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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 K 9035/23

Datum:
29.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 K 9035/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:1229.29K9035.23.00
 
Schlagworte:
Vorlage, Anforderung, Nachweis, Masernschutz
Normen:
§ 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG; § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG
Leitsätze:

Die Regelung in § 20 Abs. 12 IfSG ist abschließend mit der Folge, dass die erneute Anforderung eines Nachweises im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ausscheidet., wenn die Nachweispflicht  nicht erfüllt wurde, weil zuvor die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit einer vorgelegten Bescheinigung vom Gesundheitsamt widerlegt wurde. 

 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. November 2023 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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