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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 4037/25

Datum:
09.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 4037/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:1209.16L4037.25.00
 
Leitsätze:

1. Die Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT a.F.) zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in den zwischen dem 9. November 2019 und 11. August 2023 jeweils inhaltsgleichen Fassungen (AVerwGebO NRW a.F.), wonach für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vorgesehen ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. verstößt insbesondere weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsgebührenfestsetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle ergibt sich für die insoweit im Hauptsacheverfahren regelmäßig statthafte Anfechtungsklage - und für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - aus der im materiellen (Gebühren-)Recht enthaltenen speziellen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.139,06 Euro festgesetzt.

 
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