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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 3387/24

Datum:
14.10.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 3387/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:1014.9K3387.24.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2957/25
Schlagworte:
Seveso, Störfall, Schutzobjekt, Wohngebäude, Wohnnutzung, Mehrfamilienhaus, Rücksichtnahme, Schwellenwert, Planungserfordernis, Wohnverhältnisse
Normen:
Richtlinie 2012/18/EU Art 13; BImSchG § 3 Abs 5 lit d); BauGB § 34 Abs 1; BauO NRW § 77 Abs 1; BauO NRW § 74 Abs 1; BaUO NRW § 72 Abs 3 S 2 Nr 1
Leitsätze:

Aus Art. 13 Abs. 1 und 2 der Seveso III-Richtlinie ergeben sich für die planungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens zur Errichtung von einzelnen Wohngebäuden grundsätzlich keine Vorgaben, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wären, wenn die Brutto-Grundfläche aller mit dem Vorhaben verbundenen, dem Wohnen dienenden Nutzungseinheiten die Schwelle von 5000 m2 nicht überschreitet, da diese Gebäude dann wertungsmäßig keinem Wohngebiet im Sinne der Richtlinie gleichzustellen sind.

Zur Frage der Verletzung der allgemeinen Anforderungen des Rücksichtnahmegebots und des Gebots der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse im Hinblick auf an einen Störfallbetrieb heranrückende Wohnbebauung, wenn schon im Bestand Wohnbebauung von erheblichem Gewicht und in ähnlicher Nähe vorhanden ist und die Immissionsschutzbehörde, die den Störfallbetrieb fortlaufend und engmaschig überwacht, im Verwaltungsverfahren - für den Fall, dass der genannte Schwellenwert nicht überschritten wird - keine Bedenken gegen die Verwirklichung des Vorhabens geäußert hat.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 10. April 2024 (Az.: N01) verpflichtet, dem Kläger entsprechend seiner Bauvoranfrage vom 16. Februar/4.März 2022, konkretisiert unter dem 30. und 31. Mai 2022 sowie am 20. Mai 2025 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem Grundstück B.-straße 0 (G01) zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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