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1. Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Duldung aus Rechtsgründen im Sinne einer Verfahrensduldung, wenn sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gegeben sind. Dies erfordert nicht, dass der Ausländer aus einem sonstigen Grund geduldet ist, ausreichend ist der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende verfahrensrechtliche Abschiebungsschutz zur Aufrechterhaltung des Erteilungsanspruchs bis zur abschließenden Entscheidung über die begehrte Aufenthaltserlaubnis (abweichend von OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2023 - 18 B 1014/23 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris).2. Ein Anspruch auf Duldung aus tatsächlichen Gründen ist zu bejahen, wenn die Ausreisepflicht des Ausländers nicht ohne Verzögerung durchgeführt wird. Der Auffassung, das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfülle keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände, ist nicht zu folgen (abweichend von OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 18 B 1370/21 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2024 - 6 Bs 10/24 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2023 - 10 CS 23.440 - juris; OVG S.-H., Beschluss vom 19. Mai 2022 - 4 MB 21/22 - juris).3. Ein Anspruch auf Duldung und Ausstellung einer Duldungsbescheinigung aus unionsrechtlichen Gründen folgt unmittelbar aus Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG, wenn eine Abschiebung nicht innerhalb der in Art. 8 der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt (vgl. so schon EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 - juris).
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung auszustellen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die Abschiebung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller zu dulden
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft.
6Dem Antragsteller steht im Hinblick auf sein Begehren, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beantragte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25b Abs. 1, 104c Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren, nicht der - gegenüber einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO offen. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels kann vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nur erlangt werden, wenn durch die Antragstellung eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG vermittelt worden ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 18 B 1528/19 -, n.v.; sowie Beschlüsse vom 7. Oktober 2008 - 18 B 1154/08 -, juris, Rn. 15 und 26 und vom 15. Juli 2008 - 18 B 668/08 -, juris, Rn. 7 und vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, juris, Rn. 3.
8Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor, weil die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Ordnungsverfügung vom 24. April 2024 keine selbständig belastende aufenthaltsrechtliche Regelung enthielt. Sie hat keinen Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge, da seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 oder § 104c Abs. 1 AufenthG vom 12. Januar 2024 keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG zukam. Nach § 81 Abs. 3 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Zwar war der Antragsteller vom 10. November 2016 bis zum 5. Mai 2021 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Seinen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin jedoch mit Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 ab und drohte die Abschiebung des Antragstellers an. Seitdem war der Antragsteller zunächst noch im Besitz von Duldungen, seit dem 31. Januar 2024 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinerlei Dokumente mehr ausgestellt.
9Der Antrag ist auch begründet.
10Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
111. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist nach derzeitiger Aktenlage nicht berechtigt, den Antragsteller abzuschieben.
12Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn eine ihn treffende Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Darüber hinaus muss eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder eine solche ausnahmsweise verzichtbar sein und es dürfen keine Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse vorliegen.
13Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig.
14Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzt. Die dem Antragsteller nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bis zum 5. Mai 2021 erteilte Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erloschen, die nach § 81 Abs. 4 AufenthG aufgrund des Verlängerungsantrages des Antragstellers eingetretene Fiktionswirkung ist aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin entfallen. Mit Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG ab.
15Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar. Die die Ausreisepflicht begründende Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist aufgrund des Beschlusses des OVG NRW vom 14. August 2024 – 18 A 191/24 – rechtskräftig. Den am 12. Januar 2024 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b, hilfsweise § 104c Abs. 1 AufenthG lehnte die Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 24. April 2024 ab. Diese Ablehnung ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG trotz der am 8. Mai 2024 erhobenen Klage vollziehbar.
16Die Ausreisefrist ist mit dem Ablauf der in der Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 entsprechend den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 AufenthG festgesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung bereits seit langem abgelaufen.
17Die Überwachung der Ausreise ist auch erforderlich, da der Antragsteller nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) und weiterhin keine erkennbare Bereitschaft zur Ausreise besteht.
18Des weiteren ist dem Antragsteller in der Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 die Abschiebung im Sinne des § 59 Abs. 1 AufenthG angedroht worden.
19Es liegt aber ein Abschiebungshindernis vor, da der Antragsteller nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG hat.
20Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt wird. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- oder Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt.
21Vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3 und vom 17. Januar 2024 - 13 ME 224/23 -, juris, Rn. 5, jeweils m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 16.
22Ein Anspruch auf verfahrensbezogenen Abschiebungsschutz ist regelmäßig aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen. Ein Bleiberecht während des Klageverfahrens kann nur bestehen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 AufenthG ausgelöst hat, die mit der angegriffenen Ordnungsverfügung beendet worden ist. Ist dies - wie vorliegend - gerade nicht der Fall und der Antragsteller bleibt trotz Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig, widerspräche die Gewährung von Abschiebungsschutz bzw. die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens der gesetzlichen Wertung, für eben diese Dauer nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Von diesem Grundsatz ist zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme zu machen, wenn die Rechtsposition des möglicherweise Begünstigten durch eine Abschiebung verloren ginge, weil die ausländerrechtliche Regelung einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt oder dem Ausländer gestattet ist, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu beantragen,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris, Rn. 6 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 25. April 2019 - 13 ME 86/19 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 14. April 2021 - 3 B 123/21 -, juris, Rn. 7 ff.
24Die vom Antragsteller begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25b bzw. § 104c AufenthG sind im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähig, weil diese humanitären Aufenthaltserlaubnisse einen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet voraussetzen,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris, Rn. 11 (zu § 25b AufenthG); Beschluss vom 15. November 2023 -, 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 6ff (zu § 104c AufenthG).
26Ein verfahrensrechtlicher Abschiebungsschutz setzt voraus, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 24 und 30; OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 8; Nds. OVG vom 17. Januar 2024 - 13 ME 224/23 -, juris, Rn. 5.
28Dagegen genügt es nicht, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, er die Voraussetzungen der Norm aber (noch) nicht erfüllt.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2023 - 18 B 103/23 -, juris, Rn. 11 und vom 15. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 -, juris, Rn. 28 und vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19 f.; OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 25.
30An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für einen verfahrensrechtlichen Abschiebungsschutz vor. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG.
31Nach § 104c Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll gemäß § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert.
32Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG liegen in der Person des Antragstellers vor; Versagungsgründe sind nicht ersichtlich. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei einer auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 AufenthG gerichteten Verpflichtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz.
33Der im Februar 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller hat sich entsprechend der Vorgabe des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG am Stichtag des 31. Oktober 2022 bereits seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten.
34Nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG anrechenbare Zeiten sind neben Zeiten des erlaubnisfreien - gestatteten - Aufenthalts nicht nur solche, in denen eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt wurde, sondern auch solche, in denen lediglich ein materieller Duldungsanspruch oder ein materieller Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestand oder die Aufenthaltserlaubnis fiktiv fortgalt. Dabei ist für die Beurteilung des erforderlichen Voraufenthalts auf den (mindestens) fünfjährigen Zeitraum unmittelbar vor dem Stichtag abzustellen; ein abgeschlossener Zeitraum davor genügt nicht.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 18 B 103/23, 18 E 93/23 -, juris, Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 6. Februar 2023 - 1 L 134/23 -, juris, Rn. 22 und vom 27. März 2023 - 8 L 405/23 -, juris, Rn. 17 ff.; VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2023 - 12 K 5441/23 -, juris, Rn. 42 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 1 K 344/24 -, juris, Rn. 30; VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 4 K 5927/22 -, juris, Rn. 59; VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2024 - W 7 K 23.140 -, juris, Rn. 42; VG München, Beschluss vom 18. September 2023 - M 27 K 23.3532, M 27 E 23.3569 -, juris, Rn. 28; gegen die Berücksichtigung von Zeiten, in denen keine Duldung erteilt wurde, sondern lediglich ein Duldungsanspruch bestand aber OVG M.-V., Beschluss vom 8. Januar 2024 - 2 O 559/23 -, juris, Rn. 11.
36Im Ergebnis sind damit alle Voraufenthaltszeiten erfasst, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt gedeckt waren oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig war.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 41, zu § 25b AufenthG.
38Dem Antragsteller wurde erstmalig im Oktober 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, die zuletzt bis Mai 2021 verlängert wurde. Nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis galt der Aufenthaltstitel des Antragstellers aufgrund seines Verlängerungsantrages bis zur Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend. Im Zeitraum vom 3. Februar 2022 bis 2. Mai 2022, vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022, vom 3. November 2022 bis 2. Februar 2023 und vom 31. Juli 2023 bis 30. Januar 2024 war der Antragsteller im Besitz einer Duldungsbescheinigung.
39In den Zeiträumen 11. November 2021 bis 2. Februar 2022, 3. Mai 2022 bis 8. Mai 2022 und 9. August 2022 bis 2. November 2022 – und damit auch am Stichtag des 31. Oktober 2022 – verfügte der Antragsteller nicht über eine behördliche Duldung. Er hatte allerdings einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung.
40Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides bis zum Ablauf der Klagefrist sowie für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens als Voraufenthaltszeit anzurechnen (siehe auch § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der ein verfahrensrechtliches Bleiberecht während dieser Zeiträume erkennbar voraussetzt),
41vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 44.
42Demgemäß ist auch die Antragsgegnerin während der Dauer des erstinstanzlichen Eilverfahrens vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes ausgegangen. Dem im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen „Prüfbogen Duldung § 60a AufenthG“ lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise wegen der im Eilverfahren erteilten Stillhaltezusage ausgegangen ist (BA Bl. 614). Demzufolge wurde die bis zum 31. Januar 2024 befristet erteilte Duldung nach Abschluss des erstinstanzlichen Eilverfahrens im Dezember 2023 und der im Beschwerdeverfahren und vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren lediglich erteilten modifizierten Stillhaltezusagen nicht weiter verlängert.
43Das nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland liegt ebenfalls vor. Der Antragsteller hat über seinen bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten am 5. März 2024 eine schriftliche und vom Antragsteller persönlich unterzeichnete Erklärung über das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorgelegt (BA Bl. 728). Das im Rahmen von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann ohne Weiteres schriftlich abgegeben werden.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 18 B 531/23 -, juris, Rn. 11 und vom 15. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 17 ff.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition (Stand:10/2024), § 104c AufenthG Rn. 11.
45Ist das Bekenntnis schriftlich erfolgt, obliegt es der Ausländerbehörde, dieses - etwa im Rahmen einer persönlichen Befragung - ggf. näher zu prüfen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des schriftlichen Bekenntnisses in der Person des Antragstellers begründen könnten, sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
46Der Antragsteller ist nicht im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG strafrechtlich verurteilt worden. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Strafbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Oktober 2020, Az. 25 Cs 621 Js 1628/20 – 264/20, ist der Antragsteller wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Anhaltspunkte für weitere Verurteilungen, durch die er die Grenze des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG überschreiten würde, sind weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen. Er verhindert auch nicht seine Abschiebung durch wiederholt vorsätzliche Falschangaben oder Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit (§ 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
47Der Antragsteller ist auch ein geduldeter Ausländer im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG.
48„Geduldet“ im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung gleich welcher Art erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 - juris, Ls. 2 und Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22/2647 - juris, Rn. 24.
50Im Besitz einer Duldungsbescheinigung ist der Antragsteller aktuell nicht. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller nach Ablehnung der Verlängerung seines familiären Aufenthaltes zwar nach § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet und ihm Duldungsbescheinigungen nach § 60a Abs. 4 AufenthG ausgestellt, zuletzt war diese jedoch bis zum 30. Januar 2024 befristet, seitdem hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller weder eine Duldung noch ein anderes, seinen Aufenthalt regelndes Dokument ausgestellt.
51Dem Antragsteller steht jedoch ein Anspruch auf Duldung aus Rechtsgründen gegenüber der Antragsgegnerin zu (a.). Darüber hinaus wird er von der Antragsgegnerin jedenfalls seit dem 19. Dezember 2023 tatsächlich geduldet (b.). Des Weiteren ergibt sich der Anspruch unmittelbar aus Unionsrecht (c.).
52a. Der Antragsteller hat seit dem Ende der ihm von der Antragsgegnerin erteilten Duldung am 31. Januar 2024 einen Anspruch auf Verfahrensduldung durch die Antragsgegnerin. Insoweit entfaltet der verfahrensrechtliche Abschiebungsschutz bereits Vorwirkung im Verwaltungsverfahren. Liegen die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen im Laufe des Erteilungsverfahrens – also in einem Zeitpunkt zwischen Antragstellung und (behördlicher oder gerichtlicher) Entscheidung (bzw. mündlicher Verhandlung in der Tatsacheninstanz) – vollständig vor, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG einen verfahrensrechtlichen Abschiebungsschutz für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens, wenn dies erforderlich ist, um den Erteilungsanspruch bis zur abschließenden behördlichen (oder gerichtlichen) Entscheidung über die Aufenthaltserlaubniserteilung aufrechtzuerhalten.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 24 und Rn. 30; Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19; auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2023 - 18 B 1153/23 -, juris, Rn. 7 ff.
54Schon im laufenden Behördenverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlangt der Antragsteller dann einen verfahrensrechtlichen Duldungsanspruch, wenn sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Trägt die Ausländerbehörde diesem Duldungsanspruch nicht durch Erteilung oder Verlängerung der Duldung Rechnung, so kann der Duldungsanspruch gerichtlich vorläufig gesichert werden.
55So liegt es auch hier. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller zuletzt am 31. Juli 2023 eine bis zum 30. Januar 2024 befristete Duldungsbescheinigung ausgestellt. Während des Gültigkeitszeitraums dieser Duldung – nämlich am 12. Januar 2024 – beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 oder § 104c Abs. 1 AufenthG. Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach dem 30. Januar 2024 keine weiteren Duldungsbescheinigungen ausstellte, lehnte sie dessen Antrag mit Ordnungsverfügung vom 24. April 2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, er erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25b Abs. 1, 104c Abs. 1 AufenthG, weil er nicht im Besitz einer Duldung sei. Der Antragsteller hat jedoch im Zeitpunkt des Auslaufens der zuletzt erteilten Duldung (mithin am 30. Januar 2024) alle Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis bereits erfüllt und damit einen verfahrensrechtlichen Duldungsanspruch erworben.
56Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass der Antragsteller das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erst am 26. Februar 2024 abgegeben hat, da die Antragsgegnerin dieses Bekenntnis - wie der Kammer aus der Gerichtspraxis bekannt ist - üblicherweise erst im Termin zur Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels anfordert. Daran muss sich die Antragsgegnerin zur Vermeidung von Willkürentscheidungen festhalten lassen.
57Der zunehmend in der Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht, für einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung sei erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des „geduldeten" Ausländers erfülle, was voraussetze, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann,
58vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2023 - 18 B 1014/23 -, juris, Rn. 11, vom 18. Juni 2024 - 18 B 690/24 -, n.v., S. 3 und vom 28. September 2023 - 18 B 814/23 -, n.v., S. 4; OVG LSA, Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris, Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611-, juris, Rn. 29; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 25,
59ist nicht zu folgen. Sie findet schon im Wortlaut des § 104c AufenthG keine Stütze. Wie auch der wortgleiche § 25b AufenthG verlangt § 104c AufenthG lediglich das Vorliegen einer Duldung (oder einen Anspruch auf eine solche), ohne dabei nach verschiedenen Duldungsgründen zu differenzieren. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass eine Verfahrensduldung grundsätzlich nicht ausreicht, um die Eigenschaft als "geduldeter Ausländer" im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu begründen, fehlt es bereits an einer klaren, ungewollten Überschreitung der inhaltlichen Regelungsabsicht durch den Normtext und besteht weder ein zwingender Grund noch ein unabweisbares Bedürfnis.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 28.
61Auch verbleibt im Falle der Erfüllung aller übrigen Erteilungsvoraussetzungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG nach den bereits zitierten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b AufenthG kein Raum für die Verneinung eines Anspruchs auf Duldung aus Rechtsgründen. Schließlich hatte es die Antragsgegnerin in der Hand, vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten,
62vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 30.
63b. Unabhängig davon und selbstständig tragend ist der Antragsteller auch deshalb geduldet im Sinne des § 104c AufenthG, weil die Antragsgegnerin die Ausreise des Antragstellers nicht durchsetzt, obwohl die in der Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 gesetzte Ausreisefrist bereits am 12. Dezember 2021 abgelaufen und der Antragsteller seit dem 31. Januar 2024 nicht mehr im Besitz einer Duldungsbescheinigung ist.
64Nach der Systematik des Ausländergesetzes besteht grundsätzlich kein Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor.
65BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23/99 -, juris, Rn. 13.
66Eine Duldung ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt durchgeführt werden kann, sondern auch zu prüfen, innerhalb welchen Zeitraums dies möglich ist. Auch wenn dieser Zeitraum ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, juris, Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris, Rn. 37; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2010 - 18 B 1468/10 -, juris, Rn. 3; vom 18. Juni 2012 - 18 E 491/12 -, juris, Rn. 8 und vom 27. Juli 2017 - 18 B 543/17 -, juris, Rn. 14; OVG LSA, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 2 M 74/22 -, juris, Rn. 10.
68Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende „faktische“ Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte und ob er die Entstehung des Ausreisehindernisses zu vertreten hat.
69Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 18 B 543/17 -, juris, Rn. 14.
70Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der für die Durchführung der Abschiebung notwendige Zeitraum diese nicht zeitweise unmöglich macht. Dies kann indes nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -,juris, Rn. 37; BayVGH, Beschluss vom 2. August 2021 - 10 CE 21.1427 -, juris, Rn. 18.
72Als zu lang bewertet wurde ein Zeitraum von sechs Monaten zur Vorbereitung einer Abschiebung,
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris, Rn. 37.
74Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist der Antragsteller von der Antragsgegnerin tatsächlich geduldet, weil diese die vollziehbare Ausreisepflicht seit mehr als drei Jahren und vier Monaten nicht vollstreckt. Selbst wenn man unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im Verfahren 7 L 2619/21 abgegebenen Stillhaltezusage auf den Abschluss dieses Verfahrens am 19. Dezember 2023 abstellt, ist die Ausreisepflicht seit mehr als einem Jahr und vier Monaten vollstreckbar. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch nach der aufgrund des ablehnenden Zulassungsbeschlusses des OVG NRW vom 14. August 2024 – 18 A 191/24 – eingetretenen Rechtskraft der die Ausreisepflicht begründenden Ordnungsverfügung vom 10. November 2021 und damit seit acht Monaten keinerlei Maßnahmen zur Vollstreckung der Ausreisepflicht unternommen. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegensetzen, dass sie sich aufgrund des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an der Vollstreckung der Ausreisepflicht des Antragstellers gehindert sieht, weil sie im Gegensatz zu früheren Verfahren gerade nur eine sogenannte modifizierte Stillhaltezusage abgegeben hat, wonach sie das Gericht mindestens 14 Tage vor dem Ergreifen von Maßnahmen unterrichten will.
75Soweit in jüngerer Zeit vertreten wird, dass das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht für sich allein keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände erfüllt und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden könne,
76vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 18 B 1370/21 -, juris, Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2024 - 6 Bs 10/24 -, juris, Ls. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2023 - 10 CS 23.440 -, juris, Os. 4 und Rn. 15; OVG S.-H., Beschluss vom 19. Mai 2022 - 4 MB 21/22 -, juris, Rn. 4,
77steht dies im Widerspruch zu den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Die Begründungen der vorgenannten Entscheidungen setzen sich aus Sicht der Kammer nicht hinreichend mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander und überzeugen die Kammer daher nicht.
78Darüber hinaus setzt § 60a Abs. 2 AufenthG lediglich eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen voraus, weitere Duldungstatbestände kennt das Gesetz insoweit nicht. Eine Differenzierung zwischen tatsächlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG findet nicht statt. Ob eine Ausländerbehörde die Ausreisepflicht faktisch aus organisatorischen Gründen,
79vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -, juris, Rn. 37; BayVGH, Beschluss vom 2. August 2021 - 10 CE 21.1427 -, juris, Rn. 18,
80oder aufgrund mangelnder personeller Kapazitäten nicht durchsetzt oder die Durchsetzung der Ausreisepflicht etwa an der Mitwirkung des Ausländers scheitert,
81vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2024 - 6 Bs 10/24 -, juris, Rn. 16,
82ist nach dem gesetzlichen Wortlaut unerheblich.
83Weiterhin ist nach dem Gesetzeszweck des § 104c AufenthG,
84vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 1, 16,
85nicht ersichtlich, dass eine Differenzierung nach dem vorangegangenen Grund der Duldung erfolgen soll. Vielmehr beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Neuregelung, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen aktuell und voraussichtlich in nächster Zeit nicht möglich ist, eine aufenthaltsrechtliche Perspektive zu eröffnen,
86vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 16.
87c. Schließlich hat der Antragsteller aufgrund der nicht durchgeführten Abschiebung durch die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Duldung und Ausstellung einer Duldungsbescheinigung aus unionsrechtlichen Gründen.
88Aus Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG folgt, dass ein Mitgliedstaat, der nicht in der Lage ist, einen Drittstaatsangehörigen innerhalb der gemäß Art. 8 dieser Richtlinie festgelegten Fristen abzuschieben, diesem Drittstaatsangehörigen eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen muss, dass die ihn betreffende Rückkehrentscheidung, obwohl er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, vorläufig nicht vollstreckt wird.
89Vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 -, juris, Rn. 61.
90Diese Rechtsfolge leitet der Europäische Gerichtshof daraus ab, dass Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet sind, Rückkehrentscheidungen durchzusetzen und den betroffenen Drittstaatsangehörigen innerhalb der gemäß Art. 8 der Richtlinie festgelegten Fristen abzuschieben. Nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie 2008/115/EG sind die Mitgliedstaaten berechtigt und ggf. verpflichtet, die Abschiebung aufzuschieben. Außerdem ergibt sich aus Art. 14 der Richtlinie, dass betroffene Drittstaatsangehörige bis zu ihrer Abschiebung über bestimmte Ansprüche verfügen. Insoweit verpflichtet Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige illegal aufhält, ihm im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass die gegen ihn ergangene Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird.
91Vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352/23 -, juris, Rn. 57 ff.
92Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung in entsprechender Anwendung von § 60a Abs. 4 AufenthG aus Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Die Antragsgegnerin hat die in Art. 8 der Richtlinie festgelegten Fristen offensichtlich seit langem verstreichen lassen, ohne irgendwelche Maßnahmen zur Rückführung des Antragstellers einzuleiten. Solche Maßnahmen sind auch weiterhin nicht zu erkennen. Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie nur Drittstaatsangehörige erfasst, bei denen die Vollstreckung der Abschiebung gemäß Art. 9 der Richtlinie aufgeschoben wurde, was im Falle des Antragstellers nicht geschehen ist. Denn es kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/115/EG die Vollstreckung der Abschiebung nicht aufschiebt, obwohl die Fristen aus Art. 8 der Richtlinie bereits seit langem abgelaufen sind. Die Antragsgegnerin wäre gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet gewesen, die Abschiebung aufzuschieben. Ein solcher Aufschub ist nach Art. 9 Abs. 2 lit b) der Richtlinie auch aus technischen Gründen möglich. Die Bezugnahme auf Beförderungskapazitäten in der Regelung ist dabei ausweislich des Wortlauts („wie“) nur beispielhaft, so dass auch technische Gründe auf Seiten der Antragsgegnerin – wie Überlastung der Mitarbeiter der Behörde oder fehlende Organisationsstrukturen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht – nach Auffassung der Kammer berücksichtigungsfähig sind.
93Eine andere Sichtweise würde die Drittstaatsangehörigen der Willkür der Mitgliedstaaten aussetzen, die durch widerrechtliches Absehen vom Aufschub der Abschiebung die in Art. 14 der Richtlinie 2008/114 statuierten Garantien aushebeln könnten.
94Die unionsrechtlich gebotene Bescheinigung nach den nationalen Vorschriften ist allein eine im Sinne des § 60a Abs. 4 AufenthG. Eine andere Bescheinigung sieht das nationale Recht nicht vor.
95Zuletzt liegen keine atypischen Umstände vor, die es denkbar erscheinen lassen, die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu erteilen.
96Der Gesetzgeber hat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Soll-Regelung ausgestaltet, was bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel zu erteilen ist. Anders darf nur bei Vorliegen atypischer Umstände entschieden werden; in diesem Fall ist über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung.
97Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2024 - 22 L 495/24 -, juris, Rn. 85; VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 11 L 3866/23 -, juris, Rn. 66; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 1 A 1110/21 SN -, juris, Rn. 24 jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31/14 -, juris, Rn. 21.
98Ein atypischer Ausnahmefall ist bei einem Sachverhalt gegeben, der sich von der Menge gleichgelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Es müssen demnach atypische Umstände vorliegen, denen ein höheres Gewicht beizumessen ist, als dem privaten und öffentlichen Interesse daran, den Aufenthalt probeweise zu legalisieren, um positive Anreize für die Integration in den Arbeitsmarkt und die für eine geordnete Migration wesentliche Identitätsklärung zu setzen. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine Abweichung handelt, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck grob unpassend oder untunlich erscheinen lässt.
99Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2024 - 22 L 495/24 -, juris, Rn. 87, m.w.N.
100Wann von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen ist, bestimmt sich demnach nach dem Regelungszweck. Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG soll den berechtigten Ausländern die Gelegenheit zum Übergang in ein Bleiberecht auf rechtssicherer Grundlage ermöglichen, indem während des Erteilungszeitraums von 18 Monaten die Möglichkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG gegeben wird.
101Vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 2, 17; BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 -, juris, Rn. 4; VG München, Urteil vom 28. September 2023 - M 12 K 23.2015 -, juris, Rn. 26.
102Es steht zum einen nicht zu befürchten, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG innerhalb von 18 Monaten nicht erfüllen wird, denn er erfüllt diese bereits zum jetzigen Zeitpunkt überwiegend. Auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen dürften im Falle des Fortbestandes der Erwerbstätigkeit des Antragstellers voraussichtlich erfüllt werden. Zum anderen kann eine atypische Fallgestaltung auch nicht aufgrund der Umstände der Anerkennung eines deutschen Kindes durch den Antragsteller angenommen werden. Denn selbst bei Annahme einer Täuschung über die Vaterschaft zu dem deutschen Kind, fällt diese nicht unter § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der eine abschließende Regelung zu Täuschungshandlungen hinsichtlich der Identität oder Staatsangehörigkeit enthält. Eine darüber hinaus gehende Sanktionierung von Täuschungen gegenüber der Ausländerbehörde regelt § 104c AufenthG gerade nicht.
1032. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Das ergibt sich daraus, dass eine Abschiebung des Antragstellers jederzeit betrieben werden kann. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig und die ihm gesetzte Ausreisepflicht ist abgelaufen. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen.
104Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
105Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilrechtsschutz mit der Hälfte des für das Klageverfahren festzusetzenden Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG.
106Rechtsmittelbelehrung
107Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
108Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
109Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
110Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.