Rn. 135 m.w.N.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 S. 1 und 2 ZPO.
62Rechtsmittelbelehrung
63Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
65Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
66Beschluss
67Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
683000,00 Euro
69festgesetzt.
70Gründe
71Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Höhe der mit der Klage weitergehend geltend gemachten und mit dem angegriffenen Schlussbescheid zurückgeforderten Landesförderung.
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.