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Der mit Schriftsatz vom 6. November 2025 sinngemäß gestellte Antrag der Zeugin Dr. B., ihr Rechtsanwältin E. als Zeugenbeistand beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
2Die Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO, der gemäß § 57 Abs. 3 LDG NRW entsprechende Anwendung findet, liegen nicht vor.
3Dabei lässt die Disziplinarkammer offen, ob der begehrten Beiordnung nicht schon entgegensteht, dass der Zeugin in Gestalt von Rechtsanwältin E. bereits ein Zeugenbeistand zur Seite steht, eine Beiordnung indes nach der genannten Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn der Zeuge „bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat“.
4Die Zeugin hat in ihrer Antragsbegründung jedenfalls keine besonderen Umstände im Sinne von § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO dargelegt, die die Beiordnung eines Zeugenbeistandes ausnahmsweise erforderlich erscheinen lassen könnten. Es ist insofern davon auszugehen, dass die Zeugin insbesondere durch die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen (siehe etwa § 52 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 57 StPO) in ausreichendem Maße in die Lage versetzt wird, ihre Befugnisse bei ihrer Vernehmung selbst wahrzunehmen.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68b Abs. 3 StPO i.V.m. § 57 Abs. 3 LDG NRW).