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1.Da die Begutachtung durch Sachverständige als das beweiskräftigste Mittel anzusehen ist, die Befähigung eines Antragstellers im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens nach § 8 HwO zu erforschen, kann ihr Ergebnis grundsätzlich nicht durch andere Beweismittel in Frage gestellt werden (wie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1976 - 2 A 22/75 -, GewArch 1977, 122).
2.Anders als §§ 2 ZHG und 3 BÄO sieht § 8 HwO vor einer Vergleichsprüfung durch einen Sachverständigen keinen rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid der zuständigen Handwerkskammer hinsichtlich des (negativen) Ergebnisses der Prüfung der durch den Antragsteller im Ausnahmebewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen - insbesondere in Gestalt von Arbeitszeugnissen pp. - vor.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Handwerksordnung (HwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle für das Zahntechniker-Handwerk.
3Er stellte im Januar 2021 bei der Beklagten einen entsprechenden (unbefristeten und unbeschränkten) Antrag (für das volle Handwerk). Darin führte er aus, dass er zum 1. Februar 2021 die Übernahme der Betriebsleiterfunktion in dem Betrieb E. -U. -M. e. K. in E1. beabsichtige. Nach der Ausbildung zum Zahnarzthelfer von 1998 bis 2001 und der mit der Gesellenprüfung als Zahntechniker abgeschlossenen Lehrzeit von 2001 bis 2005 sei er von 2006 bis 2013 in einer Kölner Zahnarztpraxis als Zahntechniker leitender Angestellter und von 2014 bis 2019 in der H. E. -U. in E1. als Zahntechniker tätig gewesen. Seit dem 1. März 2019 sei er fortlaufend „Inhaber/Geschäftsführer/Zahntechniker“ in dem bzw. des oben genannten – seinen Namen tragenden – Dentallabor(s). Der Zeitaufwand zur Absolvierung einer erfolgreichen Meisterprüfung stelle für ihn eine unzumutbare Belastung dar, zumal er drei minderjährige Kinder habe, seine verwitwete Mutter unterstütze und seine Frau Vollzeit arbeite. Aktuell stehe die Meisterin des Betriebes unmittelbar vor dem Renteneintrittsalter; auch danach wolle er weiterhin sichere Arbeitsplätze und hochwertigen Zahnersatz anbieten. Zur Ablegung einer Sachkundeprüfung sei er nicht bereit. Dem Antrag waren diverse Unterlagen, u. a. ein „Arbeitszeugnis“ des vorgenannten Kölner Zahnarztes C. von 2013 beigefügt.
4Auf entsprechende Anforderung eines „neuen detaillierten Zeugnisses“ des Zahnarztes C. (mit einer genaueren Beschreibung der leitenden Tätigkeit) und der Bitte der Beklagten um Übermittlung seines Einverständnisses mit einer Vergleichsprüfung vor einem Sachverständigen legte der Kläger eine „Ergänzung zum Arbeitszeugnis“ von Februar 2021 vor und stimmte einer möglichen Vergleichsprüfung zu.
5Unter dem 00. Juli 2021 teilte der von dem Kläger ausgewählte Sachverständige – Zahntechnikermeister M1. – der Beklagten mit, dass die Sachkundeprüfung für den 00. Juli 2021 angesetzt gewesen sei und um 9.10 Uhr mit einer Betriebsstätten-Schau in den Laborräumen des Klägers begonnen habe. Bei dem anschließenden Fachgespräch über die im Labor produzierten Arbeiten hätten sich bei dem Kläger deutliche Lücken im fachtheoretischen Wissen herausgestellt. Auf dessen Bitte sei die Sachkundeprüfung um 10.40 Uhr ohne Ergebnis beendet worden.
6In einem Schriftwechsel mit der Beklagten bemängelte die jetzige Prozessbevollmächtigte die Aufforderung zur Sachkundeprüfung als nicht rechtmäßig und kündigte weitere Unterlagen zum Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten an. Diese legte sie im Februar 2022 in Gestalt eines von Frau X. (Inhaberin H. E. -U. ) im Januar 2022 ausgestellten Arbeitszeugnisses sowie eines durch seine Betriebsmeisterin, Frau T. , unterzeichneten „qualifizierten Arbeitszeugnisses“ ebenfalls von Januar 2022 vor. Im März 2022 folgten Ergänzungen, u. a. zur Aufgabenverteilung in dem Dentallabor.
7Im April 2022 überreichte der Sachverständige M1. der Beklagten eine detailliertere Beschreibung der abgebrochenen Sachkundeprüfung.
8Mit am 00. Oktober 2022 zugestellten Bescheid vom 00. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie wohlwollend wegen seines Alters und der mehrjährigen leitenden Tätigkeit einen Ausnahmegrund als gegeben angenommen habe. Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten habe er jedoch nicht nachweisen können. Nach objektiven Maßstäben verfüge er zumindest nicht über die notwendigen Kenntnisse im fachtheoretischen Bereich. An der dahingehenden Bewertung des Sachverständigen änderten auch die Zeugnisse der ihm – dem Kläger – nahestehenden Personen nichts, da diese nicht explizit zu den fachtheoretischen Kenntnissen Stellung bezögen, sondern nur beschrieben, dass er einen Betrieb im Rahmen der Zahntechnik führen könne. Ähnliches folge aus der Stellungnahme des Sachverständigen bezüglich der fachpraktischen Fertigkeiten. Demgegenüber stammten die eingereichten Zeugnisse von einer Mitarbeiterin und der Verkäuferin des zahntechnischen Labors, sodass deren Objektivität zumindest fraglich sei.
9Der Kläger hat am 28. Oktober 2022 Klage erhoben.
10Zu deren Begründung rügt er, dass die Beklagte in unzutreffender Weise davon ausgehe, der Nachweis meistergleicher Kenntnisse könne nur durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung erfolgen; dementsprechend habe sie ihm eine falsche Auskunft erteilt und so zu seinem Einverständnis mit dem Ablegen einer Sachkundeprüfung bewogen. § 8 HwO sehe jedoch vor, dass der Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten primär durch die Vorlage von Unterlagen zu erbringen sei; eine Sachkundeprüfung werde durch die Norm nicht verlangt. Vorliegend fehle es an dem zwingenden (vorherigen) Bescheid der Beklagten über die Bewertung der vorgelegten Unterlagen; stattdessen würden diese (umgekehrt) wegen des Nichtbestehens der Sachkundeprüfung als nicht ausreichend erachtet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne eine gesetzlich nicht vorgesehene Prüfung den Berufszugang allerdings nicht versperren. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Europäischen Gerichtshofes zu § 2 ZHG und § 3 BÄO dürfte auch auf § 8 HwO zu übertragen sein. Abgesehen davon könnten die vermeintlichen Wissenslücken nicht aus einem vom Gutachter vorgefundenen vermeintlichen Provisorium abgeleitet werden, weil dieses sogenannte Langzeitprovisorium sich zum Zeitpunkt der Begutachtung noch in der Fertigungsphase befunden habe und weder eingeschliffen noch fertig poliert gewesen sei. Schließlich habe der Sachverständige ihn – den Kläger – nur wenige Stunden (in der Extremsituation einer Prüfung) gesehen, während die benannten Personen sich über einen langen Zeitraum ein Bild von bestimmten Arbeitsergebnissen des Labors hätten machen und sein Wissen sowie seine Fertigkeiten hätten einschätzen können.
11Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 00. September 2022 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 00. Januar 2021 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle für das Zahntechniker-Handwerk zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Sie verweist zunächst auf die Begründung des angegriffenen Ablehnungsbescheides, die auch durch die Argumente der Klagebegründung nicht in Frage gestellt würden. Sie habe sehr großzügig einen Ausnahmegrund anerkannt. Da die Antragsunterlagen des Klägers keinerlei Nachweise über meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten enthalten hätten, habe sie auf die Notwendigkeit einer Vergleichsprüfung hingewiesen; dieser Vorgehensweise habe der Kläger zugestimmt, sodass eine vorherige (prozessunökonomische) Ablehnung nicht angezeigt gewesen sei, zumal der Kläger jederzeit weitere Nachweise hätte einreichen können. Nach dem Ergebnis der abgebrochenen Vergleichsprüfung hätten auch die eingereichten Unterlagen keine andere Entscheidung zugelassen, denn sie seien allesamt von Personen erstellt worden, deren objektive Bewertung zumindest fraglich sei. Hinzu komme, dass Zahnärzte selbst nicht über die erforderliche handwerkliche Qualifikation zur Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten. Dem stehe das Zeugnis eines öffentlich bestellten und vereidigten – zur Objektivität verpflichteten – Sachverständigen entgegen. Die eingereichten Zeugnisse seien aber auch inhaltlich nicht überzeugend, was die fachtheoretischen Kenntnisse betreffe, denn sie bezögen sich nur auf die fachpraktischen Fertigkeiten. Hier habe der Kläger in der Vergleichsprüfung noch nicht einmal Gesellenprüfungsniveau nachgewiesen. Die erstmals im Februar 2023 erfolgte Beanstandung der Vergleichsprüfung sei zumindest verwunderlich, da der Kläger die nunmehr vorgebrachten Informationen im Rahmen der Vergleichsprüfung gegenüber dem Prüfer hätte geltend machen können.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Der Einzelrichter der Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit (gemäß § 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt haben.
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Sie ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahmebewilligung hat; deren Ablehnungsbescheid vom 00. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 HwO zu. Nach dieser Vorschrift ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerkes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind.
22Der Kläger hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht nachgewiesen.
23Dabei kann mit der Beklagten ein Ausnahmefall (im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO) bzw. ein Ausnahmegrund angenommen werden, denn es fehlt jedenfalls der Nachweis der zur selbstständigen Ausübung des Zahntechniker-Handwerkes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten.
24Die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HwO müssen „in etwa“ der Befähigung entsprechen, wie sie in einer Meisterprüfung nachgewiesen werden muss; neben den notwendigen handwerklichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist deshalb auch der Nachweis des zur ordnungsgemäßen Betriebsführung in eigener Verantwortung erforderlichen fachtheoretischen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Grundlagenwissens erforderlich, vgl. § 45 Abs. 3 HwO.
25Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. Juni 2021 - 4 E 222/21 -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N.
26Vorliegend mangelt es bis zum heutigen Tage am Nachweis zumindest des (meisterähnlichen) fachtheoretischen Grundlagenwissens.
27Zunächst ist festzuhalten, dass die durch den Kläger mit dem Antrag vorgelegten bzw. auf Aufforderung der Beklagten (hinsichtlich der Beschreibung der leitenden Tätigkeit) ergänzten Unterlagen derartige fachtheoretische Kenntnisse nicht zu belegen vermochten und vermögen, da sie zu großen Teilen aus der Ausbildung des Klägers stammen bzw. von einem Zahnarzt ausgestellt sind, der naturgemäß nicht über eine (meisterliche handwerkliche) Qualifikation verfügt, die ihm eine solche Bewertung bzw. Feststellung erlaubt.
28Das Ergebnis der auf Wunsch des Klägers abgebrochenen Vergleichsprüfung durch den Sachverständigen M1. ist hinsichtlich der notwendigen Kenntnisse im fachtheoretischen Bereich zu Lasten des Klägers eindeutig, zumal dieser im Juli 2021 auch auf eine Reihe von Fragen, die auf Gesellenprüfungsniveau angesiedelt waren, keine Antwort geben konnte.
29Das Negativattest des Sachverständigen wird in fachtheoretischer Hinsicht durch die danach seitens des Klägers im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insoweit sei gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, wonach diese Zeugnisse (der dem Kläger nahestehenden Personen) nicht explizit zu den fachtheoretischen Kenntnissen Stellung beziehen, sondern nur beschreiben, dass der Kläger in der Lage ist, einen Betrieb im Rahmen der Zahntechnik zu führen. Vertiefend ist nur zu ergänzen, dass dies auch für die Formulierung „Herr M. verfügt über die seiner Führungsposition entsprechende spezifische Fachkenntnis, aufgrund derer er zu jeder Zeit sehr gewinnbringend als Spezialist auf seinem Gebiet fungierte.“ in dem durch Frau X. im Januar 2022 ausgestellten Arbeitszeugnis gilt. Das durch die Betriebsmeisterin seines Dentallabors, Frau T. , ebenfalls im Januar 2022 gefertigte qualifizierte Arbeitszeugnis enthält zwar eine Reihe sehr anerkennender Formulierungen („Handwerkskunst“ und „außerordentliches Handwerksgeschick“), auf fachtheoretische Kenntnisse geht die Handwerksmeisterin dabei aber nicht ein, sondern beschränkt sich auf die Nennung der Kenntnisse des Klägers zum Thema Laser- und Strahlenschutz, über die sie im Übrigen selbst nicht verfügt; die im März 2022 auf Bitte der Beklagten vorgelegte Ergänzung schließt zwar mit der Formulierung „Nicht nur fachlich beweist er wahre meisterliche Fähigkeiten. Auch menschlich ist Herr M. ein Gewinn für unseren Betrieb.“, erfasst aber allenfalls Teilaspekte der fachtheoretischen Kenntnisse („Er kennt perfekt alle Werkstoffe, Hilfsmittel, Werkzeuge, Geräte, Maschinen und die Software für den Herstellungsprozess.“).
30Abweichendes gilt für die nach dem aus § 7b HwO abgeleiteten zutreffenden Hinweis der Beklagten auf die besonderen Nachweisanforderungen bei Gesundheitshandwerken (hier Anlage A zur HwO Nummer 37) im vorliegenden Klageverfahren im Februar 2023 überreichten Unterlagen im Ergebnis ebenfalls nicht. Diese loben zwar insbesondere auch die fachtheoretischen Kenntnisse des Klägers in höchsten Tönen (Arbeitszeugnis von Frau X. vom 00. Januar 2023: „P. G. “, „P1. “ pp.; „Erweitertes Zeugnis zum Fachbereich P2. und -therapie“ von Frau T. vom 00. Januar 2023: „P1. “, „P. G. “, „D. F. und G1. I. “ pp.; Ergänzendes Arbeitszeugnis der Zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis C. vom 00. Februar 2023: „P. G. “, „P1. und -linie“, „D. F. und G1. I. “ pp.), sie sind aber offenbar jeweils als eine Art „Gegengutachten“ zu den unter dem 00. April 2022 durch den Sachverständigen ausführlicher verschriftlichten Feststellungen bei der abgebrochenen Vergleichsprüfung verfasst worden. Als solche sind sie unabhängig von der Nähe der Verfasserinnen zu dem Kläger sowie deren teilweise fehlender Qualifikation jedoch ungeeignet, weil die Begutachtung durch Sachverständige als das beweiskräftigste Mittel anzusehen ist, die Befähigung eines Antragstellers zu erforschen, sodass ihr Ergebnis grundsätzlich nicht durch andere Beweismittel in Frage gestellt werden kann.
31Vgl. Detterbeck, Handwerksordnung, Kommentar, 3. Online-Auflage 2016, § 8 HwO Rn. 18 m. w. N. (u. a. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1976 - 2 A 22/75 -, GewArch 1977, 122); ohne nähere Begründung relativierend („vor allem früher“) Leisner in Beck-Onlinekommentar zur Handwerksordnung, 27. Edition Stand: 1. Dezember 2024, § 8 HwO Rn. 60.
32Dieser Grundsatz wird vorliegend auch nicht etwa deshalb durchbrochen, weil das Ergebnis der misslungenen Vergleichsprüfung unverwertbar wäre.
33In diesem Zusammenhang ist an erster Stelle festzuhalten, dass die Beklagte mit dem im (damaligen) Einverständnis des Klägers erfolgten Ansetzen einer Vergleichsprüfung vor einem Sachverständigen nicht gegen die ihr im Rahmen des Ausnahmebewilligungsverfahrens auferlegten Pflichten verstoßen hat.Die Behörde hat für den Befähigungsnachweis den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. § 24 VwVfG NRW) und kann sich dafür aller Beweismittel bedienen, die sie für richtig hält; selbstverständlich muss sie sich an den Umständen des Einzelfalles orientieren und die Reihenfolge des geringsten Eingriffes einhalten. Rechtlich erforderlich ist für die Amtsermittlung lediglich, dass die Behörde die ihr vorgelegten Unterlagen genau überprüft und von dem Bewerber ggf. Ergänzungen einfordert; von ihr kann nicht erwartet werden, dass sie unabhängig von den ihr vorgelegten Nachweisen nach anderen sucht.
34Vgl. Knörr in Honig / Knörr / Thiel: Handwerksordnung mit Berufsausbildungsrecht, Kommentar, 5. Auflage München 2017, § 8 HwO Rn. 13; Detterbeck, a. a. O., § 8 HwO Rn. 8 f.; Leisner, a. a. O., § 8 Rn. 55.
35Diesen Anforderungen ist die Beklagte – auch durch die Bitte um Ergänzung des Zeugnisses des Zahnarztes C. im Hinblick auf die leitende Tätigkeit – gerecht geworden, denn der Kläger hat mit seinem Antrag – wie schon oben dargestellt – aussagekräftige Unterlagen zumindest zur Fachtheorie nicht vorgelegt.
36Dass dieser Befund seitens der Beklagten vorab nicht rechtsmittelfähig festgestellt worden ist, führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Denn entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die (in dem Schriftsatz vom 00. April 2024 angeführte) verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 2 ZHG und § 3 BÄO weder im Hinblick auf die Vorrangigkeit der Gleichwertigkeits- vor der (ersatzweisen) Kenntnisprüfung noch auf den dieser vorgeschalteten (rechtsmittelfähigen) Feststellungbescheid (über das negative Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung) auf § 8 HwO übertragen. Anders als die vorgenannten Normen enthält die hier in Rede stehende handwerksrechtliche Vorschrift kein derart gestuftes (und kleinteilig geregeltes) Entscheidungsprogramm mit zwischengeschalteter – gesondert angreifbarer – behördlicher Feststellung. Vielmehr bleibt es bei dem oben dargestellten behördlichen Prüfungsrahmen mit im Verwaltungsrechtsweg angreifbarer (End-)Entscheidung (vgl. § 8 Abs. 4 HwO). Verbindliche – entgegen § 44a VwGO selbstständig anfechtbare –Zwischenentscheidungen der zuständigen Handwerkskammer sind nicht vorgesehen und auch einzelne Feststellungen (wie insbesondere Beurteilungen von Sachverständigen oder ein Eignungstest) nicht isoliert angreifbar.
37Vgl. Detterbeck, a. a. O., § 8 HwO Rn. 44 m. w. N.; Knörr, a. a. O., § 8 HwO Rn. 18; Leisner, a. a. O., § 8 Rn. 67.
38Vor diesem Hintergrund ist an zweiter Stelle anzuführen, dass für den noch im Verwaltungsverfahren (demnach auf Grund unzutreffender rechtlicher Bewertung) erklärten „vorsorglichen“ Widerruf des Einverständnisses mit der Vergleichsprüfung kein Raum ist.
39Schließlich ist die für Anfang Juli 2021 angesetzte und dann auf Wunsch des Klägers abgebrochene Sachkundeprüfung auch nicht aus materiellen Gründen unverwertbar. Denn abgesehen davon, dass der Kläger die entsprechende Rüge („unfertiges Langzeitprovisorium“) erst in dem vorliegenden Klageverfahren mit Schriftsatz vom 00. Februar 2023 – gestützt auf das bereits oben genannte „Erweiterte Zeugnis …“ der Frau T. vom 00. Januar 2023 – angebracht hat, berührt diese allenfalls den Bereich der fachpraktischen Fertigkeiten, nicht aber den der Fachtheorie, in dem der Sachverständige dem Kläger wegen der Nichtbeantwortung einer Reihe von Fragen auf Gesellenprüfungsniveau „mangelndes Fachwissen“ attestiert hat.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
42Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
43Rechtsmittelbelehrung
44Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
46Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
47Beschluss
48Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4915.000,00 €
50festgesetzt.
51Gründe
52Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG und unter Orientierung an Nr. 54.3.1 des Streitwertkataloges 2013 erfolgt.
53Rechtsmittelbelehrung
54Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.