Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Einzelfall einer rechtswidrigen Beschränkung und Auflösung einer Versammlung, Untersagung einer Ersatz-Spontanversammlung und Ingewahrsamnahme der 78 Versammlungsteilnehmer sowie weiterer polizeilicher Maßnahmen vor und während der Versammlung
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Es wird festgestellt, dass
a) die Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Versammlung,
b) die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung während der Versammlung zum Nachteil der Zeugen M. und W.,
c) die Untersagung der Verwendung angezeigter Hilfsmittel (Weichholzfahnenstangen),
d) das gewaltsame Wegschubsen eines Versammlungsteilnehmers sowie der Einsatz des Einsatzmehrzweckstocks zum Nachteil eines weiteren Versammlungsteilnehmers kurz nach Beginn der Versammlung durch den Polizeibeamten D.,
e) die Beschränkung der als Aufzug angezeigten Versammlung „Gedenkdemonstration für Friedrich Engels“ in Wuppertal am 7. August 2021 auf eine Standkundgebung auf dem Berliner Platz,
f) die anschließende vorzeitige Auflösung der Versammlung,
g) die Untersagung der Spontandemonstration sowie
h) die anschließende Ingewahrsamnahme des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer bis ca. 18:40 Uhr
rechtswidrig gewesen sind.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen anlässlich der Friedrich-Engels-Gedenkdemonstration am 7. August 2021 in Wuppertal.
3Der Kläger, der seit dem Jahr 2004 regelmäßig Versammlungen bei dem Polizeipräsidium Wuppertal (im Folgenden: Polizeipräsidium) anmeldet (ca. 200 bis 300 Versammlungen insgesamt), meldete am 23. Juni 2021 im Auftrag des „G.“, eines Zusammenschlusses verschiedener politisch linksgerichteter Organisationen, für den 7. August 2021 die Friedrich-Engels-Gedenkdemonstration in Form eines Aufzugs für die Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr beim Polizeipräsidium an. Er selbst sollte als Versammlungsleiter fungieren. Der Beginn der Sammlungsphase war ab 13:30 Uhr vorgesehen. Die Versammlung unter dem Motto „Gedenkdemonstration mit Auftakt, Abschluss und evt. Zwischenkundgebung für Friedrich Engels“ und erwarteten 200 bis 300 Teilnehmern sollte mit einer Kundgebung auf dem Berliner Platz in Oberbarmen beginnen. Der anschließende Aufzug sollte über die B 7 bis zum Engelsgarten geführt werden, wo die Abschlusskundgebung geplant war.
4Am 22. Juli 2021 fand ein persönliches Kooperationsgespräch im Polizeipräsidium statt. In diesem wurde die Aufzugstrecke kooperiert und auf die aktuellen Bestimmungen der Coronaschutzverordnung, insbesondere das Erfordernis der jederzeitigen Einhaltung der Mindestabstände und mögliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden, hingewiesen. Der Kläger wurde zugleich zu den beabsichtigten Auflagen angehört.
5Mit an den Kläger adressiertem Bescheid vom 3. August 2021 bestätigte das Polizeipräsidium dem Kläger die Anmeldung der Versammlung für den 7. August 2021 u.a. wie folgt:
6Thema: „Gedenkdemonstration mit Auftakt, Abschluss und evt. Zwischenkundgebung für Friedrich Engels“
7Beginn: 14:00 Uhr am Berliner Platz (östliche Seite, auf Höhe der Schwebebahnhaltestelle bis zum „Wuppergrill“); die genaue Versammlungsfläche wird mit den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten vereinbart
8Aufzugstrecke (geplant: 3,4 km): Berliner Platz (Auftaktkundgebung ca. 45 Min.) – B7 (Zwischenkundgebung auf der B7 in Höhe des Wupperfelder Marktes, Fahrspur der Bushaltestelle und Gehweg, ggf. nördliche Fahrbahn, ca. 10 Minuten) – B7 – Höhne – Werth – Johannes-Rau-Platz (Zwischenkundgebung, ca. 10 Minuten) – Werth – Alter Markt – Höhne – B7 – Engelsstraße – Engelsgarten (Abschlusskundgebung)
9Teilnehmer: bis zu 300 Personen
10Veranstalter: G.
11Versammlungsleiter: Q.
12Stellvertreter: B.
13Ordner: Einsatz von Ordnern im Verhältnis 1:20
14Hilfsmittel: Lautsprecher, Transparente, Schilder, Reden, PKW mit Lautsprecher, Generator
15Die Versammlung wurde von der Einhaltung bestimmter, für sofort vollziehbar erklärter Auflagen abhängig gemacht. Danach sei bei der Versammlung ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu allen anderen Personen grundsätzlich einzuhalten, sofern nicht die Corona-Inzidenzstufe 0 vorliege. Eine Fluktuation zwischen den Gruppen solle unterbleiben. Sofern eine Maskenpflicht aufgrund der Inzidenzstufe vorgeschrieben sei, dürften Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könnten, nicht als Ordner oder PKW-Einweiser eingesetzt werden (Ziff. 1). Die Versammlungsleitung müsse spätestens 15 Minuten vor Beginn der Sammlungsphase, also um 13:15 Uhr, am Versammlungsort für die Polizei ansprechbar sein und für die Dauer der gesamten Versammlung anwesend bleiben (Ziff. 2). Tragestangen für Fahnen und Transparente dürften eine Länge von 200 cm und einen Durchmesser von 4 cm nicht überschreiten und nur aus Weichholz oder Kunststoffleerrohr bestehen. Die Verwendung von Tragestangen, Fahnenstangen oder vergleichbaren Stöcken jeglicher Länge aus Metall, Hartholz oder sonstigen bruchfesten Materialien sei verboten (Ziff. 3). Die Auflagen seien den Versammlungsteilnehmern durch den Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung und in deren Verlauf erforderlichenfalls erneut in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben (Ziff. 6). Zugleich wies das Polizeipräsidium u.a. darauf hin, dass bei einer Corona-Inzidenzstufe 1 ab 1.000 Teilnehmern eine Maskenpflicht bestehe.
16Am 7. August 2021, dem Tag der Versammlung, galt in Wuppertal-Oberbarmen die Corona-Inzidenzstufe 1.
17Aufgrund der in der Beweisaufnahme ermittelten Tatsachen und unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Videodateien, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal zum Az. 50 Js 269/22 (M.), der beigezogenen Urteile und Hauptverhandlungsprotokolle des Amtsgerichts Wuppertal (vgl. Bl. 237 bis 318 der Gerichtsakte) zu den staatsanwaltschaftlichen Az. 50 Js 267/22 (C.), Az. 50 Js 280/22 (O.), Az. 50 Js 288/22 (Y.), Az. 50 Js 315/22 (A.), Az. 50 Js 270/22 (L.) sowie der beklagtenseits übersandten Strafakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal zum Az. 50 Js 258/22 (W.) stellte sich das Versammlungsgeschehen am 7. August 2021 wie folgt dar:
18Ab ca. 13:00 Uhr war die Polizei mit ersten Einsatzwagen und –beamten am Berliner Platz. Zu diesem Zeitpunkt traf auch der Kläger mit seiner Ehefrau am Berliner Platz ein. In der Folge meldete sich der Kläger nicht beim polizeilichen Einsatzleiter, Herrn EPHK Z. (nachfolgend: Zeuge Z.), da er diesen ad hoc nicht auffinden konnte. Auch der Zeuge Z. meldete sich seinerseits zunächst nicht beim Kläger. Kurz danach traf auch der Zeuge T. am Bahnhof Oberbarmen ein und begab sich zusammen mit weiteren Versammlungsteilnehmern über die Wupperbrücke zum Berliner Platz. Zu diesem Zeitpunkt trug der Zeuge T., der mit dem Zug angereist war, eine Mund-Nase-Bedeckung (im Folgenden: Corona-Schutzmaske), jedoch keine Kopfbedeckung. Als sich der Zeuge T. etwa in Höhe der DHL-Packstation 206 am Oberbarmener Bahnhof befand, versuchte der Zeuge Z., der auf dem Berliner Platz stand, ein Foto von dem Zeugen T. zu fertigen, was aufgrund der Distanz misslang. Auf Nachfrage der den Zeugen T. begleitenden Versammlungsteilnehmer, weshalb das Foto gefertigt worden sei, entgegnete der Zeuge Z. sinngemäß, es werde schon einmal „Beweismaterial gesammelt“.
19Gegen 13:30 Uhr trafen die Zeugen M., C., H. und A. am Berliner Platz ein. Erneut wurden Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern gefertigt, u.a. von der Zeugin H.. Der Zeuge M. begann sodann zusammen mit weiteren Versammlungsteilnehmern, Fahnen zu verteilen und diese zu entrollen. Währenddessen wurden die Versammlungsteilnehmer mittels polizeilicher Lautsprecherdurchsage aufgefordert, Corona-Schutzmasken aufzusetzen. Dieser polizeilichen Aufforderungen kamen der Zeuge M. und die übrigen Versammlungsteilnehmer nach.
20In der Sammlungsphase wurden durch die polizeilichen Einsatzbeamten vereinzelt Versammlungsteilnehmer, u.a. der Zeuge W., ausgemacht, die ihre Münder, Nasen und Ohren mittels hochgezogener Schals verdeckt hatten.
21Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 13:40 Uhr und 14:10 Uhr setzte ein starker Platzregen ein, der bis ca. 14:10 Uhr andauerte. Infolge dessen stellten sich einzelne Versammlungsteilnehmer im Bereich des Schwebebahnbahnhofs unter, andere setzten – wie etwa der Zeuge M. – ihre Kapuzen auf bzw. zogen Regenjacken an und/oder öffneten Regenschirme, soweit sie solche mitführten. Auch einzelne anwesende Polizeibeamte legten ihre dienstliche Regenmontur an.
22Gegen 13:45/13:50 Uhr kam es zu einem ersten Zusammentreffen zwischen dem Kläger und dem polizeilichen Einsatzleiter, dem Zeugen Z.. Infolgedessen verlas der Kläger gegen 13:50 Uhr die Auflagen der versammlungsbehördlichen Bestätigungsverfügung vom 3. August 2021 und wies explizit auf das Vermummungsverbot hin. Der Zeuge Z. ergänzte die Aussagen des Klägers durch eine eigene Lautsprecherdurchsage, in welcher er abermals auf das Vermummungsverbot hinwies.
23Offizieller Versammlungsbeginn war um 13:55 Uhr mit ca. 80 bis 100 Versammlungsteilnehmern. Zu Beginn der Versammlung wurden vereinzelt Versammlungsteilnehmer ausgemacht, die Holzfahnenstöcke ohne Fahne mit sich führten.
24Unmittelbar nach dem offiziellen Versammlungsbeginn, gegen ca. 13:56 Uhr, erteilte der Zeuge Z. die Freigabe der Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen M.. Zu diesem Zeitpunkt regnete es nach wie vor stark; auf dem Boden hatten sich bereits große Pfützen gebildet. Zwei Einsatzbeamte begaben sich sodann zu dem Zeugen M., um dessen Identität festzustellen.
25Etwa zeitgleich zum Beginn der Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen M. und etwas abseits der polizeilichen Maßnahme standen der Kläger und weitere Versammlungsteilnehmer, die den Einsatzbeamten D. (nachfolgend: Zeuge D.) nach dem Grund der polizeilichen Maßnahme zum Nachteil des Zeugen M. fragten und mit diesem diskutierten (siehe hierzu das Video „P1 Angriff BG.mp4“). Plötzlich stieß der Zeuge D. einen neben dem Kläger stehenden Versammlungsteilnehmer unvermittelt gewaltsam und mit Wucht mit den Händen nach hinten. Als der Kläger und ein weiterer Versammlungsteilnehmer, der ein hellblaues T-Shirt trug und seine Hände erhoben hatte, den Zeugen D. sodann auf das gewaltsame Wegschubsen ansprachen, schlug der Zeuge D. unvermittelt mit dem Einsatzmehrzweckstock auf die Hände des Versammlungsteilnehmers mit dem hellblauen T-Shirt. Hinter dem Zeugen D. standen vier Einsatzbeamte, die die Lage nach hinten absicherten, sowie – etwas weiter entfernt – weitere Versammlungsteilnehmer, die das Gesamtgeschehen beobachteten.
26Der Zeuge D. begab sich sodann gegen ca. 13:59 Uhr zu seinen mit der Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen M. befassten Kollegen. Einige Versammlungsteilnehmer hatten sich zwischenzeitlich zum Zeugen M., der der deutschen Sprache nur bedingt mächtig ist, begeben und fragten die Einsatzbeamten nach dem Grund der polizeilichen Maßnahme; zugleich übersetzten sie für den Zeugen M. und die Einsatzbeamten (vgl. hierzu den Beginn des Videos „Angriff Tasche.mp4“). Als der Zeuge M. für sich erkannte, dass augenscheinlich seine Kapuze in Kombination mit der zuvor angelegten Corona-Schutzmaske das Problem waren und ihm von Seiten der Einsatzbeamten Vermummung vorgeworfen wurde, nahm er seine Kapuze ab, holte einen Regenschirm aus seinem Rucksack und spannte diesen auf (vgl. hierzu das Video „Angriff Tasche.mp4“). Obgleich der Zeuge M. seine Kapuze abgezogen hatte, wollten die Einsatzbeamten seine mitgeführte Tasche durchsuchen. Dagegen leisteten die in unmittelbarer Nähe stehenden ca. vier Versammlungsteilnehmer Widerstand, indem sie die Tasche des Zeugen M. festhielten und die Beamten an der Durchführung der polizeilichen Maßnahme dadurch zu hindern versuchten, dass sie ein mitgeführtes Banner als räumliche Abgrenzung zu den Einsatzbeamten einsetzten. Körperliche Gewalt zum Nachteil der Einsatzbeamten wurde durch die umstehenden Versammlungsteilnehmer nicht angewandt. Erst als der Zeuge D. erneut den Einsatzmehrzweckstock auf die Hände der die Tasche festhaltenden Versammlungsteilnehmer einsetzte (vgl. Minute 0:50 des Videos „Angriff Tasche.mp4“), ließen diese die Tasche los. Die Einsatzbeamten und Versammlungsteilnehmer distanzierten sich daraufhin räumlich voneinander und die Lage beruhigte sich kurzfristig.
27Ab 14:01 Uhr wurden die Eröffnungsrede sowie eine weitere Rede gehalten.
28Gegen 14:03 Uhr forderten die Einsatzbeamten weitere polizeiliche Unterstützungskräfte aus einem Fußballeinsatz in Wuppertal-Vohwinkel an, woraufhin eine Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (im Folgenden: BFE) mit Sonder- und Wegerechten zum Berliner Platz entsandt wurde.
29Um 14:05 Uhr kam es zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen Z. und dem Kläger, in dessen Rahmen der Zeuge Z. dem Kläger mitteilte, dass aufgrund des gewalttätigen Verlaufs der Versammlung diese nunmehr nicht als Aufzug, sondern nur als Standkundgebung zugelassen werde. Zugleich wurde der Kläger damit konfrontiert, dass einzelne Versammlungsteilnehmer Holzfahnenstangen mitführten, bei denen es sich nach Einschätzung der Polizei um nicht zugelassene Hartholzstangen handelte. Der Aufforderung des Zeugen Z., diese Holzfahnenstangen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Versammlungsteilnehmer abzulegen, kamen die Versammlungsteilnehmer unmittelbar nach; die Holzfahnenstangen wurden daraufhin sowohl in den Lautsprecherkraftwagen (LauKW) als auch das Fahrzeug der Zeugin C. verbracht. Der Zeuge Z. wies den Kläger zudem auf das Einhalten der Mindestabstände und das Vermummungsverbot hin. Zugleich forderte er den Kläger erstmals auf, auf die Versammlungsteilnehmer entsprechend einzuwirken.
30Gegen 14:10 Uhr waren die angeforderten Unterstützungskräfte der BFE-Einheit vollständig eingetroffen. Etwa zu diesem Zeitpunkt beobachtete der Zeuge J., dass der Zeuge W. innerhalb des Versammlungsgeschehens – im Bereich der Stufen in der Nähe des Wupper-Ufers am Schwebebahnhof – über seine FFP2-Maske ein rotes Halstuch hochzog und so seine Mund, Nase und Ohren bedeckte. Der Zeuge J. fertigte Lichtbilder hiervon und meldete dies der polizeilichen Einsatzleitung, die in der Folge die Freigabe zur Identitätsfeststellung des Zeugen W. erteilte. Kurz darauf begab sich der Zeuge W. an den Rand des Versammlungsgeschehens zum Geländer an der Wupper, zog das rote Halstuch herab und drehte sich eine Zigarette.
31Etwa gegen 14:20 Uhr begaben sich vier Einsatzbeamte der BFE-Einheit zu dem Zeugen W. und bedeuteten diesem, mitzukommen. Bevor der Zeuge W. von den Einsatzbeamten aus der Versammlung geführt wurde, übergab er die von ihm mitgeführte rote Fahne einem anderen Versammlungsteilnehmer. Die Beamten führten ihn sodann über die Straße „Berliner Platz“ unterhalb des Schwebebahnhofs hindurch in Richtung Busbahnhof aus der Versammlung ab (vgl. Video VID_20210807_124727.mp4). Auf die Frage des Zeugen W., weshalb er abgeführt werde, erhielt er lediglich die sinngemäße Antwort „Wir haben den Auftrag erhalten, Sie mitzunehmen“. Weitergehende Informationen oder eine statusrechtliche Belehrung als Beschuldigter erfolgten nicht. Sodann erfolgten Maßnahmen zur Identitätsfeststellung des Zeugen W.. Nach Beendigung dieser Maßnahmen wurde dem Zeugen W. ein Platzverweis erteilt, der daraufhin mit dem Zug nach Hause fuhr.
32Infolge der polizeilichen Maßnahme gegenüber dem Zeugen W. kam es gegen ca. 14:21 Uhr zu einer Solidarisierung eines Teils der Versammlungsteilnehmer, die nicht verstanden, weshalb der Zeuge W. aus der Versammlung abgeführt wurde und die sehen wollten, wohin er verbracht wurde (vgl. Video VID_20210807_124727.mp4, ab Minute 00:20). Nachdem einigen Versammlungsteilnehmern zunächst der Weg durch etwa sieben Polizeibeamte abgeschnitten worden war, drangen ca. 25 bis 30 Versammlungsteilnehmer in den Straßenraum der Straße „Berliner Platz“, auf der zu dieser Zeit fließender Verkehr stattfand, um zu erfahren, wohin der Zeuge W. verbracht wurde. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite und in Richtung des Busbahnhofs sahen sich die Versammlungsteilnehmer allerdings einer Polizeikette ausgesetzt, wodurch ihnen der weitere Weg in diese Richtung abgeschnitten wurde. Die Versammlungsteilnehmer verblieben in der Zeit von 14:24 Uhr bis 14:26 Uhr im Straßenraum, verliehen ihrem Protest lautstark Ausdruck und skandierten Parolen wie „Hoch die internationale Solidarität“, „Haut ab“, „A-Anti-Anticapitalista“, „Wo wart ihr in Hanau?“. Körperliche Übergriffe von Seiten der Versammlungsteilnehmer auf Polizeibeamte waren nicht zu verzeichnen. Die Polizei sperrte die Fahrbahn zeitweilig für den Verkehr. Gegen 14:26 Uhr wurden die Versammlungsteilnehmer sodann durch die Einsatzbeamten auf den Berliner Platz „zurückgesprochen“.
33Unmittelbar danach, gegen 14:27 Uhr, teilte der Zeuge Z. dem Kläger mit, dass die Versammlung aufgelöst sei. Eine entsprechende polizeiliche Lautsprecherdurchsage erfolgte nicht. Die Versammlungsteilnehmer wurden jedoch von Einsatzbeamten persönlich angesprochen und es erfolgte eine Durchsage über Megaphon. Zudem gab der Kläger die Information auch seinerseits an die Versammlungsteilnehmer weiter.
34Gegen 14:28 Uhr beratschlagten der Kläger und die Versammlungsteilnehmer über das weitere Vorgehen. Zugleich begann die polizeiliche Umschließung der Versammlungsteilnehmer, wobei die Einsatzbeamten in Abständen von etwa zwei Metern zu einander kreisförmig um die Versammlungsteilnehmer herum standen. Auch der Kläger befand sich innerhalb der polizeilichen Umschließung.
35Die Polizei duldete bis 14:50 Uhr die weitere Abhaltung von Redebeiträgen einschließlich einer Musikdarbietung eines amerikanischen Rappers sowie die Nutzung des LauKW, um eine Eskalation der Lage zu vermeiden. Gegen 14:50 Uhr erfolgte sodann eine polizeiliche Durchsage, wonach die Nutzung des LauKW nunmehr untersagt und dieser abzustellen sei, anderenfalls eine Beschlagnahme desselben erfolgen werde. Der Lautsprecher wurde daraufhin abgebaut (vgl. Video 1_BFE_56.002.mp4); gleichwohl erfolgten auch in der Folge weitere Redebeiträge mittels Mikrofon, Lautsprecher und Megafon. Die Versammlungsteilnehmer bekundeten zudem lautstark ihren Unmut mittels Parolen (vgl. Videos 1_BFE_56.002.mp4 und 1_BFE_56.003.mp4).
36Um 14:55 Uhr ergriff der Kläger das Mikrofon, wies auf die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten hin und unterbreitete den Versammlungsteilnehmern den Vorschlag, sich eine Woche später erneut zu versammeln und eine Demonstration gegen Polizeigewalt zu veranstalten (vgl. Video 1_BFE_56.002.mp4, ab Minute 05:03). Sodann folgte eine polizeiliche Lautsprecherdurchsage und ein Hinweis auf die nun erfolgende Trichtermaßnahme. Auf die Möglichkeit, im Falle der Weigerung Gewalt anzuwenden, wurde hingewiesen. Zugleich wurden Schwangere, Verletzte, alte Menschen und Kinder gebeten, hervorzutreten. Dabei wurde der hintere Bereich des Berliner Platzes freigehalten, um einzelnen Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, den Berliner Platz nach Nennung ihrer Personalien „freiwillig“ zu verlassen.
37Kurz darauf schlug der Kläger die Durchführung einer Ersatz-Spontanversammlung vor, für die er als Versammlungsleiter fungieren wollte, und zeigte dies dem Zeugen Z. an. Dieser untersagte aber auch die Durchführung einer Ersatz-Spontandemonstration. Ab 14:58 Uhr rückten die Versammlungsteilnehmer enger zusammen und beratschlagten erneut über das weitere Vorgehen. Eine Versammlungsteilnehmerin, die das Mikrofon ergriffen hatte, wies die übrigen Versammlungsteilnehmer auf die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage hin und forderte die übrigen Versammlungsteilnehmer auf, den polizeilichen Anweisungen nicht Folge zu leisten.
38Ab 15:01 Uhr wurde die polizeiliche Umschließung um die Versammlungsteilnehmer enger gezogen. Ausweislich der beklagtenseits übersandten „Ablaufdokumentation 07.08.2021“ (Bl. 1 ff. Beiakte 009) diente die Einschließung der Versammlungsteilnehmer der Durchsetzung des Versammlungsverbots, der beweissicheren Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch gezielte Einzelmaßnahmen zum Zwecke der Identitätsfeststellung sowie der Erteilung und Durchsetzung von Platzverweisen bzw. der Durchsetzung der Entfernungspflicht.
39Sodann begannen die Einsatzbeamten damit, einzelne Versammlungsteilnehmer zwecks Identitätsfeststellung aus der Menge zu ziehen und den polizeilichen Bearbeitungsplätzen zuzuführen. Die durchschnittliche Durchlaufzeit je Person betrug ca. vier Minuten, deutlich länger als üblich. Grund hierfür war, dass sich einige Versammlungsteilnehmer während der polizeilichen Trichtermaßnahme polizeilichen Anordnungen widersetzen, sich etwa passiv wegtragen ließen; manche leisteten auch aktiv Widerstand, indem sie die polizeilichen Maßnahmen beispielsweise durch Hochhalten von Bannern oder Einhaken mit anderen Versammlungsteilnehmer zu verhindern versuchten. Infolgedessen wandte die Polizei gegen einzelne Versammlungsteilnehmer unmittelbaren Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt, in Form des Diensthundeeinsatzes sowie Reizstoffsprühgeräts als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch den Einsatzmehrzweckstock als Waffe an.
40Die polizeilichen Maßnahmen des Trichterkonzepts dauerten bis ca. 18:40 Uhr an. Insgesamt durchliefen 77 Personen, d.h. alle umschlossenen Versammlungsteilnehmer mit Ausnahme des Klägers, der den Einsatzbeamten von Person bekannt war, die Trichtermaßnahmen. Einzelne verletzte Versammlungsteilnehmer, die außerhalb der polizeilichen Umschließung medizinisch versorgt wurden, kehrten nicht in die polizeiliche Umschließung zurück und wurden mithin nicht identitätsfestgestellt.
41Im Nachgang zu der Versammlung wurden von polizeilicher Seite insgesamt 56 Strafanzeigen gefertigt, von denen es in acht Fällen zu Verurteilungen und in fünf Fällen zu Freisprüchen gekommen ist; die übrigen Strafverfahren wurden eingestellt.
42Der Kläger hat am 4. Februar 2022 Klage erhoben.
43Zu deren Begründung trägt er vor:
44Die polizeilichen Maßnahmen anlässlich der streitgegenständlichen Versammlung, insbesondere das Filmen, die Personalienfeststellungen, die Durchsuchung von Taschen, die Auflösung sowohl der Versammlung als auch der Spontankundgebung, die Einkesselung und Identitätsfeststellungen, seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt und daher rechtswidrig gewesen. Noch nie sei ihm in all den Jahren eine derartige Feindseligkeit von Seiten der Polizei entgegengeschlagen und habe es derartige Probleme mit der Polizei gegeben. Der Ablauf sei stets der Gleiche: Er sei zur vorgegebenen Zeit am Versammlungsort, die Polizei melde sich bei ihm als Versammlungsleiter und stelle sich vor. Dieses Mal sei er ab 13:00 Uhr mit seiner Ehefrau vor Ort gewesen, es sei aber niemand bei ihm aufgetaucht, auch nicht der Einsatzleiter der Polizei. Als er kurz vor Beginn der Versammlung an die Einsatzbeamten herangetreten sei, sei er von diesen herrisch angegangen und gefragt worden, wo er bleibe. Eine Meldepflicht des Versammlungsleiters bei der Polizei existiere nicht; vielmehr habe die Polizei auf den Versammlungsleiter zuzugehen, nicht umgekehrt. Im Nachgang habe er erfahren, dass die Versammlungsteilnehmer schon bei ihrer Anreise von Einsatzbeamten mit dem Bemerken gefilmt worden seien, man mache dies vorsorglich für den Fall, dass später Straftaten begangen würden. Er habe zum vereinbarten Zeitpunkt begonnen, die Auflagen zu verlesen. Plötzlich habe ein starker Regen eingesetzt, woraufhin einige Versammlungsteilnehmer ihre Kapuzen aufgesetzt hätten. Dann seien Einsatzbeamte schlagartig auf einen Versammlungsteilnehmer zugegangen und hätten diesen aufgefordert, seine Personalien anzugeben. Zur Begründung sei angegeben worden, dass der Versammlungsteilnehmer sich vermummt habe. Tatsächlich habe der Teilnehmer seine Kapuze nur wegen des Regens aufgesetzt und sei das Tragen von Corona-Schutzmasken verpflichtend gewesen. Gleichwohl habe der Versammlungsteilnehmer auf die polizeiliche Aufforderung seine Kapuze sofort abgelegt und stattdessen einen Regenschirm aufgespannt. Die Einsatzbeamten, die aggressiv gewesen seien, hätten dennoch seine Tasche durchsuchen wollen, woraufhin eine Diskussion zwischen den Versammlungsteilnehmern und den Einsatzbeamten entbrannt sei, in deren Rahmen Versammlungsteilnehmer willkürlich geschubst und mit dem Schlagstock auf die Hand geschlagen worden seien. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, hätten die Versammlungsteilnehmer sich dann darauf verständigt, dass alle Versammlungsteilnehmer ihre Kapuzen abnehmen. Auch sei es zynisch, das Nichteinhalten der Mindestabstände zu monieren, wo es gerade die Polizei gewesen sei, die grundlos in die Menge der Versammlungsteilnehmer vorgerückt sei.
45Etwas später habe ein Versammlungsteilnehmer am Rand eine Zigarette rauchen wollen. Ohne, dass es hierfür einen Grund gegeben habe, sei dieser Versammlungsteilnehmer sodann von den Einsatzbeamten abgeführt worden. Einige andere Versammlungsteilnehmer hätten sich den festnehmenden Beamten genähert, um nach dem Rechtsgrund zu fragen und sicherzustellen, dass keine unnötige Polizeigewalt gegen den festgenommenen Versammlungsteilnehmer verübt werde.
46Ohne weitere Erklärung habe der Einsatzleiter kurz darauf entschieden, die Versammlung aufzulösen, und es sei ihm verboten worden, den Lautsprecherwagen zu benutzen. Er habe daraufhin entschieden, gegen die Auflösung seiner Versammlung eine Spontanversammlung zu veranstalten, um auf das aus seiner Sicht rechtswidrige Verhalten der Polizei aufmerksam zu machen. Nachdem der Einsatzleiter einige Minuten telefoniert habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass auch diese Spontanversammlung verboten sei; in der Folge sei auch diese Spontanversammlung aufgelöst und die Nutzung des Lautsprecherwagens sei unter Androhung seiner Beschlagnahme untersagt worden. Daraufhin seien Diskussionen zwischen den Versammlungsteilnehmern und Einsatzbeamten entstanden. Ohne Grund seien die Einsatzbeamten hart gegen die Versammlungsteilnehmer vorgegangen, hätten diese teils zu Boden gebracht und weggeschleppt, in ihr Gesicht gegriffen und Pfefferspray eingesetzt. Sowohl die übrigen Versammlungsteilnehmer als auch er als Versammlungsleiter seien eingekesselt worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie sich erst entfernen dürften, nachdem von jedem ein Foto sowie die Personalien aufgenommen worden seien. Dies sei Grund für weitere Diskussionen und körperliche Übergriffe von Seiten der Polizei gewesen. Ab diesem Zeitpunkt seien Versammlungsteilnehmer willkürlich festgenommen worden und sei die Polizei äußerst brutal vorgegangen. Die Einsatzbeamten hätten absichtlich Streit gesucht, seien in „Einzelkämpfen“ ausgesprochen eskalativ gegen die Versammlungsteilnehmer vorgegangen und seien an einer Kooperation oder Kommunikation nicht interessiert gewesen. Insgesamt erschließe sich nicht, weshalb die Polizei grundlos „von Null auf Hundert“ und derart rabiat gegen die Versammlungsteilnehmer vorgegangen sei.
47Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte,
48festzustellen, dass das Vorgehen der Polizei gegen die Versammlung „Gedenkdemonstration für Friedrich Engels“ in Wuppertal am 7. August 2021, insbesondere (aber nicht ausschließlich) das gewalttätige Vorgehen gegen Versammlungsteilnehmer, deren Durchsuchung, deren Videoaufzeichnung bereits vor Beginn der Demonstration, deren Anhalten auf der Anreise zur Versammlung, die vorzeitige Auflösung der Versammlung, die Untersagung der Verwendung angemeldeter Hilfsmittel, die Einkesselung, die Festnahmen von Versammlungsteilnehmern sowie deren Personalienfeststellung rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte,
49beantragt er nunmehr unter Rücknahme der Klage im Übrigen,
50festzustellen, dass
51a) die Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Versammlung,
52b) die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung während der Versammlung zum Nachteil der Zeugen M. und W.,
53c) die Untersagung der Verwendung angezeigter Hilfsmittel (Weichholzfahnenstangen),
54d) das gewaltsame Wegschubsen eines Versammlungsteilnehmers sowie der Einsatz des Einsatzmehrzweckstocks zum Nachteil eines anderen Versammlungsteilnehmers kurz nach Beginn der Versammlung durch den Polizeibeamten D.,
55e) die Beschränkung der als Aufzug angezeigten Versammlung „Gedenkdemonstration für Friedrich Engels“ in Wuppertal am 7. August 2021 auf eine Standkundgebung auf dem Berliner Platz,
56f) die anschließende vorzeitige Auflösung der Versammlung,
57g) die Untersagung der Spontandemonstration sowie
58h) seine anschließende Ingewahrsamnahme und die der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer bis ca. 18:40 Uhr
59rechtswidrig gewesen sind.
60Der Beklagte beantragt, soweit die Klage noch anhängig ist,
61die Klage abzuweisen,
62Zur Begründung trägt er vor:
63Die polizeilichen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen.
64Die Behauptung des Klägers, die Polizei habe Versammlungsteilnehmer bereits auf ihrer Anreise zur Versammlung gefilmt, sei unzutreffend; eine solche Maßnahme sei nicht erfolgt. Dessen ungeachtet sei die Klage insoweit unzulässig; dem Kläger als Versammlungsleiter fehle das erforderliche besondere Feststellungsinteresse und die Klagebefugnis, da er selbst von den behaupteten Filmaufnahmen nicht betroffen gewesen sei. Die Verantwortlichkeit des Versammlungsleiters setze erst mit dem Beginn der Versammlung ein und nicht bereits zeitlich davor.
65In der Versammlungsbestätigung sei dem Kläger per Auflage aufgegeben worden, sich spätestens 15 Minuten vor Beginn der Sammlungsphase, d.h. um 13:15 Uhr bei der Einsatzleitung zu melden. Erst auf einen polizeilichen dringenden Aufruf hin um 13:50 Uhr habe der Kläger sich dem Einsatzleiter zu erkennen gegeben. Soweit der Kläger behaupte, es sei immer so, dass sich die Polizei bei dem Versammlungsleiter melde, sei dies jedenfalls für den Zuständigkeitsbereich des beklagten Polizeipräsidiums unzutreffend. Durch diesen Verstoß gegen die einfachste Auflage habe der Kläger seine Grundhaltung den Polizeikräften gegenüber demonstriert.
66Unmittelbar zu Beginn der Versammlung seien Verstöße gegen Auflagen festgestellt worden. Einige Versammlungsteilnehmer hätten Hartholzstöcke als Fahnenhalter mitgeführt, teilweise sogar ohne Fahne, was einen Verstoß gegen Auflage Nr. 3 gestellt habe. Zudem hätten bereits zu Beginn der Versammlung mehrere Versammlungsteilnehmer ihre Kapuzen aufgesetzt, sodass zusammen mit den Corona-Schutzmasken der gesamte Kopfbereich mit Ausnahme der Augen bedeckt gewesen sei. Der Regen habe indes erst zeitlich nach Beginn der Versammlung eingesetzt. Der Kläger habe auch die Auflagen nicht vollständig verlesen, vielmehr habe er lediglich den Hinweis auf das Vermummungsverbot per Lautsprecher durchgesagt, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass auch ihm die Verstöße der Versammlungsteilnehmer gegen das Vermummungsverbot aufgefallen seien.
67Kurz nach Beginn der Versammlung sei ein vermummter Versammlungsteilnehmer mit dem Ziel der Identitätsfeststellung angesprochen worden. Daraufhin sei es zu einer Solidarisierung und Emotionalisierung der übrigen Versammlungsteilnehmer gekommen. Die Einsatzbeamten seien von einer Vielzahl von Versammlungsteilnehmern unter Verwendung von Fahnenstangen als Distanzstöcke tätlich angegangen und abgedrängt worden. Die Versammlungsmenge habe den zuvor vermummten Versammlungsteilnehmer aufgefordert, den polizeilichen Aufforderungen nicht nachzukommen. Andere Versammlungsteilnehmer hätten den vermummten Versammlungsteilnehmer in die Menge gezogen, um ihn dem Zugriff der Einsatzbeamten zu entziehen. Die tätlichen Aggressionen der Versammlungsteilnehmer hätten den Einsatz unmittelbaren Zwangs in Form von Reizstoffsprühgeräten, Diensthunden und vereinzelt auch Einsatzmehrzweckstöcken erforderlich gemacht, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit – namentlich die körperliche Unversehrtheit der Einsatzbeamten, Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung durch Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände sowie Verstöße gegen das Vermummungsverbot – bestanden habe. Der Einsatz unmittelbaren Zwangs sei auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich und angemessen gewesen; Diensthunde seien nur zur Abschreckung eingesetzt und an der Leine geführt worden. Die Behauptung des Klägers, Einsatzbeamte hätten willkürlich Versammlungsteilnehmer geschubst und mit dem Schlagstock auf die Hand geschlagen, sei unzutreffend.
68Unzutreffend sei auch die Behauptung, ein Versammlungsteilnehmer, der nur habe rauchen wollen, sei von zahlreichen Einsatzbeamten eingeschlossen worden. Gegen 14:10 Uhr hätten die Einsatzkräfte erneut einen vermummten Versammlungsteilnehmer angesprochen, um diesen aus der Versammlung auszuschließen und ein Strafverfahren einzuleiten. Daraufhin sei es abermals zu einer deutlichen Solidarisierung der übrigen Versammlungsteilnehmer gekommen; diese hätten die Einsatzkräfte zurückgedrängt und an der Durchführung ihrer Arbeit gehindert. In diesem Zusammenhang sei es erneut zur Nichteinhaltung von Mindestabständen gekommen. Einige Versammlungsteilnehmer hätten zur „Gefangenenbefreiung“ aufgerufen; andere seien auf die nicht abgesperrte Fahrbahn in östliche Richtung gedrängt, sodass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gefährdet gewesen sei. Einsatzkräfte hätten diese Versammlungsteilnehmer aufgefordert, sich auf den Versammlungsplatz zurückzubegeben; nachdem dieser Aufforderung nicht Folge geleistet worden sei, seien diese Versammlungsteilnehmer mittels einfachen körperlichen Zwangs zurückgedrängt worden.
69Nicht den Tatsachen entspreche schließlich die Behauptung, die Polizei habe ohne weitere Erklärung die Versammlung aufgelöst. Vielmehr seien aufgrund des unfriedlichen Verlaufs zunächst Beschränkungen erlassen worden, um die geplante Versammlung stattfinden zu lassen. So sei zunächst lediglich der geplante Aufzug untersagt und die Versammlung als stationäre Standkundgebung zugelassen worden. Zugleich sei die Beseitigung der Holzstangen, Einhaltung der Mindestabstände und Ablegung der Vermummung angeordnet worden.
70Gegen 14:25 Uhr sei die Versammlung aufgelöst worden, da die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 15 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes gegeben gewesen seien. Mildere Mittel seien nicht vorhanden gewesen, es sei zuvor mehrfach erfolglos das Gespräch mit dem Kläger gesucht worden. Es sei auch nicht möglich gewesen, nur gegen einzelne Versammlungsteilnehmer vorzugehen, da die anderen Versammlungsteilnehmer sich sofort solidarisiert hätten. Es sei im Kollektiv zur „Gefangenenbefreiung“ und Gewalt gegen die Polizei aufgerufen worden. Trotz Auflösung der Versammlung sei der Lautsprecherwagen für weitere Redebeiträge genutzt worden. Nachdem der Kläger den Versammlungsteilnehmern zunächst vorgeschlagen hatte, in der darauffolgenden Woche eine Protestdemonstration zu veranstalten, habe er alsdann zu einer Spontanversammlung aufgerufen, welche ihm untersagt worden sei. Aus der Gruppe heraus sei fortwährend zum Widerstand und zur Gewalt aufgerufen worden, eine Kooperation sei nicht möglich gewesen. Auch seien die Versammlungsteilnehmer erfolglos aufgefordert worden, sich vom Versammlungsort zu entfernen. Daraufhin seien als Folgemaßnahmen eine Umschließung der Versammlungsteilnehmer erfolgt und Identitätsfeststellungen angekündigt worden; das Gros der ehemaligen Versammlungsteilnehmer sei der Aufforderung zur Personalienfeststellung indes nicht nachgekommen. Vielmehr hätten sich ehemalige Versammlungsteilnehmer in Reihen untereinander eingehakt und es sei mehrfach zu Widerstandshandlungen durch Schläge, Tritte und stoßende Bewegungen gekommen. In diesem Zusammenhang sei erneut unmittelbarer Zwang in Form von Reizstoffsprühgeräten und einfacher körperlicher Gewalt angewendet sowie der Einsatzmehrzweckstock eingesetzt worden. Der Kläger selbst habe sich außerhalb der Umschließung befunden, habe sich frei bewegen können, ihm gegenüber seien kein unmittelbarer Zwang angewandt und keine Personalien aufgenommen worden. Insoweit fehle es an der Klagebefugnis und hinsichtlich der Maßnahmen, die nach Auflösung der Versammlung durchgeführt worden seien, zudem am Feststellungsinteresse, da die Verantwortlichkeit des Klägers als Leiter der Versammlung zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei.
71Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung von insgesamt 15 Zeuginnen und Zeugen. Zugleich sind in der mündlichen Verhandlung die aus Sicht des Gerichts wesentlichen Videosequenzen, die als Beiakten zum Verfahren genommen worden waren, in Augenschein genommen worden. Insoweit wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
72Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der von den Beteiligten übersandten und als Beiakten zum Verfahren genommenen Videodatein sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft Wuppertal zum dortigen Aktenzeichen 50 Js 269/22 (Strafakte M.) einschließlich des dort enthaltenen USB-Sticks Bezug genommen.
73Entscheidungsgründe
74Die Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin ergehen, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat.
75Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat.
76Die danach noch anhängige Klage hat Erfolg.
77Für die Klage ist insgesamt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (dazu unter A.). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig (dazu unter B.) und begründet (dazu unter C.).
78A. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil die Streitgegenstände insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.
79Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Bei Maßnahmen der Polizei ist für die Frage des Rechtswegs entscheidend, in welcher Funktion die Polizei im konkreten Fall tätig geworden ist. Nur wenn das Handeln der Polizei zur Gefahrenabwehr (präventiv) erfolgt ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ist die Polizei demgegenüber zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv) tätig geworden, hat sie funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG bzw. § 98 Abs. 2 StPO analog gehandelt und sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Zu den Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gehören nicht nur Maßnahmen der Justizbehörden im engeren, institutionellen Sinne, insbesondere der Staatsanwaltschaft, sondern auch solche der Polizei, wenn sich diese aufgrund der ihr durch die Strafprozessordnung eingeräumten Befugnisse mit der Ermittlung und Erforschung begangener Straftaten befasst.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 13. September 1979 - IV A 2597/78 -, juris, Rn. 23, und Beschlüsse vom 27. April 2023 - 15 E 803/22 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks m.w.N., und vom 9. Januar 2012 - 5 E 251/11 -, juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 18 K 4927/21 -, S. 2 des Beschlussabdrucks, und Urteil vom 15. Dezember 2016 - 6 K 7687/15 -, juris, Rn. 22 ff.; VG München, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - M 7 K 17.3741 - juris, Rn. 6.
81Handelt es sich – wie vorliegend – um doppelfunktionale Maßnahmen, also solche, die sowohl präventiv als auch repressiv erfolgen können, bestimmt sich die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Maßnahmen, wie er sich einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2023 - 15 E 816/22 -, S. 2 ff. des Beschlussabdrucks, sowie 15 E 803/22 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, jeweils m.w.N.; vom 9. Mai 2016 - 15 E 330/16 - S. 2 des Beschlussabdrucks und vom 6. August 2014 – 5 E 375/14 -, juris, Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 8. November 2013 - 11 OB 263/13 -, juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 18 K 4927/21 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks, und Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 29.
83In diesem Zusammenhang kommt dem erklärten oder erkennbaren Willen des eingreifenden Sachwalters erhebliche Bedeutung zu.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 -, juris, Rn. 24; NdsOVG, Beschluss vom 8. November 2013 - 11 OB 263/13 -, juris, Rn. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 54.
85Dabei muss der Sachverhalt im Allgemeinen einheitlich betrachtet werden, es sei denn, dass einzelne Teile des Geschehensablaufs objektiv abtrennbar sind.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 11.73 -, juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 1988 - 1 S 1826/87 -, juris, LS.
87Bei einem aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhalts bestehenden engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen mehreren polizeilichen Maßnahmen hat eine künstliche Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts, der auf eine unterschiedliche Rechtswegzuordnung hinausliefe, zu unterbleiben.
88Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 18 K 4927/21 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, und Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 31.
89Ergibt sich nach diesen Kriterien keine eindeutige Zuordnung zu einer repressiven oder präventiven Zielrichtung, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn die Maßnahme bei verständiger Würdigung aus der Perspektive des Betroffenen zumindest auch präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt und auf eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage gestützt sein kann.
90OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2023 - 15 E 816/22 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, sowie 15 E 803/22 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, jeweils m.w.N., vom 9. Mai 2016 - 15 E 330/16 -, S. 3 des Beschlussabdrucks und vom 6. August 2014 - 5 E 375/14 -, juris, Rn. 7.
91Der Verwaltungsrechtsweg ist nur dann nicht eröffnet, wenn dieser schlechthin, d.h. mit allen für den Klageanspruch in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist.
92Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2023 - 15 E 816/22 -, S. 2 des Beschlussabdrucks, sowie 15 E 803/22 -, S. 2 des Beschlussabdrucks, jeweils m.w.N., und vom 7. Juli 2006 - 5 E 585/06 -, juris, Rn. 4.
93Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsrechtsweg für das Klagebegehren insgesamt eröffnet.
94Hinsichtlich des Begehrens, festzustellen, dass die Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Versammlung, die Untersagung der Verwendung angezeigter Hilfsmittel, das gewaltsame Wegschubsen eines Versammlungsteilnehmers sowie der Einsatz des Einsatzmehrzweckstocks zum Nachteil eines anderen Versammlungsteilnehmers kurz nach Beginn der Versammlung durch einen Polizeibeamten, die Beschränkung der als Aufzug angezeigten Versammlung auf eine Standkundgebung, die vorzeitige Auflösung der Versammlung sowie die Untersagung der Spontandemonstration rechtswidrig waren, kommen ausschließlich versammlungsrechtliche bzw. polizeirechtliche Rechtsgrundlagen in Betracht, die unzweifelhaft dem öffentlichen Recht unterliegen.
95Hinsichtlich des Begehrens, festzustellen, dass die nach Auflösung der Versammlung durch polizeiliche Umschließung bis ca. 18:40 Uhr erfolgte Freiheitsentziehung des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer rechtswidrig war, handelt es sich aus der Sicht eines verständigen Bürgers in der Lage des Betroffenen um eine Maßnahme, die zumindest auch Zwecke der Gefahrenabwehr verfolgte und sich nicht allein als repressiv dargestellt hat. Damit scheiden Ermächtigungsgrundlagen des Polizeirechts, insbesondere eine Ingewahrsamnahme nach § 35 PolG NRW, nicht von vornherein aus. Vielmehr ist es der Polizei nach erfolgter rechtmäßiger Auflösung der Versammlung auch aus präventiv-polizeilichen Zwecken möglich, die ehemaligen Versammlungsteilnehmer einzuschließen. Soweit daneben auch strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen für die Ingewahrsamnahme in Betracht kommen könnten, ist dies für die Frage der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unschädlich, da die Maßnahme – wie dargelegt – im Falle der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung zumindest auch präventiv-polizeiliche Zwecke verfolgt haben könnte. Denn gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und wird es strafprozessuale Ermächtigungsgrundlagen bei seiner Sachprüfung mithin ebenfalls zu berücksichtigen haben.
96Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 E 585/06 -, juris, Rn. 4 m.w.N.
97Schließlich ist auch hinsichtlich des Begehrens, festzustellen, dass die während der Versammlung durchgeführten Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zum Nachteil der Zeugen M. und W. rechtswidrig gewesen sind, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Zwar wurden diese während des Laufs der Versammlung durchgeführten Maßnahmen zur Identitätsfeststellung auf die strafprozessuale Vorschrift des § 163b StPO gestützt. Diese repressiv-polizeilichen Maßnahmen stehen mit der streitgegenständlichen Versammlung als solcher indes in einem derart engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, dass eine unterschiedliche Rechtswegzuordnung auf eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts hinausliefe.
98Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 18 K 4927/21 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, und Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 31.
99B. Die Klage ist auch im Übrigen insgesamt zulässig.
100I. Die Klage ist ungeachtet der Frage, ob es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen (namentlich der Fertigung von Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Versammlung, den Maßnahmen zur Identitätsfeststellung während der Versammlung zum Nachteil der Zeugen M. und W., der Untersagung der Verwendung angezeigter Hilfsmittel, dem gewaltsamen Wegschubsen eines Versammlungsteilnehmers sowie dem Einsatz des Einsatzmehrzweckstocks zum Nachteil eines anderen Versammlungsteilnehmers kurz nach Beginn der Versammlung, der Beschränkung der als Aufzug angezeigten Versammlung auf eine Standkundgebung, der vorzeitigen Auflösung der Versammlung, der Untersagung der Spontandemonstration sowie der anschließenden Ingewahrsamnahme des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer bis ca. 18:40 Uhr), die sich noch am selben Tag und damit zeitlich vor Erhebung der Klage erledigt haben, um Verwaltungsakte oder Realakte handelte, entweder als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft.
101Wie die einzelnen Maßnahmen rechtlich zu qualifizieren sind und welche Klageart mithin statthaft ist, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Klagearten sind gleich.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12/11 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteile vom 10. April 2024 - 18 K 4927/21 -, juris, Rn. 59, und vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 39.
103Eine Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, unterliegt auch keiner Klagefrist.
104Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 - 18 K 4927/21 -, juris, Rn. 61.
105II. Der Kläger ist auch klagebefugt.
106Zwar wurde die streitgegenständliche Versammlung durch ihn nur stellvertretend für das Engelsbündnis, ein Zusammenschluss verschiedener politisch linksgerichteter Organisationen, als Veranstalter angemeldet und hat die Bestätigungsverfügung des Beklagten vom 3. August 2021 das Engelsbündnis als Veranstalter der Versammlung und den Kläger lediglich als Versammlungsleiter ausgewiesen, während der Kläger die Klage als „Privatperson“ ohne Bezug zum Engelsbündnis erhoben hat.
107Der Annahme der Klagebefugnis des Klägers steht indes nicht entgegen, dass er nur Versammlungsleiter, nicht aber Veranstalter der streitgegenständlichen Versammlung war.
108Im Hinblick darauf, dass das beklagte Polizeipräsidium die Bestätigungsverfügung vom 3. August 2021 an den Kläger unter dessen Privatanschrift als Anmelder und in seiner Eigenschaft als Versammlungsleiter, auf den der Veranstalter das Leitungsrecht gemäß § 7 des hier anzuwendenden Versammlungsgesetzes des Bundes (vgl. dazu die Ausführungen unter C. I.) übertragen hatte, adressiert hat, ist der Kläger zumindest als „Inhaltsadressat“ der Bestätigungsverfügung anzusehen.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2025 - 5 A 855/22 -, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 A 1150/03 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2022 - 14 K 1768/21 -, juris, Rn. 63 m.w.N.
110Als verantwortlicher Versammlungsleiter wurde von dem Kläger u.a. die Bekanntgabe der Auflagen, eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen sowie ggf. ein Einschreiten bis hin zur Beendigung der Versammlung verlangt (vgl. §§ 8 bis 10, 19 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge [Versammlungsgesetz – VersammlG]).
111Vgl. zur Rolle des Versammlungsleiters und seiner Klagebefugnis: BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - 10 BV 17.2405 -, BayVBl. 2019, 20 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2022 - 14 K 1768/21 -, juris, Rn. 65; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2020 - 3 K 5923/18 -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 17. Juni 2016 - 1 K 259/12 -, juris.
112Als verantwortlicher Versammlungsleiter kann der Kläger sich grundsätzlich auch auf sein Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Ausreichend ist insoweit die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Eine solche ist anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.
113St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 13. Juli 1973 - 7 C 6.72 -, juris, Rn. 18 m.w.N., und vom 23. März 1982 - 1 C 157/79 -, BVerwGE 65, 167-174, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 19. September 1983 - 13 A 1888/82 -, juris, Rn. 4.
114So liegt der Fall hier. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass das in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Selbstbestimmungsrecht des Klägers als Versammlungsleiter über die konkrete Durchführung und die sonstigen Modalitäten der Versammlung,
115vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris, Rn. 16, sowie vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, Brokdorf II, juris, Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 2023 - 15 A 2417/20 -, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 - 18 K 4927/21 -, juris, Rn. 66,
116durch die streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen beeinträchtigt worden ist.
117Dies gilt zunächst unproblematisch hinsichtlich der polizeilichen Maßnahmen während der Versammlung. Denn sowohl im Hinblick auf die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung während der Versammlung zum Nachteil zweier Versammlungsteilnehmer als auch hinsichtlich der Untersagung der Verwendung angezeigter Hilfsmittel, des gewaltsamen Wegschubsens eines Versammlungsteilnehmers sowie des Einsatzes des Einsatzmehrzweckstocks zum Nachteil eines anderen Versammlungsteilnehmers kurz nach Beginn der Versammlung, der Beschränkung der als Aufzug angezeigten Versammlung auf eine Standkundgebung und der vorzeitigen Auflösung der Versammlung ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass das Demonstrationsanliegen des Klägers als Versammlungsleiter und der von ihm zeitlich und räumlich geplante Ablauf der Demonstration wesentlich beeinträchtigt worden sind. Insoweit ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass er durch die in Rede stehenden polizeilichen Maßnahmen in seinem aus Art. 8 Abs. 1 GG ableitbaren Recht auf Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung und Durchführung der Versammlung „nach Plan“ beeinträchtigt worden ist. Auf die Möglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung kann sich der Kläger, auch soweit er nicht persönlich von den polizeilichen Maßnahmen betroffen worden ist, aufgrund seiner gegenüber einem (einfachen) Versammlungsteilnehmer hervorgehobenen Rechtsstellung als Versammlungsleiter berufen.
118In diesem Sinne auch VG Frankfurt, Urteile vom 23. Juni 1014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 13 (hinsichtlich des Versammlungsleiters bei einem Ausschluss von zwei Blöcken aus der Versammlung (943 Personen) bei 20.000 erwarteten Teilnehmern), und vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 27, 38 (hinsichtlich des Versammlungsleiters bezüglich des Anhaltens des Aufzugs und des Einziehens von zwei Polizeiketten bei derselben Demonstration); vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 17. August 2016 - 3 A 64/14 -, juris, Rn. 35 ff. (hinsichtlich des Versammlungsleiters in Bezug auf das Anhalten und die Einschließung einer Versammlung durch die Polizei, die Klagebefugnis des Versammlungsleiters hingegen verneinend für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Auflösung der Versammlung).
119Die Klagebefugnis des Klägers als Versammlungsleiter ist, anders als der Beklagte meint, aber nicht nur hinsichtlich der polizeilichen Maßnahmen während der Versammlung anzunehmen, sondern auch hinsichtlich der polizeilichen Vorfeldmaßnahmen (Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern während der Sammlungsphase) sowie hinsichtlich der nach Auflösung der Versammlung erfolgten Untersagung der Ersatz-Spontandemonstration und der anschließenden Ingewahrsamnahme des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer bis ca. 18:40 Uhr. Denn auch insoweit ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
120Dies gilt zunächst hinsichtlich der Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern auf dem Weg zum Berliner Platz. Insoweit ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass Versammlungsteilnehmer durch derartige polizeiliche Vorfeldmaßnahmen unmittelbar vor Erreichen des Versammlungsortes eingeschüchtert oder von der Teilnahme an der Versammlung gar gänzlich abgeschreckt wurden mit der Folge, dass die Durchführung der Versammlung „nach Plan“ des Versammlungsleiters beeinträchtigt worden ist. Denn das Recht des Versammlungsleiters, die Versammlung zu leiten, manifestiert sich überhaupt erst durch die gemeinschaftliche Anwesenheit Dritter, zumal das „sich Versammeln“ in Art. 8 Abs. 1 GG eine Personenmehrheit zwingend voraussetzt. Es dürfte sich der Sache nach um eine andere Versammlung handeln, als die vom Kläger als Versammlungsleiter geplante, wenn bereits im Vorfeld durch die polizeilichen Bildaufnahmen Einschüchterungen von Versammlungsteilnehmern erfolgt sind, die sich während der anschließenden Versammlung – wie die Zeugen W., C., A. und T. in der mündlichen Verhandlung auch eindrücklich bestätigt haben – durch eine angespannte Stimmung der Versammlungsteilnehmer oder eine nicht mehr als frei empfundene Meinungskundgabe widerspiegeln.
121Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2025 - 5 A 855/22 -, juris, Rn. 39 (die Klagebefugnis des Versammlungsleiters bejahend, wenn durch die polizeiliche Maßnahme die Möglichkeit der Teilnahme Dritter in Frage steht).
122Dies gilt auch hinsichtlich der nach Auflösung der Versammlung erfolgten Untersagung der vom Kläger beim polizeilichen Einsatzleiter angezeigten Ersatz-Spontanversammlung. Zwar ist eine solche Spontanversammlung nicht anzeigepflichtig. Der Kläger hat durch sein Verhalten gegenüber dem Zeuge Z. und den Versammlungsteilnehmern aber klar zum Ausdruck gebracht, dass er auch als verantwortlicher Leiter dieser Spontanversammlung fungieren wollte. Es ist daher nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Untersagung dieser Spontanversammlung den Kläger in seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG als Versammlungsleiter betroffen hat. Denn für den Fall, dass die Auflösung der Ursprungsversammlung rechtswidrig war, erweist sich regelmäßig auch die Untersagung der Ersatz-Spontandemonstration als rechtswidrig.
123Vgl. für den umgekehrten Fall Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 128, wonach eine rechtmäßige Auflösungsverfügung zugleich auch die unmittelbar anschließende – inhaltsgleiche – Ersatzveranstaltung mit umfasst.
124Dies gilt schließlich auch hinsichtlich der durch die polizeiliche Umschließung erfolgten Freiheitsentziehung des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer in der Zeit von ca. 14:30 Uhr bis 18:40 Uhr. Auch insoweit ist eine Verletzung des Klägers in seinen Grundrechten nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Soweit der Kläger selbst von der polizeilichen Einschließungsmaßnahme betroffen gewesen ist, kann er dies unproblematisch zur gerichtlichen Überprüfung stellen, da insoweit jedenfalls die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) möglich ist. Der Kläger kann darüber hinaus aber auch die Umschließung der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer bis 18:40 Uhr gerichtlich überprüfen lassen und ist auch insoweit klagebefugt. Denn ausweislich der seitens des Beklagten übersandten Ablaufdokumentation (Beiakte 009, Bl. 1 ff.) diente die Umschließung der Versammlungsteilnehmer u.a. der Durchsetzung des zuvor ausgesprochenen Versammlungsverbots sowie der Durchsetzung der Entfernungspflicht und hatte mithin auch zum Ziel, die Durchführung der vom Kläger als Versammlungsleiter angezeigten Ersatz-Spontanversammlung zu verhindern. Da es dem Kläger durch die polizeiliche Umschließung der 77 Versammlungsteilnehmer mithin unmöglich gemacht wurde, die Ersatz-Spontanversammlung durchzuführen, ist eine Verletzung des Klägers in seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG als Leiter der Spontanversammlung nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.
125III. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen. Die vom Kläger erhobene (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) oder des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein.
126St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 30.
127Vorliegend ergibt sich das dem Kläger zuzuerkennende besondere Feststellungsinteresse jedenfalls aufgrund des sich kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Eingriffs in sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit als Versammlungsleiter (Art. 8 Abs. 1 GG) sowie zudem aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Regel nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
128Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, juris, Rn. 8 f. zu einer Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW; zum Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 -, juris, Rn. 5 und 8, vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris, Rn. 11, und vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris, Rn. 13; zu einer Zuweisung eines anderen Versammlungsortes OVG NRW, Urteile vom 22. Dezember 2023 - 15 A 2417/20 -, juris, 25 ff., und vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 43 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 33 m.w.N.; zur polizeilichen Umschließung nach Ausschluss aus der Versammlung VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 - 18 K 4927/21 -, juris, Rn. 75 ff.; zur polizeilichen Umschließung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 70; das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 34.
129In versammlungsrechtlichen Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse stets anzunehmen, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt.
130Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris, Rn. 20 ff.
131Dies ist vorliegend jedenfalls hinsichtlich der polizeilichen Eingriffe im Vorfeld und während des Laufs der Versammlung, der als Minusmaßnahme erlassenen beschränkenden Verfügung, der vorzeitigen Auflösung der Versammlung, der Untersagung der Ersatz-Spontanversammlung sowie der anschließenden Freiheitsentziehung des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer der Fall. In Fällen der vorliegenden Art, in denen Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, das besondere Feststellungsinteresse und damit die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des polizeilichen Handelns zu verneinen, würde einen rechtsfreien Raum eröffnen, der mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre.
132Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris, Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2019 - 20 K 5133/17 -, juris, Rn. 38 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2009 - 5 E 548/09 -, (n.v.).
133C. Die Klage ist insgesamt auch begründet.
134Die streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen waren rechtswidrig und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt (§§ 43 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
135I. Die Anfertigung von Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Versammlung war rechtswidrig.
1361. Dass während der Sammlungsphase der streitgegenständlichen Versammlung mehrere Bildaufnahmen von verschiedenen Versammlungsteilnehmern durch unterschiedliche Polizeibeamte gefertigt worden sind, steht nach der Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften, in sich widerspruchsfreien und übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen T., H. und C. sowie der Aussage der nicht erschienenen Zeugin O. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal am 25. Januar 2024 (Az. 15 Cs 283/22 - 50 Js 280/22) zur Überzeugung des Gerichts fest. Die gegenteiligen Behauptungen der Zeugen Z. und P. in der mündlichen Verhandlung, wonach in der Sammlungsphase einzig durch den Zeugen Z. in nur einem Fall versucht worden sei, zu Beweiszwecken eine Bildaufnahme von einem anreisenden vermummten Versammlungsteilnehmer zu fertigen, sind angesichts dessen zur Überzeugung des Gerichts widerlegt.
137So hat der Zeuge T. am Ende seiner Vernehmung von sich aus, d.h. ohne konkrete Nachfrage des Gerichts und in völlig anderem Zusammenhang detailreich geschildert, wie er vom Oberbarmener Bahnhof über die Wupperbrücke zum Berliner Platz gegangen und dass er dabei „gefilmt“ worden sei. Zudem war er imstande, von sich aus konkrete Angaben zu der ihn „filmenden“ Person zu machen („ein Polizeibeamter mit Glatze und Brille, zu 99 % Herr Z.“). Auch gab der Zeuge T. von sich aus an, dass man anderen Versammlungsteilnehmern, die auch „gefilmt“ worden seien, sinngemäß gesagt habe, man „nehme sie schon mal für den Fall auf, dass sie später Straftaten begingen“. Zugleich habe er ein schadenfrohes Grinsen wahrgenommen, welches er in dem Moment als unverschämt empfunden habe. Ab dem Zeitpunkt sei ihm klar gewesen, dass dies keine normale Demo werden werde; sie seien von Anfang kriminalisiert worden und zwar schon zu einem Zeitpunkt, als sie sich noch nicht einmal auf dem Kundgebungsplatz befunden hätten. Auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin führte der Zeuge T. aus, dass es zu dem Zeitpunkt, als er von der Bahn zum Berliner Platz gelaufen sei, definitiv noch nicht geregnet habe. Er habe eine Jeans, ein T-Shirt und einen khakifarbenen Kapuzenpulli getragen. Die Kapuze habe er nicht aufgehabt, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht geregnet habe.
138Auch die Zeugin H. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sie bereits vor Erreichen des Berliner Platzes gesehen habe, dass sie und ihre Freundin von Polizeibeamten „gefilmt“ worden seien. Dies sei während der Sammlungsphase, d.h. vor Beginn der Versammlung gewesen; sie seien, wie üblich, früher da gewesen, weil sie noch einiges hätten vorbereiten wollen. Auf die an einen Polizeibeamten gerichtete Frage ihrer Freundin, weshalb sie gefilmt würden, habe ihre Freundin die Antwort erhalten, „es werde schon mal Beweismaterial gesammelt“. Auch berichtete die Zeugin von sich aus davon, dass sie ein zweites Mal vor Versammlungsbeginn „gefilmt“ worden seien, und zwar von einer Polizeibeamtin, die aus einem Polizeiauto heraus mit einem Handy Versammlungsteilnehmer, so auch sie, „gefilmt“ habe.
139Schließlich berichtete auch die Zeugin C., die ihrerseits nicht von den polizeilichen Bildaufnahmen betroffen gewesen ist, im Rahmen ihrer Vernehmung davon, dass andere Versammlungsteilnehmer ihr seinerzeit von Bildaufnahmen durch Polizeibeamte berichtet hätten. Viele Versammlungsteilnehmer würden sie kennen, da sie zuvor des Öfteren als Anmelderin vorangegangener Versammlungen fungiert habe. Ihr sei auch berichtet worden, dass eine Versammlungsteilnehmerin einen Polizisten konkret angesprochen und gefragt habe, weshalb sie gefilmt würden, woraufhin diese die Antwort erhalten habe: „Wir machen das schon mal für potentielle Straftaten“. Wenn sie sich recht erinnere, habe es sich bei den Versammlungsteilnehmern, von denen Bildaufnahmen gefertigt worden seien, um solche gehandelt, die von der Seite der Schwebebahn her auf den Berliner Platz gekommen seien bzw. von dort, wo die Polizeiwagen gestanden hätten.
140Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin O. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal am 25. Januar 2024 (Az. 15 Cs 283/22 - 50 Js 280/22), die ebenfalls davon berichtete, dass andere Versammlungsteilnehmer ihr kurz vor Beginn der Versammlung von Bild-/Filmaufnahmen und den entsprechenden Aussagen der Polizisten berichtet hätten.
141Belastungstendenzen oder Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechen, bestehen insgesamt nicht.
142Losgelöst von den vorgenannten Zeugenaussagen sprechen auch die Aussagen der polizeilichen Zeugen, wonach es bereits in der Sammlungsphase mehrfach zu Vermummungen von Versammlungsteilnehmern gekommen sei, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen Z. und P., wonach in der Sammlungsphase einzig der Zeuge Z. in einem einzigen Fall den Versuch unternommen habe, eine Bildaufnahme von einem vermummten Versammlungsteilnehmer zu fertigen. Denn es erschließt sich dem Gericht nicht und ist insgesamt nicht plausibel, weshalb dann nicht auch in Bezug auf alle vermeintlichen Straftaten wegen Vermummung während der Sammlungsphase eine Beweissicherung in Form von Bildaufnahmen erfolgt ist, sondern nur in einem einzigen Fall.
1432. Die polizeiliche Anfertigung von Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Versammlung findet vorliegend keine Ermächtigungsgrundlage in § 19a VersG iVm § 12a VersammlG.
144Das Versammlungsgesetz des Bundes (VersammlG) ist auf die streitgegenständliche Versammlung anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sach- und Rechtslage bei einem erledigten Real- oder Verwaltungsakt ist generell der Zeitpunkt der Erledigung, hier mithin der Tag der Versammlung, d.h. der 7. August 2021.
145Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris, Rn. 42; BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 10 B 17.1996 -, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 - 18 K 4927/21 -, juris, Rn. 87.
146Zu diesem Zeitpunkt war das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW) noch nicht in Kraft; dieses ist vielmehr erst am 7. Januar 2022 in Kraft getreten (GV. NRW. 2022, S2).
147Gemäß § 19a VersammlG gilt für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen § 12a VersammlG. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 VersammlG darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nach § 12a Abs. 1 Satz 2 VersammlG dürfen die Maßnahmen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
148Die Regelung gilt sowohl für offene als auch verdeckte Bild- und Tonaufnahmen.
149Vgl. Erbs/Kohlhaas/Wache, VersammlG, 254. EL Oktober 2024, § 12a Rn. 2.
150Durch die gesetzliche Formulierung „im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen” erstreckt sich die Befugnis auch auf polizeiliche Vorfeldmaßnahmen, insbesondere bei Kontrollstellen,
151vgl. Peters/Janz, VersammlungsR-HdB/Groscurth, 2. Aufl. 2021, G. Rn. 197,
152und auch auf Bildaufnahmen während der Zustrom- und Sammlungsphase vor Beginn der Versammlung, sofern ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit der Versammlung und eine finale Verknüpfung mit dem Veranstaltungsort besteht.
153vgl. Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, VersammlG § 19a Rn. 29.
154Die Vorschrift ist mithin auch auf die hier in Rede stehenden Bildaufnahmen in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und ca. 13:45 Uhr während der Sammlungsphase auf dem Berliner Platz als bestätigtem Versammlungsort für die Auftaktveranstaltung bzw. auf dem direkten Weg dorthin, wie etwa im Falle des Zeugen T. vom Oberbarmener Bahnhof zum Berliner Platz kommend, anwendbar.
155Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 19a i.V.m. 12a Abs. 1 Satz 1 VersammlG für die polizeiliche Anfertigung von Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern lagen indes nicht vor. Voraussetzung wäre, dass tatsächliche Anhaltspunkte, d.h. konkrete Tatsachen, die Annahme rechtfertigten, von den Versammlungsteilnehmern gingen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus. Bloße Vermutungen reichen insoweit nicht aus.
156Vgl. Erbs/Kohlhaas/Wache, VersammlG, 254. EL Oktober 2024, § 12a Rn. 3.
157Eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt etwa vor, wenn von diesen Teilnehmern hinreichend wahrscheinlich im Verlaufe der Versammlung eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit Dritter oder erheblicher Sachwerte ausgeht,
158vgl. Dürig-Friedl/Enders/Enders, VersammlG, 2. Aufl. 2022, § 12a Rn. 7,
159wobei insoweit die bloße Teilnahme von Anhängern bestimmter, abstrakt gewaltbereiter – beispielsweise linksautonomer – Gruppierungen für die vorzunehmende Gefahrenprognose alleine nicht genügt.
160Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2020 – 15 A 1139/19 -, juris, Rn. 33.
161Teilweise wird vertreten, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sei etwa dann anzunehmen, wenn die in § 5 VersammlG für ein Versammlungsverbot genannten Voraussetzungen vorlägen.
162Vgl. Erbs/Kohlhaas/Wache, VersammlG, 254. EL Oktober 2024, § 12a Rn. 3.
163Diese Voraussetzungen waren vorliegend unzweifelhaft nicht erfüllt. Es steht bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass während der Sammlungsphase überhaupt eine von Versammlungsteilnehmern ausgehende Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit vorlegen hat, geschweige denn, dass es sich hierbei um eine erhebliche Gefahrenlage in dem vorstehenden Sinne gehandelt hat.
164Dass diejenigen Zeugen, die ihrerseits von Bildaufnahmen ihrer Personen glaubhaft berichtet haben – namentlich die Zeugen T. und H. –, in der Sammlungsphase (Zeugin H.) oder bei ihrer Anreise vom Oberbarmener Bahnhof zum Versammlungsort Berliner Platz (Zeuge T.) tatsächlich vermummt waren, dadurch den Straftatbestand des § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG erfüllt und insoweit gegen die öffentliche Sicherheit verstoßen haben, steht nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Hiergegen spricht zum einen die glaubhafte Aussage des Zeugen T., der spontan, insbesondere ohne konkrete Nachfrage des Gerichts, und widerspruchsfrei detaillierte Angaben dazu gemacht hat, dass er beim Verlassen der Bahn und auf dem Weg zum Berliner Platz definitiv keine Kapuze getragen habe, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht geregnet habe. Inwieweit angesichts dessen in Bezug auf den Zeugen T. von einer Vermummung ausgegangen worden ist, erschließt sich selbst dann nicht, wenn der Zeuge T. – was dieser nicht mehr recht erinnerte – noch wegen der vorhergehenden Bahnfahrt ggf. eine Corona-Schutzmaske getragen haben sollte. Für eine Vermummung der Zeugin H. bzw. der sie begleitenden Freundin ist bereits beklagtenseits nichts vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt oder zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden. Der Zeuge Z. und die Zeugin P. haben vielmehr – wie ausgeführt – behauptet, der Zeuge Z. habe nur in einem einzigen Fall, namentlich in Bezug auf den Zeugen T., überhaupt versucht, eine Bildaufnahme zu fertigen. Dass es auch Bildaufnahmen zum Nachteil der Zeugin H. sowie ihrer Begleiterin gegeben habe, weil auch sie vermummt gewesen seien, hat der Beklagte schon gar nicht behauptet.
165Selbst wenn man – wie die Zeugen Z. und P. zur Rechtfertigung der angeblich einzigen, durch den Zeugen Z. gefertigten Bildaufnahme angegeben haben – eine Vermummung vereinzelter Versammlungsteilnehmer (konkret des Zeugen T.) annähme, rechtfertigte dies in keinem Fall die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen der „erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“, sondern allenfalls eine „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ in Form eines Verstoßes gegen die Strafvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG. Anhaltspunkte dafür, dass eine von Versammlungsteilnehmern ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in dem zuvor dargelegten Sinne, welche die Bildaufnahmen gerechtfertigt hätte, aus anderen Gründen bestanden hat, bestehen nicht. Derartiges wurde beklagtenseits auch weder behauptet noch sonst dargelegt. Für das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen ist indes der Beklagte materiell darlegungs- und beweispflichtig, sodass die Nichterweislichkeit des Vorliegens der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen zu seinen Lasten geht.
166II. Die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung während der Versammlung zum Nachteil der Zeugen M. und W. waren rechtswidrig.
1671. Die versuchte Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen M. war rechtswidrig.
168Die Maßnahme findet keine Ermächtigungsgrundlage in § 163b Abs. 1 StPO.
169Diese strafprozessuale Vorschrift war zwar grundsätzlich auch während der laufenden Versammlung anwendbar, sodass ein repressiv-polizeiliches Vorgehen der Einsatzbeamten auf Grundlage des § 163b Abs. 1 StPO grundsätzlich auch während der Versammlung möglich war. Dem stand insbesondere nicht die sog. „Polizeifestigkeit“ bzw. „StPO-Festigkeit“ der Versammlung, d.h. die Sperrwirkung der versammlungsrechtlichen Regelungen entgegen. Eine solche Sperrwirkung ist in Bezug auf ein repressiv-polizeiliches Handeln vielmehr von vornherein ausgeschlossen.
170Vgl. hierzu eingehend BVerwG, Urteil vom 6 C 1/22 -, juris, Rn. 31 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG; ebenso eingehend VG Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2024 - 5 K 2137/21 -, juris, Rn. 103, 144 ff., 174 ff. m.w.N.; in diesem Sinne schon BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 14 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 70; so auch VG Düsseldorf, Urteile vom 10. April 2024 - 18 K 5786/21 -, juris, Rn. 207 m.w.N., wonach ein Vorgehen auf Grundlage des Landespolizeigesetzes während der Versammlung unzulässig ist, und vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 86; ebenso OLG München, Urteil vom 20. Juni 1996 - 1 U 3098/94 -, juris, Rn. 75 m.w.N.
171Die Voraussetzungen des § 163b Abs. 1 StPO lagen in Bezug auf den Zeugen M. indes nicht vor. Gemäß § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist. Nach § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO darf ein Verdächtiger festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig (§ 163b Abs. 1 Satz 3 StPO).
172Der von § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzte Anfangsverdacht erfordert dabei hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat, vgl. § 152 Abs. 2 StPO, beruhend auf individuellen Verdachtsgründen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen.
173Vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris, Rn. 119; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12/23 -, juris, Rn. 16 zu einer Durchsuchungsanordnung.
174Zwar muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, noch keine exakte Tatpräzisierung ergeben. Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist.
175Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12/23 -, juris, Rn. 16 m.w.N. zu einer Durchsuchungsanordnung.
176Jedoch muss der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht bestehen, dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt, ohne dass es eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf.
177Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12/23 -, juris, Rn. 16 zu einer Durchsuchungsanordnung unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - StB 40/23 -, juris, Rn. 11 m.w.N.
178Dabei ist im Spannungsverhältnis zwischen der Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts und dem berechtigten Interesse der Polizei an einer Strafverfolgung im Rahmen einer Versammlung zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass an die Bejahung von Straftaten zu geringe Anforderungen gestellt werden.
179Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2019 - 20 K 5133/17 -, juris, Rn. 53 m.w.N.
180Art. 8 Abs. 1 GG erfordert mithin bei der Anwendung des § 163b Abs. 1 StPO, dass der Verdacht einer Straftat auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht sowie individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer besteht.
181BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 15.
182Abzustellen ist insoweit auf einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten und die aus seiner Sicht objektiv erkennbaren Umstände aus seiner ex ante-Perspektive.
183Daran gemessen lagen die Voraussetzungen für ein repressiv-polizeiliches Einschreiten gemäß § 163b Abs. 1 StPO zum Nachteil des Zeugen M. nicht vor. Aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten, d.h. eines solchen, der sowohl die Regelungen der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung (CoronaSchutzVO) als auch die Auflagen der behördlichen Bestätigungsverfügung vom 3. August 2021 und auch die damalige Corona-Inzidenz in Wuppertal kannte und mithin wusste, dass rechtlich keine Maskenpflicht für die Teilnehmer der Versammlung bestand, und der gleichwohl gegenüber den Versammlungsteilnehmern das Tragen von Corona-Schutzmasken angeordnet hatte (hierzu sogleich), konnte eine Vermummung des Zeugen M. und damit ein Anfangsverdacht für eine durch den Zeugen M. begangene Straftat nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG nicht angenommen werden. Ein Anfangsverdacht für eine durch den Zeugen M. verübte Vermummungsstraftat bestand erkennbar nicht.
184Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt. Der Vermummungsstraftatbestand setzt zum einen die Erfüllung des objektiven Tatbestandes voraus, welcher sowohl ein objektives (Vermummung der Gesichtspartie) als auch ein subjektives Element (zum Zwecke der Verhinderung der Identitätsfeststellung) umfasst. Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG ist zudem die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, mithin ein vorsätzliches Handeln des Versammlungsteilnehmers. Der Vorsatz des Täters muss dabei neben der Kenntnis der Eignung zur Verhinderung der Identifikation auch seine Absicht umfassen, dass er die Aufmachung gewählt hat, um die Feststellung seiner Identität durch die Polizei zu verhindern.
185Beides kann dem Zeugen M. vorliegend nicht angelastet werden; dies war für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten in dem vorstehend beschriebenen Sinne aus seiner ex ante-Sicht auch erkennbar.
186a) Nach der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung vom 24. Juni 2021 in der ab dem 30. Juli 2021 gültigen Fassung bestand bei der in Wuppertal am 7. August 2021 vorliegenden Corona-Inzidenz von 1 bei Versammlungen der in Rede stehenden Art und Größe, d.h. einer Versammlung unter freiem Himmel mit unstreitig unter 100 Teilnehmern, keine Maskenpflicht (mehr). Gemäß § 5 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 CoronaSchVO galt eine Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel nur noch bei solchen mit mehr als 1.000 Teilnehmern. Entsprechend dieser am Versammlungstag geltenden verordnungsrechtlichen Rechtslage wurde auch in der versammlungsbehördlichen Bestätigungsverfügung vom 3. August 2021 ausdrücklich keine Maskenpflicht beauflagt.
187b) Obgleich mithin am 7. August 2021 für die streitgegenständliche Versammlung rechtlich keine Maskenpflicht bestand, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Einsatzbeamten die Versammlungsteilnehmer gleichwohl bereits vor Beginn der Versammlung, d.h. während der Sammlungsphase, aufgefordert haben, Corona-Schutzmasken aufzusetzen.
188Hierfür sprechen zunächst die glaubhaften Aussagen der Zeugen M., T. und W. in der mündlichen Verhandlung sowie die Angaben der Zeugen M. und O. in ihren jeweiligen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal.
189So hat der Zeuge M. in der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2025 auf die Frage, ob es seinerzeit einen Aufruf bzw. eine Aufforderung der Polizei gegeben habe, Masken anzuziehen, angegeben, dass er sich an eine solche polizeiliche Aufforderung erinnere. Die Durchsage, dass Masken zu tragen seien, sei aus einem Polizeifahrzeug heraus getätigt worden, als es auf dem Berliner Platz voller geworden sei. Er selbst sei eigentlich nicht dafür gewesen, Maske zu tragen, weil er dreimal geimpft gewesen sei.
190Mit dieser Aussage des Zeugen M. decken sich auch seine Angaben in dem gegen ihn vor dem Amtsgericht Wuppertal geführten Strafverfahren (Az. 27 Cs 154/22 - 50 Js 269/22). In der dortigen Hauptverhandlung am 17. Juli 2024 hat er von sich aus, d.h. ohne entsprechende ausdrückliche Nachfrage der Richterin, wörtlich Folgendes bekundet: „Die Flaggen wurden gerade erst ausgerollt. An diesem Tag hatten wir keinen Mund-Nasen-Schutz getragen. Die meisten trugen keine Maske. Ich war zweimal geimpft und wollte auch die Maske nicht tragen. Sie war mir unangenehm und lästig. Ich habe eine Durchsage der Polizei mitbekommen, dass Masken getragen werden sollten. Ich dachte mir, dass jetzt Probleme entstehen würden, auch mit dem Hintergrund meines politischen Kampfes in der Türkei. Es gab keine Maskenpflicht. Ich wollte nicht, dass irgendwelche Probleme entstehen und habe die Maske aufgesetzt. Es fing leicht an zu regnen. Wir hatten unsere Flaggen mittlerweile ausgerollt und auch die Plakate. Als es begann leicht zu nieseln, habe ich meine Kapuze aufgezogen. Ein Polizeibeamter zeigte in meine Richtung. … Ich hatte den Eindruck, dass es ein Problem war, dass ich die Kapuze aufgezogen habe. … Ich wusste aus vorherigen Veranstaltungen, dass man sich nicht vermummen darf. Ich wollte mich nicht vermummen, ich habe die Kapuze nur wegen des Regens übergezogen. … Die Versammlung hatte noch nicht angefangen, wir waren dabei unsere Flaggen und Plakate auszupacken. Da kam schon die Durchsage. Es war noch nicht die Situation, wo wir hätten Masken aufsetzen müssen. Trotzdem haben ich und einige Leute die Masken aufgesetzt.“.
191Eine entsprechende Aussage hat der Zeuge M. auch in dem weiteren Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Wuppertal am 24. Juli 2024 getätigt, und zwar erneut ohne gezielte richterliche Nachfrage. So hat er dort wörtlich bekundet: „Es fing an zu regnen. In dem gerichtlichen Schreiben stand, dass es nicht geregnet hat, es hat aber geregnet. Die Demo war in der Corona-Zeit. Ich war geimpft, habe dann aber trotzdem eine Maske getragen. Die Polizei rief dazu auf, dass alle Maske tragen. Viele haben dann auch ihre Maske aufgesetzt. … Als gesagt wurde, dass wir die Masken tragen sollen, habe ich mich schon gewundert, warum wir dies sollen. … Ich hatte nicht vor, mich zu vermummen. Ich weiß, dass man sich nicht verdecken darf. Das habe ich in der ersten Verhandlung gesagt.“.
192Die Angaben des Zeugen M. sowohl vor dem Amtsgericht Wuppertal als auch dem erkennenden Gericht sind insgesamt glaubhaft, insbesondere detailreich und frei von Widersprüchen und stimmen – abgesehen von der konkreten Anzahl seiner Impfungen – im Wesentlichen überein. Für die Glaubhaftigkeit spricht insbesondere der Umstand, dass der Zeuge diese detailreichenden Angaben zum Hergang einschließlich der Schilderung seiner seinerzeitigen Gedanken und inneren Fragen nach dem Grund des polizeilichen Vorgehens von sich aus gemacht und auch in späteren Vernehmungen inhaltsgleich wiederholt hat. Der Zeuge ist auch glaubwürdig; Belastungstendenzen sind insgesamt nicht erkennbar. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass auch das Amtsgericht Wuppertal die Aussage des Zeugen M. für glaubhaft gehalten und ihn – sogar auf Antrag der Staatsanwaltschaft – freigesprochen hat.
193Auch der Zeuge T. hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass es vor Beginn der Versammlung eine polizeiliche Aufforderung gegeben habe, Masken anzuziehen. Die Durchsagen seien über Lautsprecher erfolgt und so laut gewesen, dass man sie definitiv mitbekommen habe. Er habe Entsprechendes auch aus Zwischengesprächen mit Versammlungsteilnehmern mitbekommen; er erinnere, dass die Leute sowas gesagt hätten. Zudem hat auch der Zeuge W. in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei sich sicher, dass es Durchsagen gegeben habe, Masken anzuziehen, wobei er nicht mehr ganz genau erinnere, von wem diese Durchsagen gekommen seien. Belastungstendenzen in Bezug auf diese beiden Zeugen sind nicht zu erkennen.
194Schließlich hat auch die Zeugin O. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal (Az. 15 Cs 283/22 - 50 Js 280/22) ausgesagt, dass die Versammlungsteilnehmer von der Polizei aufgefordert worden seien, Corona-Schutzmasken aufzusetzen. So hat auch sie in der Hauptverhandlung am 25. Januar 2024 von sich aus, d.h. ohne entsprechende ausdrückliche Nachfrage des Richters, wörtlich Folgendes bekundet: „… Ich kam mit zwei Freunden um ca. 13:30 Uhr. Es war viel mehr Polizeipräsenz da, als in den Jahren zuvor. Ich ging mit zwei Freunden über den Platz. Einer meiner Freunde war die Person, bei der die erste Identitätsfeststellung gemacht werden sollte. … Um 13:45 Uhr kam eine Gruppe von 5-6 Polizisten und haben dann zu meinem Freund gesagt, dass er kommen sollte. Mein Freund war der deutschen Sprache nicht mächtig. … Irgendwann wurde gesagt, dass das wegen der Vermummung sei. Mein Freund hatte eine Corona-Maske auf. Es wurde eine Durchsage gemacht, dass man Masken aufsetzen soll. Mein Freund hatte die Kapuze auf. Es regnete. Ich erklärte der Polizei, dass es regnet und die Maske wegen Corona aufgesetzt wurde. Es war komplett unnötig so eine angeheizte Situation hervorzurufen. …“. Die Aussage der Zeugin O. ist insgesamt glaubhaft, insbesondere detailreich und in sich stimmig. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch hier der Umstand, dass die Zeugin ihre Angaben zum Hergang von sich aus, d.h. ohne ausdrückliche Nachfrage des Strafrichters gemacht hat. Belastungstendenzen oder sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprächen, bestehen nicht. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, soll auch hinsichtlich der Zeugin O. nicht unerwähnt bleiben, dass auch das Amtsgericht Wuppertal ihre Aussage für glaubhaft gehalten und sie –auf Antrag der Staatsanwaltschaft – freigesprochen hat.
195Dafür, dass die Polizei die Versammlungsteilnehmer bereits vor Beginn der Versammlung aufgefordert hat, Corona-Schutzmasken aufzusetzen, sprechen schließlich auch die zur Gerichtsakte gereichten Videoaufzeichnungen. Diesen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass sowohl während der Sammlungsphase als auch während der gesamten Versammlung und noch nach Auflösung der Versammlung und Untersagung der Ersatz-Spontandemonstration nahezu alle Versammlungsteilnehmer durchgängig Corona-Schutzmasken getragen haben. Im Hinblick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt – wie ausgeführt – keine Maskenpflicht mehr bestand und es sich um einen schwül-warmen Hochsommertag handelte, erschließt sich ansonsten nicht, weshalb nahezu alle Versammlungsteilnehmer geschlossen Masken getragen haben, wenn sie hierzu (verordnungs-)rechtlich nicht (mehr) verpflichtet waren.
196Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Versammlungsteilnehmer im Vorfeld zu einem geschlossenen Maske-Tragen verabredet hätten, um sich zu „vermummen“, und dass zu diesem Zwecke vor Beginn der Versammlung Corona-Schutzmasken an alle Teilnehmer verteilt worden wären, bestehen nicht. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere, dass die Versammlungsteilnehmer ausweislich der Videoaufnahmen und Fotos (vgl. etwa Bl. 6 ff. der Strafakte betreffend den Zeugen M., 27 Cs 154/22 - 50 Js 269/22) keine einheitlichen Masken getragen haben, sondern unterschiedliche, namentlich sowohl FFP2-Masken als auch sog. Alltagsmasken. Hätten die Versammlungsteilnehmer im Vorfeld zum geschlossenen Maske-Tragen zum Zwecke der Vermummung verabredet, wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass alle Versammlungsteilnehmer einheitliche Masken getragen hätten, da vermutlich ein oder zwei Versammlungsteilnehmer diese Masken für alle übrigen – einheitlich – besorgt hätten.
197c) Steht nach alledem fest, dass es eine polizeiliche Aufforderung zum Tragen von Corona-Schutzmasken gegeben hatte, konnte dem Zeugen M. ein Vermummungsvorwurf i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG nicht gemacht werden. Ein Anfangsverdacht für eine durch den Zeugen M. verübte Vermummungsstraftat bestand nicht. Denn für eine Vermummungsstraftat des Zeugen M. fehlte es erkennbar sowohl an einer Verwirklichung des subjektiven Tatbestandselements als auch an einem vorsätzlichen Verhalten des Zeugen M..
198aa) Ein Anfangsverdacht für eine Vermummungsstraftat des Zeugen M. i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG konnte vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Zeuge M. hat offenkundig das subjektive Tatbestandselement (zum Zwecke der Verhinderung der Identitätsfeststellung) des Vermummungsstraftatbestandes nicht erfüllt.
199Das Tragen von Corona-Schutzmasken zur Vermeidung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus unterfällt per se schon nicht dem Vermummungsverbot. Denn das Tragen einer Corona-Schutzmaske ist erkennbar als Schutzmaßnahme gedacht und nicht zur Verschleierung der Identität zu verstehen, um möglichst unerkannt Straftaten zu begehen.
200Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. April 2020 - 3 M 60/20 -, juris, Rn. 18.
201Es ist beklagtenseits auch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt oder sonst ersichtlich, dass Anhaltspunkte dafür gegeben waren, der Zeuge M. habe sich das Tragen der Corona-Schutzmaske zunutze machen wollen, um anlässlich der Versammlung strafbare Handlungen vorzunehmen. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass es bei der hier in Rede stehenden Teilnehmerzahl von ca. 80 bis 100 Versammlungsteilnehmern und der grundsätzlichen Einhaltung des Abstandsgebots während der Kundgebung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Zeugen M. als eventuellen Störer in der Versammlung trotz des Tragens einer Corona-Schutzmaske auszumachen und entsprechende polizeiliche Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen.
202Das subjektive Tatbestandselement („zum Zwecke der Verhinderung der Identitätsfeststellung“) war vorliegend aber jedenfalls deshalb offenkundig nicht erfüllt, weil es zuvor eine polizeiliche Anordnung zum Tragen von Corona-Schutzmasken gegeben hatte. Denn eine behördliche – oder wie hier polizeibehördliche – Anordnung zum Tragen einer Corona-Schutzmaske lässt die subjektiven Voraussetzungen des Vermummungsverbots entfallen.
203Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 29. März 2022 – Vf. 48-VII-21 -, juris, Rn. 18 unter Hinweis auf Unkroth, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 16 BayVersG, Rn. 20.2.
204Das subjektive Tatbestandselement wäre schließlich selbst dann nicht erfüllt gewesen, wenn man mit dem Beklagten davon ausginge – wofür aus Sicht des Gerichts nach der Beweisaufnahme indes nichts spricht –, dass keine polizeiliche Aufforderung zum Aufsetzen von Corona-Schutzmasken erfolgt war. Auch dann könnte dem Zeugen M. das Tragen einer Corona-Schutzmaske vorliegend nicht negativ angelastet werden. Denn die streitgegenständliche Versammlung fand noch während der Corona-Pandemie statt, sodass es Versammlungsteilnehmern unbenommen gewesen wäre, aus Eigenschutzgründen eine Corona-Schutzmaske zu tragen. Einzig aus dem Tragen einer Corona-Schutzmaske könnte indes nicht auf das Vorliegen eines Willens des Zeugen M. zur Identitätsverschleierung geschlossen werden.
205Das subjektive Tatbestandselement konnte schließlich jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil es sowohl zum Zeitpunkt der Freigabe des repressiv-polizeilichen Einschreitens nach § 163b Abs. 1 StPO gegenüber dem Zeugen M. um 13:56 Uhr als auch während der versuchten Identitätsfeststellung (zwischen 13: 57 Uhr und ca. 14:00 Uhr) auf dem Berliner Platz derart stark regnete, dass der Zeuge M. – wie auch andere Versammlungsteilnehmer – aus diesem Grund seine Kapuze angezogen hatte. In einem solchen Fall durfte der fähige, sachkundige und besonnen handelnde Einsatzbeamte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht das subjektive Tatbestandselement des Vermummungstatbestandes annehmen.
206Dass zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 13:40 Uhr und 13:50 Uhr ein starker Platzregen eingesetzt hatte, der bis ca. 14:10 Uhr andauerte, und es mithin – anders als der Zeuge Z. in der mündlichen Verhandlung behauptet hat – auch bei der Freigabe der Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen M. durch den Zeugen Z. um 13:56 Uhr bereits geregnet hatte, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
207Hierfür sprechen zunächst die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, insbesondere die Videos „P1 Angriff BG.mp4“, „VID_20210807_122843.mp4“ und „Angriff Tasche.mp4“, aus denen sich eindeutig ergibt, dass es während der versuchten Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen M. immer noch – teils recht stark – regnete. So ist auf den Videos (insbesondere dem Video „P1 Angriff BG.mp4“) eindrücklich zu erkennen, dass sich auf dem Boden bereits größere Pfützen gebildet und sowohl Versammlungsteilnehmer als auch einzelne Polizeibeamte ihre Regenjacken/dienstliche Regenmontur angelegt, Kapuzen aufgezogen und/oder Regenschirme aufgespannt hatten. Die Videoaufnahmen zeigen zudem eindrücklich, dass die Uniformen der Beamten bereits stark durchnässt waren, wie auch die Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Eine derartige Pfützenbildung, Durchnässung der Uniformen sowie das Auspacken und Anlegen der Regenbekleidung bzw. Auspacken und Aufspannen der Regenschirme können nach allgemeiner Lebenserfahrung und der gebotenen realistischen Betrachtung indes nicht in nur ein bis zwei Minuten erfolgt sein.
208Hierfür sprechen schließlich auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie die Aussagen der Zeugen M. („Kurz vor 14:00 Uhr fing der Regen an.“) und C. („Der Regen hat vor Beginn der Versammlung eingesetzt.“) in der mündlichen Verhandlung, die allesamt übereinstimmend bekundet haben, dass der Regen bereits zeitlich vor der Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen M. eingesetzt habe. Auch der Zeuge A. hat im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal (Az. 87 Ds 129/22 – 50 Js 315/22) am 26. September 2024 eine entsprechende Aussage getätigt („Kurz vor Beginn der Demo fing es heftig an zu regnen.“).
209Die vorstehende Annahme, dass der Regen bereits zeitlich vor 14:00 Uhr eingesetzt hatte, wird schließlich ergänzend untermauert durch den Regenradar von Kachelmannwetter.com,
210https://kachelmannwetter.com/de/wetteranalyse/wuppertal/20210807-1140z.html,
211wonach der Regen ausweislich der Radarbilder in Wuppertal-Oberbarmen bereits ab 13:40 Uhr eingesetzt haben kann.
212Die anderslautende Aussage des Zeugen Z., wonach der Regen erst zeitlich nach der Freigabe der § 163b StPO-Maßnahme zum Nachteil des Zeugen M. eingesetzt habe, erweist sich angesichts dessen als unglaubhaft.
213Dass die Versammlungsteilnehmer – wie auch der Zeuge M. – aufgrund des Regens ihre Kapuzen aufgezogen hatten, sofern sie keinen Regenschirm bei sich hatten oder weil es ihnen – wie im Falle des Zeugen M. – einfacher erschienen war, kann ihnen nicht vorgeworfen werden.
214bb) Schließlich durfte der fähige, sachkundige und besonnen handelnde Einsatzbeamte angesichts der vorbeschriebenen Gesamtumstände auch nicht von einem vorsätzlichen Handeln des Zeugen M. ausgehen. Dafür, dass der Zeuge M. sich vorsätzlich mittels Corona-Schutzmaske und Kapuze „vermummt“ hatte, um seine Identität zu verschleiern, ist nach der Beweisaufnahme, insbesondere nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen M., C. und O., nichts ersichtlich.
2152. Die ebenfalls auf § 163b Abs. 1 StPO gestützte Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen W. war rechtswidrig.
216a) Zwar bestand aus der ex ante-Sicht eines sachkundigen, fähigen und besonnen handelnden Einsatzbeamten in Bezug auf den Zeugen W. ein Anfangsverdacht für eine Vermummungsstraftat i.S.d. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG.
217Für eine solche Annahme streitet insbesondere die Auswertung der den Zeugen W. betreffenden polizeilichen Ermittlungsakte (Az. 210807-2219-065289, Beiakte 13). Dort ist auf Blatt 8 und 9 der Akte der Zeuge W., der ein Halstuch über Mund, Nase und Ohren hochgezogen hatte, sodass nur noch dessen Ohren frei waren, innerhalb des Versammlungsgeschehens im Bereich der Stufen in der Nähe des Wupper-Ufers am Schwebebahnhof abgebildet.
218Für eine solche Annahme streitet ferner die glaubhafte Aussage des Zeugen J. in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge J. hatte den Zeugen W. zu Beginn der Versammlung im Bereich der Steintreppen mittels eines roten Halstuches, das er über seine FFP2-Maske gezogen hatte, sodass nur noch die Augen erkennbar waren, identifiziert und weiter beobachtet. Der Zeuge J. erinnerte zudem, dass der Zeuge W. eine Brille getragen und eine Fahne mit sich geführt habe, was den Tatsachen entspricht. Dass der Zeuge W. am Tag der Versammlung eine Brille, eine FFP2-Maske sowie ein rotes Halstuch trug und eine Fahne mit sich geführt hatte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Video „VID_20210807_124727.mp4“, ab Minute 0:11, in dem u.a. zu sehen ist, dass der Zeuge W. eine Brille sowie ein rotes Halstuch trug und, bevor er aus der Versammlung geführt wurde, seine rote Fahne einem anderen Versammlungsteilnehmer übergab.
219Aus der ex ante-Sicht eines sachkundigen, fähigen und besonnen handelnden Einsatzbeamten durfte die „Aufmachung“ des Zeugen W. rechtlich als Vermummung bewertet werden. Denn ein sachlicher Grund, weshalb der Zeuge W. zusätzlich zu seiner FFP2-Maske ein rotes Halstuch über seine Maske gezogen hatte, ist nicht erkennbar. Die Einsatzbeamten mussten das rote Halstuch auch nicht als bloße „textile bzw. modische Meinungskundgabe“ in Form einer Solidaritätsbekundung mit dem Kommunismus werten mit der Folge, dass hierdurch das subjektive Tatbestandselement des § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG entfallen wäre. Denn im Hinblick auf das für alle Versammlungsteilnehmer geltende Vermummungsverbot, auf das zuvor unstreitig mehrfach hingewiesen worden war, und mit Blick darauf, dass der Zeuge W. seine Solidarisierung mit dem Kommunismus auch mittels der mitgeführten roten Fahne sowie mittels des nur als Halstuch getragenen, d.h. herunter gezogenen, roten Tuchs hinreichend hätte zum Ausdruck bringen können, durften die Einsatzbeamten den Schluss ziehen, dass das über Mund, Nase und Ohren hochgezogene Tuch einzig zum Zwecke der Identitätsverschleierung angelegt worden war. Dies gilt rückblickend – und damit ohne, dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme – umso mehr, als der Zeuge W. in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, dass er die Maske als unangenehm empfunden habe, weil man darunter so schlecht habe atmen können. Umso weniger erschließt sich, weshalb er dann zusätzlich noch das Halstuch über die Maske gezogen hat.
220b) Die auf § 163b Abs. 1 StPO gestützte Maßnahme zum Nachteil des Zeugen W. erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Polizeibeamten ihn zu Beginn der Maßnahme nicht als Beschuldigten belehrt hatten.
221Der Zeuge W. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, er habe auf die Frage, weshalb er abgeführt werde, lediglich die Antwort erhalten: „Wir haben den Auftrag erhalten, Sie mitzunehmen“. Weitergehende Informationen oder eine statusrechtliche Belehrung als Beschuldigter seien nicht erfolgt. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln, allzumal der Zeuge W. diese Angaben ohne entsprechende ausdrückliche gerichtliche Nachfrage getätigt hat. Jedenfalls aber hat der für eine ordnungsgemäße Belehrung materiell darlegungs- und beweispflichtige Beklagte weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass eine ordnungsgemäße Belehrung als Beschuldigter tatsächlich erfolgt ist.
222Die unterbliebene ordnungsgemäße Belehrung als Beschuldigter führt zwingend zur Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme, es sei denn, der Grund für die Identitätsfeststellung ist offensichtlich oder die Belehrung würde den Vollstreckungszweck gefährden.
223Vgl. Köhler, in: Meyer/Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 67. Auflage, 2024, § 163b Rn. 3 m.w.N.
224Anhaltspunkte dafür, dass der Grund für die Identitätsfeststellung offensichtlich gewesen wäre oder dass die Belehrung den Vollstreckungszweck gefährdet hätte, bestehen aus Sicht des Gerichts nicht; Derartiges hat der Beklagte auch nicht vorgetragen.
225III. Die Untersagung der Verwendung angezeigter Hilfsmittel (Weichholzfahnenstangen) war rechtswidrig.
226Soweit die Versammlungsteilnehmer durch den Zeugen Z. um 14:05 Uhr aufgefordert worden sind, mitgeführte Holzfahnenstangen außerhalb des Einwirkungsbereichs der Versammlungsteilnehmer abzulegen und die Versammlungsteilnehmer diese daraufhin in den LauKW und den privaten PKW der Zeugin C. verbracht haben, war diese polizeiliche Anordnung rechtswidrig.
227Die Maßnahme findet keine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersammlG. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
228Diese Voraussetzungen lagen in Bezug auf die von Versammlungsteilnehmern teilweise mitgeführten Holzfahnenstangen nicht vor.
229Soweit der Beklagte behauptet, es habe sich insoweit um nicht zugelassene Hartholzstangen gehandelt und nicht – wie klägerseits behauptet – um zugelassene „Weichholzfahnenstangen“, teilt das Gericht diese Einschätzung nach der Beweisaufnahme nicht. Vielmehr steht nach der Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Klägers sowie der Zeugen C., A. und W. sowie den damit korrespondieren Angaben der Zeugin O. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den mitgeführten Holzstangen lediglich um sog. Weichholzstangen und nicht, wie der Beklagte behauptet, um unzulässige Hartholzstangen gehandelt hat.
230So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, die Versammlungsteilnehmer seien der polizeilichen Aufforderung, die Holzstangen wegzubringen, nachgekommen und hätten diese u.a. in den LauKW verbracht. Nach Ende der Versammlung sei der LauKW von zwei Beamten durchsucht worden und es seien keinerlei verbotene Gegenstände festgestellt worden. Wären verbotene Gegenstände dabei gewesen, dann wäre dies am Ende moniert worden, was nicht der Fall gewesen sei.
231Die Zeugin C. hat auf entsprechende gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie selbst habe die Holzstangen eingesammelt und in ihr eigenes Auto verbracht. Es habe sich dabei aber um die Holzstangen mit dem erlaubten Durchmesser gehandelt. Die Stangen seien „aus Weichholz“ gewesen, da „gebe es ja bestimmte Regeln“.
232Der Zeuge A. bekundete auf entsprechende gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, dass die Versammlungsteilnehmer „auf keinen Fall“ Hartholzstangen mit sich geführt hätten. An gefährliche Gegenstände könne er sich nicht erinnern. Wenn Holzstangen dabei gewesen sein sollten, dann seien es „definitiv Weichholzstangen“ gewesen.
233Auf gerichtliche Nachfrage gab der Zeuge W. in der mündlichen Verhandlung an, Hartholzstangen seien definitiv nicht mitgeführt worden; es seien immer „hohle PVC-Stangen, Hartholz auf jeden Fall nicht“.
234Die Zeugin O. machte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Wuppertal (Az. 15 Cs 283/22 – 50 Js 280/22) am 25. Januar 2024 u.a. folgende Angabe: „Wir hatten nur Weichholzstangen. Diese brachten wir ganz schnell zum Auto.“.
235Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen oder Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen insgesamt nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl der Kläger selbst als auch zahlreiche der klägerseits benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet haben, seit vielen Jahren Versammlungen zu organisieren, als Versammlungsleiter zu fungieren und/oder an Versammlungen teilzunehmen und damit über viel Erfahrung mit Versammlungen zu verfügen, d.h. zu wissen, was versammlungsrechtlich erlaubt ist und was nicht. Hinzu kommt, dass es sich bei der in Rede stehenden Versammlung nicht um eine „politische Kampfveranstaltung“, sondern um eine Versammlung im Gedenken an Friedrich Engels gehandelt hat, die jahrelang friedlich abgelaufen ist und an der regelmäßig auch kleine Kinder und ältere Menschen teilgenommen haben und teilnehmen. Angesichts dessen ist ein Grund, verbotene Hartholzstangen mitführen, bei lebensnaher Betrachtung auch objektiv nicht erkennbar.
236Soweit der Zeuge Z. in der mündlichen Verhandlung sowie in dem gegen die Zeugin O. (Az. 15 Cs 283/22 – 50 Js 280/22) geführten Strafverfahren als Zeuge ausgesagt hat, es sei eine „große Anzahl von Hartholzstöcken festgestellt“ worden, er „habe sie optisch wahrgenommen“, „Also Weichholz war das nicht, das waren Hartholzstangen. Weichholz lässt sich eher biegen. Weichholz würde bei einem Schlag auf den Boden ab einer gewissen Länge auch brechen“, und entsprechende Angaben in den im Nachgang zur Versammlung gefertigten schriftlichen Einsatzberichten gemacht hat, so führt dies zu keiner anderen Bewertung. Selbiges gilt im Hinblick auf die Aussage der Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung: „Es wurden Hartholzstangen mitgeführt. … Die Hartholzstangen wurden auch als Distanzstöcke eingesetzt. … Ich bin keine Spezialistin, was Holzstangen angeht. Die Stangen machten allerdings einen stabilen Eindruck auf mich.“.
237Es erschließt sich dem Gericht bereits nicht, wie die Zeugen Z. und P. die Hartholzeigenschaft der Holzstangen optisch wahrgenommen haben wollen. Denn die Unterscheidung zwischen Hart- und Weichholz lässt sich einzig anhand der sog. Darrdichte, sprich des Gewichts des Holzes ausmachen, nicht aber optisch erkennen. So wird Holz mit einer Darrdichte von über 0,55 g/cm³ als Hartholz bezeichnet, Holz mit einer Darrdichte von unter 0,55 g/cm³ demgegenüber als Weichholz.
238Vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Darrdichte; https://www.kuratlejaecker.ch/de/blog/weichholz-und-hartholz-eigenschaften-und-unterschiede; https://www.baunetzwissen.de/glossar/d/darrdichte-6977028.
239Der Begriff „Hartholz“ wird allgemein als Sammelbegriff für hartes, festes und schweres Holz verwendet, das sich nebst diesen Eigenschaften auch durch eine sehr hohe Dichte auszeichnet.
240Vgl. https://www.kuratlejaecker.ch/de/blog/weichholz-und-hartholz-eigenschaften-und-unterschiede.
241Eine Unterscheidung von Hartholz und Weichholz ist nach alledem nur nach dem Gewicht bzw. der Holzdichte, nicht aber – wie die Zeugen Z. und P. angegeben haben – optisch möglich. Dass eine derartige Überprüfung der während der Versammlung konfiszierten Holzstangen durch die Einsatzbeamten erfolgt wäre, wurde beklagtenseits weder dargelegt noch steht Derartiges nach der Beweisaufnahme sonst zur Überzeugung des Gerichts fest.
242IV. Das gewaltsame Wegschubsen eines Versammlungsteilnehmers sowie der Einsatz des Einsatzmehrzweckstocks zum Nachteil eines anderen Versammlungsteilnehmers kurz nach Beginn der Versammlung durch den Polizeibeamten D. (vgl. hierzu das Video „P1 Angriff BG.mp4“ ab Minute 0:01 bis Minute 0:13) waren rechtswidrig, und zwar unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.
243Der von Seiten des Zeugen D. unstreitig während der laufenden Versammlung eingesetzte unmittelbare Zwang in Form des Schlags auf die Hand eines Versammlungsteilnehmers mittels des Einsatzmehrzweckstocks sowie das ebenfalls unstreitig erfolgte gewaltsame Wegschubsen eines anderen Versammlungsteilnehmers finden im Gesetz erkennbar keine rechtliche Grundlage.
2441. Der polizeiliche Einsatz unmittelbaren Zwangs zum Nachteil dieser beiden Versammlungsteilnehmer lässt sich zunächst nicht auf Vorschriften der Strafprozessordnung im Zusammenhang mit repressiv-polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen – die, wie oben ausgeführt, auch während einer Versammlung grundsätzlich zulässig sind – stützen. Insoweit wird teilweise vertreten, der Einsatz unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzungen von polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen nach der StPO lasse sich als sog. vollstreckungsrechtliche Annexbefugnis auf die jeweilige Ermächtigungsgrundlage der StPO stützen.
245Vgl. hierzu etwa Thiel, in: BeckOK PolR NRW/Thiel, 29. Ed. 1.6.2024, PolG NRW § 57 Rn. 6 ff. m.w.N.
246Vorliegend fehlt es aber bereits an einem zulässigen, auf Vorschriften der Strafprozessordnung gestützten repressiv-polizeilichen Vorgehen des Zeugen D. in Bezug auf die beiden in Rede stehenden Versammlungsteilnehmer. Welche repressiv-polizeiliche Maßnahme hier mittels unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Derartiges wurde beklagtenseits auch nicht vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt.
2472. Auch lässt sich der Einsatz unmittelbarer Gewalt nicht mit einer notwendig gewesenen Eigensicherung des Zeugen D. begründen. Soweit der Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, er sei von den beiden in Rede stehenden Versammlungsteilnehmern fortwährend von der Seite massiv körperlich bedrängt worden und habe die Maßnahmen zur Eigensicherung ergriffen, steht ein solcher tatsächlicher Hergang nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Vielmehr geht aus den Videoaufnahmen unzweifelhaft hervor, dass die Versammlungsteilnehmer mit dem Zeugen D. lediglich diskutiert haben, teilweise sogar mit erhobenen Händen. Anders als die Zeugen P. und D. in der mündlichen Verhandlung bekundet haben, ist auf den maßgeblichen Videos auch nicht zu erkennen, dass andere Versammlungsteilnehmer die Einsatzbeamten, insbesondere den Zeugen D., von hinten bedrängt hätten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Videoaufnahmen jeweils nur Ausschnitte des Gesamtgeschehens zeigen. Allerdings ist in dem Video „P1 Angriff BG.mp4“ recht eindrücklich zu erkennen, dass sich die räumlich hinter dem Zeugen D. befindlichen Versammlungsteilnehmer über mehrere Minuten derart passiv verhalten, lediglich ihren Regenschirm festhalten und das Geschehen nur von außen beobachten, dass ein vorheriges Bedrängen des Zeugen D., wie von diesem behauptet, nahezu ausgeschlossen erscheint. Seine Schilderung als wahr unterstellt, wäre bei lebensnaher Betrachtung vielmehr zu erwarten gewesen, dass diese Versammlungsteilnehmer ihn auch weiterhin bedrängen und nicht plötzlich von ihm ablassen, allzumal er zum Einsatz unmittelbaren Zwangs gegen andere Versammlungsteilnehmer übergegangen war. Derartiges lässt sich dem rund zweiminütigen Video indes nicht entnehmen. Auch zeigt das Video „P1 Angriff BG.mp4“ recht instruktiv, dass sich hinter dem Zeugen D. vier weitere Polizeibeamten befanden, die die Lage nach hinten absicherten.
2483. Auch lässt sich der Einsatz unmittelbarer Gewalt als Annexbefugnis nicht zulässigerweise auf § 15 Abs. 1 VersammlG oder sonstige versammlungsrechtliche Grundlagen stützen. Denn dass die beiden in Rede stehenden Versammlungsteilnehmer den Zeugen D., wie von ihm behauptet, tatsächlich körperlich bedrängt hätten, mit der eventuellen Folge, dass er im Wege der Annexbefugnis etwa zu § 15 Abs. 1 VersammlG zum Einsatz unmittelbaren Zwangs berechtigt gewesen wäre, steht – wie ausgeführt – nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
2494. Schließlich lässt sich der Einsatz unmittelbarer Gewalt zum Nachteil der beiden Versammlungsteilnehmer auch nicht auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen, namentlich §§ 50, 51, 55, 56, 58 und 61 PolG NRW, stützen. Denn während des Laufs der Versammlung war ein Rückgriff auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen wegen der sog. Sperrwirkung des Versammlungsrechts nicht zulässig.
250Auch sonst ist beklagtenseits nichts dafür vorgebracht, was den in Rede stehenden Einsatz unmittelbarer Gewalt rechtfertigte. Da der Beklagte für die polizeiliche Maßnahme materiell darlegungs- und beweispflichtig ist, geht die Nichterweislichkeit insoweit zu ihren Lasten.
251V. Die um 14:05 Uhr bekannt gegebene Beschränkung der als Aufzug angezeigten und versammlungsbehördlich bestätigten Versammlung auf eine Standkundgebung auf dem Berliner Platz war rechtswidrig.
252Diese gegenüber der Auflösung der Versammlung als sog. Minusmaßnahme verfügte Auflage findet keine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersammlG.
253Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
254Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre des Einzelnen, die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind, sowie den Bestand der staatlichen Einrichtungen. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bzw. Versammlungsleiters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen.
255Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27.
256Die öffentliche Ordnung ist die Summe der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden, mit den Werten des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes betrachtet wird.
257Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672.
258Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder eine solche unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
259Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; HessVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 19; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsgesetz, 2. Auflage 2022, § 15 Rn. 53.
260Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützt, erfordert die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.
261Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2022 - 15 B 562/22 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N., und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20 -, juris, Rn. 63 ff.; VGH BW, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 63 f.
262Die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde muss insgesamt auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür beruhen, dass gerade die in Rede stehenden, mit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung belegten Verhaltensweisen während der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit sich bringen.
263Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 - 1 K 2068/13 -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteile vom 25. September 2024 - 18 K 3322/24 -, juris, und vom 16. September 2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60.
264Die Gefahrenprognose richtet sich dabei ausweislich des Gesetzeswortlauts („nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen“) nach der ex ante-Sicht der Behörde.
265Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Beschränkung der als Aufzug angezeigten und versammlungsbehördlich bestätigten Versammlung auf eine Standkundgebung auf dem Berliner Platz als rechtswidrig.
2661. Es spricht Überwiegendes dafür, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Minusmaßnahme, hier um 14:05 Uhr, nicht vorlagen, und der fähige, sachkundige und besonnen handelnde Einsatzbeamte aus seiner ex ante-Perspektive nicht von einer – hier einzig in Betracht kommenden und vom Beklagten angeführten – unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung als Aufzug ausgehen durfte.
267a) Soweit der Beklagte eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darin gesehen hat, dass der Kläger sich als Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung nicht bei der polizeilichen Einsatzleitung gemeldet habe, geht diese rechtliche Annahme fehl.
268Es steht bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Hergang tatsächlich so war, wie vom Beklagten behauptet. Vielmehr steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge Z. etwa ab 13:00 Uhr am Berliner Platz waren, dass beide einander aber zunächst weder aktiv gesucht noch gefunden haben, und dass ein erstes Zusammentreffen gegen 13:45 Uhr stattgefunden hat.
269So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach glaubhaft bekundet, dass er ab 13:00 Uhr mit seiner Ehefrau am Berliner Platz war und er den Einsatzleiter, d.h. den Zeugen Z., nicht gesehen habe. Ausweislich der Einlassung des Klägers habe der Zeuge Z. sich „hinter einem Einsatzwagen versteckt“, sodass der Kläger ihn zunächst nicht habe sehen oder finden können. Demgegenüber hat der Zeuge Z. angegeben, dass er etwa zeitgleich mit dem Kläger am Berliner Platz eingetroffen sei, diesen seinerseits aber ebenfalls nicht gesehen habe. Einen Grund, sich „zu verstecken“, habe er als Einsatzleiter nicht gehabt. Vielmehr habe er sich am Polizeifahrzeug aufgehalten.
270Dass der Kläger seinerseits nicht aktiv auf den polizeilichen Einsatzleiter zugegangen ist, begründet aber weder einen Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht noch gegen eine versammlungsbehördliche Auflage und begründet damit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG. Eine solche Pflicht ist im Versammlungsgesetz des Bundes ausdrücklich nur für Versammlungen in geschlossenen Räumen normiert, nicht jedoch für Versammlungen unter freiem Himmel. Eine derartige Verpflichtung des Klägers als Versammlungsleiter wurde – anders als der Beklagte meint – auch versammlungsbehördlich nicht beauflagt. Vielmehr sieht Auflage Nr. 2 der Bestätigungsverfügung vom 3. August 2021 lediglich eine Anwesenheitspflicht des Versammlungsleiters ab 13:15 Uhr bis zum Ende der Versammlung vor („muss am Versammlungsort für die Polizei ansprechbar sein“); dieser Pflicht ist der Kläger unzweifelhaft nachgekommen.
271b) Soweit der Beklagte eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darin gesehen hat, dass Versammlungsteilnehmer Hartholzstangen mitgeführt und damit gegen die Auflage Nr. 3 der Bestätigungsverfügung vom 3. August 2021 verstoßen haben, steht nach der Beweisaufnahme – wie unter C. III. ausgeführt – zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dies nicht der Fall war, sondern dass es sich um zugelassene Weichholzstangen gehandelt hat, sodass insoweit kein Auflagenverstoß vorlag.
272c) Auch in der zeitweisen Nichteinhaltung der in der Bestätigungsverfügung vom 3. August 2021 beauflagten Corona-Mindestabstände durch Versammlungsteilnehmer durfte der sachkundige, fähige und besonnen handelnde Einsatzbeamte im maßgeblichen Zeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sehen.
273Zwar war die Einhaltung von Mindestabständen versammlungsbehördlich beauflagt worden (Auflage Nr. 1) und in der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung auch so vorgesehen (vgl. § 4 CoronaSchVO in der seinerzeit geltenden Fassung vom 9. Juli 2021). Da die Versammlungsteilnehmer aber auf die – wie unter C. II. 1. ausgeführt – rechtswidrige polizeiliche Anordnung hin nahezu allesamt Corona-Schutzmasken trugen, durfte der – die rechtswidrige Maskenanordnung veranlassende – Einsatzbeamte die Nichteinhaltung der Mindestabstände nicht als Auflagenverstoß werten und diesen den Versammlungsteilnehmern nicht vorhalten. Denn die Regelungen der Coronaschutzverordnung hatten allesamt zum Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO). Aus einer Zusammenschau der §§ 4 und 5 CoronaSchVO, insbesondere aus § 5 Abs. 1 bis 4 CoronaSchVO im Vergleich zu § 5 Abs. 4a CoronaSchVO, folgt bei einer am wirklichen Willen des Verordnungsgebers orientierten Auslegung der Coronaschutzverordnung, dass bei Versammlungen wie der hier in Rede stehenden Art – d.h. Versammlungen unter freiem Himmel mit unter 100 Teilnehmern – die Versammlungsteilnehmer bei Anlegen von Corona-Schutzmasken trotz fehlender verordnungsrechtlicher Verpflichtung von der Einhaltung der Mindestabstände suspendiert sind.
274d) Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass der fähige, sachkundige und besonnen handelnde Einsatzbeamte die Widerstandshandlungen durch einzelne Versammlungsteilnehmer anlässlich der versuchten Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen M. („Gefangenenbefreiung“, vgl. hierzu das Video „Angriff Tasche.mp4“) rechtlich nicht als Verwirklichung des § 113 Abs. 1 StGB werten und hierin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sehen durfte.
275Dabei dürfte das Verhalten der Versammlungsteilnehmer (vgl. hierzu das Video „Angriff Tasche.mp4“) objektiv als Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB zu werten sein.
276Zwar steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es – anders die Zeugin P. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat und von Seiten des Zeugen Z. im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Zeugen M. schriftlich bekundet wurde (vgl. Bl. 53 der Strafakte 27 Cs 154/22 – 50 Js 269/22) – insoweit nicht zu körperlichen Übergriffen von Seiten der Versammlungsteilnehmer gekommen ist und diese insbesondere die Fahnenstangen nicht als Distanzstöcke eingesetzt haben. Dies folgt unzweifelhaft aus den Videoaufnahmen (vgl. die Videos „Angriff Tasche.mp4“, „P1 Angriff BG“ und „Tenham0.mov“), aus denen sich ergibt, dass die in der Nähe der polizeilichen Maßnahme befindlichen Versammlungsteilnehmer mitgeführte Fahnen lediglich hochgehalten, diese nicht aber gewaltsam gegen Einsatzbeamte eingesetzt haben.
277Allerdings steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die in unmittelbarer Nähe des Zeugen M. befindlichen Versammlungsteilnehmer Widerstand gegen die versuchte Polizeimaßnahme dadurch geleistet haben, dass sie die Tasche des Zeugen M. festgehalten und die Einsatzbeamten teilweise mittels eines hochgehaltenen Banners auf Distanz gehalten haben (vgl. hierzu das Video „Angriff Tasche.mp4)“. Denn im Rahmen des § 113 Abs. 1 StGB sind auch passive, die polizeiliche Maßnahme verhindernde Handlungen ausreichend.
278Auch kommen die in Rede stehenden Versammlungsteilnehmer potentiell als Täter des § 113 Abs. 1 StGB in Betracht. Täter des § 113 StGB kann nicht nur der Adressat der Vollstreckungshandlung, hier der Zeuge M., sein. Als Täter kommen auch weitere tätlich handelnde Personen, die nicht Adressat der Vollstreckungshandlung sind, in Betracht, denn § 113 StGB ist kein Sonderdelikt für den von der Vollstreckung Betroffenen. Der Kreis der möglichen Täter ist also nicht beschränkt; auch Dritte – von der Vollstreckungshandlung nicht betroffene Personen – sind taugliche Täter.
279Vgl. Dallmeyer, in: BeckOK StGB, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 113 Rn. 26.
280Vorliegend spricht aber einiges dafür, dass die Widerstandshandlungen der Versammlungsteilnehmer im Ergebnis straflos waren. Gemäß § 113 Abs. 3 Satz StGB ist die Tat nach dieser Vorschrift nicht strafbar, wenn die polizeiliche Diensthandlung nicht rechtmäßig war (sog. „Notwehrbefugnis des Bürgers“). Dies gilt gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 StGB auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. Dieser Strafbarkeitsausschluss des § 113 Abs. 3 StGB kommt dabei nicht nur dem Adressaten der Vollstreckungshandlung – hier dem Zeugen M. – zu Gute, sondern auch Dritten, die insoweit in „Nothilfe“ handeln.
281Vgl. Paeffgen, NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 113 Rn. 81.
282Zwar ist umstritten, wie die Vorschrift des § 113 Abs. 3 StGB rechtlich einzuordnen ist (entweder auf Tatbestandsebene, als objektive Bedingung der Strafbarkeit, als Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination oder auf der Rechtswidrigkeits- bzw. Rechtfertigungsebene).
283Vgl. hierzu nur Bosch, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 113 Rn. 25 ff. m.w.N.
284Dieser strafrechtsdogmatische Streit bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn maßgeblich ist, dass die Tat im Ergebnis jedenfalls nicht strafbar ist, wenn die polizeiliche Diensthandlung – hier die versuchte § 163b StPO-Maßnahme zum Nachteil des Zeugen M. – ihrerseits offensichtlich rechtswidrig war und nur diese durch die Widerstandshandlungen verhindert werden sollte. Dies war vorliegend der Fall. Die § 163b StPO-Maßnahme zum Nachteil des Zeugen M. war – wie oben unter C. II. 1. ausgeführt – rechtswidrig. Nach der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Widerstandshandlungen der Versammlungsteilnehmer einzig der Verhinderung der rechtswidrigen polizeilichen Identitätsfeststellung dienten. Denn nach dem erfolgreichen Losreißen der Tasche des Zeugen M. (vgl. hierzu das Video „Angriff Tasche.mp4“) endeten die Widerstandshandlungen der Versammlungsteilnehmer und beruhigte sich die Lage, wie die am ersten Verhandlungstag vernommenen Zeugen übereinstimmend geschildert haben.
285Es spricht ferner Überwiegendes dafür, dass der fähige, sachkundige und besonnen handelnde Einsatzbeamte in den Widerstandshandlungen auch keine Anscheinsgefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen durfte. Denn wenn die Polizei – wie hier – die Versammlungsteilnehmer trotz rechtlich nicht bestehender Maskenpflicht zum Anlegen von Corona-Schutzmasken aufgefordert und zudem Regen eingesetzt hatte, musste von einem besonnenen Einsatzbeamten erwartet werden, dass er aufgrund der Einzelfallumstände im Falle des Zeugen M. keine Vermummung im Rechtssinne annimmt. Dann aber musste von dem besonnenen Einsatzbeamten zugleich auch erwartet werden, dass er wusste, dass die polizeiliche Maßnahme zur Identitätsfeststellung rechtswidrig war und die hiergegen gerichteten Widerstandshandlungen von Versammlungsteilnehmern im Ergebnis straflos sind.
286Dies kann im Ergebnis aber offen bleiben. Ob hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersammlG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Minusmaßnahme, d.h. um 14:05 Uhr, vorlagen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
2872. Denn die Minusmaßnahme, d.h. die Beschränkung der als Aufzug angezeigten und versammlungsbehördlich bestätigten Versammlung auf eine Standkundgebung auf dem Berliner Platz, erweist sich – insoweit selbstständig tragend – jedenfalls als unverhältnismäßig.
288Die Beschränkung der Versammlung auf eine Standkundgebung stellt zum einen einen unangemessenen Eingriff in das Recht des Klägers als Versammlungsleiter, namentlich in sein Leitungsrecht und die ihm damit obliegende Ordnungsgewalt während der Versammlung, dar.
289Wie sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 VersammlG, der Sondervorschrift für Aufzüge,
290vgl. Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsgesetz, 2. Aufl. 2022, § 19 Rn. 1,
291unzweideutig ergibt, hat der Leiter eines Aufzuges – hier der Kläger – für den ordnungsmäßigen Ablauf, d.h. die innere Ordnung der Versammlung, zu sorgen und die Versammlungsteilnehmer seinerseits zur Einhaltung der Auflagen anzuhalten. Gemäß § 19 Abs. 2 VersammlG sind die Versammlungsteilnehmer verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen. Das Versammlungsgrundrecht des Versammlungsleiters umfasst mithin nicht nur Recht auf Teilnahme an der Versammlung, sondern zugleich auch das vom Veranstalter abgeleitete Recht auf Leitung und Durchführung der Versammlung nach den Vorstellungen des Anmelders/Veranstalters. Der Versammlungsleiter hat folglich auf die Teilnehmer einzuwirken, friedlich zu bleiben, zur Isolierung von Gewalttätern aktiv beizutragen und hinsichtlich des störungsfreien Ablaufs mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Seine Begrenzung findet das Leitungsrecht des Versammlungsleiters eines Aufzugs einzig in § 19 Abs. 3 VersammlG. Danach hat der Versammlungsleiter den Aufzug für beendet zu erklären, wenn er sich nicht durchzusetzen vermag. Unterlässt der Versammlungsleiter dies, kann die Polizei ihrerseits den Aufzug nach § 15 Abs. 3 VersammlG unterbrechen oder auflösen.
292Vgl. Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 19 Rn. 6.
293Aus § 19 VersammlG folgt zugleich, dass die Rechte der Polizei während eines laufenden Aufzugs im Verhältnis zum Versammlungsleiter weitgehend zurückgedrängt sind. Das Gesetz räumt der Polizei in § 19 Abs. 4 VersammlG einzig die Befugnis ein, einzelne Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1, Abs. 3 VersammlG kann die Polizei zudem unter Beachtung des hohen Schutzgutes des Art. 8 GG Maßnahmen gegen die gesamte Versammlung ergreifen. Hieraus folgt, dass die Polizei im Hinblick auf die rechtliche Stellung des Versammlungsleiters und die Bedeutung des Versammlungsgrundrechts übermäßige Reaktionen während der Durchführung der Versammlung zu vermeiden, sich besonnen zurückzuhalten und ggf. sogar polizeifreie Räume zuzulassen hat, etwa indem sie gegen einzelne vermummte Versammlungsteilnehmer während der Versammlung nicht einschreitet.
294Vgl. Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 14 Rn. 31.
295Insoweit gilt das Gebot des versammlungsfreundlichen Verhaltens.
296Daran gemessen erweist sich die Beschränkung des Aufzugs auf eine Standkundgebung als unverhältnismäßiger Eingriff in das Leitungsrecht des Klägers als Versammlungsleiter.
297Dass sich der Kläger als Versammlungsleiter gegenüber den Versammlungsteilnehmern nicht i.S.d. § 19 Abs. 3 VersammlG durchzusetzen und seinerseits die innere Ordnung der Versammlung i.S.d. § 19 Abs. 1 VersammlG nicht aufrechtzuerhalten vermochte, steht nach der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Im Gegenteil hatte der Kläger überhaupt nicht die Möglichkeit, den geplanten Ablauf der Versammlung seinerseits zur Ausführung zu bringen. Denn bereits nur eine Minute nach Beginn der Versammlung, namentlich um 13:56 Uhr, wurde der Einsatzbefehl zur – rechtswidrigen – Identitätsfeststellung zum Nachteil des Zeugen M. erteilt und die gerade erst begonnene Versammlung seitens der Polizei in ihrem Ablauf unterbrochen und gestört. Die daraufhin kurzzeitig erfolgende „Eskalation“ des Versammlungsgeschehens in Form von Widerstandshandlungen durch einzelne Versammlungsteilnehmer war mithin durch das polizeiliche Vorgehen „provoziert“. Es war aber die vornehme und vorrangige Aufgabe der Polizei, die Versammlung zu schützen,
298vgl. für das jetzige Landesrecht NRW: § 3 Abs. 1 VersG NRW; zudem auch ständige Rspr. des BVerfG,
299nicht aber, sie zu behindern oder aktiv zu stören bzw. durch rechtsstaatswidrige Provokationen Anlässe für eine Beschränkung oder gar spätere Auflösung zu schaffen.
300Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14, 240/14, 262/14 (zur Rechtsfigur des „Agent provocateur“).
301Nach der Beweisaufnahme steht zudem zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in dieser allerersten Phase der Versammlung – entgegen der Verpflichtung der Polizei zur Kooperation – keinerlei Kommunikation von Seiten der Polizei mit dem Kläger als Versammlungsleiter stattfand. Das Verhalten der Polizei muss auf den Kläger gewirkt haben wie der Verlust der Kontrolle über die eigene Versammlung. Aufgrund der sich förmlich überschlagenden Ereignisse wurde dem Kläger keinerlei Gelegenheit gegeben, seine Rolle als Versammlungsleiter auszuüben und „Herr des Versammlungsgeschehens“ zu werden.
302Die Beschränkung der Versammlung auf eine Standkundgebung erweist sich auch deshalb als unverhältnismäßig, weil die polizeiliche Minusmaßnahme in keinem Verhältnis zu den zuvor von Seiten der Versammlungsteilnehmer begangenen Störungen stand. Damit hat die Minusmaßnahme den vom Kläger als Versammlungsleiter geplanten Ablauf der Versammlung in nicht gerechtfertigter Weise beschnitten und zugleich allen Teilnehmern ihr Versammlungsgrundrecht ungerechtfertigt beschränkt.
303Wie vorstehend unter V.1. ausgeführt, waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Minusmaßnahme (14:05 Uhr) keine – nennenswerten – von dem Kläger oder von Versammlungsteilnehmern ausgehende Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit zu verzeichnen.
304Selbst wenn man dies im Hinblick auf die Widerstandshandlungen einzelner Versammlungsteilnehmer anlässlich der auf § 163b StPO gestützten Maßnahme zum Nachteil des Zeugen M. anders sehen wollte und insoweit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG annähme, erwiese sich die Beschränkung der als Aufzug „genehmigten“ Versammlung auf eine Standkundgebung in diesem frühen Stadium der Versammlung, namentlich nur sechs Minuten nach deren Beginn, als unverhältnismäßiger und angesichts des hohen Schutzguts der Versammlungsfreiheit aller Versammlungsteilnehmer nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass damit allen Versammlungsteilnehmern, d.h. auch denen, die sich bislang friedlich verhalten hatten – das war die ganz überwiegende Anzahl –, ihr Versammlungsgrundrecht erheblich beschränkt wurde.
305Vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2016 – 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 13 (Blockupy), und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, NVwZ 2007, 1180,1182; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 69.
306Hinzu kommt, dass es der Polizei aufgrund des Gebots des versammlungsfreundlichen Verhaltens oblegen hätte, zeitlich noch weiter zuzuwarten und die Versammlung erst einmal „in Gang kommen zu lassen“, bevor sie derart massiv in die Versammlung eingreift.
307VI. Die vorzeitige Auflösung der Versammlung war rechtswidrig.
308Sie findet keine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersammlG.
309Danach kann die Polizei eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. Gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
310Die vorzeitige Auflösung einer Versammlung ist mit Blick auf das hohe Gewicht des Versammlungsgrundrechts (Art. 8 GG) immer das letzte Mittel, d.h. „ultima ratio“. Insoweit gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in das Versammlungsgrundrecht. Angesichts dessen und mit Blick auf den Grundsatz des versammlungsfreundlichen Verhaltens der Polizei ist immer eine Güterabwägung durchzuführen und zu schauen, ob nicht ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung steht.
311Vgl. Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 159.
312Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die vorzeitige Auflösung der Versammlung um 14:27 Uhr, d.h. nur rund 20 Minuten nach Erlass der Minusmaßnahme (14:05 Uhr), als rechtswidrig.
313Der fähige, sachkundige und besonnen handelnde Einsatzbeamte durfte aus seiner ex ante-Perspektive keine Sachlage annehmen, die zu einer vorzeitigen Auflösung der Versammlung berechtigte.
3141. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersammlG lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Auflösungsverfügung, hier um 14:27 Uhr, nicht vor. Folglich durfte der fähige, sachkundige und besonnen handelnde Einsatzbeamte aus seiner ex ante-Perspektive nicht von einer – hier einzig in Betracht kommenden – unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung als Aufzug ausgehen und die Versammlung hierauf gestützt insgesamt vorzeitig auflösen.
315a) Soweit der Beklagte eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit darin gesehen hat, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch die in der Zeit von 14:24 Uhr bis 14:26 Uhr auf die Fahrbahn der Straße „Berliner Platz“ geströmten ca. 30 Versammlungsteilnehmer beeinträchtigt war, geht diese Annahme fehl.
316aa) Das Verhalten der Versammlungsteilnehmer erfüllt insbesondere nicht den Straftatbestand des§ 315b StGB. Insoweit handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne einer konkreten Gefährdung kann vorliegend im Hinblick darauf, dass die Straße zu diesem Zeitpunkt durch polizeiliche Einsatzfahrzeuge abgesperrt worden war, indes nicht angenommen werden. Voraussetzung wäre zudem, dass die Versammlungsteilnehmer ihrerseits „als Waffe“ in den Straßenverkehr eingewirkt hätten, was vorliegend ersichtlich zu verneinen ist.
317bb) Auch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Nötigung (§ 240 StGB) kommt vorliegend nicht in Betracht, da andere Verkehrsteilnehmer nicht rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wurden. Vielmehr waren andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der Fahrbahnsperrung von der faktischen „Straßenblockade“ nicht unmittelbar betroffen. Im Übrigen hat der Zustand auch nur wenige Minuten angedauert.
318cc) Anders als der Beklagte meint, wurde vorliegend auch nicht der Straftatbestand des Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Gemäß § 125 Abs. 1 StGB macht sich des Landfriedensbruchs strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB ist ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder gegen Sachen gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft. Die Gewalthandlungen müssen sich dabei unmittelbar gegen die körperliche Integrität von Personen oder gegen Sachen richten.
319Vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 125 Rn. 5 m.w.N.
320Derartiges kann hier nicht angenommen werden. Ausweislich der Videoaufnahmen sind von den Versammlungsteilnehmern keinerlei Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen gegen die Polizeibeamten verübt worden. Vielmehr haben diese lediglich ihrem Protest lautstark Ausdruck verliehen und Parolen wie „Hoch die internationale Solidarität“, „Haut ab“, „A-Anti-Anticapitalista“, „Wo wart ihr in Hanau?“ skandiert. Körperliche Übergriffe von Seiten der Versammlungsteilnehmer auf Polizeibeamte waren nicht zu verzeichnen.
321dd) Schließlich ist auch eine Strafbarkeit einzelner Versammlungsteilnehmer nach § 185 StGB nicht zu verzeichnen. Den Videoaufnahmen sind keine strafbaren Beleidigungen der Einsatzbeamten durch Versammlungsteilnehmer zu entnehmen.
322b) Soweit dem Zeugen W. der Vorwurf der Vermummung und damit ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG gemacht wurde, ist der fähige, sachkundige und besonnen handelnde Einsatzbeamte insoweit zwar zu Recht von einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG ausgegangen (vgl. hierzu die Ausführungen unter C. II. 2.). Allerdings handelt es sich hierbei um einen nur vereinzelten Verstoß, aufgrund dessen nicht die gesamte Versammlung vorzeitig aufgelöst werden durfte. Die entsprechende Prognoseentscheidung des Einsatzleiters trägt insoweit nicht. Aufgrund dieses nur vereinzelten – faktisch einzigen – Verstoßes durfte der Einsatzleiter nicht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit „bei Durchführung der Versammlung“ i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG annehmen.
3232. Dessen ungeachtet und selbstständig tragend erweist sich die vorzeitige Auflösung der Versammlung nur 30 Minuten nach ihrem Beginn im Hinblick auf das hohe Gewicht des Versammlungsgrundrechts und den Grundsatz des versammlungsfreundlichen Verhaltens der Polizei jedenfalls als unverhältnismäßig.
324Insoweit gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass vorliegend allenfalls vereinzelte Verstöße von Versammlungsteilnehmern zu verzeichnen waren, die ihrerseits aufgrund ihrer Schwere und ihrer Vereinzelung in keinem Fall die vorzeitige Auflösung der Versammlung als Ganzes rechtfertigten.
325So hat sich der Zeuge W. nachweislich vermummt und damit objektiv den Straftatbestand des § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG erfüllt. Aufgrund dieses faktisch einzigen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit war indes – wie ausgeführt – unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit „bei Durchführung der Versammlung“ i.S.d. § 15 Abs. 1 VersammlG zu verzeichnen. Wenn nur einzelne Versammlungsteilnehmer oder eine Minderheit im Verlaufe der Versammlung Ausschreitungen oder Straftaten begehen, bleibt der Schutz der Versammlungsfreiheit für die übrigen Versammlungsteilnehmer vielmehr grundsätzlich erhalten. Maßnahmen sind dann nur gegen den/die jeweiligen Versammlungsteilnehmer als Störer zu richten.
326Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 13 (Blockupy), und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1090/06 -, NVwZ 2007, 1180,1182; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 69.
327D.h. rechtswidriges Verhalten einzelner Versammlungsteilnehmer macht nicht automatisch die gesamte Versammlung rechtswidrig. Anderenfalls nähme man den übrigen friedlichen Teilnehmern ihr Versammlungsgrundrecht.
328Darüber hinaus gilt es – wie schon im Rahmen der Minusmaßnahme – auch hier zu berücksichtigen, dass die gerade erst begonnene Versammlung zweimal wegen repressiv-polizeilicher Maßnahmen der Polizei in ihrem Ablauf unterbrochen wurde, und zwar jeweils nur wenige Minuten nach dem Versammlungsbeginn (um 13:56 Uhr und um 14:15 Uhr). Die Ursachen der daraufhin jeweils erfolgenden kurzzeitigen „Eskalationen“ des Versammlungsgeschehens durch einzelne Versammlungsteilnehmer waren mithin durch das – jeweils rechtswidrige – polizeiliche Vorgehen gegen den Zeugen M. und den Zeugen W. gesetzt worden. Die Polizei hat insoweit jedenfalls ihre Pflicht zum versammlungsfreundlichen Verhalten dadurch verletzt, dass die Versammlung infolge der – für den fähigen, sachkundigen und besonnen handelnden Einsatzbeamten erkennbaren – rechtswidrigen polizeilichen Maßnahmen gar nicht erst „in Gang kommen“ konnte, die Versammlung mithin in ihrem Ablauf nicht unerheblich gestört und die Versammlungsteilnehmer in ihrem Verhalten sowohl verunsichert als auch massiv verärgert wurden, was zu weiteren Störungen des Versammlungsablaufs geführt hat.
329Schließlich gilt es auch hier zu berücksichtigen, dass in dieser frühen Phase der Versammlung – entgegen der Verpflichtung der Polizei zur Kooperation – keinerlei Kommunikation von Seiten der Polizei mit dem Kläger als Versammlungsleiter stattgefunden hat. Der Kläger wurde aufgrund dieses polizeilichen Vorgehens der Möglichkeit beraubt, seine Rolle als Versammlungsleiter auszuüben und „Herr des Versammlungsgeschehens“ zu werden.
330VII. Die Untersagung der vom Kläger angezeigten Ersatz-Spontandemonstration war rechtswidrig.
331Erweist sich die vorzeitige Auflösung der ursprünglich angezeigten und versammlungsbehördlich bestätigten „Friedrich-Engels-Gedenkdemonstration“ als rechtswidrig, so gilt Entsprechendes für die Untersagung der vom Kläger ohne ersichtliche Veränderung der Umstände gegenüber dem Zeugen Z. angezeigten Ersatz-Spontandemonstration. Nur in dem – hier nicht vorliegenden umgekehrten – Fall der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung wird auch die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang damit angezeigte Ersatzveranstaltung vom Versammlungsverbot mitumfasst.
332Vgl. für den Fall einer Ersatzveranstaltung, die als Fortsetzung einer verbotenen Versammlung vom Verbot mitumfasst wird: Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 128 a.E.
333VIII. Schließlich war auch die anschließende Ingewahrsamnahme des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer in der Zeit von 14:28 Uhr bis ca. 18:40 Uhr rechtswidrig. Diese freiheitsentziehende Maßnahme findet keine Rechtsgrundlage im Gesetz.
3341. Die Polizei konnte den Kläger und die übrigen 77 Versammlungsteilnehmer zunächst nicht gestützt auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW in Gewahrsam nehmen.
335a) Zwar war ein Rückgriff auf die landesrechtlichen Regelungen des Polizeirechts, namentlich des § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW, hier nicht aufgrund der rechtswidrig erfolgten Auflösung der Versammlung und Untersagung der Ersatz-Spontandemonstration infolge der sog. „Polizeifestigkeit“ der Versammlungsfreiheit „gesperrt“. Denn auch die rechtswidrige Versammlungsauflösung ist wirksam und haben die Versammlungsteilnehmer zunächst hinzunehmen. Ihnen bleibt insoweit lediglich die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Auflösung nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen.
336Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 7. Dezember 1998 –1 BvR 831/89 –, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2007 - 5 A 523/07 -, juris, Rn. 3.
337Infolgedessen waren die Versammlungsteilnehmer trotz der rechtswidrigen Auflösung der Versammlung und der rechtswidrigen Untersagung der Ersatz-Spontanversammlung verpflichtet, sich vom Berliner Platz zu entfernen.
338Eine solche Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer, sich trotz der rechtswidrigen Auflösung der Versammlung zu entfernen, folgte hier unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich aus § 18 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 VersammlG. Diese Vorschrift gilt zwar nur für Kundgebungen unter freiem Himmel und nicht für Aufzüge, da in § 19 VersammlG eine entsprechende Verweisung auf § 13 Abs. 2 VersammlG fehlt. Die Versammlungsteilnehmer mussten die gesetzlich bestehende Entfernungspflicht aus § 18 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 VersammlG gleichwohl gegen sich gelten lassen. Denn die Polizei hatte hier die zuvor als Aufzug genehmigte Versammlung – wie ausgeführt – auf eine Standkundgebung beschränkt. Zwar war diese Beschränkung – wie dargelegt – rechtswidrig; sie war gleichwohl wirksam und von den Versammlungsteilnehmern daher am Tag der Versammlung hinzunehmen. Einer zusätzlichen ausdrücklichen polizeilichen Aufforderung zum Entfernen bedurfte es daher nicht.
339b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW lagen hier indes nicht vor.
340Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen.
341Vorliegend steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer zur Durchsetzung einer Platzverweisung in dem vorstehenden Sinne „unerlässlich“ war.
342Die Ingewahrsamnahme eines Versammlungsteilnehmers, der sich weigert, nach Auflösung der Versammlung den Versammlungsort zu verlassen, ist nur zulässig, da „unerlässlich“ i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW, wenn die Entfernungspflicht nicht durch ein anderes, milderes und gleich geeignetes Mittel durchgesetzt werden kann. Als milderes Mittel kommt insbesondere ein Platzverweis und ggf. dessen Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang in Betracht.
343So auch Dürig-Friedl in: Dürig-Friedl/Enders, 2. Aufl. 2022, VersammlG § 15 Rn. 170 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80; VG Frankfurt, Urteil vom 28. November 1996 - 5 E 1340/96 -, juris, Orientierungssatz, NVwZ-RR 1997, 623.
344Dass die Polizei hier zeitlich vor der ab ca. 14:28 Uhr begonnenen Ingewahrsamnahme des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer allen 78 Personen gegenüber Platzverweisungen ausgesprochen und diese zudem ggf. mittels unmittelbaren Zwangs durchzusetzen versucht hat, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Polizei vorliegend ein derartiges – insoweit milderes – Vorgehen überhaupt erwogen hat. Dies wäre aber im Hinblick auf den ungleich schwereren Grundrechtseingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die stattdessen erfolgte mehrstündige freiheitsentziehende Maßnahme geboten gewesen.
345c) Im Hinblick darauf, dass die Polizei zuvor den gesamten Versammlungsablauf – wie ausgeführt – erheblich gestört und zu den situativen „Eskalationen“ einen maßgeblichen Beitrag geleistet, sich mithin insgesamt nicht versammlungsfreundlich verhalten hatte, erweist sich die über mehrere Stunden andauernde Ingewahrsamnahme des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer jedenfalls als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.
3462. Die Polizei konnte die Ingewahrsamnahme auch nicht auf § 163b StPO stützen. Das Festhalten des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer findet weder eine Grundlage in § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO noch in § 163b Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO.
347a) Eine Inanspruchnahme des Klägers und aller übrigen Versammlungsteilnehmer nach § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO scheidet aus, weil nicht angenommen werden konnte, dass sowohl in Bezug auf den Kläger als auch alle übrigen 77 Versammlungsteilnehmer ein Anfangsverdacht einer Straftat vorlag.
348Es gab keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, den Kläger und die übrigen 77 Versammlungsteilnehmer als Täter oder Teilnehmer einer Straftat anzusehen; solche hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere für einen Anfangsverdacht dieser 78 Personen wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB bestanden nach Auswertung der Videoaufzeichnungen keinerlei Anhaltspunkte.
349b) Der Kläger und die übrigen 77 Versammlungsteilnehmer durften auch nicht gemäß § 163b Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO in Anspruch genommen werden.
350Danach kann zur Feststellung der Identität einer Person, die einer Straftat nicht verdächtig ist, diese auch festgehalten werden, wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist; nach Satz 2 der Norm darf ein Nichtverdächtiger nicht festgehalten werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht.
351Offenbleiben kann vorliegend, ob der Begriff des Nichtverdächtigen insoweit weit zu verstehen ist,
352vgl. etwa Kölbel/Neßeler, in: MüKo StPO, 2. Aufl., 2024, § 163b Rn. 21,
353oder sich nur auf Personen bezieht, die als Zeugen oder in Bezug auf ein Augenscheinsobjekt zur Erforschung eines Sachverhalts beitragen können.
354Vgl. etwa Weingarten, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., 2023, § 163b Rn. 27 m.w.N.
355Denn jedenfalls war die Maßnahme gegenüber dem Kläger und den übrigen 77 Versammlungsteilnehmern als Nichtverdächtige vorliegend nicht zur Aufklärung einer Straftat geboten. Insoweit hat der Beklagte bereits nicht vorgetragen, wegen der Aufklärung welcher konkreten Straftat die 78 Personen als Nichtverdächtige in Anspruch genommen worden sein sollen.
356D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Danach waren die Kosten dem Beklagten ganz aufzuerlegen, weil der Kläger, soweit er die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, im Verhältnis zu den übrigen polizeilichen Maßnahmen nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
357Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
358Rechtsmittelbelehrung
359Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
360Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
361Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
362Beschluss
363Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
3645.000,- Euro
365festgesetzt.
366Gründe
367Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dabei ist das Gericht im Hinblick auf die angegriffenen verschiedenen polizeilichen Maßnahmen anlässlich der Friedrich-Engels-Gedenkdemonstration am 7. August 2021 von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen, für das insgesamt der Regelstreitwert anzusetzen war.
368Vgl. insoweit etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 E 128/16 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2024 - 18 K 5786/21 -, juris, Rn. 222.
369Rechtsmittelbelehrung
370Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.