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1. Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfeantrags abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
2Der am 29.04.2025 bei Gericht sinngemäß anhängig gemachte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 25 K 4763/25.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.04.2025 (Gz.: 10616585 – 423) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 36 Abs. 3 AsylG ist die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des Bescheides), beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
7Nach diesen Maßstäben unterliegt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 23.04.2025 keinen ernstlichen Zweifeln. Insbesondere unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Bundesamt das gesamte Asylbegehren (Ziffer 1 bis 3 des angegriffenen Bescheides) als offensichtlich unbegründet ablehnen und feststellen durfte, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 5). Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des Bescheides des Bundesamtes und sieht in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG – mit Ausnahme des Folgenden – von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Danach ist der Antragsteller unverfolgt ausgereist. Die Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban ist nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Schilderung des Antragstellers enthält keine Angaben von gegen ihn individuell und konkret gerichteten Maßnahmen der Zwangsrekrutierung. Der Antragsteller schilderte gegenüber dem Bundesamt vielmehr eher allgemeine Aufrufe der Taliban (bzw. von Personen aus dem Umfeld der Taliban) sich diesen anzuschließen. Die behaupteten Rekrutierungsversuche haben offenbar ohne persönlichen oder direkten Kontakt mit dem Antragsteller und ohne weitere Zwangsmaßnahmen stattgefunden. Der Antragsteller gibt im Wesentlichen nur an, er habe eine allgemeine Angst vor einer Zwangsrekrutierung und die Vermutung, dass diese ihm drohen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die Taliban nach all den Jahren jetzt noch ausgerechnet am Antragsteller haben sollten. Denn selbst vor der Machtübernahme hatten die Taliban grundsätzlich keinen Mangel an freiwilligen Rekruten. Laut deren Planungen nach der Machtübernahme ist ihr Ziel eine „reguläre" Armee in Afghanistan, wobei der Stabschef der Taliban im Januar 2022 verkündet haben soll, dass die Rekrutierung auf freiwilliger Basis erfolgen solle und sich insbesondere an waffenerfahrene Personen richte. Informationen über (systematische) Zwangsrekrutierungen sind den Erkenntnismitteln demgegenüber nicht zu entnehmen.
8so auch VG München, Urteil vom 12.Februar 2024, M 6 K 21.31186, juris und VGH BW, Urteil vom 22 Februar 2023 - A 11 S 1329/20 - juris Rn. 84 ff.
9Die nach dem Vorstehenden unbegründeten Anträge auf Asylanerkennung und internationalen Schutz durfte das Bundesamt gestützt auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG auch als offensichtlich unbegründet ablehnen.
10Ein unbegründeter Asylantrag ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG unter anderem dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn ein Asylfolgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt und ein Asylfolgeverfahren durchgeführt wurde. Da das Bundesamt vorliegend den erneuten Asylantrag des Antragstellers vom 11.07.2024 inhaltlich geprüft hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt hat – es ist keine Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ausgesprochen worden – ist der Ausspruch der offensichtlichen Unbegründetheit mit der Konsequenz der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung demnach gesetzliche Folge einer Ablehnung des Asylfolgeantrages als in der Sache offensichtlich unbegründet. Die Folge ist zwingend auszusprechen; eine gesteigerte, offensichtliche Aussichtslosigkeit des Vorbringens in materieller Hinsicht ist nicht erforderlich.
11Vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK, AusländerR, Stand: Oktober 2024, § 30 AsylG Rn. 45.
12§ 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG dient der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) – insbesondere deren Art. 31 Abs. 8 Buchst. F – und der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere einer schnelleren Durchsetzbarkeit der Ausreisepflicht aus dem Asylerstverfahren.
13Vgl. BT-Drs. 20/9463 S. 56 f; Dietz, in: Hailbronner, AusländerR, Stand August 2024, § 30 AsylG Rn. 86.
14Ausgehend hiervon unterliegt die Entscheidung des Bundesamtes, den (gesamten) Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abzulehnen, keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln.
15Das Bundesamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um einen Folgeantrag handelt. Ein Folgeantrag ist gem. § 71 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG gegeben, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylverfahrens erneut einen Asylantrag stellt. Auf den Grund der Ablehnung des Schutzgesuchs kommt es im Rahmen des § 71 AsylG nicht an. Zur Fallgruppe der unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags zählen danach sowohl Fälle, in denen eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung aufgrund einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung erfolgt ist, als auch solche, in denen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 AsylG getroffen worden ist. In beiden Fällen wurde das nationale Asylverfahren im Sinne des § 13 AsylG mit einer für den Antragsteller negativen Entscheidung endgültig abgeschlossen und kann nur unter den besonderen Regelungen des § 71 wiederaufgenommen werden. Daher handelt es sich auch dann um einen Folgeantrag, wenn das Bundesamt wegen Unzuständigkeit Deutschlands den Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat und ein Ausländer hierauf erneut einen Asylantrag stellt, auch wenn ihm in diesem Fall im Erstverfahren nicht die Gelegenheit eingeräumt worden war, zu seinem Verfolgungsschicksal inhaltlich Stellung zu nehmen.
16Vgl. zum Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG: Dickten in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.204, § 71 Abs. 1 AsylG, Rn 5a, m.w.N. auf die Rechtsprechung.
17Eine – wie in der Rechtsprechung teilweise gefordert – einschränkende Auslegung des Begriffs des Folgeantrags,
18vgl. etwa VG Leipzig, Beschluss vom 14. Januar 2025, 7 L 503/24.A, juris Rn. 20, ferner VG Minden, Beschluss vom 11. April 2025, 15 L 670/25.A, juris 13.
19teilt das Gericht nicht.
20Im Wortlaut des § 71 AsylG findet die Auffassung, den Begriff des Folgeantrags einschränkend auszulegen, ausdrücklich keine Stütze.
21Vgl. so auch schon VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 03.Februar 2025, 25 L 150/25.A, juris, ferner Beschluss vom 29. April 2025, 25 L 1328/25.A, n.v.
22Gemessen daran liegt hier ein Folgeantrag vor.
23Der Asylerstantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2022 (Gz.: 9702899 – 423) im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens und gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt. Ferner wurde die Abschiebung nach Österreich angeordnet, weil der Antragsteller vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (Einreise war am 28.09.2022) und seinem in der Bundesrepublik am 25.10.2022 gestellten förmlichen Asylantrag, bereits in Österreich am 18.09.2022 um internationalen Schutz nachgesucht und seine Anerkennung als Flüchtling beantragt hatte. Der vorgenannte Bescheid wurde am 09.12.2022 bestandskräftig, die Überstellung des Antragstellers wurde, nachdem dieser in Deutschland als untergetaucht galt, storniert. Am 11.07.2024 stellte der Antragsteller sodann einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens, worüber das Bundesamt im nationalen Verfahren nach am 11.10.2024 erfolgter Anhörung des Antragstellers mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bescheid entschieden hat.
24Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides unterliegt auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesamtes zu Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, keinen ernstlichen Zweifeln. Das Gericht folgt auch insoweit den Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die anderslautende Einschätzung des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren erschöpft sich in der Behauptung des Gegenteils und enthält keine substantiierten Angaben, die der im Bescheid des Bundesamtes erfolgten Gesamtwürdigung des hier in Bezug auf den Antragsteller zu wertenden Einzelfalls entgegenstehen.
25Vgl. zu ähnlich gelagerten Fallgestaltungen auch die ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt: VG Düsseldorf, Urteile vom 25. April 2025, 25 K 877/24.A und 25 K 3173/25.A, jeweils veröffentlicht in juris.
26Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des Bescheides) wurde ferner zu Recht auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützt. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
27Da die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig davon, ob beim Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).