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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1961/25

Datum:
04.12.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 1961/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:1204.16K1961.25.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Januar 2025 (Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal) und vom 27. Januar 2025 (Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal) verpflichtet, über die Anträge des Klägers vom 29. März 2021, vom 27. September 2021 und vom 30. Januar 2022 auf Bewilligung von Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal und Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal in der Fassung der jeweiligen Endabrechnung vom 21. März 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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