Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der am 00. August 1972 geborene Kläger wurde am 00. Oktober 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Bundesgrenzschutz für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes ernannt. Am 00. Juni 1999 wurde ihm im Amt eines Polizeimeisters im Bundesgrenzschutz die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der seit 2004 als F. tätige Kläger wurde zuletzt am 00. März 2016 zum Polizeihauptmeister befördert.
3Im Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019 wurden die Leistung und die Befähigung des Klägers im Gesamturteil mit „B 1“ bewertet.
4Der ledige Kläger ist strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
5Am 00. Oktober 2019 kommentierte der Kläger auf seinem privaten Facebook-Account einen bei ntv.de veröffentlichten Artikel vom selben Tage. Der Artikel trägt den Titel „Beamten mit Nähe zu AfD-Flügel droht Ärger“ und hat folgenden Inhalt:
6Er beginnt mit einem Foto, das ein Polizeifahrzeug vor einem Plakat mit dem Bild von Björn Höcke und darüber ein „Nein“ in Großbuchstaben zeigt. Das Foto ist untertitelt mit „Ein Polizeiauto passiert ein Linke-Plakat, das sich gegen Höcke richtet.“ Hieran schließt sich folgender Text an:
7„Gleich mehrere Polizisten wollen für die AfD in den Thüringer Landtag einziehen. Der Landesverband steht unter dem Vorsitz des Rechtsaußenpolitikers Höcke und seiner Flügel-Bewegung. SPD-Innenminister Maier hält disziplinarische Maßnahmen für möglich.
8Nach Ansicht von Thüringens Innenminister Georg Maier müssen Polizisten, die sich zur rechtsnationalen Flügel-Gruppierung der AfD bekennen, mit Konsequenzen rechnen. „Alle Beamten – nicht nur Polizisten -, die sich offen zum Flügel bekennen, müssen damit rechnen, dass disziplinarische Maßnahmen folgen“, sagte der SPD-Politiker. Dies sei immer eine Einzelfallprüfung, doch allein das offene Bekenntnis zu dieser Gruppierung sei ein Anhaltspunkt für eine solche Prüfung.
9Der Thüringer AfD-Spitzenkandidat Björn Höcke gilt als Gründer und wichtiger Wortführer des rechtsnationalen Flügels. Die Gruppierung wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „Verdachtsfall“ im Bereich des Rechtsextremismus eingestuft. Auf der Landesliste der Thüringer AfD für die Landtagswahl am 27. Oktober stehen nach Partei-Angaben fünf Polizisten.
10Der CDU-Bundestagsabgeordnete Patrick Sensburg schlug vor, dass Beamte oder Soldaten mit einer Nähe zum Flügel vom Landesverfassungsschutz im Auge behalten werden. „Jeder Beamte und Polizist muss auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen“, sagte Sensburg.
11CDU: Verfassungsschutz gefragt
12Bei Beamten, die Höckes Flügel unterstützten, müsse man „genau hinschauen“, sagte Sensburg. Dies sei die Aufgabe des Verfassungsschutzes. Je nach Ergebnis müssten dann Konsequenzen folgen – „im Extremfall die Entfernung aus dem Dienst“, sagte Sensburg.
13Nach Angaben des Deutschen Beamtenbundes (DBB) dürfen sich Beamte sehr wohl politisch betätigen, solange sie sich im Dienst mit der Äußerung ihrer Ansicht zurückhalten. ‚Die Grenze ist immer da erreicht, wo die – auch außerhalb des Dienstes – vertretenen Positionen im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Grundordnung stehen und damit das geforderte Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung verletzt wird‘, informiert der DBB weiter.“
14Schließlich ist in den Text des Artikels ein verlinktes Video mit der Unterschrift: „Radikaler ‚Flügel‘-Vormarsch – Höcke peilt mit der Ostwahl AfD-Machtübernahme an“ integriert.
15Der Kläger kommentierte den Artikel wie folgt: „Ich bekenne mich zur afd, wähle sie fleissig und würde am liebsten Björn Höcke in einer, Achtung !: „Führungsrolle“ :) sehen. Bin seit 29 jahren im polizeivollzugsdienst !“
16Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten leitete die Bundespolizeiabteilung T. B. mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, durch die Einstellung und Kommentierung des vorgenannten Artikels außerdienstlich gegen die Pflichten zur Neutralität sowie zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung verstoßen zu haben.
17Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger am 16. Oktober 2019 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt.
18Im Rahmen der folgenden disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurden zwei Kollegen, die langjährig mit dem Kläger zusammengearbeitet hatten, als Zeugen vernommen.
19PHM T1. N. gab bei seiner Vernehmung am 10. März 2020 im Wesentlichen an: Er kenne den Kläger seit 20 Jahren. Den streitgegenständlichen Facebook-Eintrag des Klägers habe er nicht gesehen, da er keinen Facebook-Account besitze. Er sei auch nicht auf anderen Social-Media-Kanälen aktiv und habe demzufolge auch dort ähnliche Kommentare des Klägers nicht wahrgenommen. Der Kläger habe sich ab und zu in Form von „Biertischparolen“ in Richtung von Verschwörungstheorien geäußert. Es habe sich um unüberlegte Bemerkungen gehandelt, die er immer gestoppt und dem Kläger gesagt habe, er „spinne“. Rechts- oder linksextreme Tendenzen habe er beim Kläger nicht feststellen können, ebenso wenig, dass der Kläger sich einer extremen Gruppierung angeschlossen habe. Der Kläger stehe weiterhin der freiheitlich-demokratischen Grundordnung positiv gegenüber. Charakterlich sei der Kläger ein liebenswerter Kerl, der gesundheitlich und in seinem sozialen Umfeld ein bisschen den Boden unter seinen Füßen verloren habe. Er sei schnell überfordert, mit der Folge, dass es immer mal wieder zu unüberlegten Spontanäußerungen komme.
20PHM N1. T2. nahm in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 06. April 2020 im Wesentlichen dahingehend Stellung, den Kläger seit ca. 5 Jahren mit einigen Unterbrechungen durch verschiedene Auslandsaufenthalte zu kennen. Da er über keinerlei Social-Media-Accounts verfüge, habe er keine Kenntnis von dem streitgegenständlichen Facebook-Eintrag oder vergleichbaren Posts. Weder habe sich der Kläger ihm gegenüber in ähnlicher Weise geäußert noch seien beim Kläger extreme Tendenzen feststellbar gewesen. Er habe auch nicht festgestellt, dass der Kläger sich einer extremen Gruppierung angeschlossen habe. Ob der Kläger weiterhin der freiheitlich-demokratischen Grundordnung positiv gegenüberstehe, könne er nicht beurteilen.
21Schließlich äußerte sich der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, Regierungsamtsrat C. , am 13. Mai 2020 auf Befragen der Ermittlungsführerin dahingehend, es habe im dienstlichen Bereich keinerlei Anzeichen für Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers gegeben. Zu dem streitgegenständlichen Facebook-Eintrag selbst konnte er keine Angaben machen.
22Die Ermittlungsführerin nahm mehrfach Einsicht in den Facebook-Account des Klägers, soweit dies aufgrund der Einstellungen für Personen, die nicht mit dem Kläger befreundet sind, möglich war. Hierbei stellte sie fest, dass einige Artikel zum Thema AfD geteilt, aber nicht weiter kommentiert worden waren. Des Weiteren gab es einige Fotos des Klägers, die ihn in Uniform zeigten.
23Der auf der Grundlage dieser Ermittlungen erstellte Ermittlungsbericht vom 26. Mai 2021 wurde dem Kläger am 9. Juni 2021 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt.
24Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2021 machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Es sei bereits zweifelhaft, ob er sich öffentlich geäußert habe. Eine öffentliche Äußerung liege nur dann vor, wenn sie von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden könne. Er habe von der von Facebook angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Beiträge nur mit befreundeten Personen zu teilen. Soweit jemand nur mit einer geringen Anzahl von Personen befreundet sei, die er zudem alle persönlich kenne, liege keine Öffentlichkeit vor. Feststellungen dazu, mit wieviel Personen er auf Facebook befreundet sei, seien nicht getroffen worden. Es könne nicht spekulativ zu seinen Lasten unterstellt werden, dass ein „idealer“ Nutzer dieser Plattform mit einem unüberschaubaren Personenkreis verbunden sei. Abgesehen hiervon liege eine Dienstpflichtverletzung auch deshalb nicht vor, weil die Kommentierung des Artikels von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sei. Sie sei im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung getätigt worden. Er habe sich ohne jede Polemik kritisch zu der Presseberichterstattung und dem herrschenden politischen Klima geäußert. Das bloße Bekenntnis zu Zielen von verfassungsrechtlich zugelassenen Parteien genüge nicht, um einen Verstoß gegen Dienstvorschriften zu indizieren. Ihm sei von allen Verfahrensbeteiligten Verfassungstreue bescheinigt worden. Eine Disziplinarmaßnahme sei schließlich auch unverhältnismäßig, weil der streitgegenständliche Vorfall bereits zwei Jahre zurückliege und er sich seitdem beanstandungslos verhalten habe.
25Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten verhängte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei G. mit Disziplinarverfügung vom 03. Dezember 2021 gegen den Kläger eine Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von 12 Monaten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus:
26Nach Abschluss der Ermittlungen stehe fest, dass der Kläger am 08. Oktober 2019 auf seiner privaten Facebook-Seite unter seinem Namen einen Artikel von N-TV („Beamten mit Nähe zur AfD droht Ärger“) eingestellt und diesen um die persönliche Aussage „Ich bekenne mich zu AfD, wähle sie fleissig und würde am liebsten Björn Höcke in einer, Achtung !: „Führungsrolle“ :) sehen. Bin seit 29 Jahren im Polizeivollzugsdienst !“ ergänzt zu haben.
27Dieser Facebook-Beitrag sei als öffentliche Äußerung anzusehen. Zwar sei der Beitrag aufgrund der Privatsphäreeinstellung nicht für jeden Nutzer sichtbar gewesen. Aufgrund der Vielzahl von Facebook-Freunden handele es sich jedoch nicht mehr um einen Kommentar im privaten Bereich. Zudem verdeutliche der Hinweis auf die Polizeizugehörigkeit, dass der Kläger nicht allen Facebook-Freunden persönlich bekannt sei.
28Mit der Veröffentlichung des Beitrages habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung (§ 60 Abs. 2 BBG) verstoßen. Er habe seine politische Meinungsäußerung mit seiner beruflichen Tätigkeit verbunden und sich damit nicht als Privatperson, sondern als Polizeivollzugsbeamter geäußert. Die Formulierung, Björn Höcke in einer „Achtung! Führungsrolle“ sehen zu wollen, sei eine bewusste Anspielung an die Begrifflichkeiten des Nationalsozialismus. Durch die Verwendung des Wortes „Führungsrolle“ dränge sich eine Verknüpfung zu Adolf Hitler auf, der als Diktator auch als „Führer“ bezeichnet worden sei. Der Kläger bringe hiermit zum Ausdruck, dass er sich für Herrn Höcke nicht lediglich ein beliebiges politisch legitimiertes Amt wünsche, sondern eines mit einem entsprechenden Machteinfluss. Es handele sich um eine bewusst provokative Aussage, um zu signalisieren, als Polizeibeamter offen eine klare politische Meinungsrichtung kundtun zu können. Ein Polizeibeamter habe jedoch gegenüber der Allgemeinheit nicht polarisierend, sondern sachlich und neutral zu wirken.
29Der Facebook-Beitrag stelle auch einen Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Neutralität (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BBG) dar. Von einem Polizeibeamten werde erwartet, dass er seine Tätigkeit parteipolitisch neutral, unparteiisch, gesetzmäßig und dem Wohl der Allgemeinheit entsprechend ausübe. Es sei bereits der „böse“ Schein einer möglichen Parteinahme für politische Ideologien zu vermeiden. Durch seinen Beitrag habe der Kläger den Eindruck erweckt, mit rechten Ideologien zu sympathisieren. Bei Herrn Höcke handele es sich um einen öffentlich bekannten Symbolträger; der von ihm repräsentierte Flügel der AfD werde vom Verfassungsschutz beobachtet. Das VG Meiningen habe entschieden, dass Herr Höcke als Faschist und somit dem Nationalsozialismus und dem rechten Spektrum nahestehende Person bezeichnet werden dürfe.
30Des Weiteren habe der Kläger mit dem Facebook-Beitrag auch gegen die Pflicht zur politischen Treue (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Durch die Verwendung des Begriffs „Führungsrolle“ und die hiermit verbundene bewusste Anspielung an das Dritte Reich und die Verbindung mit der Person Björn Höcke sei bereits der „böse Schein“ gesetzt worden, dass der Kläger die Geltung des Grundgesetzes und die demokratischen verfassungsmäßigen Strukturen in Frage stelle.
31Schließlich liege auch ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) vor. Insbesondere durch den Zusatz, dass er seit 29 Jahren Polizeivollzugsbeamter sei, habe der Kläger Zweifel an der Integrität und Neutralität der Polizei in der Öffentlichkeit aufkommen lassen und hierdurch das Ansehen der Polizei in besonderem Maße beeinträchtigt.
32Ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens und dem Rahmen des § 8 BDG sei die verfügte Kürzung der Dienstbezüge erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Kläger die Tragweite seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen.
33Die Disziplinarverfügung wurde dem Kläger am 06. Dezember 2021 zugestellt.
34Der Kläger erhob am 16. Dezember 2021 Widerspruch, zu dessen Begründung er zunächst auf seine Stellungnahme vom 15. Juni 2021 Bezug nahm. Ergänzend trug er unter Vorlage eines Zeitungsartikels der T.3 Zeitung vom 28. Februar 2020 vor, in einem vergleichbaren Fall, in dem sich ein Polizeibeamter nicht nur wie er, der Kläger, in privatem Rahmen, sondern öffentlich zur AfD positioniert habe, sei von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen und es bei einem Dienstgespräch belassen worden. Es sei nicht ersichtlich, warum ihm gegenüber härtere Maßnahmen ergriffen würden. Zudem habe er durch das laufende Disziplinarverfahren bereits Nachteile in Kauf nehmen müssen. Er könne seit 2019 nicht befördert werden und habe im Gegensatz zu seinen Kollegen für seine Tätigkeit bei der Fluthilfe keine Leistungszulage erhalten.
35Mit Bescheid vom 02. März 2022 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei G. den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus: Der Facebook-Eintrag des Klägers sei für alle Personen, mit denen er auf dieser Plattform befreundet sei, sichtbar. Nach einer Auswertung des „Personal Analytic Tools für Facebook“ der Firma X. S. aus dem Jahr 2013 betrage die durchschnittliche Zahl der Facebook-Freunde ca. 300 pro Nutzer. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger diese Zahl nicht erreiche, sei bei einer Anzahl von mehr als 10 Facebook-Freunden – diese Anzahl erreiche in der Regel jeder Facebook-Nutzer – nicht mehr von einem Kommentar im privaten Bereich auszugehen. Bei der Beurteilung der Dienstpflichtverletzung sei hervorzuheben, dass es sich bei dem Facebook-Eintrag nicht um ein schnelle unbedachte Äußerung handele, sondern eine in mehreren Schritten erstellte Meinungskundgabe. Das Wortspiel „Führungsrolle“ setze eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Gesamtthematik voraus. Gegen eine unüberlegte Aussage spreche insbesondere, dass der Post jederzeit hätte gelöscht werden können; dies sei jedoch nicht geschehen.
36Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 07. März 2022 zugestellt.
37Der Kläger hat 17. März 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein vorprozessuales Vorbringen wiederholt und vertieft.
38Der Kläger beantragt,
39die Disziplinarverfügung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei G. vom 03. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. März 2022 aufzuheben.
40Die Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor: Dem Kläger stehe es wie jedem Beamten zu, sich zu der nicht verbotenen Partei „Alternative für Deutschland“ zu bekennen. Die Grenze sei vorliegend jedoch durch die Wortwahl „Achtung! Führungsrolle“ überschritten worden. Diese Äußerung beinhalte überdeutlich die Assoziation zu einem allgemein bekannten Terminus des sog. „Dritten Reichs“. Durch diese Wortwahl habe der Kläger eine Tendenz zum äußerst rechten Spektrum offenbart und somit Zweifel an seiner politischen Neutralität wie auch an seiner Verfassungstreue aufkommen lassen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45Die zulässige Klage ist nicht begründet.
46Für die disziplinarrechtliche Beurteilung ist das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung maßgeblich (im Folgenden: BDG a.F.), da das vorliegende Disziplinarverfahren vor dem 1. April 2024 eingeleitet wurde (vgl. § 85 Satz 1 BDG).
47Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 03. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. März 2022 erweist sich als recht- und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 3 BDG a.F. i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 60 Abs. 3 BDG a.F.).
48I. Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere wurde die Gleichstellungsbeauftragte auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 1 d) BGleiG ordnungsgemäß beteiligt.
49II. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
50Der Kläger hat durch seinen Facebook-Eintrag vom 00. Oktober 2019 ein Dienstvergehen begangen, das im Ergebnis mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von 12 Monaten zu ahnden ist.
51Die Disziplinarkammer legt bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen in der Disziplinarverfügung und im Widerspruchsbescheid zugrunde, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist.
52Hiernach stellte der Kläger am 00. Oktober 2019 auf seiner privaten Facebook-Seite unter seinem Namen einen Artikel von N-TV („Beamten mit Nähe zur AfD droht Ärger“) ein und ergänzte diesen um die persönliche Aussage „Ich bekenne mich zur AfD, wähle sie fleissig und würde am liebsten Björn Höcke in einer, Achtung !: „Führungsrolle“ :) sehen. Bin seit 29 Jahren im Polizeivollzugsdienst!“.
53Die disziplinarrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ergibt, dass der Kläger ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat.
54Gemäß § 77 Abs. 1 BBG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
55Insoweit bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der Kläger innerdienstlich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat (hierzu unter 2.). Denn es liegt jedenfalls ein außerdienstlicher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG (hierzu unter 3.) und die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht gem. § 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BBG (hierzu unter 4.) vor, die die verhängte Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen.
561. Der Kläger kann sich bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung seines Facebook-Eintrags auf der Grundlage der vorgenannten Dienstpflichten zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Äußerung sei wegen der von ihm vorgenommenen Privatsphäreeinstellungen nicht öffentlich erfolgt.
57Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarer Ahndung muss ausnahmsweise zurücktreten, wenn Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis oder einem vergleichbaren besonderen Näheverhältnis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris, Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4/21 –, juris, Rn. 48; BAG, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –, juris, Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2023 - 35 K 3126/22 -, juris, Rn. 173 ff.
59Eine derartige berechtigte Vertraulichkeitserwartung ist hier schon aufgrund des gewählten Kommunikationsmediums nicht anzunehmen.
60Vgl. im Regelfall verneinend für WhatsApp-Gruppen u.ä. Kenntner, Grundrechtsverwirklichung im Amt?, ZBR 2024, 361 (367).
61Bei Facebook handelt es sich um das am meisten genutzte soziale Netzwerk der Welt, das gerade auf eine Kommunikation unter den Nutzern angelegt ist. Wesentliches Charakteristikum ist die Like- bzw. Gefällt mir- Schaltfläche, mit dem der Nutzer mit einem Klick eine Befürwortung zum Ausdruck bringen kann. Durch die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen – „gefällt mir“, „kommentieren“ und „teilen“ - werden die Nutzer zur Stellungnahme aufgefordert, die nach den Optionen insbesondere in einer (schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren liegen kann.
62Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2020 – OVG 82 D 1.19 -, juris, Rn. 113; Wikipedia, „Facebook“, abgerufen am 12. März 2025.
63Ist damit die Nutzung dieser Plattform gerade auf eine Weiterverbreitung gerichtet, fehlt es – unabhängig davon, über wie viele Freunde der Kläger bei Facebook tatsächlich verfügt oder wie viele Freunde ein durchschnittlicher Nutzer dieser Plattform hat – an einer Kommunikationssituation, bei der der Kläger sicher davon ausgehen konnte, dass die Leser des Eintrags diesen für sich behalten würden. Abgesehen hiervon folgt aus den vom Kläger angeführten Privatsphäreeinstellungen nicht zwingend, dass die Einträge nur für einen kleinen Personenkreis lesbar wären. Nach den Nutzungsbedingungen ist die Höchstgrenze von direkt verbundenen Freunden auf 5.000 beschränkt.
64Vgl. Wikipedia, „Facebook“, abgerufen am 12. März 2025.
65Schließlich legen der Zeitpunkt des Facebook-Eintrags im Vorfeld der Landtagswahl in Thüringen 2019, sein Inhalt, den der Kläger selbst als kritische Äußerung zur Presseberichterstattung und zu dem „herrschenden Klima“ bezeichnet, sowie der Hinweis auf seine berufliche Tätigkeit und langjährige Berufszugehörigkeit nahe, dass es dem Kläger gerade auf eine Weiterverbreitung seiner politischen Meinung auch unter Nutzern, die nicht persönlich mit ihm bekannt waren, ankam.
662. Entfällt die disziplinarrechtliche Relevanz des Facebook-Eintrags damit nicht aufgrund einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung, ergeben sich aus der Kommentierung und Ergänzung des Zeitungsartikels erhebliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.
67Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten.
68Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 88 ff.
70Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange damit nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 90 ff.
72Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Der Staat – das heißt konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für „seinen" Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 92 ff.
74Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verlangt nicht eine Gesinnung, sondern stellt auf das Verhalten des Beamten ab. Ein verhaltensbezogener Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Dienstvergehens liegt erst dann vor, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht und auf der Grundlage seiner politischen Überzeugung handelt.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 98 ff.; Kenntner, Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst ?, NVwZ 2025, 9 (13).
76Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen lässt.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 100 ff.
78Der Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung" konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit.
79Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 535; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4/21 –, juris, Rn. 42; Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris, Rn. 37.
80In Anwendung dieser Maßstäbe legt der Inhalt des streitgegenständlichen Facebook-Posts nahe, dass sich der Kläger jedenfalls teilweise von Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet hat.
81Bei der AfD, zu der sich der Kläger nach dem ersten Satz seiner Kommentierung bekennt und die er nach seinen Angaben wählt bzw. gewählt hat, handelt es sich um eine Partei, die nicht auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, jedoch - nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung -,
82Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 – (AfD), - 5 A 1216/22 – („Der Flügel“) und - 5 A 1217/24.A – (AfD-Jugendorganisation); VG Köln, Urteile vom 8. März 2022 – 13 K 326/21 (AfD), – 13 K 207/20 – („Der Flügel“), - 13 K 208/20 – (AfD Jugendorganisation); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 – 1 S 1798/23 – und VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 – 1 K 167/23 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796 -, und VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 – M 30 K 22.4912 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 B 127/24 -, VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2024 – 6 L 20/24 -, Urteile vom 22. Mai 2024 – 6 K 620/22- und 6 K 753/21 -; VG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2024 – 1 L 340/23 -, alle Entscheidungen abrufbar in juris,
83bereits in dem hier zu Entscheidung stehenden Zeitpunkt wegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu Recht unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden stand und seitdem steht. Ob Unterstützungshandlungen für derartige Parteien einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
84Vgl. Kenntner, Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst ?, NVwZ 2025, 9 (10); Nitschke, Parteimitgliedschaft versus Verfassungstreuepflicht – das Beispiel der Partei „Alternative für Deutschland“, ZBR 2022, 361 (372); Heun, Die Verfassungstreuepflicht im Disziplinarrecht, ZBR 2024, 397 (398); dies., Parteimitgliedschaft und Verfassungstreuepflicht im Lichte des neuen Bundesdisziplinargesetzes, DVBl 2024, 1270 (1271); Schwarz, Szenen mangelnder Verfassungsstreue, DVBl 2024, 1262 (1266).
85Handelt es sich bei diesen Unterstützungshandlungen wie hier um Äußerungen, ist bei deren disziplinarrechtlicher Würdigung von ihrem objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen muss. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht, sondern der Sinn, den die Bekundung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11.22 –, juris, Rn. 23, 25 m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 2. Mai 2024 – 1 A 271/23 -, juris, m.w.N.
87Ausgehend hiervon stellt die Äußerung des Klägers, er würde am liebsten Björn Höcke in einer „Führungsrolle“ sehen, eine Sympathiekundgabe für diesen Politiker und dessen politische Ansichten dar. Gleichzeitig beinhaltet sie eine Werbung für die Ziele der innerparteilichen Gruppierung „Der Flügel“, dessen Mitbegründer und maßgeblicher Repräsentant Björn Höcke war. Sie ist im Kontext des kommentierten Zeitungsartikels als Wunsch zu verstehen, dass sich diese politischen Positionen sowohl innerparteilich innerhalb der AfD als auch insgesamt in der Landes- und Bundespolitik durchsetzen mögen. Damit macht sich der Kläger gerade diejenigen Positionen innerhalb der AfD zu eigen, die vom Verfassungsschutz und der Rechtsprechung wegen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, insbesondere gegen das Grundprinzip der Menschenwürdegarantie, als „erwiesen extremistisch“ bewertet werden.
88Das OVG NRW,
89vgl. Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1216/22 -, juris,
90hat die Einstufung und Beobachtung des „Flügels“ zunächst als Verdachtsfall und nachfolgend als erwiesen extremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz bezogen auf den hier für die Beurteilung maßgeblichen Zeitraum als rechtmäßig bestätigt. Die vom Bundesamt für Verfassungsschutz dokumentierten Äußerungen verschiedener Führungspersonen des „Flügel“ begründeten am 15. Januar 2019 jedenfalls den starken Verdacht und rechtfertigten am 12. März 2020 auch die Schlussfolgerung, dass die politischen Zielsetzungen des „Flügel“ auch beinhalteten, den Schutz der Menschenwürde hinsichtlich bestimmter Personengruppen außer Geltung zu setzen. Zur Begründung hat das OVG NRW herausgestellt:
91„Der Schutz der Menschenwürde gehört zu den Wesenselementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die – eng zu verstehenden – Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich – ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte – jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen. (Rn. 190). …
92Es bestand der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen des „Flügel“ entsprach, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen, weil zu den zentralen politischen Vorstellungen der Führungspersonen des „Flügel“ gehörte, dass es eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige „ethnisch-kulturelle“ Volkszugehörigkeit gibt, die von entscheidender Bedeutung für die Bewahrung der deutschen Kultur und Identität ist und es deshalb rechtfertigt, bei rechtlichen Zuordnungen danach zu unterscheiden, ob und gegebenenfalls aus welchem Kulturraum deutsche Staatsangehörige oder deren Eltern zugewandert sind. Dies stellt eine nach Art. 3 Abs. 3 GG unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist. (Rn. 196).
93Diese Bewertung des „Flügels“ als gesichert extremistisch stützt sich in Auswertung der Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der zugehörigen Belegsammlungen maßgeblich auf Äußerungen der Führungsmitglieder des Flügels, insbesondere von Björn Höcke.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1216/22 -, juris, Rn. 203, 213 ff., 220.
95Die Disziplinarkammer ist berechtigt, diese Beurteilung des „Flügels“ auch der disziplinarrechtlichen Würdigung ohne eigene Ermittlungen zugrunde zu legen. Der Rückgriff auf die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden ist bereits aufgrund deren Sachexpertise sachdienlich.
96Vgl. Kenntner, Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst ?, NVwZ 2025, 9 (13).
97Erst recht dürfen die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden, wenn die nachrichtendienstliche Überwachung - wie hier - durch obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden ist.
98Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 1 WB 86/97 -, juris, Rn. 9.
99Entsteht nach alledem bereits aus der Sympathiekundgabe und Werbung für Björn Höcke der Eindruck, dass der Kläger sich mit rechtsextremem Gedankengut identifiziert, wird dies durch die Verwendung des Begriffs „Führungsrolle“ noch unterstrichen. Die Disziplinarkammer teilt insoweit die Einschätzung der Beklagten, dass es sich hierbei um eine beabsichtigte Anspielung an einen nationalsozialistisch geprägten Begriff handelt. Diese wird durch den Zusatz „:)“ verniedlicht und ins Lächerliche gezogen. Indem der Kläger mit seiner Formulierung „ich bekenne mich“ die im Zeitungsartikel wiedergegebene Wortwahl des Innenministers Thüringens aufnimmt und auf seine langjährige berufliche Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst verweist, erklärt er sich darüber hinaus mit den im Artikel erwähnten Polizeibeamten solidarisch und nutzt seinen beruflichen Hintergrund dazu, um der von ihm vertretenen politischen Auffassung besonderes Gewicht zu verleihen.
100Hiermit liegt ein – nach den oben dargestellten Maßstäben für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung erforderliches – außenwirksames Verhalten vor.
101Die Annahme, der Beamte ziehe aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für politische Aktivitäten, ist bereits dann gerechtfertigt, wenn sein Verhalten auf eine wirksame Verbreitung seines Standpunktes oder auf eine Teilnahme am öffentlichen Meinungsbildungsprozess angelegt ist,
102vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 46; Kenntner, Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst ?, NVwZ 2025, 9 (13),
103er mithin politisch auf seine Umgebung werbend einzuwirken beabsichtigt.
104Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2020 – OVG 82 D 1.19 -, juris, Rn. 113.
105Für die Absicht einer werbenden Einwirkung auf die Umgebung spricht insbesondere, dass es sich bei Facebook, wie bereits oben dargestellt, um ein soziales Netzwerk handelt, das gerade auf Kommunikation unter den Nutzern angelegt ist, weil die Nutzer schon durch die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen - „gefällt mir“, „kommentieren“ und „teilen“ - zur Stellungnahme aufgefordert werden, die nach den Optionen insbesondere in einer (schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren liegen kann. Dabei handelt es sich - jedenfalls bei politischen Themensetzungen - der Sache nach bereits um eine politische Auseinandersetzung.
106Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. März 2020 – OVG 82 D 1.19 -, juris, Rn. 113; VG des Saarlandes, Beschluss vom 14. September 2022 – 4 L 1085/22 -, juris, Rn. 50.
107Legt nach alledem der Facebook-Post vom 00. Oktober 2019 objektiv einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nahe, kann im Ergebnis offen bleiben, ob sich bei einer Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Klägers eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen lässt. Dagegen könnte sprechen, dass es sich nach den Ermittlungen der Beklagten lediglich um einen einmaligen Vorfall handelt. Andererseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe die Sympathiekundgabe und Werbung für die gesichert rechtsextremistischen Bestrebungen innerhalb der AfD nicht ernst gemeint. Der im Text der Kommentierung enthaltene Smiley-Zusatz „:)“ bezieht sich ersichtlich nur auf den Begriff „Führungsrolle“. Ebenso wenig spricht etwas dafür, dass es sich bei dem Facebook-Eintrag um eine schnelle unbedachte Äußerung handelt. Nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Feststellungen der Beklagten ist der Eintrag nicht gelöscht worden. Schließlich hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens von seiner Äußerung distanziert. Von der Möglichkeit, den Hintergrund und die Motivation für das Posten seines Kommentars in der mündlichen Verhandlung persönlich zu erläutern, hat er keinen Gebrauch gemacht.
108Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es hier deshalb nicht, weil das dargestellte Verhalten des Klägers jedenfalls einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstellt, der in gleicher Weise wie eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht die verhängte Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigt. Beide Dienstpflichten stehen gleichrangig nebeneinander. Sie unterscheiden sich abgesehen von den jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich dadurch, dass ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht stets als innerdienstlich zu beurteilen ist, während bei einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen nur dann vorliegt, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).
1093. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG muss das Verhalten der Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
110Ein Beamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung anzunehmen, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der Beamte, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft.
111Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, und vom 16. Juli 2012 - 2 B 16/12 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 – 3d A 1571/21.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Urteil vom 20. Mai 2015 – 3d A 756/13.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 16b DC 12.2380 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. August 1995 - 3 A 11324/95 -, juris Rn. 44.
112Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes liegt mithin vor, wenn der Beamte den Eindruck erweckt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren. Einen solchen Rechtsschein hat der Kläger mit der oben dargestellten Sympathiekundgabe und Werbung für die von Teilen der AfD vertretenen rechtsextremistischen Positionen gesetzt und durch die Nutzung des Kommunikationsmediums Facebook zu einer weiteren Verbreitung dieses Gedankenguts beigetragen.
113Der Verstoß gegen die Dienstpflicht ist als außerdienstlich zu bewerten. Ein Zusammenhang zwischen dem Facebook-Beitrag und der dienstlichen Tätigkeit des Klägers bestand nicht. Das außerdienstliche Verhalten des Klägers erfüllt gleichwohl den Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 BBG, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießt.
114Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 2 B 21.16 -, juris, Rn. 10.
115Diese wird in erheblichem Maße beschädigt, wenn der Eindruck entsteht, dass ein Polizeibeamter befürwortet, den Schutz der Menschenwürde hinsichtlich bestimmter Personengruppen außer Geltung zu setzen und deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.
1164. Das Verhalten des Klägers verstößt schließlich auch gegen die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht.
117Nach § 60 Abs. 1 BBG dienen Beamtinnen und Beamte dem ganzen Volk, nicht einer Partei (Satz 1). Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (Satz 2). Gemäß § 60 Abs. 2 BBG haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten des Amtes ergeben.
118Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden. Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, jeder verfassungsmäßigen Regierung, also nicht einer bestimmten Partei oder Gruppierung loyal zur Verfügung zu stehen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. Diese Verpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstlichen Anordnungen unter Umständen nicht Folge leisten.
119Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 31. August 2017 – 2 A 6/15 -, juris, Rn.43.
120Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen.
121Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 17/12 – juris, Rn. 11 m.w.N.
122Des Weiteren muss der Beamte auch außerhalb des Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Er darf bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtlichen Stellungnahme erwecken. Ausgehend hiervon verletzt er seine Dienstpflichten, wenn er das Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung dazu benutzt und einsetzt, um seiner Meinung mehr Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Amtes politische Auffassungen wirksamer durchzusetzen.
123Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 – 2 C 72/86 -, juris, Rn. 15 ff.
124Ausgehend hiervon hat der Kläger unter mehreren Gesichtspunkten gegen die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht verstoßen.
125Durch die Werbung für die oben dargestellten, von Björn Höcke und dem „Flügel“ vertretenen Auffassungen und Zielsetzungen hat er bei der gebotenen objektiven Betrachtung Zweifel daran begründet, dass er im Rahmen seiner Amtsführung allen Bevölkerungsgruppen unparteiisch und gerecht gegenübertritt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beamte tatsächlich parteiisch ist und dem Gerechtigkeitsgebot zuwiderhandelt. Es genügt insoweit bereits der „böse Schein“.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55/99 -, juris, Rn. 42; Köhler/Baunack/Heun/Vogt, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 8. Auflage 2025, S. 175.
127Des Weiteren ist auch die Wortwahl des Facebook-Posts aufgrund des mit einem Smiley-Zusatz versehenen Wortspiels „Achtung! Führungsrolle“ unangemessen und polemisch, weil hierdurch bewusst provozierend ein nationalsozialistisch geprägter Begriff verniedlicht und ins Lächerliche gezogen wird. Schließlich hat der Kläger durch den Hinweis auf seinen Beruf als Polizeivollzugsbeamter und die langjährige berufliche Erfahrung von 29 Jahren sein Amt dazu benutzt, um der Werbung für Björn Höcke und die von ihm vertretenen Positionen ein besonderes Gewicht zu verleihen.
1285. Der Kläger handelte bei der Verletzung der Wohlverhaltenspflicht sowie der Neutralitäts- und Mäßigungspflicht vorsätzlich. Der Facebook-Eintrag stellt keine unbedachte Äußerung dar. Vielmehr hat der Kläger einen Artikel aufgrund seines Inhalts zielgerichtet ausgewählt und bewusst mit einer provozierenden Kommentierung versehen. Den hiermit verbundenen Ansehens- und Vertrauensverlust hat er billigend in Kauf genommen. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
1296. Das vom Kläger begangene Dienstvergehen ist im Ergebnis mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von 12 Monaten zu ahnden.
130Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei richtet sich die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
131Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 2017 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 78, und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 16. Februar 2022 – 31 A 2404/20.O –, juris Rn. 96, und vom 21. März 2018 – 3d A 1043/14.O –, juris Rn. 65, und – 3d A 2179/15.O –, juris Rn. 67.
132Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG a.F. aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
133Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2023 – 2 C 7.22 –, juris Rn. 40, und vom 28. September 2022 – 2 A 17.21 –, juris Rn. 105; OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2023 – 31 A 2161/22.O –, juris Rn. 96, und vom 29. September 2021 – 3d A 148/20.O –, juris Rn. 78.
134Das gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände trägt dem Zweck der Disziplinarbefugnis Rechnung. Dieser besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Pflichtenverstöße zu verhindern.
135Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 34, und vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 24.
136Das Gericht prüft bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung gemäß § 60 Abs. 3 BDG neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht damit nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft vielmehr im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 BDG a.F.) in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG a.F. niedergelegten Grundsätze und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots eine eigene Ermessensentscheidung, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist, und übt damit eigene Disziplinargewalt aus.
137Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - 2 A 3.16 -, juris Rn. 13, und vom 30. August 2017 - 2 A 6.15 -, juris, Rn. 18 f.; zu § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2019 - 3d A 1533/15.O -, juris Rn. 103.
138In Anwendung dieser Maßstäbe liegt hier ein mittelschweres Dienstvergehen vor, zu dessen Ahndung im Ausgangspunkt eine Kürzung der Dienstbezüge im mittleren Bereich des durch § 8 Abs. 1 BDG a.F. vorgegebenen Rahmens notwendig und zweckmäßig ist, um dem Kläger das Gewicht der von ihm begangenen Pflichtverletzung vor Augen zu führen und ihn zu einer zukünftigen Besserung seines Verhaltens zu veranlassen.
139Das Fehlverhalten des Klägers, das Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist, hat Gewicht. Bei der Wohlverhaltenspflicht sowie der Neutralitäts- und Mäßigungspflicht handelt es sich um leicht einseh- und befolgbare Kernpflichten, die eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats darstellen. Gerade Polizeibeamte genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Äußerung nicht unüberlegt, sondern planmäßig und zielgerichtet auf einem Kommunikationsmedium wie Facebook getätigt hat. Er hat sich sowohl im behördlichen als auch gerichtlichen Verfahren uneinsichtig gezeigt, insbesondere nach den Feststellungen der Beklagten den Facebook-Eintrag nicht gelöscht und sich auch sonst in keiner Weise hiervon distanziert.
140Es liegen keine den Kläger durchgreifend entlastenden Umstände vor, die zu einer milderen Disziplinarmaßnahme oder gar zum Absehen von einer Disziplinarmaßnahme führen könnten.
141Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Für ihn sprechen nur seine fehlende strafrechtliche und disziplinarrechtliche Vorbelastung, die jedoch nicht geeignet sind, sich im Rahmen der Maßnahmebemessung mildernd auszuwirken. Dass ein Beamter nicht straffällig wird, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmöglichste Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
142Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2021 – 3d A 148/20.O -, juris, Rn. 137, vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 127 und vom 26. April 2016 – 3d A 1785/14.O -, juris Rn. 126; VG Düsseldorf, Urteile vom 19. August 2024 – 35 K 1714/22 – und vom 16. Dezember 2024 – 38 K 4041/22 -, n.v.
143Bei einer Berücksichtigung allein der vorgenannten Gesichtspunkte erschiene der Disziplinarkammer dabei zur Einwirkung auf den Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge für eine Dauer von 18 Monaten angemessen. Bei der Festsetzung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ist jedoch zusätzlich auch die Dauer des Disziplinarverfahrens seit der Einleitungsverfügung vom 10. Oktober 2019 bis zur Entscheidung durch die Disziplinarkammer zu berücksichtigen. Dabei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine an sich angemessene Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben.
144Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 2 B 5.10 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2024 – 31 A 496/20.BDG -, juris, Rn. 130 ff.
145Im Hinblick auf die vorliegende Dauer des Disziplinarverfahrens von fast 5,5 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass die Belastung der erheblichen Dauer des Verfahrens eine Pflichtenmahnung bewirkt hat.
146Insgesamt erscheint der Disziplinarkammer nach alledem die in der angefochtenen Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung für einen Zeitraum von 12 Monaten ausreichend und verhältnismäßig, um dem Kläger das Gewicht seiner Dienstpflichtverletzung zu verdeutlichen. Für Beamte des mittleren Dienstes wie den Kläger ist der verhängte Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel angemessen.
147Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 – 1 D 29.00 -, juris, Rn. 20.
148Dass diese Kürzung der Dienstbezüge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers überschreitet, wird von diesem nicht geltend gemacht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG a.F. i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG a.F. i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
151Rechtsmittelbelehrung:
152Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
153Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
154Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
155Die Berufung ist nur zuzulassen,
1561. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
163Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
164Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
165Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften-