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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.
Gründe
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
32. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt,
4der Antragsgegnerin einstweilen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Umgangsantrag vom 12. Juni 2024 betreffend das minderjährige Kind P., geb. 00. Januar 0000, zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben,
5hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
6Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, den Antragsteller abzuschieben, dieser hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen (§ 60a AufenthG) ist.
7a. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Vorliegend spricht vorliegend alles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
8Der Antragsteller ist mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG).
9Die Ausreisepflicht ist jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Dezember 2017 (Bl. 85 VV) vollziehbar ist und seit dem 19. Dezember 2017 bestandskräftig ist. Abschiebungshindernisse hat das Bundesamt nicht festgestellt.
10In dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Dezember 2017 ist dem Antragsteller auch die Abschiebung in einer den Anforderungen des § 59 AufenthG entsprechenden Weise angedroht worden. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf es deshalb nicht.
11Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG einer Überwachung, weil er nicht innerhalb der gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist. Dass er nunmehr – mehr als sieben Jahre nach Ablauf der Ausreisefrist – geltend macht, er wolle freiwillig ausreisen, steht seiner Abschiebung offensichtlich nicht entgegen. Bis dahin steht ihm die freiwillige Ausreise jederzeit offen.
12b. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3).
13Insbesondere liegt keine rechtliche Unmöglichkeit vor.
14Auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse beruft sich der Antragsteller schon nicht. Im Übrigen hat das Bundesamt festgestellt, dass solche nicht vorliegen, vgl. § 42 AsylG. Anhaltspunkte für Zweifel an der Aktualität dieser Feststellung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
15Auch inlandsbezogene Ausreisehindernisse sind nicht glaubhaft gemacht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller derzeit ein familiengerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Tostedt führt (15 F 291/24 UG), in dem er unter Geltendmachung seiner biologischen Vaterschaft die Einräumung eines Umgangsrechts mit dem am 00. Januar 0000 geborenen deutschen staatsangehörigen Kind P. verfolgt.
16Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit mit dem ausländischen Elternteil besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch mit dem getrenntlebenden Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung ist (§ 1626 Abs. 3 BGB), und es in der Regel ganz wesentlich dem Bedürfnis des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung dient, Beziehungen auch zu diesem Elternteil aufzubauen und zu erhalten. Die Schutzwirkungen des Art. 6 GG entfalten sich nicht erst dann, wenn sonst grundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des Üblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen. Vielmehr greifen die Schutzwirkungen mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 BGB) in der Aufbauphase erst angebahnt wird. Vor diesem Hintergrund kann einem Ausländer auch zur Durchsetzung seines Umgangsrechts bis zum rechtskräftigen Abschluss eines familiengerichtlichen Verfahrens ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK zustehen. Ein solcher Duldungsanspruch entsteht indes nicht automatisch mit der Einreichung eines Antrags auf Regelung des Umgangs durch den Ausländer bei dem zuständigen Familiengericht. Für die Schutzwürdigkeit einer (neuerlichen) Anbahnung von Umgangskontakten kommt es vielmehr auf die Gesamtumstände des bisherigen Verhältnisses des ausländischen Elternteils zu seinem Kind an. Hierzu hat der Betroffene darzulegen, bis wann eine familiäre Lebensgemeinschaft bestanden habe und wieso sie unterbrochen worden sei bzw. aus welchen Gründen sie bisher nicht bestanden habe, weshalb sie gerade jetzt, angesichts einer drohenden Abschiebung, (wieder) hergestellt werden solle und woraus sich ein tragfähiger Ansatz für den Aufbau einer gelebten Vater-Kind-Beziehung ergeben solle.
17Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 26. September 2024– 10 ZB 24.734 –, Rn. 10 f., juris, und vom 5. März 2024– 10 CE 24.384 –, Rn. 9 ff., juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2024 – 17 B 212/24 – S. 2 f., n.v., und vom 31. Juli 2006 – 19 E 1356/05 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 2 M 127/18 –, juris,Rn. 7 ff.; jeweils m.w.N.
18Dabei ist einem ungewissen Umgangsrecht, für dessen Anbahnung noch nicht einmal ein Zeitrahmen erkennbar ist, grundsätzlich keine aufenthaltsrechtliche Vorwirkung beizumessen.
19Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 9 B 1450/14 –, Rn. 16, juris.
20Gemessen daran ergeben sich vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK schutzwürdige Anbahnung einer familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers zu dem Kind P. durch das eingeleitete familiengerichtliche Verfahren.
21Dabei lässt die Kammer ausdrücklich dahinstehen, ob es für die Glaubhaftmachung der biologischen Vaterschaft des Antragstellers ausreicht, dass dieser eidesstattlich versichert, er habe der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt, und seine biologische Vaterschaft auch in den bisher geführten familiengerichtlichen Verfahren nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde.
22Denn selbst unterstellt, der Antragsteller wäre der biologische Vater des Kindes, ist nach den Gesamtumständen seines bisherigen Verhältnisses zu dem Kind die Schutzwürdigkeit einer Anbahnung von Umgangskontakten weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Er hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb eine familiäre Bindung gerade jetzt, angesichts seiner drohenden Abschiebung, hergestellt werden sollte. Denn bislang hat zu keinem Zeitpunkt eine familiäre Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind bestanden. Nach eigenem Vortrag hat der Antragsteller das Kind vielmehr nur dreimal persönlich gesehen, am 00. Februar 0000, am 0. März 0000 und im Juli 0000, jeweils im Rahmen von nicht näher spezifizierten Besuchen. Dass er in dieser Zeit intensiv am Leben des Kindes teilgenommen bzw. hieran ein Interesse gezeigt hätte, trägt er selbst nicht vor.
23Dass auch nach dem von ihm vorgetragenen Kontaktabbruch seitens der Kindesmutter nach Juli 0000 nicht der Umgang mit dem Kind, sondern die formale Erlangung der rechtlichen Vaterschaft für ihn im Vordergrund stand, zeigt sich an dem von ihm im August 0000 vor dem Familiengericht Wuppertal angestrengten Verfahren, das allein seine Vaterschaftsfeststellung, nicht aber den Umgang mit dem Kind zum Gegenstand hatte. Dass er während dieses Verfahrens Versuche unternommen hätte, Umgang mit dem Kind zu erreichen, trägt er nicht substantiiert vor. Auch nach Ablehnung seines angesichts der Vaterschaftsanerkennung durch den neuen Lebenspartner der Kindesmutter unzulässig gewordenen Vaterschaftsfeststellungsantrag durch das Familiengericht Wuppertal – nach seinem Vortrag am 00. April 0000, während im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vom 0. Februar 0000 die Rede ist (Bl. 215 VV) –, hat er zunächst nichts weiter unternommen, insbesondere weder diese Vaterschaftsanerkennung angefochten noch Umgang mit dem Kind begehrt. Einen Antrag auf Umgangsrecht mit dem Kind hat er vielmehr erstmals beim Familiengericht im Juni 0000 – also mindestens ca. zwei Monate nach Ende des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens und ca. 11 Monate nach dem von ihm vorgetragenen Kontaktabbruch – gestellt. Dass dies allein auf eine fehlerhafte rechtliche Beratung durch seine vorherige Rechtsanwältin zurückzuführen sein soll, erscheint als reine Schutzbehauptung, die zudem nichts dafür hergibt, warum er sich im Übrigen – soweit ersichtlich und von ihm auch nicht anders vorgetragen – nicht um Umgang mit dem Kind bemüht hat.
24Auch derzeit ist eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nicht im Ansatz ersichtlich. Diese gründet sich insbesondere nicht auf Fotos, die von der Kindesmutter zur Verfügung gestellt werden oder Telefonate mit dem heute zwei Jahre und einen Monat alten Kind. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine (dauerhafte) Trennung des Antragstellers von dem Kind das Kindeswohl beeinträchtigen könnte bzw. umgekehrt, dass ein Kontakt mit dem Antragsteller dieses auch nur fördern würde. Das Jugendamt sah sich nach der letzten Auskunft mit E-Mail vom 00. Februar 0000 (Bl. 91 GA) vielmehr – wenn auch unter Zurückstellung seiner früher ablehnenden Haltung – nicht in der Lage, eine abschließende Empfehlung im konkreten Fall auszusprechen.
25Es ist auch nicht dargelegt, woraus sich ein tragfähiger Ansatz für den Aufbau einer gelebten Vater-Kind-Beziehung im vorliegenden Fall ergeben sollte. Der Antragsteller trägt nichts dazu vor, wie er künftig beabsichtigt, die von ihm vorgetragene Vaterrolle wahrzunehmen. Naheliegende Bemühungen zur Gewährleistung eines regelmäßigen Kontakts mit dem Kind, etwa Bemühungen um einen Umzug in die Nähe des Kindes, hat er bislang soweit ersichtlich nicht unternommen. Sollte er beabsichtigen, anknüpfend an sein Verhalten bis Mitte 0000 das Kind im Abstand mehrerer Monate lediglich für kurze Besuche zu sehen, führte dies ersichtlich nicht zu einer hinreichend tragfähigen Vater-Kind-Beziehung. Derzeit ist das Umgangsrecht überdies ungewiss, da derzeit noch nicht abzusehen ist, ob es zu einer einvernehmlichen Regelungen zwischen der Kindesmutter und dem Antragsteller über Bestand und zeitlichen Rahmen der Umgangskontakte kommen wird. Ebenso wenig ist eine familiengerichtliche Entscheidung konkret absehbar.
26Schließlich darf bei Betrachtung der Gesamtumstände nicht außer Betracht bleiben, dass die erstmalige Verlautbarung des Wunsches gegenüber der Antragsgegnerin, sich um das Kind zu kümmern, und die Initiierung der Bemühungen um den Erhalt des Umgangsrechts jeweils erfolgten, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Beendigung des Aufenthalts vor Augen führte. Entsprechend hat er sich bereits bei der ersten Kontaktwiederaufnahme mit der Antragsgegnerin im August 0000 geäußert, nachdem er für mehrere Jahre untergetaucht war und die Antragsgegnerin deutlich gemacht hatte, an seiner Ausreiseverpflichtung festhalten zu wollen. Nachdem die Antragsgegnerin ihm unter dem 00. Mai 0000 mitgeteilt hatte, ein Abschiebungstermin sei nun bekannt, weshalb seine Duldung erloschen sein, mandatierte er eine neue Prozessbevollmächtigte und leitete binnen Monatsfrist das aktuelle familiengerichtliche Verfahren ein, nachdem er zuvor monatelang untätig geblieben war.
27Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK lässt sich bei dieser Sachlage nicht zugunsten des Antragstellers heranziehen. Danach kann zwar ein in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendiger behördlicher Eingriff in das Familienleben im Sinne vom Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliegen, wenn einem ausländischen Elternteil während eines laufenden Umgangsverfahrens ein Aufenthaltsrecht versagt wird und dadurch eine Prüfung, ob eine formelle Umgangsrechtsregelung machbar und wünschenswert ist, verhindert wird, so dass das Ergebnis des Gerichtsverfahrens präjudiziert und dem Betroffenen jede Möglichkeit verweigert wird, sich weiter an dem Verfahren zu beteiligen. Doch beanstandet der Gerichtshof dies in dem zugrundeliegenden Fall deshalb, weil die verantwortlichen Behörden nicht so gehandelt hätten, dass eine Fortentwicklung der bestehenden familiären Bindung zwischen Vater und Kind erfolgen könne.
28Vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 – 29192/95 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 2 M 127/18 –, Rn. 7 ff., juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 9 B 1450/14 –, Rn. 19, juris.
29Vorliegend ist aber – wie zuvor ausgeführt – gerade nicht dargelegt, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Kind je ein schützenswertes familiäres Band bestanden hat und der Antragsteller ein echtes Interesse an einem Umgangsrecht hat, dessen Ausübung nach Art und Intensität dem Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterfallen könnte. Ist – wie hier – nicht glaubhaft gemacht, dass ein Umgangsrechtsverfahren das Ziel verfolgt, künftig (wieder) von Art. 8 EMRK geschützte Elternrechte und -pflichten wahrnehmen zu können, und nicht lediglich aufenthaltsrechtliche Wirkungen zeitigen soll, besteht keine Verpflichtung der Ausländerbehörde, die persönliche Mitwirkung des Antragstellers am Verfahren zu gewährleisten.
30Gründe dafür, dass eine weitere Anwesenheit des Antragstellers im familiengerichtlichen Verfahren erforderlich ist, wurden nicht geltend gemacht, und sind auch nicht ersichtlich. Insoweit wäre es zudem notwendigenfalls denkbar, dem Antragsteller Betretungserlaubnisse zu erteilen bzw. das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verkürzen, da auch dadurch gewährleistet werden kann, dass der Antragsteller seine Rechte waren kann.
31Vgl. hierzu: Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2024 – 10 CE 24.384 –, Rn. 9 - 11, juris.
32Andere Gründe, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
333. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
344. Die Entscheidung über die Festsetzung Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht einem Viertel des Auffangstreitwerts.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.04.2023 – 18 E 241/23 –, und vom 19. Mai 2016 – 18 E 353/16 –, jeweils www.nrwe.de.
36Dieser Beschluss ist gemäß § 80 Var. 2 AsylG unanfechtbar.