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Es verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Fahrer vor einer Abschleppmaßnahme nciht kontaktiert wird, selbst wenn in einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug eine Mobilfunk-Nummer ausliegt, wenn der Aufenthaltsort des Fahrers nicht ersichtlich ist (Fortführen der Rechtsprechung).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger stellte seinen PKW (T.) mit dem amtlichen Kennzeichen N01 am Dienstag, dem 00. Juni 0000 in Y. auf der U.-straße N02 gegenüber der L. GmbH (Hafengelände) im Geltungsbereich einer Feuerwehranfahrtszone (Zeichen 283) ab. Die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Fotos belegen, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Zeichen „Absolutes Halteverbot“ geparkt war.
3Ausweislich des Abschleppberichts der Außendienstkraft der Beklagten sei der Verkehrsverstoß um 21:30 Uhr festgestellt und um 22:28 Uhr ein Abschleppunternehmer beauftragt worden. Um 22:33 Uhr erschien der Kläger und versetzte sein Fahrzeug selbst. Um 22:33 Uhr wurde das Abschleppfahrzeug abbestellt. Hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges lag gut sichtbar ein handgeschriebener Zettel mit folgenden Ziffern: „ N03“.
4Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Gebührenbescheid bezüglich der Abschleppmaßnahme an. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch.
5Mit Gebührenbescheid vom 14. Juli 2023, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 18. Juli 2023, setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 Euro fest.
6Der Kläger hat am 17. August 2023 Klage erhoben.
7Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger dort geparkt habe, um sich am sogenannten „Y.“ in Y. aufzuhalten. Die Einleitung der Abschleppmaßnahme habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da der Kläger im Fahrzeug deutlich sichtbar eine Mobiltelefonnummer ausgelegt habe, unter der er erreichbar gewesen sei. Der Kläger habe sich in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufgehalten und wäre bei einem Anruf in N02 bis 2 Minuten am Fahrzeug gewesen. Der Aufenthalt des Klägers sei für die Außendienstmitarbeiter der Beklagten aufgrund des Standorts des Fahrzeugs und der Uhrzeit auch ersichtlich gewesen. An keinem anderen Ort hätte der Kläger sich aufhalten können. Dass der Kläger sofort am Fahrzeug erscheinen konnte, werde auch durch den Umstand belegt, dass ein Freund des Klägers ihn von der eingeleiteten Abschleppmaßnahme benachrichtigt habe und der Kläger daraufhin sofort an seinem Fahrzeug erschienen sei.
8Der Kläger beantragt,
9den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2023 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt sie vor, dass die eingeleitete Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen sei, weil das Fahrzeug des Klägers im Bereich einer Feuerwehranfahrtszone, also im Bereich eines ausdrücklichen absoluten Haltverbots geparkt gewesen sei. Die entsprechende Beschilderung sei dort deutlich und gut sichtbar angebracht. Zwar sei es richtig, dass im Fahrzeug eine Telefonnummer ausgelegt gewesen sei. Die Ordnungsbehörde unterliege indes keiner grundsätzlichen Nachforschungspflicht. Nachforschungen würden nur dann durchgeführt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergebe, dass die Nachforschungen auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Erfolg führen und ohne größeren Aufwand durchgeführt werden können. Dies könne im Einzelfall z.B. bei einem Hinweiszettel im Fahrzeug mit Angabe des Aufenthaltsortes und einer Telefonnummer gegeben sein. Diese Informationen hätten kumulativ nicht vorgelegen.
13Mit Beschluss vom 29. November 2024 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 2023 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Die gegenüber dem Kläger erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 Euro findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW), § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) bzw. § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW.
20Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Hiernach hat der für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen.
21Ob die hier in Rede stehende eingeleitete Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 24 Nr. 12 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW auf Grundlage der ordnungsrechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,
22vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, Rn. 13, juris,
23denn sie ist nach beiden Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.
24Die in den vorgenannten Vorschriften vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Hier lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. laufender Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO vor, da das klägerische Fahrzeug unmittelbar vor dem VZ 283 (absolutes Halteverbot) im Bereich einer Feuerwehranfahrtszone abgestellt war.
25Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.
26Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß zu beseitigen. Sie war auch erforderlich, denn eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Die Maßnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig und hat zu keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Die Nachteile, die für den Kläger mit der Maßnahme verbunden waren, stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen im Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des in einem verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat, ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen haben muss. Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Halteverbots regelmäßig der Fall,
27vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149/01 – juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 – 3 B 51.00 –, Rn. 3 f., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 5 A 2802/11 –, Rn. 3 ff., juris; VG Aachen, Urteil vom 23. Februar 2011 – 6 K 1/10 –, Rn. 34 ff., juris; VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2012 – 10 K 59/08 –, Rn. 21, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2023 – 14 K 7479/22 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2024 – 14 K 222/23 – juris.
28Entgegen der Auffassung des Klägers war vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter nicht länger gewartet hat, ob der Kläger selbst an seinem Fahrzeug erscheint. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrigen Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, den verbotswidrigen Zustand selbst zu beseitigen. Hat sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2009 – 5 A 813/09 –; gilt auch bei hinterlegter Mobilfunknummer: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002– 3 B 149/01 –, NJW 2002, 2122. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007– 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 5137/12 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2022 – 14 K 7125/21 – juris.
30Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug liegt oder wenn im Fahrzeug eine Mobilfunknummer ausgelegt ist,
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2022 – 3 B 149.01 – juris; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2009 – 14 K 1421/09 –; VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 20 K 2162/06 –, Rn. 22, juris.
32Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Ersatzvornahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beendigung des Verkehrsverstoßes selbst veranlasst werden kann,
33vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 –; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 – juris.
34Es bestand daher vorliegend keine Pflicht der Beklagten, den unbekannten Aufenthaltsort des Klägers oder eines vor Ort Verantwortlichen ausfindig zu machen. Unstreitig war aus den im Fahrzeug ausliegenden Informationen nicht ersichtlich, wo der Kläger sich aufhält. Es erschließt sich aus Sicht des Gerichts auch nicht, auf Grund welcher Umstände der Außendienstmitarbeiter hätte wissen sollen, dass der Kläger sich nur am „Y.“ aufhalten kann.
35Selbst wenn der Außendienstmitarbeiter diesen Aufenthaltsort des Klägers in Erwägung gezogen hätte, wäre nicht ersichtlich gewesen, ob ein Verantwortlicher auf diese Weise hätte ausfindig gemacht werden können, der zeitnah bereit und in der Lage gewesen wäre, den verbotswidrigen Zustand zu beseitigen. Es ist gerichtsbekannt, dass der Abschnitt des Rheinufers, der als „Y.“ bezeichnet wird, weitläufig ist, so dass nicht abzusehende Verzögerungen hätten eintreten können, die regelmäßig einer Verpflichtung der Halterbenachrichtigung entgegenstehen,
36vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 – 5 A 1430/09 – juris.
37Letztlich wäre die begonnene Abschleppmaßnahme aufgrund des generalpräventiv begründeten Interesses daran, dass andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Halten oder Parken im absoluten Halteverbot abgehalten werden, auch gerechtfertigt gewesen. Es steht dabei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang, generalpräventiv Missstände zurückzudrängen, die in der Praxis von Verkehrsteilnehmern bestehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben im Fahrzeug unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden „Abschlepp-Schutzes“ Verkehrsverstöße zu begehen. Dies steht im Einklang mit dem Zweck der Verkehrsregelung,
38vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149/01 – juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1990 – 1 S 3673/88 – juris.
39Jedenfalls deutet das Abstellen des klägerischen Fahrzeuges unmittelbar vor dem Verkehrszeichen 283 zusammen mit dem Auslegen der Mobilfunknummer auf eine solche Praxis hin.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. N02 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Rechtsmittelbelehrung
42Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
43Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
44Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
45Beschluss
46Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4752,00 Euro
48festgesetzt.
49Gründe
50Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.