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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4465/25

Datum:
24.09.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4465/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0924.18K4465.25.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2779/25
Schlagworte:
individuelles Messerführverbot, mehrjähriges Messerführverbot, polizeiliche Generalklausel, ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht, verfassungsrechtlicher Waffenrechtsbegriff, Sachbereich des verfassungsrechtlichen Waffenrechts, Sperrwirkung, Wesentlichkeitstheorie, Alltagsmesser, Armbrüste, Reizstoffsprühgeräte, gefährliche Gegenstände, Werkzeuge, Sportgeräte
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 70, GG Art. 71, PolG NRW § 1 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Var. 1, WaffG § 1 Abs. 2, PolG NRW § 8 Abs. 1; WaffG § 41, WaffG § 42b Abs. 2 Satz 4, WaffG § 46, PolG NRW § 43 Nr. 1, RWG § 23
Leitsätze:

1. Mehrjähriges individuelles Messerführverbot kann nicht auf die landesrechtliche polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Vielmehr bedarf es insoweit einer Ermächtigungsgrundlage im Waffengesetz, da nunmehr sämtliche Messer vom verfassungsrechtlichen Waffenrechtsbegriff des Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Alt. 1 GG umfasst sind und damit ein Regelungsbereich betroffen ist, der in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. Eine solche Ermächtigungsgrundlage existiert im Waffengesetz bislang nicht. Insbesondere lässt sich ein individuelles Messerführverbot, das sämtliche Messer umfasst, nicht auf § 41 WaffG stützen, da § 41 WaffG nur Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG erfasst und damit nicht sämtliche Messer (auch sog. Alltagsmesser).

Auch eine ausnahmsweise übergangsweise Anwendung der landesrechtlichen polizeilichen Generalklausel kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur bei unvorhergesehen neuen Gefahrensituationen möglich, die der Gesetzgeber bislang noch nicht bedacht hat. Der Bundesgesetzgeber hat aber die "neue" Gefahrenlage (Delikte gegen andere Personen mittels Messern, d.h. auch mittels sog. Alltagsmesser) erkannt, indem er in Reaktion auf den am 23. Augsut 2024 auf einem Volksfest in Solingen mittels eines Messers begangenen islamistischen Anschlag das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 332) beschlossen hat.

2. Auch ein individuelles mehrjähriges Führverbot betreffend gefährliche Gegenstände, Werkzeuge und Sportgeräte lässt sich nicht auf die landesrechtliche polizeiliche Generalklausel stützen. Da der Gesetzgeber wesentliche Gegenstände selbst zu regeln hat und diese nicht der Verwaltung überlassen darf (Art. 20 Abs. 3 GG, Wesentlichkeitstheorie), bedarf es für derart langfristige polizeiliche Eingriffe einer eigenen Standardmaßnahme. Die Grundrechtsintensität folgt insoweit aus der zeitlichen Dauer der Maßnahme (hier: drei Jahre). Zu einer Reduzierung der zeitlichen Dauer der Polizeiverfügung auf einen vom Gericht erkannten "noch rechtmäßigen Zeitraum" ist das Gericht aus Gründen der Gewaltenteilung nicht befugt.

Auch insoweit kommt eine ausnahmsweise übergangsweise Anwendung der polizeilichen Generalklausel nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich hinsichtlich mittels gefährlicher Werkzeuge begangener Straftaten um eine neue, vom Gesetzgeber noch nicht bedachte Gefahrenlage handelt.

3. Demgegenüber lässt sich ein mehrjähriges Führverbot von Armbrüsten und Reizstoffsprühgeräten im vorliegenden Einzelfall auf § 41 WaffG stützen; Armbrüste und Reizstoffsprühgeräte stellen Waffen i.S.d. § 41 WaffG dar, da sie dem Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 WaffG unterfallen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Polizeipräsidiums L. vom 3. März 2025 wird mit Ausnahme des in Ziffer 1. angeordneten zeitlich befristeten Führverbots von Armbrüsten und Reizstoffsprühgeräten aller Art sowie der auf diese Gegenstände gerichteten Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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