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1. Schulordnungsmaßnahmen können auch bei pflichtverletzendem Fehlverhalten eines Schülers außerhalb des Schulgeländes verhängt werden, wenn ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht, insbesondere wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt (hier bejaht: gewaltsamer körperlicher Übergriff aus einer Gruppe heraus während der Mittagspause zwischen zwei Unterrichtseinheiten in unmittelbarer Nähe der Schule auf einen am Boden liegenden wehrlosen und offensichtlich psychisch schwer kranken Obdachlosen mittelsTritten und Schlägen gegen den Bauch und Kopf)
2. Einzelfall einer Entlassung eines Zehntklässlers von der Schule ohne vorherige Androhung der Entlassung unmittelbar vor den Zentralen Prüfungen - ZP10 zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (hier: Rechtmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung und die zeitnah bevorstehenden Abschlussprüfungen bejaht.Angesichts dessen erweisen sich andere, im Verhältnis zur Entlassung von der Schule mildere Ordnungsmaßnahmen - etwa die Überweisung in eine Parallelklasse oder die Androhung der Entlassung von der Schule - im Hinblick auf die besondere Schwere der Pflichtverletzung ersichtlich als zur Zweckerreichung nicht gleichermaßen geeignet. Denn sowohl die Androhung der Entlassung als auch die Überweisung in eine Parallelklasse können aus Sicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die noch verbleibenden wenigen Unterrichtstage erkennbar keinen nennenswerten erzieherischen Einfluss auf den Schüler entfalten.)
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Der am 27. März 2025 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. März 2025 gegen die mit Bescheid vom 14. März 2025 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme der K.-Gesamtschule E. (Entlassung von der Schule) wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage oder eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt.
6Gemessen an diesen Maßstäben war nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiederherzustellen.
7Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach wurde das nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) in ausreichendem Maße begründet. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, durch den Verbleib des Antragstellers an der Schule gehe eine gegenwärtige Gefahr für seine Mitschüler aus. Das Recht der Mitschüler auf körperliche Unversehrtheit und eine regelgerechte Beschulung seien hohe Rechtsgüter, die nur dann gewährleistet werden könnten, wenn das gewalttätige Verhalten des Antragstellers durch dessen sofortige Entlassung unterbunden werde. Durch den gewalttätigen körperlichen Übergriff des Antragstellers seien zudem der Schulfrieden und der ordnungsgemäße Schulbetrieb massiv gestört und die Schülerschaft sowie die Elternschaft über mehrere Tage in einen Angstzustand versetzt worden. Angesichts dessen sei der durch die Entlassung von der Schule mit sofortiger Wirkung bewirkte erhebliche Eingriff in das Recht des Antragstellers auf schulische Bildung gerechtfertigt.
8Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich (auch inhaltlich) rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung.
9Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Denn der von dem Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2025 erhobene Widerspruch dürfte nach derzeitiger Aktenlage keinen Erfolg haben. Die am 5. März 2025 durch die Teilkonferenz ausgesprochene und den Eltern des Antragstellers mit Bescheid vom 14. März 2025 bekannt gemachte Entlassung des Antragstellers von der K.-Gesamtschule E. erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
10Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule sind die §§ 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SchulG NRW. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts‑ und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Satz 2). Die Entlassung von der Schule ist gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Zugleich bedarf die Entlassung von der Schule bei Schulpflichtigen – wie dem Antragsteller – der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann (§ 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW).
11Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie wurde gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW von der Teilkonferenz beschlossen, die ordnungsgemäß i.S.d. § 53 Abs. 7 Satz 3 bis 5 SchulG NRW besetzt war. Auch ist dem Antragsteller und seinen Eltern gemäß § 53 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW vor der Beschlussfassung der Teilkonferenz, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden war, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der schriftliche Bescheid vom 14. März 2025 weist zudem eine ausreichende Begründung der Maßnahme im Sinne der Regelungen der § 53 Abs. 9 SchulG NRW und § 39 Abs. 1 VwVfG NRW auf. Eine Bestätigung der Entlassung von der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ist mit Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. März 2025 ebenfalls erfolgt.
12Auch materiell-rechtlich ist die Entlassung von der Schule im Rahmen der hier einzig möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Mit dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit ist auf der Grundlage der Ausführungen der Beteiligten, des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, des polizeilichen Ermittlungsvorgangs der Kreispolizeibehörde S. (Az. N01) sowie des zur Gerichtsakte gereichten Videos (Beiakte_005) nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller durch schweres Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule und die Rechte anderer i.S.d. § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ernstlich gefährdet und auch verletzt hat.
13Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entlassung auf einem unzutreffenden oder nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt beruht. Die hinreichende Sachverhaltsermittlung, insbesondere ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
14Vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - 7 B 11.2651 -, juris, Rn. 20; VG München, Urteil vom 21. April 2021 - M 3 K 17.5634 -, juris, Rn. 22.
15Eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung ist vorliegend erfolgt. Das die Ordnungsmaßnahme (Entlassung von der Schule) auslösende Ereignis – namentlich der massive, gemeinschaftlich mit weiteren Mitschülern verübte gewalttätige körperliche Übergriff des Antragstellers während der Mittagspause am 17. Februar 2025, 12:45 Uhr, auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums A. (ehemals X.) in E. auf einen 38-jährigen, am Boden liegenden, offensichtlich schwer psychisch erkrankten obdachlosen Mann – ist unstreitig. Der Tathergang und die Tatbeteiligung des Antragstellers werden auf einem Video eindrücklich dokumentiert, das sowohl der Teilkonferenz der Schule vor ihrer Entscheidung vorlag als auch dem Gericht vorliegt. Der Antragsteller hat seine Tatbeteiligung gegenüber der Schule auch eingeräumt. Zudem wird die Tatbeteiligung des Antragstellers durch verschiedene Zeugen (namentlich die Zeugen M., V., Z., B., F. und I.) bestätigt, die den Antragsteller gegenüber der Kreispolizeibehörde S. insoweit zweifelsfrei identifiziert haben. Das Video zeigt sehr eindrücklich, dass der Antragsteller mit massiver, nahezu hemmungsloser Aggression mindestens achtmal auf den am Boden liegenden Obdachlosen – teils mit Anlauf – eintritt und – teils mit voller Wucht – mit der Faust gegen dessen Körper und Kopf schlägt, obgleich von dem Mann zu diesem Zeitpunkt erkennbar keinerlei Gefahr ausging und dieser sich – im Gegenteil – die Hände schützend vor seinen Kopf hielt. Dass der Geschädigte aufgrund dieses gemeinschaftlich verübten massiven körperlichen Übergriffs des Antragstellers nicht schwerste Verletzungen davongetragen hat (die Schläge waren vornehmlich gegen den Oberkörper und Kopf gerichtet), sondern nur leicht am Rücken und der Nase verletzt wurde, ist einem nicht erklärlichen Zufall geschuldet.
16Damit liegt – wie es die Teilkonferenz zutreffend angenommen hat – unzweifelhaft ein „schweres Fehlverhalten“ des Antragstellers i.S.d. § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor, das die Rechte einer anderen Person, namentlich der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) des obdachlosen Mannes, ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Zugleich hat der Antragsteller hierdurch die Erfüllung der Aufgaben der Schule i.S.d. § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ernstlich gefährdet und i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW seine schulischen Pflichten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verletzt, an der Erfüllung der Aufgaben der Schule mitzuarbeiten. Gemäß § 42 Abs. 1 SchulG NRW begründet das zwischen den Schülern und der Schule bestehende öffentlich-rechtliche Schulverhältnis wechselseitige Rechte und Pflichten. Die die Schülerinnen und Schüler treffenden schulischen Pflichten sind in § 42 Abs. 3 SchulG NRW normiert. Danach obliegt den Schülerinnen und Schüler u.a. die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (Satz 1). Vorliegend hat der Antragsteller seine Pflichten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW dadurch verletzt, dass er während der Schulzeit – namentlich in der Mittagspause zwischen zwei Unterrichtseinheiten – in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes einen anderen Menschen massiv körperlich angegriffen hat mit der Folge, dass in den darauffolgenden Tagen der Schulfrieden und die geordnete Unterrichtsarbeit der Schule erheblich beeinträchtigt wurden.
17Anders als der Antragsteller meint, besteht hier auch der erforderliche schulische Zusammenhang und liegt insbesondere kein „außerschulisches“ Fehlverhalten des Antragstellers vor.
18Insoweit gilt es zu beachten, dass nicht jedes Verhalten, das sich außerhalb der Unterrichtszeit und außerhalb des Schulgeländes abspielt, rechtlich als „außerschulisches“ Verhalten zu qualifizieren ist. Entscheidend für die Qualifizierung eines Vorfalls als schulischer Vorfall ist vielmehr, ob dieser einen engen Bezug zur Schule hat. Ein solch enger Schulbezug ist anzunehmen, wenn ein Vorgang in engem räumlichen, zeitlichen oder personellen Zusammenhang mit Schule und Unterricht steht.
19So auch VG München, Urteil vom 21. April 2021 - M 3 K 17.5634 -, juris, Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 10. August 2022 - M 3 S 22.3412 -, juris, Rn. 50.
20Denn der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule hat keine festen räumlichen Grenzen. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Fehlverhalten störend in den Schulbetrieb hineinwirkt. Schulbezogenes Verhalten ist daher nicht ausschließlich räumlich und zeitlich, sondern auch inhaltlich bestimmt.
21So auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1998 - 19 E 391/98 -, juris, Rn. 8; VG München, Urteil vom 21. April 2021 - M 3 K 17.5634 -, juris, Rn. 27 m.w.N., und Beschluss vom 10. August 2022 - M 3 S 22.3412 -, juris, Rn. 50.
22Gemessen daran liegt hier ein schulischer Bezug unzweifelhaft vor. Der Vorfall hat ohne jeden Zweifel nicht unerheblich in das schulische Unterrichtsgeschehen der nachfolgenden Tage hineingewirkt. Dies gilt zum einen angesichts des Umstandes, dass sich der Vorfall während der Mittagspause zwischen zwei Unterrichtseinheiten ereignete, und sich der Antragsteller wie auch die übrigen Schüler einzig aufgrund entsprechender Einverständniserklärungen der Eltern vom Schulgelände entfernen durften. Dies gilt zum anderen mit Blick auf die unmittelbare räumliche Nähe des Tatorts zur Schule. Nach Angaben von Google Maps befindet sich das A. Einkaufszentrum nur 270 m von der Schule entfernt und ist in vier Gehminuten zu Fuß zu erreichen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs und der polizeilichen Ermittlungsakte wird das Einkaufszentrum von vielen Schülerinnen und Schülern der Schule regelmäßig in der Mittagszeit zum Erwerb und Verzehr des Mittagessens aufgesucht. Hinzu kommt, dass ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte mehrere Dutzend andere Schülerinnen und Schüler der K.-Gesamtschule den Vorfall beobachtet haben und – aufgrund der Massivität der verübten Gewalt – zu großen Teilen verängstigt vom Ort des Geschehens weggelaufen sind. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit dieser Schülerinnen und Schüler während der anschließenden Unterrichtseinheiten am Nachmittag des 17. Februar 2025 nicht unerheblich beeinträchtigt gewesen sein dürften. Jedenfalls aber hat das Fehlverhalten des Antragstellers die geordnete Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule in den darauffolgenden Tagen deshalb massiv beeinträchtigt, weil es Auslöser zum einen für die örtliche Presseberichterstattung und zum anderen für das – vermutlich aus Rachegründen erfolgte – Erscheinen des Geschädigten am 17. Februar 2025 am Zaun des Schulgeländes mit einem Messer war, was wiederum zu einem weiteren Polizeieinsatz führte. Beides hat zu einer massiven Verunsicherung bzw. Verängstigung sowohl der Schülerinnen und Schüler als auch der Elternschaft geführt, wodurch der Schulalltag erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Beeinträchtigung des schulischen Geschehens wirkte zudem insoweit zeitlich fort, als einige Schülerinnen und Schüler nachfolgender psychologischer Betreuung bedurften.
23Die Entlassung des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung schließlich als verhältnismäßig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW) und ist auch im Übrigen unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
24In § 53 Abs. 3 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2020 - 19 B 264/20 -, 19 E 139/20 -, juris, Rn. 6, vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5, und vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 8.
26Der Schule – bzw. hier der Teilkonferenz – ist bei der Auswahl und Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen sowie der Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 19 A 1080/14 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 18 L 92/23 -, juris, Rn. 19.
28Eine Entlassung von der Schule erfordert dabei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich eine vorherige Androhung i.S.d. § 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG NRW.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 4 ff.
30Liegt eine solche – wie hier – nicht vor, ist eine Entlassung nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn gegenüber dem auch für eine Androhung der Entlassung geforderten schweren oder wiederholten Fehlverhalten weitere erschwerende Umstände hinzukommen. Solche Umstände können anzunehmen sein bei einer unmittelbaren, sehr schweren Gefährdung, etwa einem gewalttätigen Handeln und schweren kriminellen Delikten.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 19 B 2087/99 -, juris, Rn. 5.
32Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die mit sofortiger Wirkung verfügte Entlassung des Antragstellers von der Schule angesichts des objektiven Schweregrades der Pflichtverletzung und der zeitnah bevorstehenden Zentralen Prüfungen - Z 10 zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses nach summarischer Prüfung auch ohne vorherige Androhung der Entlassung als verhältnismäßig.
33Die Entlassung ist zunächst geeignet, mit hinreichender Sicherheit den mit ihr verfolgten Zweck – namentlich den Schutz von Personen sowie die Fortsetzung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule – zu gewährleisten.
34Die Entlassung des Antragstellers aus der Schule erweist sich auch als erforderlich. Es ist keine mildere Maßnahme ersichtlich, die gleichermaßen effektiv den Belangen der Schulgemeinschaft gerecht werden könnte. Die sofortige Entlassung des Antragstellers stellt vielmehr das einzig sichere Mittel dar, um weiteres Fehlverhalten des Antragstellers und vor allem Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler auszuschließen sowie den Schulfrieden einschließlich der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule wiederherzustellen.
35In diesem Zusammenhang gilt es zunächst zu bedenken, dass es sich – anders als der Antragsteller vorgibt – bei dem in Rede stehenden Vorfall nicht um den ersten körperlichen Übergriff des Antragstellers auf andere Personen im schulischen Kontext gehandelt und dass eine in der Vergangenheit gegen ihn verhängte Ordnungsmaßnahme mithin augenscheinlich nicht die bezweckte positive Verhaltensänderung bei ihm bewirkt hat. So ist der Antragsteller bereits im August 2023 gegenüber einem Mitschüler körperlich übergriffig geworden und hat diesem einen Faustschlag in das Gesicht versetzt. Auch hier hat sich erwiesen, dass der Antragsteller seine Impulse insbesondere in Ausnahme- oder Stresssituationen augenscheinlich nicht jederzeit unter Kontrolle hat und in derartigen Situationen durchaus zu körperlich-gewalttätigen Reaktionen neigt. Aufgrund dieses Vorfalls verhängte die Schule eine Ordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller und schloss ihn in der Zeit vom 14. bis 18. August 2023 vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen aus; zugleich wurden verschiedene erzieherische Einwirkungen i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 SchulG NRW ergriffen. Diese Ordnungsmaßnahme einschließlich der pädagogischen Maßnahmen bewirkten indes nicht die mit ihnen bezweckte nachhaltige positive Verhaltensänderung des Antragstellers. Vielmehr setzte sich der Konflikt mit dem Mitschüler in den Folgemonaten fort, sodass sich die Schule im Dezember 2023 zu weiteren erzieherischen Einwirkungen gegen den Antragsteller veranlasst sah.
36Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Ordnungsmaßnahme (Entlassung) gilt es zudem zu beachten, dass bereits Ende Mai 2025 die Zentralen Prüfungen – ZP 10 zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses beginnen und der Antragsteller – abzüglich der Osterferien – nur noch wenige Tage bzw. Wochen den Unterricht besucht. Angesichts dessen erweisen sich andere, im Verhältnis zur Entlassung mildere Ordnungsmaßnahmen – etwa die Überweisung in eine Parallelklasse oder die Androhung der Entlassung von der Schule – im Hinblick auf die besondere Schwere der Pflichtverletzung ersichtlich als zur Zweckerreichung nicht gleichermaßen geeignet. Denn sowohl die Androhung der Entlassung als auch die Überweisung in eine Parallelklasse könnten bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die nur noch verbleibenden wenigen Unterrichtstage erkennbar keinen nennenswerten erzieherischen Einfluss auf den Antragsteller entfalten.
37Schließlich gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Erziehungsauftrag der Schule – der gemäß §§ 42 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unter anderem darin besteht, die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken – es erfordert, auf derart massive körperliche Übergriffe in einer für den Schüler tatsächlich spürbaren Weise zu reagieren. Dem Antragsteller ist zum Schutz der körperlichen und psychischen Integrität seiner Mitschüler und generell aller Mitmenschen mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass sein Verhalten in keiner Weise tolerabel ist und konsequente schulische Maßnahmen nach sich zieht. Denn dieses Verhalten hat bereits zu einer massiven Beeinträchtigung des Schulfriedens geführt, der nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Teilkonferenz einzig durch die Ordnungsmaßnahme der Entlassung wiederhergestellt werden kann.
38Die Entlassung erweist sich auch als angemessen, und zwar sowohl angesichts der unmittelbar bevorstehenden Abschlussprüfungen des Antragstellers als auch selbst für den Fall, dass der geschädigte obdachlose Mann die Jugendlichen zuvor durch sein Verhalten provoziert hat.
39Dass der Antragsteller kurz vor den Zentralen Prüfungen – ZP 10 steht, die am 27. Mai 2025 mit dem Fach Deutsch beginnen,
40vgl. https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentrale-pruefungen-10/termine/termine-2025/),
41und dass seine Entlassung von der Schule mithin schwerwiegend in seine schulische Laufbahn eingreift, hat die Teilkonferenz bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Dieser Eingriff erweist sich gleichwohl als verhältnismäßig im engeren Sinne. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den bevorstehenden Abschlussprüfungen um landesweit einheitlich ablaufende Prüfungen handelt, denen allesamt die gleichen Prüfungsanforderungen und -bedingungen zugrunde liegen. Alle an den ZP 10 teilnehmenden Schulen sowie alle Lehrkräfte sind aufgrund schulministerieller Vorgaben verpflichtet, die Inhalte und Regelungen der ZP 10-Prüfungen zu beachten und landesweit gleiche Prüfungsbedingungen zu schaffen.
42So werden die Bewertungsvorgaben den Schulen mit der Übermittlung der jeweiligen Prüfungsvorgaben zur Verfügung gestellt; diese Vorgaben sind verbindlich (§ 33 Abs. 3 APO-S I). Die Kriterien dürfen an allen Schulen von den Korrigierenden weder verändert noch angepasst werden.
43Die Schülerinnen und Schüler werden in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich geprüft. Grundlage für die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen sind die Kompetenzerwartungen des fachspezifischen Kernlernplans für das jeweils angestrebte Abschlussniveau in der aktuell gültigen Fassung.
44Vgl. https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/upload/zp10/verfuegungen/anlagen_verfuegung/2025/ZP10-Verfuegung_2025_AS_Teil_A.pdf
45Fachspezifische Vorgaben konkretisieren die Kernlehrpläne für jedes Prüfungsjahr, z. B. im Hinblick auf die Struktur der schriftlichen Prüfung, die möglichen Text- und Aufgabenformate (Englisch) und Aufgabentypen (Deutsch) sowie die relevanten Bezugskulturen (Englisch). Die fachlichen Vorgaben können auf den Fachseiten der Standardsicherung aufgerufen und heruntergeladen werden.
46Vgl. https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentralepruefungen-10/faecher/
47Prüfungsarbeiten mit Bewertungsvorgaben aus den vorausgegangenen drei Prüfungsjahren stehen den Schulen zu Lehr- und Lernzwecken in einem passwortgeschützten Bereich des Bildungsportals zur Verfügung. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte erhalten die Zugangsdaten von der Schulleitung ihrer Schule. Schülerinnen und Schüler, die sich mit den Aufgaben vertraut machen wollen, können sich daher an die jeweilige Fachlehrkraft oder die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer wenden.
48Vgl. https://www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de/cms/zentralepruefungen-10/pruefungsaufgaben/
49Darüber hinaus können sich Schülerinnen und Schüler auf die bevorstehenden Prüfungen – unabhängig von der konkret besuchten Schule – auch mit Hilfe frei erwerblicher Sach- und Fachbücher vorbereiten.
50Vgl. etwa für das Fach Deutsch: https://www.stark-verlag.de/zentrale-pruefung-2025-deutsch-10-klasse-nrw-9783849060695?srsltid=AfmBOooO9zRzCVhwzLeiMAvqqKiEVPAVv2Z4x9G0Fp75BDnSCyJf1EaZ
51Angesichts dessen dringt der Antragsteller mit seinem Einwand, an der ihm zugewiesenen neuen Schule seien andere Unterrichtsinhalte behandelt worden und stehe eine massive Beeinträchtigung seiner Leistungen in den Abschlussprüfungen zu befürchten, nicht durch.
52Die Entlassung erweist sich schließlich auch angesichts einer etwaigen vorherigen Provokation der Jugendlichen durch den geschädigten Obdachlosen als angemessen. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte hat der Geschädigte die Jugendlichen zuvor verbal provoziert, mit Worten wie „Scheiß Ausländer“ u.ä. beleidigt und eine Wodka-Flasche in deren Richtung geworfen. Einige Zeugen, etwa die Zeugen B. und Z., haben darüber hinaus angegeben, diesen Provokationen seitens des Geschädigten sei wiederum eine Provokation durch einen Mitschüler des Antragstellers namens „O.“ vorangegangen. Selbst wenn der Geschädigte – wofür nach Aktenlage einiges spricht – die Jugendlichen seinerseits zuvor verbal provoziert, beleidigt und eine Wodka-Flasche in ihre Richtung geworfen haben sollte, rechtfertigt all dies indes in keiner Weise den daraufhin aus einer Gruppe von Jugendlichen heraus erfolgten massiven, nahezu hemmungslosen körperlichen Übergriff des Antragstellers auf den Geschädigten. Zum einen dürfte eine Notwehr- bzw. Nothilfesituation rechtlich nicht anzunehmen sein, da ausweislich des Videos ein von dem Geschädigten ausgehender gegenwärtiger rechtswidriger Angriff i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB jedenfalls zu diesem Zeitpunkt erkennbar nicht (mehr) vorlag. Zum anderen konnte, anders als der Antragsteller vorträgt, von einem fast 16-jährigen Jugendlichen wie dem Antragsteller, der kurz vor seinem Mittleren Schulabschluss steht, erwartet werden, dass er diese Gesamtsituation entsprechend einschätzt und erkennt, dass es sich bei dem – den Jugendlichen im Übrigen bekannten – Geschädigten um einen augenscheinlich alkoholabhängigen und psychotischen, jedenfalls aber offensichtlich psychisch schwer kranken und nicht zurechnungsfähigen Mann handelt. Angesichts dessen konnte von dem Antragsteller erwartet werden, dass er sich in einer solchen Situation nicht derart eskalativ verhält und – nachdem dieser bereits zusammengekauert am Boden liegt – gemeinschaftlich mit weiteren Jugendlichen hemmungslos auf den offensichtlich psychisch kranken Mann einschlägt und -tritt und damit schwerste Verletzungen dieser Person in Kauf nimmt. Ein derartiges Verhalten ist hier durch nichts zu rechtfertigen, und zwar weder durch eine vorhergehende Tatprovokation noch durch einen vorgeblichen Blackout des Antragstellers.
53Schließlich ist nach summarischer Prüfung auch die Annahme der Teilkonferenz, der Antragsteller habe sich im Rahmen der beiden Anhörungen nicht in angemessener Weise ernsthaft reuig gezeigt, rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine der gerichtlichen Prüfung nicht zugängliche subjektive Wahrnehmung und Einschätzung der Mitglieder der Teilkonferenz. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese insoweit willkürlich oder sonst ermessensfehlerhaft zu Lasten des Antragstellers entschieden hätten, bestehen nach Aktenlage nicht.
54Erweist sich die Entlassung von der Schule danach als offensichtlich rechtmäßig, ist auch im Übrigen kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegeben. Das öffentliche Interesse an einer ungestörten Fortsetzung des Schul‑ und Unterrichtsbetriebs überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, weiterhin die K.-Gesamtschule zu besuchen. Dies beruht insbesondere angesichts der Intensität des körperlichen Übergriffs durch den Antragsteller auf dem Erfordernis, die physische Unversehrtheit von Schülern und Lehrern zu schützen sowie den gestörten Schulfrieden wiederherzustellen. Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers – dem die Fortsetzung und Beendigung seiner Schullaufbahn auf einer anderen Gesamtschule (hier der Q.-Gesamtschule in S.) möglich ist, da diese sich zur Sicherstellung des Schulbesuchs bereit erklärt hat – zurückzutreten.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (halber Auffangstreitwert).
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
59Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
60Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
61Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.