Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 6317/25

Datum:
21.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6317/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:1121.7K6317.25.00
 
Schlagworte:
inlandsbezogene Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Opt-out, Rückführungs-Richtlinie, Einreise- und Aufenthaltsverbot, isolierte Titelerteilungssperre
Normen:
§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AufenthG; § 55 AufenthG, § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG, § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
Leitsätze:

1. Auch ein Ausländer, der wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden kann, darf ausgewiesen werden.2. Bei der Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots sind in die Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen nur Beeinträchtigungen von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat einzustellen, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können.3. Sonstige Bleibeinteressen sind auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn die Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann. 4. Die Rückführungsrichtlinie bleibt unabhängig vom Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung anwendbar, wenn der betreffende Ausländer bereits vor der Opt-out-Erklärung am 27. Februar 2024 in deren Anwendungsbereich fiel, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits ausreisepflichtig war.5. 1. Im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden.6. Für eine isolierte Titelerteilungssperre besteht nach derzeitiger Rechtslage keine Rechtsgrundlage.

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Mai 2025 wird in Bezug auf die Ziffern 2, 4 und 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 60 61 65 67 68 69 72 73 74 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 92 93 94 95 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 174 175 176 177 178 180 181 182 183 184 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank