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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 1239/25

Datum:
05.05.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1239/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0505.6L1239.25.00
 
Schlagworte:
Umdeutung, Gutachten, nachträglich zurückgezogen, Rücknahme, Verschulden, Gefälschte Abstinenznachweise
Normen:
§ 48 VwVfG NRW; § 3 StVG; § 46 FeV; § 14 FeV; § 80 VwGO
Leitsätze:

1. Zieht die Begutachtungsstelle nachträglich ein positives Eignungsgutachten zurück, fehlt dem Betroffenen die Fahreignung.2. Die Fahrerlaubnis ist dann nach StVG und FeV zu entziehen. Der allgemeine § 48 VwVfG ist davon verdrängt.3. Weder die Fahrerlaubnisbehörde noch das Verwaltungsgericht müssen aufklären, warum die Begutachtungsstelle das Gutachten nachträglich zurückgezogen hat. Zwischen Begutachtungsstelle und Betroffenen besteht ein privater Begutachtungsvertrag, aus dem die Behörde keine Rechte herleiten kann. Es obliegt dem Auftraggeber des Gutachtens (Fahrerlaubnisinhaber/-bewerber) die Begutachtungsstelle aus dem Vertrag zur (erneuten) "Gültigerklärung" des Gutachtens zu veranlassen.4. Das Gericht kann die Entziehungsentscheidung auf StVG und FeV stützen, auch wenn die Behörde § 48 VwVfG als Rechtsgrundlage angekommen hat.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
 

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