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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 7957/24

Datum:
22.05.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 7957/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0522.8K7957.24.00
 
Schlagworte:
Schulbesuch, internationale Ausrichtung, bilingualer Bildungsgang, internationaler Abschluss
Normen:
AufenthG § 16f Abs 2
Leitsätze:

Eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung im Sinne des § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn eine Schule bilinguale Bildungsgänge oder Bildungsgänge mit einem deutschen und ausländischen Abschluss anbietet.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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