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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 7621/22

Datum:
24.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 7621/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0224.3K7621.22.00
 
Normen:
§ 8 HwO
Leitsätze:

1.Da die Begutachtung durch Sachverständige als das beweiskräftigste Mittel anzusehen ist, die Befähigung eines Antragstellers im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens nach § 8 HwO zu erforschen, kann ihr Ergebnis grundsätzlich nicht durch andere Beweismittel in Frage gestellt werden (wie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1976 - 2 A 22/75 -, GewArch 1977, 122).

2.Anders als §§ 2 ZHG und 3 BÄO sieht § 8 HwO vor einer Vergleichsprüfung durch einen Sachverständigen keinen rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid der zuständigen Handwerkskammer hinsichtlich des (negativen) Ergebnisses der Prüfung der durch den Antragsteller im Ausnahmebewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen - insbesondere in Gestalt von Arbeitszeugnissen pp. - vor.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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