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1. Zieht die Begutachtungsstelle nachträglich ein positives Eignungsgutachten zurück, fehlt dem Betroffenen die Fahreignung.2. Die Fahrerlaubnis ist dann nach StVG und FeV zu entziehen. Der allgemeine § 48 VwVfG ist davon verdrängt.3. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht müssen aufklären, warum die Begutachtungsstelle das Gutachten nachträglich zurückgezogen hat. Zwischen Begutachtungsstelle und Betroffenen besteht ein privater Begutachtungsvertrag, aus dem die Behörde keine Rechte herleiten kann. Es obliegt dem Auftraggeber des Gutachtens (Fahrerlaubnisinhaber/-bewerber) die Begutachtungsstelle aus dem Vertrag zur (erneuten) "Gültigerklärung" des Gutachtens zu veranlassen.4. Das Gericht kann die Entziehungsentscheidung auf StVG und FeV stützen, auch wenn die Behörde § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage angekommen hat.
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Jahr 2017 entzogen, weil dieser u.a. Kokain konsumiert hatte. Ein Wiedererteilungsversuch im Jahr 2020 schlug fehl, weil der Antragsteller das verlangte MPU-Gutachten nicht vorlegte. Nachdem der Antragsteller im Zuge des zweiten Neuerteilungsverfahrens bei der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle O. GmbH, W., am 1. Oktober 2024 ein positives MPU-Gutachten erhalten hatte, das sich auch auf drei negative Abstinenznachweise stützte, erteilte ihm die Antragsgegnerin am 30. Oktober 204 erneut die Fahrerlaubnis (Klassen A1, A B, AM, L).
4Unter dem 16. Dezember 2024 teilte die O. GmbH der Antragsgegnerin mit, dass sie die Mitteilung erhalten habe, dass die (Abstinenz-)Befunde des Antragstellers, die in ihrem Gutachten verwertet worden seien, vom Labor „so nicht bestätigt werden konnten.“ Sie erklärte: „Da sich das Gutachtenergebnis nicht unwesentlich auch auf diese Befunde stützt, kann eine seinerzeit positive Prognose nicht aufrechterhalten werden.“
5Nach Anhörung nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. März 2025 unter Verweis auf § 48 VwVfG NRW die Fahrerlaubnis vom 30. Oktober 2024 zurück. Sie begründete die Rücknahme im Wesentlich mit dem zurückgezogenen MPU-Gutachten. Weiter verpflichtete sie den Antragsteller, den Führerschein spätestens bis zum 20. März 2025 abzugeben. Zudem drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins an und setzte Kosten fest. Die Antragsgegnerin ordnete außerdem die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
6Gegen den Bescheid hat der Antragsteller am 1. April 2025 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (6 K 3788/25) und die Gewährung von Eilrechtsschutz beantragt.
7Der Antragsteller trägt im Wesentlich vor, er wisse nicht, warum das MPU-Gutachten zurückgezogen sei. Er habe zur Nichtverwertbarkeit der Abstinenznachweise nichts beigetragen.
8Der Antragsteller beantragt,
9die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2025 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherstellen, sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12II.
13Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen.
14Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
15Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragstellers, vom Vollzug der Verfügung einstweilen verschont zu bleiben mit dem von der Antragsgegnerin vertretenen öffentlichen Interesse, bereits vor Bestandskrafteintritt Rechtsfolgen aus dem Bescheid abzuleiten, fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Die insofern hauptsächlich maßgebliche summarische Prüfung des voraussichtlichen Klageerfolgs fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich, dass die Verfügung – soweit hier verfahrensgegenständlich – rechtmäßig ist und die zwar fristgemäße und auch sonst zulässige Klage keinen Erfolg haben wird. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.
161. Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, mit der dem Antragsteller in der Sache die Fahreignung abgesprochen wird, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Antragsgegnerin hat sich zwar aller Voraussicht nach zu Unrecht auf § 48 VwVfG NRW gestützt. Dieser rechtliche Fehler ist für die Rechtmäßigkeit der Verfügung aber nicht ausschlaggebend. Denn eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung nach StVG und FeV kommt auch dann in Betracht, wenn – wie hier – ein bereits bei Erteilung der Fahrerlaubnis bestehender Eignungsmangel erst nachträglich offenbar wird. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW scheidet in derartigen Fällen aus. Der speziellere § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, der anordnet, die Fahrerlaubnis bei feststehender Nichteignung zwingend zu entziehen, verdrängt nach den anerkannten Regeln der Gesetzeskonkurrenz die allgemeinere Regelung des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW, der die Rücknahme eines rechtswidrig erlassenen Verwaltungsakts in das Ermessen der Behörde stellt. In Verfahren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV sind kein Vertrauensschutz und keine Billigkeitserwägungen zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers möglich. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin von einer Rücknahme der Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW ausgegangen ist, steht einer Qualifizierung dieser Ordnungsmaßnahme als gebundene „Entziehung der Fahrerlaubnis“ nicht entgegen.
17Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2011 – 16 B 396/11, und vom 11. Juli 2011 – 16 B 9/11; VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2025 – 13 S 1880/24, DÖV 2025, 403 (= juris) m.w.N.;
18Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller die am 30. Oktober 2024 neuerteilte Fahrerlaubnis zu Recht von der Antragsgegnerin entzogen wurde.
19Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
20Die Ordnungsverfügung ist nach Aktenlage formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FeV i.V.m. §§ 1 und 21 StrVGüBefZustVO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 OBG NRW zuständig, da der Antragsteller seinen Wohnsitz in Mülheim an der Ruhr und damit im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat. Ferner hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben, sich zu der von ihm beabsichtigten Verfügung zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Dass sich die Anhörung auf die Rücknahme und nicht die Entziehung bezog, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit. Der Antragsteller wusste trotz des Rechtsirrtums um das Ziel des behördlichen Einschreitens, nämlich seinen Ausschluss vom erlaubnispflichtigen motorisierten Straßenverkehr. Im Übrigen hätte sich der Fehler in der Anhörung wegen der gebundenen Entziehungsentscheidung nach § 46 VwVfG NRW nicht auf die Rechtmäßigkeit ausgewirkt.
21Die Fahrerlaubnisentziehung ist voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Von einer mangelnden Eignung ist unter anderem auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 der FeV ist beim Konsum harter Drogen die Fahreignung zu verneinen. Hiervon ist bei dem Antragsteller nach der Entziehung seiner damaligen Fahrerlaubnis im Jahr 2017 wegen Kokainkonsums weiterhin auszugehen.
22Wird – wie hier – eine Fahrungeeignetheit wegen Konsums einer harten Droge positiv behördlich oder gerichtlich festgestellt und die Fahrerlaubnis deswegen entzogen, ist grundsätzlich vom Fortbestand der Ungeeignetheit auszugehen, solange nicht vom Betroffenen der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erbracht worden ist. Das folgt aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV.
23Im Übrigen entspricht es der ständigen und langjährigen Rechtsprechung der Kammer und des zuständigen 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass die Kraftfahreignung bereits nach dem bloßen Konsum einer harten Droge in der Regel erst zurückgewonnen ist, wenn ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt worden ist, das seinerseits eine stabile Drogenabstinenz und deren Nachweis voraussetzt.
24Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15, juris.
25Anders als der Antragsteller meint, ist ihm ein solcher Eignungsnachweis durch die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens der O. GmbH vom 1. Oktober 2024 nicht gelungen. Zwar ist die Begutachtungsstelle in diesem Gutachten zu dem (aus ihrer damaligen Sicht) begründeten Ergebnis gelangt, dass beim Antragsteller eine stabile Abstinenz vorliege und deshalb nicht zu erwarten sei, dass er weiterhin Betäubungsmittel nehme oder andere psychoaktiv wirkenden Arzneimittel oder Stelle missbräuchlich konsumiere. Jedoch hat die Begutachtungsstelle in einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2024 mitgeteilt, dass sie die positive Prognose ihres Gutachtens wegen der nicht bestätigten Abstinenznachweise nicht aufrechterhalten könne.
26Indem die Begutachtungsstelle ihr Gutachten (rückwirkend) zurückgezogen hat, fehlt es an dem vom Antragsteller zu führenden materiellen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung. Damit befindet sich der Antragsteller in Bezug auf den Nachweis seiner Kraftfahreignung heute in der gleichen Situation wie vor Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens. Er gilt daher weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
27Der bloße Umstand, dass die Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung zurückgezogen hat, weil sie davon ausgeht, bei der Erstellung des Gutachtens getäuscht worden zu sein, rechtfertigt zumindest im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, das keine weitergehende Sachaufklärung zulässt, schon für sich allein die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlte.
28Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juli 2013 – 3 L 437/13.NW, Blutalkohol 51 (2014), S. 199; VG Freiburg, Beschluss vom 16. August 2012 – 4 K 1363/12, juris Rn. 5 f.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. (2025), § 11 FeV Rn. 24c a.E.
29Das privatrechtliche Begutachtungsverhältnis besteht nur zwischen dem Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber und der Begutachtungsstelle, vgl. § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 6 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde ist daran nicht beteiligt. Sie kann nicht prüfen, unter welchen Umständen und Annahmen das Gutachten zustande gekommen ist. Aufgrund der amtlichen Anerkennung der Begutachtungsstelle darf sich die Fahrerlaubnisbehörde auf die Gutachten und die darauf bezogenen – auch nachträglichen – Mitteilungen der Begutachtungsstelle verlassen. Dasselbe gilt für die später angerufenen Verwaltungsgerichte.
30Es ist folglich Sache des Antragstellers als Auftraggeber des Gutachtens, der Begutachtungsstelle gegenüber plausibel zu machen, dass seine Abstinenznachweise verwertbar waren. Es ist an ihm, die in dem Fall wohl bestehende vertragliche Nebenpflicht der Begutachtungsstelle durchzusetzen, das Gutachten bei der Antragsgegnerin (erneut) als „gültig“ zu melden. Solange das nicht geschieht, ist zumindest im Eilrechtsschutz mit der Begutachtungsstelle von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen nicht valider Abstinenznachweise auszugehen.
31Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller an der Vorlage der drei nicht tragfähigen Haaranalysen in einer ihm vorwerfbaren Weise mitgewirkt und somit schuldhaft gehandelt hat, da es auf Verschulden – anders als im Strafrecht – im Gefahrenabwehrrecht nicht ankommt. Das Fahrerlaubnisrecht ist Teil des besonderen Gefahrenabwehrrechts. Selbst ein fehlendes Verschulden des Antragstellers würde nichts daran ändern, dass die bei ihm festgestellte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen mangels eines günstigen Fahreignungsgutachtens bestehen bliebe.
32Liegen somit erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte und nicht ausräumbare Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und Berufstätigkeit als Dachdecker müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.
332. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.
343. Das angedrohte Zwangsgeld, das nach § 112 JustG NRW gesetzlich sofort vollziehbar ist, beruht auf den im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen und ist weder nach seiner Art noch der Höhe rechtlich zu beanstanden.
354. Die Antragsgegnerin hat sofortige Vollziehung sowohl der als Fahrerlaubnisentziehung zu verstehende Rücknahmeentscheidung als auch der damit verbundenen Führerscheinabgabe im Einklang mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO angeordnet und begründet. Da es nur darauf ankommt, ob der Behörde der Einzelfallcharakter der Entscheidung vor Augen stand – was zu bejahen ist –, und die inhaltliche Richtigkeit der Begründung keine Rolle spielt, ist unerheblich, dass die sofort vollziehbare Verfügung nicht, wie von der Antragsgegnerin angenommen, auf § 48 VwVfG NRW gestützt werden kann.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (etwa als Berufskraftfahrer). Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht die Kammer davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Teil des Eilrechtsschutzes ist und den Streitwert daher nicht erhöht.
37Rechtsmittelbelehrung
381. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
392. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.