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1. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW setzt voraus, dass überhaupt eine Dienstpflicht des Beamten besteht; dies ist nicht der Fall, wenn ein Dienstleistungsverbot das Fernbleiben des Beamten ausgelöst hat.
2. Wird ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verboten ist, im Anschluss nach § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben, wird durch die vorläufige Dienstenthebung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos.
3. Eine Dienstpflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 LBesG NRW besteht grundsätzlich auch für einen verschollenen Beamten, solange für ihn die Lebensvermutung nach § 10 VerschG gilt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 11249/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. Dezember 0000 wird hinsichtlich Ziffer 1, soweit diese die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 0. Juli 0000 bis 0. November 0000 betrifft, sowie hinsichtlich Ziffer 3, soweit die Rückforderung einen Betrag von 1.410,01 Euro übersteigt, wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Der am 29. Dezember 2024 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellungsbescheide und des Leistungsbescheids der Stadt D. vom 00.00.0000, Az. N01 aufzuheben,
4ist nach dem wohlverstandenen Interesse des Antragstellers (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) als Antrag dahingehend auszulegen,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 11249/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. Dezember 0000 wiederherzustellen.
6A. Der in diesem Sinne verstandene, zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
7Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (I.) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt (II.).
8I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 00. Dezember 0000 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
9Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 6 B 1288/23 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N.
11Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 5) gerecht. Die Antragsgegnerin hat darin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage unter einzelfallbezogenen Erwägungen gegenübergestellt. Zugunsten des öffentlichen Interesses hat die Antragsgegnerin in zulässiger Weise auf die in diesem Fall bestehende konkrete Gefahr der späteren Uneinbringbarkeit ihrer Forderungen gegenüber dem Antragsteller, dessen Aufenthalt unbekannt ist und der sich finanzieller Zugriffsmöglichkeiten verwehrt, verwiesen.
12II. Das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids zum Teil.
13Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, muss im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
14Unter Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt bei summarischer Prüfung des derzeitigen Sach- und Streitstands das Suspensivinteresse des Antragstellers hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids, soweit die dortige Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge den Zeitraum vom 0. Juli 0000 bis 0. November 0000 betrifft (1.), sowie hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheids, soweit die Rückforderung einen Betrag von 1.410,01 Euro übersteigt (2.), weil sich die Verfügungen insoweit als voraussichtlich rechtswidrig erweisen. Im Übrigen erweisen sich Ziffer 1 des Bescheids für den Zeitraum vom 9. bis 00. November 0000 (3.), Ziffer 2 des Bescheids (4.) und Ziffer 3 des Bescheids hinsichtlich des Betrages von 1.410,01 Euro (5.) nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (6.).
151. Die auf § 11 Abs. 1 LBesG NRW gestützte Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge in Ziffer 1 des Bescheids vom 00. Dezember 0000 ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig, soweit sie den Zeitraum vom 0. Juli 0000 bis zum 0. November 0000 betrifft.
16Nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW kann die dienstvorgesetzte Stelle den Verlust der Dienstbezüge feststellen, wenn ein Beamter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt. Diese Voraussetzungen liegen für den Zeitraum vom 0. Juli 0000 bis zum 0. November 0000 voraussichtlich nicht vor.
17Der Antragsteller konnte infolge seines Dienstleistungsverbotes in diesem Zeitraum nicht ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleiben.
18Ein Fernbleiben vom Dienst ist anzunehmen, wenn der Beamte seiner nach Zeit und Ort konkretisierten formalen Dienstleistungspflicht nicht nachkommt, indem er während der Zeit, in der er nach Maßgabe des Arbeitszeitrechts seinen Dienst leisten soll, und an der Stelle, an der ihm die Aufgabenwahrnehmung aufgegeben ist, ohne rechtfertigenden Grund nicht anwesend ist.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 24.14 –, juris, Rn. 25; Beschluss vom 11. Mai 2000 – 1 DB 35.99 –, juris, Rn. 12 f.; Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht-Kommentar, § 62 LBG NRW, Rn. 4.
20Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals setzt voraus, dass überhaupt eine Dienstpflicht besteht. Infolgedessen kann ein Beamter dem Dienst nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 LBesG NRW fernbleiben, wenn und soweit für ihn ein Dienstleistungsverbot besteht. Wird einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte verboten (§ 39 BeamtStG) oder wird er vorläufig des Dienstes enthoben (§ 38 Abs. 1 LDG NRW), so ruht während dieser Anordnung seine aktive Dienstleistungspflicht. Dem Beamten ist damit die weitere Erfüllung seiner Dienstgeschäfte verwehrt. Es obliegt ihm kein Dienst mehr, dem er ungenehmigt und schuldhaft fernbleiben könnte. Nach dem Willen seines Dienstherrn darf er keinen Dienst mehr leisten. Es ist daher kein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst möglich.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1980 – II C 26.77 –, juris, Rn. 23; VG München, Beschluss vom 16. Juli 2010 – M 5 S 10.2214 –, juris, Rn. 19; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 9 BBesG, Rn. 54 f.
22Die vorläufige Dienstenthebung hat aber nur dann die Bedeutung des Wegfalls der Tatbestandsmäßigkeit des Fernbleibens vom Dienst, wenn sie das Fernbleiben ausgelöst hat. Ist der Beamte vorher dem Dienst (pflichtwidrig und schuldhaft) ferngeblieben, dauert der Verlust der Dienstbezüge solange fort, bis er seine Dienstgeschäfte wiederaufgenommen hätte und hieran nur durch das Dienstleistungsverbot gehindert worden wäre. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, dass dem Beamten durch die vorläufige Dienstenthebung nicht ein ungerechtfertigter Vorteil erwächst.
23Vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 9 BBesG, Rn. 54 f.; so im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 16. Juli 2010 – M 5 S 10.2214 –, juris, Rn. 21 in Abgrenzung zu Art. 40 Abs. 4 des Bayrischen Disziplinargesetzes (entspricht § 39 Abs. 3 LDG NRW).
24Im vorliegenden Fall war das dem Antragsteller gegenüber ausgesprochene Dienstleistungsverbot für sein Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 3. Juli bis 0. November 0000 kausal.
25a. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund des laut Aktenvermerk mündlich durch Herrn U. am 00. April 0000 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seine Dienststelle gegen 10.30 Uhr verließ und seitdem den Dienst nicht wieder angetreten hat. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann mündlich erlassen werden, § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW. Es ist am 00. April 0000 gegenüber dem Antragsteller wirksam geworden, § 43 Abs. 1 VwVfG NRW.
26b. Die Kausalität des Dienstleistungsverbots für das Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst ist auch nicht dadurch unterbrochen worden, dass mit Heilung des Verfahrensmangels im Disziplinarverfahren durch Bestellung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als dessen Abwesenheitspfleger und dessen Kenntnisnahme von der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung am 0. Juli 0000 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG durch die vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 LDG NRW abgelöst wurde.
27Zum formellen Wirksamwerden der vorläufigen Dienstenthebung vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2024 – 31 L 1787/24.O –, S. 7.
28aa. Zwar wird das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenstandslos, sobald eine vorläufige Dienstenthebung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nachfolgt.
29Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 2 M 58/05 –, juris, Rn. 5; vgl. im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 16. Juli 2010 – M 5 S 10.2214 –, juris, Rn. 20; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern (Stand: Juli 2023), § 38 BDG, Rn. 10; Weiß, in: GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 38 Rn. 16 m.w.N. (auch zur a.A.).
30Dem steht § 39 Satz 2 BeamtStG nicht entgegen; die Vorschrift ist nicht einschlägig, da ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Der hier vorliegende Fall ist damit nicht gesetzlich geregelt, sodass der allgemeine Grundsatz der Spezialität zum Tragen kommt, wonach eine weitergehende Maßnahme eine engere Maßnahme gegenstandslos macht.
31Vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern (Stand: Juli 2023), § 38 BDG, Rn. 10.
32Für eine solche Spezialität spricht auch der Sinn und Zweck des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als bloße Überbrückungsmaßnahme von nur vorübergehender Dauer, die bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit eine einstweilige Regelung trifft.
33Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 2 M 58/05 –, juris, Rn. 5.
34bb. Die Ablösung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte durch die vorläufige Dienstenthebung stellt jedoch keine Zäsur dar, die geeignet wäre, die Kausalität des Dienstleistungsverbots für das Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst zu unterbrechen. Vielmehr stellen sich die beiden Maßnahmen als ein zusammenhängendes Dienstleistungsverbot insgesamt dar, das sich lediglich auf eine andere gesetzliche Grundlage mit unterschiedlichen formellen und materiellen Voraussetzungen stützt. Durch den fließenden Übergang von der Geltung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zu der vorläufigen Dienstenthebung ist die Dienstpflicht des Antragstellers, deren Bestehen die Voraussetzung für ein Fernbleiben vom Dienst nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW wäre, zu keinem Zeitpunkt wiederaufgelebt.
35Vgl. so im Ergebnis auch VG München, Beschluss vom 16. Juli 2010 – M 5 S 10.2214 –, juris, Rn. 20.
362. Auch Ziffer 3 des Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, soweit die Rückforderung einen Betrag von 1.410,01 Euro übersteigt.
37Rechtsgrundlage für die Rückforderung bildet § 15 Abs. 2 LBesG NRW i.V.m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
38Durch die Überweisung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller eine Gutschrift auf seinem Konto in Höhe von 9.560,65 Euro erhalten. Infolgedessen hat der Antragsteller einen Anspruch gegen seine Bank aus der Gutschrift (§§ 780, 781 BGB) auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrags erlangt.
39Dies ist jedoch hinsichtlich des 1.410,01 Euro übersteigenden Betrags nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund für die Überweisung war das Beamtenverhältnis des Antragstellers, das zum Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlungen bestand und weiterhin fortbesteht, und aus dem sich sein Anspruch auf Besoldung ergibt, vgl. § 3 LBesG NRW.
40Dieser Rechtsgrund ist in Höhe von 8.150,64 Euro nicht nachträglich durch die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids für den Zeitraum vom 0. Juli bis 0. November 0000 erloschen.
41Der nach materiellem Recht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW eintretende Anspruchsverlust ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 LBesG NRW festzustellen. Diese systematisch zwar nicht erforderliche, gesetzlich jedoch zwingend vorgesehene Feststellung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Feststellungsverfügung, die auch auf zurückliegende Zeiträume erstreckt werden darf, ist verfahrensrechtliche Voraussetzung, um dem Anspruchsverlust durch Einbehaltung der Bezüge oder durch Rückforderung der bereits ausgezahlten Bezüge Rechnung zu tragen.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 27.98 –, juris, Rn. 20 m.w.N.; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 9 BBesG, Rn. 123; Hebeler, in: GKÖD, Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 9 Rn. 57.
43Zwar ist eine derartige Feststellungsverfügung durch die Antragsgegnerin in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ergangen und in Ziffer 4 dieses Bescheids mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehen worden. Jedoch ist die aufschiebende Wirkung der Klage für den Zeitraum vom 3. Juli bis 0. November 0000 aus den unter 1. genannten Gründen wiederherzustellen, sodass es an einer vollziehbaren Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW für diesen Zeitraum fehlt und der Rechtsgrund für die Zahlung der Dienstbezüge demnach nicht nachträglich entfallen ist. Unter Zugrundelegung dieses Zeitraums ergibt sich ein Betrag von 8.150,64 Euro (1.815,57 Euro (Juli) + 3 x 1.940,78 Euro (August-Oktober) + 1.922,74 Euro / 30 Kalendertage x 8 Kalendertage (November) = 8.150,64 Euro, vgl. Berechnung im Bescheid unter I.), für den nach wie vor ein Rechtsgrund besteht.
443. Im Übrigen hat der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO keinen Erfolg. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich für den Zeitraum vom 9. bis 00. November 0000 bei summarischer Prüfung des derzeitigen Sach- und Streitstands als offensichtlich rechtmäßig.
45Der Antragsteller bleibt seit dem 0. November 0000 ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW.
46a. Die Dienstpflicht des Antragstellers ist seit dem 0. November 0000 wiederaufgelebt.
47aa. Die Dienstpflicht des Antragstellers ist mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. November 2024 – 31 L 1787/24 – an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 0. November 0000 wiederaufgelebt. Mit dem Beschluss wird die angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ausgesetzt. Diese Wirkung entfaltet der Beschluss ex nunc; auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt es dafür nicht an. Zwar ist eine Entscheidung über die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 63 Abs. 1 und 2 LDG NRW grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar, vgl. §§ 63 Abs. 4, 67 LDG NRW, §§ 146 ff. VwGO. Nach § 149 Abs. 1 VwGO hat eine solche Beschwerde aber grundsätzlich keinen Suspensiveffekt.
48Vgl. Weiß, in: GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, M § 63 Rn. 63, 78 sowie M § 67 Rn. 2.
49Ein Ausnahmefall einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels nach § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Eine abweichende Entscheidung des Spruchkörpers im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die grundsätzlich auch schon vor einer Anfechtung möglich wäre,
50vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 149 Rn. 2,
51ist ebenfalls nicht ergangen.
52Auch das zuvor mündlich gegenüber dem Antragsteller am 00. April 0000 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG, welches durch Wirksamwerden der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 LDG NRW gegenstandslos wurde, lebt durch die Aussetzung dieser vorläufigen Dienstenthebung nach § 63 LDG NRW nicht wieder auf.
53Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 2 M 58/05 –, juris, Rn. 6; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, (Stand: Juli 2023), § 38 BDG, Rn. 11.
54Zudem hat die Antragsgegnerin schriftsätzlich in diesem Verfahren klarstellend mitgeteilt, dass damit auch das gegen den Antragsteller mündlich ausgesprochene Hausverbot, das demnach als eine das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte beziehungsweise die vorläufige Dienstenthebung begleitende Maßnahme zu verstehen war, vorübergehend aufgehoben ist. Der Antragsteller hätte mithin spätestens am darauffolgenden Tag, dem 0. November 0000, seine Dienstbereitschaft signalisieren müssen.
55bb. Zweifel an dem Bestehen der Dienstpflicht ergeben sich im Rahmen der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch nicht daraus, dass nicht abschließend geklärt werden kann, ob der Antragsteller noch lebt. Zwar wäre mit Ableben des Antragstellers auch dessen Beamtenverhältnis und damit dessen Dienstpflicht erloschen. Hinsichtlich dieses ungeklärten Umstands greift jedoch die Lebensvermutung des § 10 des Verschollenheitsgesetzes (VerschG).
56Zu ähnlicher Konstellation vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1986 – 1 DB 17.86 –, juris, Rn. 9 f.
57Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird hiernach vermutet, dass er bis zu dem in § 9 Abs. 3 und 4 VerschG genannten Zeitpunkt weiterlebt oder gelebt hat.
58i. Der Antragsteller ist Verschollener im Sinne des § 1 VerschG. Nach dessen Abs. 1 ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Nach Abs. 2 ist wiederum nicht verschollen, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
59Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Antragstellers vor. Sein Aufenthalt ist seit dem 00. April 0000 unbekannt. Die Länge des nach § 1 Abs. 1 VerschG tatbestandlichen Zeitraums ist vom Gesetz nicht vorgegeben. In Anlehnung an die behördliche Praxis, für eine Feststellung nach § 34 LBeamtVG NRW eine Frist von mindestens sechs Monaten abzuwarten,
60vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 475. AL, März 2025, § 29 BeamtVG, Rn. 29.1.2; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz, 57. AL Oktober 2017, § 29 BeamtVG, Rn. 13,
61handelt es sich jedenfalls bei einem Zeitraum, der – wie hier bei Erlass des Bescheides am 00. Dezember 0000 aber auch bereits im fraglichen Zeitraum ab dem 0. November 0000 – sechs Monate überschreitet, um einen längeren Zeitraum in diesem Sinne. Es liegen seitdem keine Nachrichten über den Verblieb des Antragstellers vor, weder bei Angehörigen, seinem Abwesenheitspfleger, seinem Dienstherrn noch bei der Polizei, bei der der Antragsteller am 00. April 0000 durch seine Ehefrau als vermisst gemeldet wurde. Nach den Umständen bestehen auch zumindest ernstliche Zweifel an seinem Fortleben. Hierfür reichen unbekannter Aufenthalt und Nachrichtenlosigkeit auch während längerer Zeit für sich genommen noch nicht aus. Ernstliche Zweifel über das Fortleben liegen dann vor, wenn Leben und Tod der Person nach den Umständen und aus der Sicht eines vernünftig Denkenden gleichermaßen ungewiss sind. Sie sind erst recht gegeben, wenn sogar die hohe Wahrscheinlichkeit des Todes besteht, wie dies in § 4 Abs. 2 VerschG vorausgesetzt wird.
62Vgl. Boiczenko, in: BeckOGK VerschG, Stand: 1. Januar 2025, § 1 Rn. 9 m.w.N.
63Im Umkehrschluss ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Todes in Abgrenzung zu § 4 Abs. 2 VerschG oder auch zu § 34 Abs. 1 LBeamtVG NRW für den Verschollenheitsbegriff nach § 1 VerschG gerade nicht erforderlich.
64An diesen Maßstäben gemessen liegen ernstliche Zweifel am Fortleben des Antragstellers vor. Diese ergeben sich aus dem Aktenvermerk des Vorgesetzten des Antragstellers, Herrn Schwaak, vom 00. April 0000, laut dem der Antragsteller auf Konfrontation mit den ihm zur Last gelegten Vorwürfen als Grund für sein Handeln eine bestehende Depression angab, sowie den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten zu dieser Krankheitsgeschichte im hiesigen Verfahren.
65Der Tod des Antragstellers ist auch nicht unzweifelhaft im Sinne des § 1 Abs. 2 VerschG.
66Bei der Lebensvermutung aus § 10 VerschG handelt es sich um eine zeitlich bis zu dem in § 9 Abs. 3 und 4 VerschG genannten Zeitpunkt beschränkte Vermutung; dieser Zeitpunkt ist im Fall des Antragstellers noch nicht erreicht, sodass die Lebensvermutung anwendbar ist.
67ii. Der Antragsteller – beziehungsweise sein Prozessbevollmächtigter und Abwesenheitspfleger – hat diese Lebensvermutung vorliegend nicht widerlegt.
68Als gesetzliche Vermutung ist § 10 VerschG nach Maßgabe des § 173 VwGO i.V.m. § 292 ZPO widerlegbar, da der Beweis des Gegenteils nicht gesetzlich ausgeschlossen wurde. Eine gesetzliche Vermutung lässt sich jedoch nicht durch bloßes Erschüttern entkräften; vielmehr muss der volle Beweis des Nichtbestehens der vermuteten Tatsache erbracht werden.
69Vgl. zur Anwendbarkeit des § 292 ZPO im Verwaltungsprozess BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 – 8 C 4.93 –, juris, Rn. 19; OVG Thüringen, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 3 ZKO 394/19 –, juris, Rn. 7; zu § 10 VerschG vgl. Boiczenko, in: BeckOGK VerschG, Stand: 1. Januar 2025, § 10 Rn. 13.
70Ein derartiger Beweis ist im vorliegenden Verfahren nicht durch den Antragsteller erbracht worden beziehungsweise kann das Gegenteil – hier – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anhand präsenter Beweismittel und glaubhaft gemachter Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es erscheint vielmehr gleichermaßen wahrscheinlich, dass der Antragsteller nicht mehr lebt, wie, dass er sich dem drohenden Disziplinarverfahren und sonstigen Konsequenzen für die ihm zur Last gelegten Dienstvergehen auf andere Weise entzogen hat.
71b. Der Antragsteller bleibt dem Dienst seit dem 0. November 0000 auch ohne Genehmigung fern.
72c. Dies erfolgt auch schuldhaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW. Zwar trifft den Dienstherrn grundsätzlich die Beweislast für das Verschulden.
73Vgl. Hebeler, in: GKÖD, Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 9 Rn. 56 m.w.N.
74Vom Vorhandensein der Schuldfähigkeit ist jedoch bei jedem erwachsenen Menschen im Regelfall auszugehen.
75Vgl. Perron/Weißer, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 20 Rn. 1.
76Dafür, dass bei dem Antragsteller Ausnahmeregeln zu gelten hätten, finden sich keine begründeten Anhaltspunkte.
77Vgl. zu ähnlicher Konstellation BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1989 – 1 D 76.88 –, juris, Rn. 49.
78Anhaltspunkte für das Verschulden des Antragstellers ausschließende Umstände sind weder ersichtlich noch durch den Antragsteller geltend gemacht. Der Antragsteller hat seinen Dienst bis zu seinem Verschwinden – abgesehen von der ihm zur Last gelegten Entwendung von Parkeinnahmen – ohne Auffälligkeiten und regelmäßig verrichtet. Er hat sich selbst in der Zeit vor seiner Suspendierung nicht auf eine Dienstunfähigkeit berufen.
79Zwar könnte der Antragsteller auch dann nicht mehr schuldhaft handeln, wenn er bereits verstorben wäre. Insofern würde aber bereits die Dienstpflicht entfallen, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.
80Vgl. im Ergebnis zu ähnlicher Konstellation auch BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1986 – 1 DB 17.86 –, juris.
814. Auch Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, mit der die Antragsgegnerin den Verlust der Dienstbezüge seit dem 1. Dezember 2024 feststellt, erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid wurde am 00. Dezember 0000 bekanntgegeben. Insofern sind für den Zeitraum vom 0. bis 00. Dezember 0000 die Erwägungen unter 3. vollständig übertragbar.
82Für die Zeit ab dem 00. Dezember 0000 trifft der Bescheid Feststellungen für die Zukunft. Auch diese Feststellungen sind aus den unter 3. genannten Erwägungen rechtmäßig. Derartige Feststellungen können auch für die Zukunft getroffen werden.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2003 – 1 DB 12.02 – BeckRS 2003, 161980, e.c., wonach der Verlust der Dienstbezüge auch „rückwirkend“ für die Vergangenheit festgestellt werden kann; für die Feststellung ab einem bestimmten Zeitpunkt vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. April 1997 – 16 DC 96.3297 – BeckRS 1997, 24010.
84Der Dienstherr hat eine Feststellung für die Zukunft jedoch aufzuheben, sobald davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW nicht mehr vorliegen, beispielsweise, weil der Beamte sich wieder dienstbereit zeigt oder, wenn neue Umstände die gesetzliche Lebensvermutung entkräften (§ 10 VerschG) beziehungsweise ein Ableben des Antragstellers wahrscheinlich erscheinen lassen (§ 34 Abs. 1 LBeamtVG NRW).
855. Auch die Rückforderungsverfügung in Ziffer 3 erweist sich demnach als rechtmäßig, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 0. bis 00. November 0000 bezieht. Insofern ist der Rechtsgrund für die für diesen Zeitraum geleisteten Zahlungen durch die sofort vollziehbare und nach summarischer Prüfung rechtmäßige Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge in Ziffer 1 entfallen. Der Rückforderungsanspruch für diesen Zeitraum beläuft sich auf 1.410,01 Euro (9.560,65 – 8.150,64 Euro = 1.410,01 Euro).
866. Für die Ziffern 1 bis 3 besteht auch – soweit diese sich als rechtmäßig erweisen – das gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Bei einer Geldforderung, wie hier der Rückforderung in Ziffer 3, die grundsätzlich auch später erfüllt werden kann, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug regelmäßig nicht. Ein solches Interesse liegt nur dann vor, wenn sonst die Verwirklichung der Forderung ernstlich gefährdet wäre.
87Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. September 2010 – 2 B 168/10 –, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 6. Juni 1983 – I TH 59/82 –, juris.
88Eine derartige ernstliche Gefährdung liegt hier vor, da der Aufenthalt des Antragstellers sowie auch der Verbleib der ihm zur Last gelegten entwendeten Einnahmen seit nunmehr über zehn Monaten ungeklärt ist.
89Bei den Verfügungen in Ziffer 1 und 2 handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte. Inhaltlich sind diese Feststellungsverfügungen verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Einbehaltung beziehungsweise Rückforderung der Bezüge (s. zuvor), sodass hinsichtlich ihres besonderen Vollziehungsinteresses in materieller Hinsicht dieselben Erwägungen wie für die Rückforderungen gelten.
90B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides ist die Festsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt.
91Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2005 – 1 B 1550/05 –, juris, Rn. 6.
92Danach finden in Fällen der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge die Grundsätze des sogenannten Teilstatus Anwendung, sofern kein betragsmäßig fixierter Bezügeverlust in Rede steht. Hierfür ist der zweifache Jahresbetrag der monatlich einbehaltenen Besoldung anzusetzen. Als Grundlage wurde hierfür das Grundgehalt eines nach A8 besoldeten Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen der letzten Erfahrungsstufe in der zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrages am 00. Dezember 0000 maßgeblichen Höhe (3.760,21 Euro) herangezogen.
93Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung setzt das Gericht die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes an, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
94Rechtsmittelbelehrung
95Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
96Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
97Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
98Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.