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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3984/23

Datum:
16.04.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 3984/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0416.26K3984.23.00
 
Schlagworte:
Saldotheorie, Bruttoprinzip, Anwärterbezüge, Billigkeitsentscheidung
Normen:
§ 74 Abs. 4 LBesG NRW; § 15 Abs. 2 LBesG NRW
Leitsätze:

1. Für die Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge eines Beamten gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Auch der Rückforderung unterliegen die Bruttobezüge. Der Dienstherr ist nicht auf die Rückforderung der Nettobezüge beschränkt (st. Rspr. des BVerwG).2. Der bei der Rückforderung von Anwärterbezügen infolge der Nichterfüllung einer Auflage nach § 74 Abs. 4 LBesG NRW derzeit in Nordrhein-Westfalen geltende dem ehemaligen Anwärter verbleibende Betrag von 515,00 Euro ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.3. Die bereicherungsrechtliche Saldotheorie findet auf die Rückforderung von Bezügen aus einem Beamtenverhältnis keine Anwendung. Die gezahlten Bezüge sind nicht mit der im Rückforderungszeitraum von dem Beamten erbrachten Dienstleistung zu saldieren.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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