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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der 0000 geborene Kläger war Beamter auf Probe und stand bis zu seiner Entlassung als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er begehrt die Anerkennung eines Ereignisses aus dem Jahre 0000 als Dienstunfall.
3Im April 2021 wandte er sich mit einer Formblattanzeige an die Bezirksregierung Düsseldorf und führte aus, Dienstvorgesetzte und Bezirksregierung seinerzeit über das Ereignis in Kenntnis gesetzt zu haben, ohne dass man ihn über Unfallfürsorgeansprüche informiert hätte. Dies stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar, weshalb ihm nunmehr Dienstunfallfürsorge zu gewähren sei und er beanspruchen könne, rückwirkend ab dem Unfallzeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden. Am 0. Dezember 0000 sei ihm im Sportunterricht an der K.-Gesamtschule in E. der Schüler O. H. auf seinen verletzten Fuß getreten. Er fügte u.a. einen Bericht der Hautklinik der Uniklinik Y. vom 0. Oktober 0000 über eine teilstationäre Betreuung und die Diagnose „superinfiziertes dyshidrosiformes Hand- und Fußekzem“ bei.
4Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf mit, die Unfallmeldung könne bearbeitet werden, da das Ereignis aufgrund einer im Juni 2016 erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde aktenkundig sei und zu Gunsten des Klägers von einer fristgerechten Unfallmeldung ausgegangen werde. Der Kläger möge kurze ärztliche Bescheinigungen über Art und Umfang der durch das Ereignis verursachten Körperschäden mit Benennung einer Diagnose sowie schriftliche Zeugenaussagen vorlegen. Hierauf übersandte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vom 00. Juni 0000, wonach ihm durch das Unfallereignis körperlich akuter starker Schmerz zugefügt worden sei und der betroffene Nagel des Großzehs weiterhin leichte Veränderungen aufweise. Schwerer wögen die anhaltenden seelischen Folgen des körperlichen Angriffs auf ihn. Es bestehe der Verdacht auf ein posttraumatisches Stresssyndrom. Ein Kurzbrief des P. Krankenhauses in B. vom 00. August 0000 führt die Diagnosen „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode“, „Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung“ und „Somatisierungsstörung“ auf, die Angabe vieler schlechter Erfahrungen in beruflicher Hinsicht durch den Kläger bei der Anamneseerhebung und die Empfehlung, zunächst eine ambulante Psychotherapie durchzuführen, um sich mit den Erfahrungen, eigenen Anteilen und ersten psychosomatischen Zusammenhängen im Einzelsetting anzunähern und auseinanderzusetzen. Im Bericht der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie F. vom 00. Juni 0000 heißt es, der Kläger habe sich am 00. Februar 0000 vorgestellt und eine komplexe Situation geschildert, die sich nicht eindeutig habe einschätzen lassen. Er leide unter einer Hauterkrankung, mit verstärkten Symptomen bei psychischer Belastung. Besonders belastend seien die wiederholten beruflichen Entlassungen gewesen. Der Patient sehne sich nach Gerechtigkeit. Es bestehe der Verdacht auf eine Anpassungsstörung. Sie habe keinen Anhaltspunkt gefunden, mit dem sie mit ihm hätte therapeutisch arbeiten können.
5Mit Bescheid vom 30. August 2021 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf die Dienstunfallanerkennung ab mit der Begründung, dass nicht mehr nachvollziehbar sei, inwieweit es allein durch das Ereignis zu einer Unfallfolge gekommen sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2022 zurück. Einige der Beschwerden bzw. Erkrankungen seien nach den Attesten aufgrund mehrerer Ereignisse entstanden und damit nicht plötzlich im Rechtssinne, bei anderen könne ein Kausalzusammenhang nicht mehr festgestellt werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10. Februar 2022 förmlich zugestellt.
6Die auf den 10. März 2022 datierte und am gleichen Tag als Einschreiben aufgegebene Klageschrift des Klägers ist am 14. März 2022 bei Gericht eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Klagefrist versäumt worden sei, hat der Kläger Wiedereinsetzung beantragt und erklärt, seine chronische Erkrankung (Dyshidrose), die durch Schulunfälle entstanden sei, führe vor allem zu Entzündungen an den Händen und schränke das Schreiben chronisch ein. Ferner sei er ausweislich beigefügter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 00. bis 00. Februar 0000 erkrankt gewesen. Der Dienstherr habe seine krankheits- und behinderungsbedingte Schreibunfähigkeit zu verantworten. Erst nach medizinischer Besserung und Beschaffung externer Schreibhilfe habe er am 14. März 2022 Klage einreichen können.
7Zur Sache hat der Kläger unter Vorlage umfangreicher Unterlagen diverse schulische bzw. von ihm damit in Zusammenhang gebrachte Vorfälle benannt, durch die er sich psychisch und physisch verletzt fühlt.
8Der Kläger beantragt,
9ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 30. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2022 zu verpflichten, das Ereignis vom 0. Dezember 0000 als Dienstunfall anzuerkennen.
10Das beklagte Land beantragt,
11den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und die Klage abzuweisen.
12Es verweist auf die Unzulässigkeit der Klage.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist.
16Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
17Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Danach muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
18Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde am 10. Februar 2022 zugestellt. Die Klagefrist begann den Vorgaben von § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB entsprechend am 11. Februar 2022 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 10. März 2022 (einem Donnerstag). Die Klageschrift des Klägers vom 10. März 2022 ging erst am 14. März 2022 (einem Montag) und damit nach Fristablauf bei Gericht ein. Für die Fristwahrung ist nicht maßgeblich, wann das Schriftstück verfasst worden ist. Vielmehr kommt es darauf an, wann es dem Gericht zugegangen ist. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2022 - 13 A 1753/21.A -, juris Rn 7.
20Dementsprechend hat der Kläger die Klagefrist nicht eingehalten.
21Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht entsprochen werden.
22Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist zudem die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
23Ungeachtet der Frage fristgerechter Antragstellung hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, unverschuldet verhindert gewesen zu sein, die Klagefrist einzuhalten. Die geltend gemachten Krankheitsgründe greifen nicht durch. Weder die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 00. bis 00. Februar 0000 noch Ablichtungen seiner Hände aus dem Jahre 2014 oder die vorgetragene Erkrankung der Dyshidrose als solche lassen erkennen, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, die Klagefrist einzuhalten. Vielmehr belegt der Umstand, dass der Klageschriftsatz auf den Tag des Fristablaufs datiert und ausweislich des Postaufdrucks auf dem Briefumschlag noch am selben Tag als Einschreiben aufgegeben wurde, dass der Kläger sehr wohl imstande war, die Klageschrift noch innerhalb der Klagefrist selbst abzusetzen. Insoweit ist seine Behauptung, er habe erst nach medizinischer Besserung und Beschaffung externer Schreibhilfe - über die er in der mündlichen Verhandlung nichts zu sagen wusste - am 14. März 2022 Klage einreichen können, entkräftet.
24Der Kläger hat sodann nicht für einen rechtzeitigen Eingang bei Gericht - etwa per Telefax - Sorge getragen und dadurch diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Beteiligten im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn die Aufgabe zur Post am Tag des Fristablaufs war angesichts der damit verbundenen Postlaufzeit von vorneherein erkennbar ungeeignet, einen fristgerechten Eingang bei Gericht sicherzustellen.
25Der Kläger hat die Frist zur Erhebung der Klage mithin nicht unverschuldet versäumt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Rechtsmittelbelehrung
29Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
30Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
31Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
32Beschluss
33Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
345.000,- Euro
35festgesetzt.
36Gründe
37Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.