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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
2Der am 6. März 2025 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2497/25.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige – insbesondere fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG gestellte – Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Februar 2025 (zugestellt nicht vor dem 27. Februar 2025) enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss,
7vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99 ff.
8Dies ist hier nicht der Fall. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Februar 2025 enthaltene und auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützte Abschiebungsandrohung begegnet in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im vorgenannten Sinne, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
9Die Antragstellerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2a AsylG). Die diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) sowie inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG).
10Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Februar 2025 und sieht – mit Ausnahme der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
111. Das Offensichtlichkeitsurteil im Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2025 begegnet keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln.
12a. Das Offensichtlichkeitsurteil genügt den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten gesteigerten Begründungsanforderungen für die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
13Hiernach hat das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel über den Asylantrag zu entscheiden und muss in der Entscheidung klar zu erkennen geben, weshalb der Asylantrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
14vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.
15Formelhafte Begründungen genügen diesen Anforderungen nicht,
16vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.
17Dem wird die Begründung des Offensichtlichkeitsurteils gerecht. Es werden sowohl die abstrakten Maßstäbe, von denen das Bundesamt bei der Beurteilung des Asylbegehrens der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet ausgegangen ist, dargelegt,
18vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 18, 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.,
19als auch bezogen auf den konkreten Einzelfall in Gestalt einer fallbezogenen Begründung bzw. Subsumtion nachvollziehbar aufgezeigt,
20vgl. zu diesem Erfordernis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 L 1854/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 L 1241/24.A –, n.v.,
21aus welchen Gründen der Asylantrag der Antragstellerin nicht als einfach unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wurde (vgl. Begründung auf Seite 3 f. des Bescheides).
22b. Das Offensichtlichkeitsurteil wird auch in der Sache von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG getragen.
23aa. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung umfasst § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die nach der bisherigen Rechtslage in § 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 des Asylgesetzes in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung (AsylG a.F.) geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a.F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrages nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG a.F. handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG a.F.),
24vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56.
25Der Begriff der „Umstände […], die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind“ bedarf der Auslegung. Denn eindeutig ist nur, dass „Umstände […], die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind“ ein „Mehr“ gegenüber der „einfachen“ Unbegründetheit eines Asylantrages bedeuten müssen, weil andernfalls jedes, letztendlich ohne Erfolg gebliebenes Schutzvorbringen zugleich auch ein offensichtlich unbegründetes Vorbringen darstellte,
26vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 L 1854/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 L 1241/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 L 292/24.A –, juris Rn. 13.
27Das ein „belangloses Vorbringen“ im vorgenannten Sinne nur die Ausnahme in klar strukturierten Fällen darstellen kann, ist sowohl der nationalen Regelung in § 30 Abs. 1 AsylG wie auch den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 31 Abs. 8, Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zu entnehmen,
28vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 L 292/24.A –, juris Rn. 13.
29Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann mit Blick auf die Gesetzesbegründung auch auf die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. – nach der ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen – zurückgegriffen werden,
30vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris Rn. 23; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 30 AsylG, Rn. 14 ff.
31Umstände sind hiernach nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist,
32vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 30.
33Nicht von Belang ist danach jedenfalls ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann,
34vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 31; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 30 AsylG, Rn. 16; wohl weitergehend, d.h. die „Belanglosigkeit“ erst bei einem per se asylfremden Vorbringen annehmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 0000 – 14 L 2208/24.A –, juris Rn. 14 ff.
35Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn für den Asylbewerber in seinem Herkunftsstaat die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) gemäß § 3e AsylG bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG besteht,
36vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 24 L 3911/24.A –, juris Rn. 27; VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 – 27 L 1491/24.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 1 L 1512/24.WI.A –, juris Rn. 48 ff.
37In diesem Sinne ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn sich der Asylbewerber auf grundsätzlich asylunerhebliche Gründe beruft. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet,
38vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 22 L 1089/24.A –, juris Rn. 15; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 30 AsylG, Rn. 17.
39Das Vorgebrachte kann auch dann nicht von Belang sein, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten – also im Kernbereich – derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, wenn also aufgrund des nichtssagenden Vortrags oder aufgrund unauflösbar widersprüchlicher Angaben unklar ist, von welcher/welchen Tatsache/n bzw. Umständen das Bundesamt und das Gericht bei ihren Entscheidungen ausgehen sollen. Auch dann ist die Voraussetzung erfüllt, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage bzw. die Ablehnung des Eilantrages geradezu aufdrängt,
40vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – 3 L 3553/24.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 33, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 18, 21; so im Ergebnis auch: VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 22 L 1089/24.A –, juris Rn. 17.
41bb. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das Vorbringen der Antragstellerin als „belanglos“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren.
42Aus dem Vorbringen der Antragstellerin anlässlich ihrer Anhörung vor dem Bundesamt kann selbst bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG gefolgert werden. Insoweit hat sie angegeben, in ihrem Herkunftsland sei ihr persönlich vor der Ausreise nichts zugestoßen und sie habe dort keine Probleme gehabt. Angesichts dessen befürchte sie auch im Falle einer Rückkehr keinerlei Probleme oder Repressalien. Sie habe die Türkei gemeinsam mit ihrer Familie ausschließlich verlassen, weil ihr Stiefvater dort Probleme bekommen habe. Sie habe in Deutschland zum 0. August 0000 eine Ausbildung begonnen und hier einen Freundeskreis aufgebaut, sodass es für sie eine große Umgewöhnung darstellen würde, wieder in die Türkei zurückzukehren. Diesem Vorbringen der Antragstellerin kann bei Wahrunterstellung offenkundig keine an ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpfende Verfolgung entnommen werden, sodass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht kommt. Das Vorbringen rechtfertigt gleichsam auch keine Asylanerkennung nach § 16a Abs. 1 GG, da der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist als der des Art. 16a Abs. 1 GG. Schließlich kommt auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, da dem Vorbringen keinerlei stichhaltige Gründe für die Annahme entnommen werden können, der Antragstellerin drohe in der der Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG.
43cc. Die auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes erweist sich auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 30 Abs. 2 AsylG als rechtswidrig.
44Nach § 30 Abs. 2 AsylG findet § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG keine Anwendung auf unbegleitete Minderjährige.
45Die Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 2 AsylG findet auf die Antragstellerin schon tatbestandlich keine Anwendung. Denn ungeachtet der Frage, ob es für die Anwendbarkeit der Privilegierung des § 30 Abs. 2 AsylG auf eine Minderjährigkeit des Asylantragstellers im Zeitpunkt der Asylantragstellung oder aber im Zeitpunkt der Anhörung durch das Bundesamt ankommt,
46vgl. zum Streitstand: Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 30 AsylG, Rn. 51 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 29 L 68/25 A –, juris Rn. 16 m.w.N. (Zeitpunkt der Anhörung); VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 39 L 610/22 A –, juris Rn. 10 ff. (Zeitpunkt der Anhörung); VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2024 – 4 L 726/24 A –, juris Rn. 6 ff. (Zeitpunkt der Asylantragstellung),
47findet der Privilegierungstatbestand des § 30 Abs. 2 AsylG auf die am 00. Oktober 0000 geborene Antragstellerin schon deswegen keine Anwendung, weil sie sich zu keinem Zeitpunkt „unbegleitet“ in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Die Antragstellerin ist nämlich ausweislich der Angaben im Verwaltungsverfahren am 14. Juni 2022 gemeinsam mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hält sich seither gemeinsam mit ihrer Mutter sowie ihrem am 12. Juni 2022 eingereisten Stiefvater im Bundesgebiet auf (vgl. Bl. 179, 184, 679 ff. des Verwaltungsvorganges). Der Asylantrag für die Antragstellerin und ihre Geschwister wurde seitens des Stiefvaters am 18. Juli 2022 gestellt, die Anhörung der Antragstellerin erfolgte am 20. Februar 2025. Handelt es sich bei der Antragstellerin mithin nicht um eine „unbegleitete Minderjährige“ im Sinne des § 30 Abs. 2 AsylG, steht die Minderjährigkeit der Antragstellerin im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 18. Juli 2022 der Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG von vornherein nicht entgegen.
482. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG besteht für die Antragstellerin in der Sache nicht. Ihrem Vorbringen sind – wie vorstehend unter I. 1. b. bb. dargelegt – keinerlei Anhaltspunkte für eine asyl- und flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung zu entnehmen.
493. Es liegen ferner keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) sowie keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Hinblick auf das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder den Gesundheitszustand (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) bzw. wegen des Besitzes eines Aufenthaltstitels (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) vor.
50a. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 21. Februar 2025, denen das Gericht folgt.
51b. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG sind insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl oder familiäre Bindungen in Bezug auf etwaige gesicherte Aufenthaltsrechte der Mutter und des Stiefvaters der Antragstellerin schon deshalb nicht gegeben, weil die Antragstellerin seit dem Eintritt ihrer Volljährigkeit nicht mehr dem Schutz der Kernfamilie unterfällt,
52vgl. zu diesem Aspekt: Bruns/Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 60a AufenthG, Rn. 33,
53und ihrer Abschiebung das Kindeswohl und die familiären Bindungen daher nicht (mehr) entgegenstehen.
54c. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG folgt schließlich nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sie absolviere seit dem 0. August 0000 eine Berufsausbildung zur Hotelfachfrau, habe aus diesem Grund bereits die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16g AufenthG beantragt und könne im Übrigen einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG stellen.
55Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG ist eine schriftliche Abschiebungsandrohung u.a. zu erlassen, wenn der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. In diesem Zusammenhang steht nur der Besitz eines förmlichen Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen und ist im Übrigen eine etwaig erteilte Duldung nach § 60a Abs. 1, 2, 2a oder 2b AufenthG grundsätzlich nicht dem förmlichen Besitz eines Aufenthaltstitels gleichgestellt,
56vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 43. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 25 f.
57Dies zu Grunde gelegt, besteht bezogen auf die Antragstellerin kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, denn sie ist nach ihrem Vortrag ausdrücklich nicht im Besitz eines förmlichen Aufenthaltstitels.
58Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. März 2024 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I S. 1) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I S. 1) mit § 16g AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer eingeführt hat, und die damit verbundene Möglichkeit, eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, macht eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gemäß § 34 AsylG nicht rechtswidrig. Erst der Besitz eines Aufenthaltstitels steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG entgegen,
59vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 13a ZB 24.30413 –, juris Rn. 8.
60Es genügt deshalb nicht, dass die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG bislang lediglich beantragt hat. Die Möglichkeit der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG führt gleichfalls nicht zu einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis, weil die Antragstellerin die Erteilung einer solchen Duldung bislang nicht beantragt hat und diese selbst im Falle einer Erteilung keinen förmlichen Aufenthaltstitel im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG darstellte.
61II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
62Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
63Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).