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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 3419/24

Datum:
10.02.2025
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 3419/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2025:0210.13L3419.24.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die noch anhängig zu machende Hauptsacheklage – weder der Anordnung des Antragsgegners vom 26. August 2024 nachkommen muss, mit der ihr aufgegeben worden ist, jede Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bereits ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, noch der Anordnung des Antragsgegners vom 24. September 2024, mit der ihr aufgegeben worden ist, sich nach der Ausstellung von Attesten, die ihre Dienstunfähigkeit bescheinigen, ergänzend durch den Amtsarzt der Stadt F. untersuchen zu lassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

 
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