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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 2677/24.A

Datum:
10.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 L 2677/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0210.21L2677.24A.00
 
Schlagworte:
Dublin, Familienangehöriger, Familieneinheit
Normen:
Dublin-III-VO Art. 10; Dublin-III-VO Art. 13 Abs 1
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeit gemäß Art. 10 Dublin-III-VO:

Es ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen sich in verschiedenen Ländern aufhalten.Ebenfalls ist Art. 10 Dublin-III-VO nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller und der Familienangehörige zeitgleich Asylanträge stellen.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 7856/24.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.09.2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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