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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2502/25

Datum:
04.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2502/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:1204.26K2502.25.00
 
Schlagworte:
Notfallsanitäterzulage
Normen:
§ 64a LBesG NRW
Leitsätze:

Anspruch auf die Notfallsanitäterzulage nach § 64a LBesG NRW hat nur ein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes, der die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" hat und der im Rettungsdienst auf einem Rettungswagen als Transportführer zur Betreuung und Versorgung des Patienten eingesetzt wird. Dagegen begründet die Vorschrift keinen Anspruch auf die Zulage für einen Beamten, der über die Qualifikation als Notfallsanitäter verfügt, aber auf dem Rettungswagen als Fahrer eingesetzt wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

 
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