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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 2983/25

Datum:
20.11.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 2983/25
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:1120.14L2983.25.00
 
Schlagworte:
Dauerhafter Leinenzwang, Anordnung der Umfriedung, § 12 Abs. 1 LHundG NRW, Verstoß gegen das Übermaßverbot, Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, § 3 Abs. 3 LHundG NRW, Gefahrenverdacht, ausbruchsichere Unterbringung
Leitsätze:

Die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ermächtigt im Stadium der Gefahrerforschung außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8469/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2025 wird hinsichtlich des angeordneten Leinenzwangs unter Ziffer 1 a) sowie hinsichtlich der Anordnung der Umfriedung unter Ziffer 1 c) der Verfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 3 der Verfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 25 % und die Antragsgegnerin zu 75 %.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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