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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 5996/23

Datum:
21.01.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 5996/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0121.14K5996.23.00
 
Schlagworte:
Abschleppen, Mobilfunknummer, Verhältnismäßigkeit, Kontaktaufnahme, Aufenthaltsort
Normen:
§ 14 OBG NRW, § 43 Nr. 1 PolG NRW; § 57 Abs. 1 Nr. 1 VwVG, § 77 VwVG NRW
Leitsätze:

Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Fahrer vor einer Abschleppmaßnahme nciht kontaktiert wird, selbst wenn in einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug eine Mobilfunk-Nummer ausliegt, wenn der Aufenthaltsort des Fahrers nicht ersichtlich ist (Fortführen der Rechtsprechung).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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