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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 10601/24

Datum:
01.04.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 10601/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0401.14K10601.24.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1347/25
Schlagworte:
Wohnraumschutz, Leerstand, Mitwirkung des Verfügungsberechtigten
Normen:
§§ 16, 22 Wohnraumstärkungsgesetz NRW
Leitsätze:

§ 16 Wohnraumstärkungsgesetz NRW schafft eine Obliegenheit im Hinblick auf die Mitwirkung an der Sachaufklärung, da die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, vor allem die Sphäre der oder des Verfügungsberechtigten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner betrifft.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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