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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4476/24

Datum:
17.01.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4476/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0117.3K4476.24.00
 
Leitsätze:

1. Bei der bundesrechtlichen Kostenregelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG, nach der u.a. für Prüfungen energieverbrauchsrelevanter Produkte nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden können, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind, handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die die Kostenerhebung dem Grunde nach, d.h. das "Ob" der Kostenerhebung, in das Ermessen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde stellt.

2. Die bundesrechtliche Kostenregelung des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG, die - anders als die allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts - gerade auch das "Ob" der Kostenerhebung in Gestalt der Erhebung von (Verwaltungs-)Gebühren und Auslagen ausdrücklich in das Ermessen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde stellt, genießt als lex specialis im Umfang ihres Regelungsgehaltes Vorrang vor den allgemeinen Regelungen des Landesgebührenrechts, namentlich vor den Regelungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW) und der auf Grundlage von §§ 2 und 6 GebG NRW erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW).

3. Das Landesgebührenrecht findet nur noch hinsichtlich der Kostenerhebung der Höhe nach sowie hinsichtlich der Kostenberechnung ergänzende Anwendung, da die bundesrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 4 EVPG hierzu keine abschließende Regelung trifft.

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des N. vom 00. Mai 0000 in Gestalt der schriftsätzlichen Änderung vom 00. Oktober 0000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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