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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 L 3818/24.A

Datum:
21.01.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 L 3818/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0121.29L3818.24A.00
 
Schlagworte:
Zweitantrag, Folgeantrag, Abschiebungsandrohung, Wiederaufnahme
Normen:
§ 71a AsylG
Leitsätze:

1. Wird der neue Antrag auf internationalen Schutz vor Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung eines sicheren Dirttstaats (§ 26a AsylG) über einen früheren Antrag dieses Antragstellers gestellt, schließt dies die Einstufung als Zweitantrag aus.2. Dabei ist für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Folgeantrag bzw. Zweitantrag allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 11019/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Dezember 0000 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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