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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 8985/25

Datum:
17.10.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 K 8985/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:1017.2K8985.25.00
 
Schlagworte:
örtliche Zuständigkeit, Laufbahnprüfung
Normen:
§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO; § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor
Leitsätze:

Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen das endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung im Studiengang Polizeivollzugsdienst richtet sich in Ermangelung eines dienstlichen Wohnsitzes nach dem bürgerlichen Wohnsitz.

 
Tenor:

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Münster.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des zuständigen Gerichts vorbehalten.

 
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