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Zur Gewährung von Überbrückungshilfe IV zugunsten einer Tochtergesellschaft eines schweizerischen Mutterkonzerns und einer weiteren Tochtergesellschaft in einem anderen Bundesland
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom beklagten Land die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Phase 5 der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Coronapandemie ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten (Überbrückungshilfe IV).
3Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Durchführung von Hausverwaltungen, ferner den Erwerb, die Errichtung, die Anpachtung, die Ausstattung, die Verwaltung, den Betrieb von Hotels und sonstiger Beherbergungsbetriebe sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte verfolgt. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin sowie der S. mbH mit Sitz in R. (im Folgenden: M. GmbH) ist die Q. Holding AG mit Sitz in der Schweiz.
4Im Zuge der Coronapandemie entstanden bei der Klägerin und der M. GmbH erhebliche Umsatzeinbußen. Die Klägerin bzw. ihr prüfender Dritter beantragte daher bei dem Beklagten mehrfach die Bewilligung von Überbrückungshilfe, wobei der Klägerin Überbrückungshilfe III in Höhe von 1.102.798,08 Euro und Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 722.002,78 Euro bewilligt wurden. Eine Novemberhilfe erhielt die Klägerin auf der Grundlage des Bescheids vom 8. März 2021 in Höhe von 520.949,60 Euro.
5Am 3. Mai 2022 beantragte die Klägerin sodann die Gewährung von Überbrückungshilfe IV (Az.: N01) für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von 694.576,65 Euro. Im Antragsformular gab der prüfende Dritte an, dass die Klägerin nicht Teil eines Unternehmensverbundes sei.
6Vor dem Hintergrund des Ablaufs des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 für die Gewährung von Überbrückungshilfe bewilligte die Bezirksregierung mit vorläufigem Bescheid vom 16. Juni 2022 der Klägerin die beantragte Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum. Die Festsetzung der Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach stehe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es bestehe insofern kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten.
7Mit Nachricht vom 17. Juni 2022 erkundigte sich der Beklagte erstmals nach dem Vorliegen eines Unternehmensverbunds. Mit Nachricht vom 24. Juni 2022 erklärte der prüfende Dritte, dass zu dem Unternehmensverbund in den Vorverfahren bereits Angaben erfolgt seien. Die Rechtsauffassung der Gesellschaft sei dahin gegangen, dass zwei Gesellschaften – die Klägerin und die M. GmbH – über die Q. Holding „GmbH“ (gemeint ist offenbar: AG) gehalten würden. Da diese ihren Sitz in der Schweiz habe, sei die EU-Richtlinie zu den Verbundunternehmen nicht anwendbar. Dies sei gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf im Antragsverfahren zur Novemberhilfe offengelegt und die Novemberhilfe daraufhin jeweils einzeln ausgezahlt worden. Falls nunmehr eine andere Rechtsauffassung vertreten werden sollte, werde um Mitteilung gebeten, um einen konsolidierten Änderungsantrag stellen zu können.
8Mit Nachricht vom 6. Juli 2022 bat der Beklagte lediglich um die Plausibilisierung von konkreten Kostenpositionen.
9Mit Nachricht vom 22. August 2022 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Klägerin und die M. GmbH als Unternehmensverbund angesehen würden, und erkundigte sich, ob für die M. GmbH bereits ein Antrag gestellt worden sei. Die Klägerin erklärte über ihren prüfenden Dritten, dass für die M. GmbH ebenfalls ein Antrag zur Gewährung von Überbrückungshilfe IV bei der Landesbank Baden-Württemberg gestellt worden sei.
10Wie der Beklagte auf dortige Nachfrage Mitte September 2022 erfuhr, wurde für die M. GmbH bei der Landesbank Baden-Württemberg die Bewilligung von Überbrückungshilfe IV in Höhe von 517.981,22 Euro beantragt (Az.: N02) und in der Folgezeit bewilligt.
11Mit Nachricht vom 27. September 2022 erklärte der Beklagte, dass nach intensiven Gesprächen mit der Landesbank Baden-Württemberg mitzuteilen sei, dass ein Unternehmensverbund bestehe. Da die Anträge hinsichtlich der M. GmbH bereits bewilligt worden seien, müsse ein Erweiterungsantrag in Baden-Württemberg gestellt werden. Technisch sei eine Bewilligung des Antrags nicht möglich. Auf Nachfrage des prüfenden Dritten, an wen und in welcher Form er sich an die Landesbank Baden-Württemberg wenden solle, verwies der Beklagte mit den Nachrichten vom 28. Oktober 2022, vom 17. November 2022 und vom 2. Dezember 2022 auf die Service Hotline sowie auf einen Link.
12Mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab: Die Klägerin sei nicht antragsberechtigt. Beihilferechtlich sei sie als ein verbundenes Unternehmen mit der M. GmbH einzustufen. Bei beiden Unternehmen sei die Schweizer Q. Holding AG alleiniger Gesellschafter. Im Ergebnis hätte für den Unternehmensverbund nur ein gemeinsamer Antrag gestellt werden dürfen.
13Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 21. November 2023 Klage mit der ergänzenden Begründung erhoben: Die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Ablehnung der Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV sei fehlerhaft erfolgt. Insbesondere sei der Verweis auf die Eigenschaft als verbundenes Unternehmen grob treuwidrig und stehe im Widerspruch zur Gewährung der Novemberhilfe (Az.: N03). In dem Zuge sei die Verbundthematik bereits erörtert worden und die Bezirksregierung habe dem Einzelantrag stattgegeben. Das Verfahren der M. GmbH in Baden-Württemberg zur Überbrückungshilfe IV sei auch nicht auf Probleme gestoßen, da dort die diesbezügliche Richtlinie zum Thema Antragsberechtigung bei verbundenen Unternehmen schweige und eine andere Entscheidung, die zu einer Ablehnung führe, ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei. Es stelle sich das rechtliche Dilemma, dass sie eine Einzelbeantragung durchführen könne, welche ihr in einigen Bundesländern für deren Bereich gewährt werde, in anderen aber nicht, oder eine Gesamtveranlagung beantragen könne, für welche faktisch kein Bundesland zuständig sei, da die Muttergesellschaft in der Schweiz sitze. Mithin sei bei der sinngemäßen Auslegung der Regelung der ministeriellen Richtlinie offenkundig darauf abzustellen, dass das verbundene Unternehmen den Antrag insoweit über das höchste übergeordnete Unternehmen im jeweiligen Bundesland stellen müsse. Diese Auslegung sei letztlich dadurch zwingend, da jede Schlechterstellung von einem Unternehmen, das den Hauptsitz der Muttergesellschaft nicht im Inland habe, hierdurch unionsrechtswidrig entgegen Art. 18 AEUV schlechter gestellt werde.Eine Verbundstruktur könne daher nicht von der Vergabe von Mitteln ausgeschlossen werden, weil das übergeordnete Unternehmen im Ausland sitze. Insoweit hätte die Behörde hier eine teleologische Reduktion der Richtlinie dahingehend vornehmen müssen, dass verbundene Unternehmen, sofern der Sitz des übergeordneten Unternehmens im Ausland liege, insoweit keinen Antrag für das ausländische Unternehmen stellen müssten, sondern einen Antrag für das in der Unternehmensorganisation höchstrangige rechtlich selbstständige Unternehmen im Bundesland. Weiter verstoße die Auslegung der Bezirksregierung, dass ein verbundenes Unternehmen nur bundesweit einen Antrag stellen könne, gegen § 53 i.V.m. § 6 des Haushaltsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen, da Billigkeitsleistungen i.S.d. § 6 sich ausschließlich auf die Aufgaben des Landes beschränkten. Das bedeute im konkreten Fall, dass ein verbundenes Unternehmen zwar nur einen Antrag stellen dürfe, sich diese Antragsbefugnis aber auf die einzelnen Länder verteile. Eine Antragstellung für das vollständige verbundene Unternehmen würde i.S.d. § 6 der Haushaltsordnung zwangsläufig zu einer Teilablehnung bzgl. der nicht im Bundesland ansässigen Unternehmen führen. Ausschlaggebend für die Auslegung der Förderrichtlinie sei nicht der Wortlaut der Richtlinie oder der FAQ, sondern lediglich die Interpretation des Zuwendungsgebers und die damit verbundene Verwaltungspraxis. Die FAQ-Listen seien von einem Bundesministerium erstellt worden, sodass eine unmittelbare Bindung der Bewilligungsstelle nicht möglich sei. Der Bund sei mit Blick auf § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gesetzgebungsbefugt. Eine von einer Bundesstelle erlassene FAQ-Liste könne bestenfalls dazu genutzt werden, um das Ermessen einer Bundesbehörde zu konkretisieren. Sollten Landesbehörden hier dem Vorschlag des Bundesgesetzgebers folgen, so wäre eine eigene Richtlinie der jeweiligen Landesbehörden von Nöten; zumindest auf den Gebieten, in denen der Bund keine Gesetzgebungskompetenz innehabe. Sofern auf eine Verwaltungspraxis abgestellt werden solle, so müsse die Verwaltungspraxis in ihrer Ausübung mit Grundgedanken der Rechtsordnung, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein, weshalb ein verbundenes Unternehmen mit Sitz der Hauptniederlassung im Ausland nicht anders behandelt werden dürfe als ein verbundenes Unternehmen, dessen Hauptniederlassung sich in Deutschland befinde.Darüber hinaus sei auch festzuhalten, dass in der Korrespondenz zwischen der Bezirksregierung Düsseldorf und dem prüfenden Dritten im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Überbrückungshilfe IV keine Anfrage zu den Unterlagen des verbundenen Unternehmens oder zu einer weitergehenden Schilderung der Situation gestellt worden sei. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe dem Beklagten als erheblich milderes Mittel, als den Antrag abzulehnen, die Möglichkeit der Auflage einer Offenlegung der gesamten Unternehmensgruppe sowie deren beantragter Leistung offen gestanden. Die Unterlagen hätten schlicht angefordert werden können.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 24. Oktober 2023 (Antragsnummer: N01) zu verpflichten, ihren Antrag vom 3. Mai 2022 zur Bewilligung von Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte führt ergänzend aus: Er gewähre auf Basis der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten als Billigkeitsleistung. Die Mittel stammten aus dem Haushalt des Bundes. Die Förderrichtlinie beruhe auf einer Verwaltungsvereinbarung zwischen ihm und dem Bund nebst dazu erlassener Vollzugshinweise des Bundes. Dieses Vollzugshinweise beinhalteten die in seinen Förderrichtlinien wiedergegebenen Voraussetzungen und Abläufe für die Gewährung der Billigkeitsleistung. Ein einklagbarer Anspruch auf eine Billigkeitsleistung bestehe nicht. Die Bewilligungsstelle entscheide über den Antrag aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift unterliege die Förderrichtlinie keiner eigenständigen Auslegung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entscheidend sei, wie die jeweils zuständigen Behörden die Förderrichtlinien im maßgeblichen Zeitpunkt in ihrer ständigen Verwaltungspraxis gehandhabt hätten. Zur besseren Dokumentation der tatsächlichen Verwaltungspraxis habe das beklagte Land bzw. der Bund als Bereitsteller der Mittel für die Billigkeitsleistung umfangreiche FAQ zu der Überbrückungshilfe zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus enthielten Internetauftritte diverse weitere Erläuterungen und Hinweise zu den Förderprogrammen. Zudem habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen umfassenden Leitfaden für Antragserfassende erarbeitet und im Internet veröffentlicht. Der mit der Klage angegriffene Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er habe im Rahmen der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis gehandelt. Bei der Klägerin, der M. GmbH und der Q. Holding AG handele es sich um einen Unternehmensverbund. Verbundene Unternehmen müssten den Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfen für den gesamten Verbund stellen. Die Stellung eines Antrages je Unternehmen sei nicht zulässig und ein Einzelantrag daher abzulehnen. Der Antrag könne wahlweise am Sitz eines der verbundenen Unternehmen erfolgen, so dass die Probleme, die in der Klageschrift thematisiert würden, nicht relevant seien. Da die Mittel zudem aus dem Bundeshaushalt stammten, spielten die haushaltsrechtlichen Überlegungen keine Rolle. Auf eine Tätigkeit im selben oder im benachbarten Markt komme es nicht an – wenngleich dieses Merkmal dennoch erfüllt wäre –, da die Verbundenheit vorliegend nicht über eine natürliche Person, sondern über eine juristische hergestellt werde. Eine Beziehung der Unternehmen entsprechend Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 2 S. 2 der Förderrichtlinie Überbrückungshilfe IV, die an die Definition des Art. 3 Abs. 3 Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
19der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – im Folgenden: AGVO)
20angelehnt sei, sei durch die jeweilige Alleingesellschafterstellung der Q. Holding AG gegeben. Vor diesem Hintergrund wäre die Vergabe einer Überbrückungshilfe an eines der verbundenen Unternehmen, ohne dass der Verbund den Antrag selbst gestellt habe, nach obergerichtlicher Rechtsprechung sogar beihilferechtswidrig.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Die Ablehnung der am 3. Mai 2022 beantragten Bewilligung von Überbrückungshilfe IV ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 3. Mai 2022 zur Bewilligung von Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
25Die von der Klägerin beantragte Gewährung von Überbrückungshilfe IV an sie dürfte gegen europäisches Beihilferecht verstoßen und bereits aus diesem Grund abzulehnen sein (dazu unter I.). Jedenfalls entsprach es der nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis, den Antrag der Klägerin vom 3. Mai 2022 abzulehnen (dazu unter II.).
26I. Die von der Klägerin beantragte Gewährung von Überbrückungshilfe IV an sie dürfte bereits aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV abzulehnen sein. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Überbrückungshilfen in Deutschland erlauben es nicht, eine Überbrückungshilfe an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften ist. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind – soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist – staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum einen bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.
27Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 – C-349/17 –, juris, Rn. 56 ff.
28Kein Verstoß gegen dieses beihilferechtliche Konzept liegt vor, wenn die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat – bspw. die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 – und die Einzelbeihilfe sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllt. Werden die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, würde eine Bewilligung unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV erfolgen, sodass ein etwaiger Antrag zur Gewährung von Überbrückungshilfe IV abzulehnen ist.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 – C-47/91 –, juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 39, 42; Werner, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Art. 108 AEUV Rn. 33.
30Die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV an die Klägerin dürfte von einer solchen von der Kommission genehmigten Beihilfereglung nicht gedeckt sein. Die Klägerin hat im vorliegenden Antragsverfahren insoweit die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, die auch im Rahmen der Überbrückungshilfe IV Anwendung findet (vgl. Ziffer 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV“) in der aktualisierten Fassung vom 24. Mai 2022), als maßgebliches Beihilferegime für ihr Antragsverfahren gewählt. Dieser Regelung liegt der in diesem Zusammenhang maßgebliche primärrechtliche Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 44.
32Dieser Unternehmensbegriff bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werde. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sieht der Europäische Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an.
33Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – C-222/04 –, juris, Rn. 107, 112 ff. und vom 16. Dezember 2010 – C-480/09 P –, juris, Rn. 49.
34Diese Begriffsbestimmung stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Anhang 1 AGVO überein.
35Vgl. so auch OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 47 m.w.N.
36Dagegen sollte die demgegenüber geringfügig vereinfachte Definition des einzigen Unternehmens in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
37der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
38ausweislich des 4. Erwägungsgrundes zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Interesse der Rechtssicherheit nur für allgemein freigestellte De-minimis-Beihilfen gelten.
39Vgl. so auch OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 49.
40Dies zugrunde gelegt spricht Überwiegendes dafür, dass es sich bei der Klägerin um ein Teilunternehmen eines Verbundunternehmens im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften handelt. Denn Alleingesellschafterin der Klägerin – wie auch der M. GmbH – ist die Q. Holding AG, die damit beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen hatte.
41Die Kammer lässt die abschließende Entscheidung jedoch mit Blick auf den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff, der wie gesehen eine wirtschaftliche Tätigkeit voraussetzt, ausdrücklich offen. Ausgehend davon stellt sich nämlich die Frage, ob die Muttergesellschaft als Holding AG nach ihrer konkreten Ausgestaltung – etwa als reine Beteiligungs- bzw. Finanzholding oder aber als Führungs- bzw. Funktionsholding – dem unionsrechtlichen Unternehmensbegriff unterfällt.
42Vgl. ablehnend mit Blick auf eine reine Finanzholding: Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 22 ZB 22.2661 –, juris, Rn. 20.
43Vor dem Hintergrund der dargelegten Grundsätze bestehen aus Sicht der Kammer auch keine Bedenken die Frage, ob nach dem unionsrechtlichen Begriffsverständnis ein Unternehmensverbund vorliegt, offen zu lassen, wenn jedenfalls nach der Verwaltungspraxis des Beklagten ein Verbundunternehmen vorlag. Art. 107 Abs. 1 AEUV bezweckt allein den Schutz des europäischen Binnenmarktes vor staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb verzerren könnten. Vor diesem Hintergrund ist es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, den Anspruch auf Bewilligung von Überbrückungshilfe IV an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als es nach dem beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen möglich wäre. Der Mittelgeber ist auch unionsrechtlich nicht gehalten, jede Subvention, die nach dem europäischen Beihilferecht zulässig wäre, auch zu gewähren.
44Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 22 ZB 22.2661 –, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2019 – RN 5 K 17.2204 –, juris, Rn. 27; VG München, Urteil vom 15. September – M 31 K 21.110 –, juris, Rn. 28 f.; VG Halle (Saale), Urteil vom 14. Juli 2023 – 3 A 205/20 HAL –, juris, Rn. 46 ff.
45II. Jedenfalls ist der Antrag der Klägerin vom 3. Mai 2022 nach der geübten Verwaltungspraxis des Beklagten zu Recht abgelehnt worden.
46Die Überbrückungshilfe IV beinhaltet grundsätzlich eine anteilige Finanzierung von betrieblichen Fixkosten für die Monate Januar bis Juni 2022, sofern ein Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020, ein Soloselbstständiger oder ein selbstständiger Angehöriger der freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen innerhalb des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten hat. Bei den Fördermitteln handelt es sich um Haushaltsmittel des Bundes, die bei einer fehlenden Verwendung in den Bundeshaushalt zurückfließen. Die Durchführung der Förderung, u.a. der Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel erfolgt durch die Länder.
47Vgl. Ziffer 1 Abs. 1 der Förderrichtlinie ÜBH IV unter Bezugnahme auf: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Eckpunkte „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“, vom 12. Juni 2020, abrufbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-ueberbrueckungshilfe.html.
48Die Gewährung ist entsprechend der Vorgabe in Nr. 2.2 VV-BHO zu § 53 BHO in Billigkeitsrichtlinien geregelt, die in die Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den einzelnen Bundesländern eingeflossen bzw. ihnen angehängt sind,
49vgl. Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Zuleitung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2022, LT-Drs. 17/6777,
50und in Nordrhein-Westfalen sodann in eigene Förderrichtlinien in Form ministerieller Erlasse als besondere Verwaltungsvorschriften überführt worden sind, die im Übrigen inhaltsgleich zu den vom Bund erlassenen Vollzugshinweisen sind.
51Nach der als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Januar 2022 erlassenen Richtlinie des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV“) in der aktualisierten und im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vom 24. Mai 2022 (nachfolgend Förderrichtlinie ÜBH IV) gewährt das Land die Überbrückungshilfe IV aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 BHO bzw. der Landeshaushaltsordnung als freiwillige Zahlung, auf die kein Rechtsanspruch besteht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
52Die Förderrichtlinie ÜBH IV begründet damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 S. 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
53Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt der Förderrichtlinie ÜBH IV, bei der es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an die Förderrichtlinie hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Weicht die Behörde hingegen generell von der maßgeblichen Förderrichtlinie ab, so verliert diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln in einem solchen Fall mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris, Rn. 21, vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 31 f. und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 30, vom 14. September 2023 – 4 B 547/23 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 25 ff., 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 19 ff.
55Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben der Förderrichtlinie ÜBH IV ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Relevant sind insoweit namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Frequently Asked Questions zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ von Januar 2022 bis Juni 2022 (im Folgenden: FAQs).
56Abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html; vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 23 ff.
57Eine generelle Grenze bei der Anwendung der Förderrichtlinie ÜBH IV bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Unerheblich ist dagegen, ob es zur festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten.
58Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteile vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23 und vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 90; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 28.
59Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinie ÜBH IV und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen, sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich keine Relevanz hat.
60Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2022 – 7 K 2197/20 –, juris, Rn. 34; VG Würzburg, Urteile vom 13. Februar 2023 – W 8 K 22.1507 –, juris, Rn. 30 und vom 9. Oktober 2023 – W 8 K 23.422 –, juris, Rn. 33 jeweils m.w.N.
61Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist der ablehnende Bescheid vom 24. Oktober 2023 gegenüber der Klägerin nicht rechtswidrig ergangen. Die Versagung der Bewilligung der Überbrückungshilfe IV zugunsten der Klägerin ist im Rahmen einer von dem Beklagten geübten Verwaltungspraxis ergangen (dazu unter 1.). Ein atypischer Einzelfall, der es unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG geboten hätte, vorliegend von der geübten Verwaltungspraxis abzuweichen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (dazu unter 2.). Diese Verwaltungspraxis erweist sich auch nicht als willkürlich (dazu unter 3.).
621. Nach der geübten Verwaltungspraxis des Beklagten ist die Bewilligung von Überbrückungshilfe IV dann zu versagen, wenn bei Vorliegen eines Unternehmensverbundes ein Einzel- anstelle eines Verbundantrags gestellt wird (dazu unter a.) Zudem ist die Klägerin Teil eines Unternehmensverbunds (dazu unter b.).
63a. Geht es im Rahmen der Förderprogramme um die Bewilligung von Überbrückungshilfe IV für ein Unternehmen, das Teil eines Unternehmensverbundes ist, darf entsprechend der ständigen – im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dargelegten und gerichtsbekannten – Verwaltungspraxis des Beklagten lediglich ein Antrag zur Gewährung von Überbrückungshilfe IV insgesamt für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden. Das einzelne Unternehmen ist bei dem Bestehen eines Unternehmensverbundes allein nicht antragsberechtigt – ob dies zu einer Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags führt, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Das Erfordernis eines Verbundantrags ergibt sich ebenfalls aus Ziffer 3 Abs. 4 S. 1 der Förderrichtlinie ÜBH IV und Ziffer 5.2 der FAQs. Dies gilt nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung nach der ständigen Verwaltungspraxis insbesondere auch für Unternehmensverbände, bei denen der Sitz der verbundenen Unternehmen in verschiedenen Bundesländern oder teilweise sogar im Ausland liegt. Die Antragsstellung könne wahlweise am Sitz eines der verbundenen Unternehmen erfolgen.
64b. Für die Begriffsbestimmung des „verbundenen Unternehmens“ orientiert sich der Beklagte – entsprechend Ziffer 5.2 der FAQs, insbesondere Fußnote 24 – in seiner ständigen Verwaltungspraxis in einem ersten Schritt an dem europäischen Beihilferecht, namentlich an der Definition der Europäischen Kommission zu verbundenen Unternehmen aus Art. 3 Abs. 3 Anhang 1 AGVO sowie dem Benutzerleitfaden zur Definition von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU). Daran angelehnt findet sich eine in weiten Teilen inhaltlich identische Definition des verbundenen Unternehmens in Ziffer 2 Abs. 5 der Förderrichtlinie ÜBH IV, wonach Unternehmen u.a. dann als verbunden anzusehen sind, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält, vgl. Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 1 lit. b) der Förderrichtlinie ÜBH IV.
65Es bestehen seitens des Gerichts keine Zweifel daran, dass nach der ständig geübten Verwaltungspraxis des Beklagten in dem vorliegenden Fall ein verbundenes Unternehmen anzunehmen ist. Die Q. Holding AG ist als Muttergesellschaft Alleingesellschafterin der Klägerin und der M. GmbH als jeweilige Tochtergesellschaften. Neben der Definition in Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 1 lit. b) der Förderrichtlinie ÜBH IV spricht auch Ziffer 5.2 FAQs explizit von einer Verbundenheit von Unternehmen bei mehreren Tochtergesellschaften und ihrer Konzernmutter. Diese Verwaltungspraxis ist auch im Rahmen des Klageverfahrens durch das Vorbringen des Beklagten bestätigt worden. Nach der für das Gericht ersichtlichen Verwaltungspraxis kommt es unabhängig von dem unionsrechtlichen Unternehmensbegriff nicht darauf an, ob das einzelne zum Verbund gehörende Unternehmen wirtschaftlich tätig ist, sondern darauf, ob über den Unternehmensverbund eine stärkere Wirtschaftskraft generiert wird.
66Vgl. so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 22 ZB 22.2661 –, juris, Rn. 20.
67Eine solche Verbundenheit der Unternehmen wird von der Klägerin auch nicht gänzlich in Abrede gestellt. Sie beruft sich allerdings darauf, dass im Rahmen des Antragsverfahrens zur Novemberhilfe die Beteiligungsstrukturen offengelegt, die Einzelanträge beschieden und die Novemberhilfen an beide Unternehmen ausgezahlt worden seien. Aus diesem Einwand ergibt sich letztlich jedoch keine abweichende Verwaltungspraxis. Maßgeblich ist nicht, von welchen Voraussetzungen die Klägerin tatsächlich ausgegangen ist, sondern von welchen Voraussetzungen sie bei der Antragstellung aufgrund der in den Formularen enthaltenen Hinweise und Fragen bzw. der dabei abzugebenden Erklärungen und Versicherungen sowie angesichts der Förderrichtlinie ÜBH IV und der FAQs ausgehen durfte.
68Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – W 8 K 23.878 –, juris, Rn. 48.
69Ausweislich der geführten Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Bezirksregierung ging der Beklagte jedenfalls in dem Antragsverfahren betreffend die Bewilligung von Überbrückungshilfe IV von einem Unternehmensverbund aus. Diese Rechtsauffassung äußerte die Bezirksregierung mit Nachricht vom 22. August 2022 insbesondere auch vor dem Hintergrund des Einwands der Klägerin vom 24. Juni 2022, dass im Rahmen der Gewährung zur Novemberhilfe von einem Verbundantrag abgesehen worden sei, da die EU-Richtlinie zu den Verbundunternehmen hinsichtlich der Schweiz als Drittstaat nicht anwendbar sei.
70Selbst wenn sich im Vergleich zur Gewährung der Novemberhilfe, der Überbrückungshilfe III oder der Überbrückungshilfe III Plus eine andere Verwaltungspraxis ergeben sollte, ist der Beklagte nur im Rahmen der konkreten landesrechtlichen Vorgaben und der konkreten Förderprogramme im jeweiligen Förderzeitraum gebunden. Darüber hinaus ist es dem Beklagten ohnehin unbenommen, seine Praxis zu ändern.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 1131/18 –, juris, Rn. 53; VG Würzburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – W 8 K 23.878 –, juris, Rn. 123.
72Sollte die Gewährung von Novemberhilfe, Überbrückungshilfe III oder III Plus entgegen der eigentlich geltenden Verwaltungspraxis erfolgt sein, so ergibt sich daraus ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf eine Neubescheidung ihres Antrags. Zunächst ist nicht ersichtlich, ob dem Beklagten im Zeitpunkt der Bewilligung von Novemberhilfe, Überbrückungshilfe III oder III Plus das Vorliegen eines Unternehmensverbundes über die Q. Holding AG bekannt war. Im Rahmen der Novemberhilfe war von der Bezirksregierung im Kern lediglich der Umstand thematisiert worden, dass der Geschäftsführer der Klägerin ausweislich des Handelsregisters diese Funktion auch für weitere deutsche Unternehmen ausübe, die augenscheinlich mit der Klägerin verbunden seien (Nachricht vom 4. März 2021). Dem hat der prüfende Dritte der Klägerin entgegengehalten, dass Herr A. bei der Klägerin, der M. GmbH und auch der Hotel I. Betriebsgesellschaft mbH lediglich Fremdgeschäftsführer sei und keine Anteile an diesen Gesellschaften halte (Nachricht vom 5. März 2021). Die Q. Holding AG ist insofern von keinem Beteiligten ausdrücklich genannt worden. Auch der prüfende Dritte der Klägerin hat insoweit lediglich ohne weitere Einzelheiten erwähnt, dass „gesellschaftsrechtliche Verbindungen existieren z.T. über Schweizer Gesellschaften, die jedoch (…) nicht unter die EU-Verordnung zu verbundenen Unternehmen fallen“. Schon deshalb kann nicht von einer Selbstbindung des Beklagten bei der Behandlung der Klägerin als Einzelunternehmen trotz der Existenz der Q. Holding AG als Alleingesellschafterin sowohl der Klägerin als auch der weiteren deutschen Tochter, der M. GmbH, ausgegangen werden. Sollte die Verbundenheit von Unternehmen nachträglich bekannt werden, so dürfte in diesem Fall vielmehr nach Ziffer 6.4 der FAQs zur Schlussabrechnung,
73abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html,
74lediglich das Unternehmen, das zeitlich zuerst einen Antrag auf die jeweilige Überbrückungshilfe bzw. November- und/oder Dezemberhilfe gestellt hat, zur Einreichung der Schlussabrechnung berechtigt und verpflichtet sein, wobei alle bisherigen Einzelanträge der übrigen Unternehmen des Verbundes in der Schlussabrechnung angegeben werden müssen. Im Übrigen resultiert auch aus einer eventuellen fehlerhaften Förderung in der Vergangenheit kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung in Form einer Fehlerwiederholung.
75Vgl. so auch VG Würzburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – W 8 K 23.476 –, juris, Rn. 128.
762. Im konkreten Fall ergaben sich für den Beklagten auch keine sachlichen Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, die es geboten hätten, von der beschriebenen Verwaltungspraxis abzuweichen. Es liegt weder ein atypischer Ausnahmefall mit Blick auf die ausländische Muttergesellschaft (dazu unter a.) noch aufgrund des Sitzes der Klägerin und der M. GmbH in verschiedenen Bundeländern (dazu unter b.) vor. Diese Umstände werden vielmehr schon im Rahmen der Verwaltungspraxis dem Zweck der Förderung entsprechend berücksichtigt.
77a. Zuzugeben ist, dass die Q. Holding AG mit Sitz in der Schweiz von der Gewährung der Überbrückungshilfe IV zur anteiligen Finanzierung ihrer Fixkosten ausgeschlossen ist. Dies steht jedoch der grundsätzlichen Annahme eines Unternehmensverbundes im Falle eines international aufgestellten Konzerns nicht entgegen oder lässt diesen nicht als atypische Fallkonstellation erscheinen.
78Entgegen des Vortrags ihrer Prozessbevollmächtigten ist die Klägerin nicht von der Vergabe von Mitteln ausgeschlossen, weil das übergeordnete Unternehmen – die Q. Holding AG – im Ausland sitzt. Neben der im vorliegenden Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Überbrückungshilfe IV ersichtlichen Praxis ergeben sich an weiteren Stellen eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass es der praktizierten Vorgehensweise in Förderverfahren entsprach, ausländische Unternehmensteile ebenfalls in die Verbundbetrachtung einzubeziehen. Zunächst ist bereits der Kammer als eines von drei am erkennenden Gericht für entsprechende Coronabeihilfen zuständigen Spruchkörpern aus eigener Erfahrung mindestens ein weiterer Fall bekannt, in dem von dem Beklagten eine internationale Verbundbetrachtung in den Blick genommen wird. Zudem bedarf es zwar nach Ziffer 3 Abs. 1 lit. a) der Förderrichtlinie ÜBH IV für die Annahme einer Antragsberechtigung der Ausführung einer Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus und der Erfassung bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke. Eine Einschränkung auf inländische Unternehmen ergibt sich daraus jedoch nicht. Die FAQs enthalten an verschiedenen Stellen sogar eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass international agierende Unternehmen in die Förderbedingungen einbezogen werden. Zunächst stellt Ziffer 1.1 der FAQs auf den weltweiten Jahresumsatz eines Unternehmens zur Bestimmung der Zugangsschwelle ab. Als Ausschlusskriterium für eine Antragsberechtigung eines Unternehmens nennt eben diese Ziffer das Fehlen einer Betriebsstätte oder eines Sitzes im Inland und verweist in der zugehörigen Fußnote 7 auf den Fall einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter. In einem solchen Fall können nur Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem enthält die Fußnote einen Verweis auf verbundene Unternehmen, der erkennen lässt, dass inländische und ausländische Unternehmenteile in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten sind. Dies ergibt sich schließlich auch aus Ziffer 2.13 der FAQs, die hinsichtlich der Begrenzung von Anträgen mit einem Fördervolumen von mehr als 12 Mio. Euro nach Ziffer 4 Abs. 6 der Förderrichtlinie ÜBH IV ausdrücklich den Fall von verbundenen Unternehmen mit Sitz der ultimativen Muttergesellschaft im Ausland regelt.
79In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die vom Bund veröffentlichten FAQs durchaus Anhaltspunkte für die geübte Verwaltungspraxis des beklagten Landes bieten können. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz. Die Gewährung der Überbrückungshilfe IV erfolgt gerade als Billigkeitsleistung nach der geübten Verwaltungspraxis und nicht unmittelbar auf der Grundlage eines Gesetzes. Überdies würde eine Außerachtlassung der FAQs allein aufgrund der Tatsache, dass diese vom Bund veröffentlicht wurden, das Kooperationsverhältnis zwischen Bund und Ländern zur Bewilligung der Überbrückungshilfe IV unterlaufen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den Fördermitteln im Rahmen der Gewährung von Überbrückungshilfe IV um finanzielle Mittel des Bundes, wobei lediglich die Zuständigkeit für die Durchführung der Förderverfahren entsprechend § 44 Abs. 2 BHO den Bundesländern übertragen ist.
80Dabei stellt neben dem Eckpunktepapier vom 12. Juni 2020 auch die bereits erwähnte Änderungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen aus Mai 2022 zu Beginn fest, dass die Vereinbarung die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen gemäß § 53 BHO betrifft, wobei das Programm durch die Länder ausgeführt wird. Zudem regelt Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich, dass das Land Nordrhein-Westfalen beim Vollzug der in Art. 1 Abs. 1 („Überbrückungshilfe“), 2 („Novemberhilfe“) und 3 („Dezemberhilfe“) genannten Hilfsprogramme die Vorgaben des Bundes beachtet und dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Billigkeitsleistung sowie weitere Einzelheiten zur den Billigkeitsleistungen aus der Anlage „Vollzugshinweise“ ergeben und der Bund und die Länder zudem gemeinsam FAQ abstimmen. Im Übrigen finden sich auf der Webseite zu den FAQs bereits Hinweise darauf, dass eine Abstimmung tatsächlich erfolgt ist. Am Ende der Seite sind unter der Überschrift „Ein gemeinsames Angebot von“ die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Finanzen und des Inneren und für Heimat gelistet, bevor unter „Beteiligte Bundesländer“ alle 16 deutschen Bundesländer aufgeführt sind.
81b. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Einzelfalls aufgrund des Geschäftssitzes der Schwestergesellschaft der Klägerin in Baden-Württemberg. Diese ergeben sich weder mit Blick auf etwaige Zuständigkeitsregelungen für die Durchführung der Bewilligungsverfahren (dazu unter aa.) noch aufgrund der Vergabepraxis in Baden-Württemberg (dazu unter bb.).
82aa. Für die Zuständigkeit zur Prüfung eines Verbundantrags kam es nach der dargelegten Verwaltungspraxis nicht darauf an, in welchem Bundesland ein Verbundantrag gestellt worden ist, sondern dass ein solcher überhaupt an dem Sitz eines des verbundenen Unternehmen gestellt worden ist. Der Verbundantrag konnte wahlweise am Sitz eines der verbundenen Unternehmen gestellt werden. Fälle, in denen die Durchführung eines Antragsverfahrens für ein Verbundunternehmen, bei dem mindestens ein Unternehmen in dem jeweiligen Bundesland bzw. Bezirk seinen Sitz hat, mit dem Verweis auf eine Unzuständigkeit durch die ersuchte Bewilligungsbehörde abgelehnt worden ist, sind dem Gericht weder bekannt noch im Verwaltungs- oder Klageverfahren vorgetragen worden. Dies ist auch der Klägerin nicht widerfahren. Im Gegenteil hat der Steuerberater auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, dem Hinweis des Beklagten entsprechend einen Erweiterungsantrag für die Klägerin in Baden-Württemberg zu dem Antrag der M. GmbH bei der Landesbank in Baden-Württemberg gestellt zu haben. Die explizite Nachfrage, ob der Erweiterungsantrag mit dem Argument der Unzuständigkeit seitens der Landesbank abgelehnt wurde, hat der Steuerberater der Klägerin verneint. Nach der Aussage hat das Gericht vielmehr den Eindruck gewonnen, dass eine Antragsablehnung in Baden-Württemberg aufgrund fehlender Unterlagen im Bewilligungsverfahren erfolgte.
83Vor diesem Hintergrund finden sich für die Überlegungen der Klägerin bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten zur Auslegung der Richtlinie und der Frage, welches Bundesland je nach gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten und der Über- und Unterordnung von Gesellschaften zuständig sein müsste, – ungeachtet der Tatsache, dass es auf eine Auslegung der Richtlinie nicht ankommt – keine Anhaltspunkte.
84bb. Ein Vergleich zu der Vergabepraxis des Landes Baden-Württemberg führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Verwaltungspraxis ist alleine auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten in Nordrhein-Westfalen bezogen und beschränkt ihn nur insoweit. Die konkrete Förderpraxis in anderen Bundesländern, die sich auf die Tätigkeit anderer Bewilligungsstellen auf der Basis der dort jeweils geltenden Richtlinien bezieht, ist für den Beklagten nicht relevant.
85Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – W 8 K 23.878 –, juris, Rn. 126.
86Zudem bestehen aus Sicht des Gerichts keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sein soll, einen Verbundantrag in Baden-Württemberg unter Einbeziehung sämtlicher Unternehmen des Verbundes zu stellen. Das Land Baden-Württemberg gewährt ausweislich der Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2022 eine Überbrückungshilfe Phase 5, welche der Überbrückungshilfe IV in Nordrhein-Westfalen entspricht.
87Vgl. Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg für die Überbrückungshilfe zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen vom 25. März 2022 – Az. WM48-43-440/1, abrufbar unter: https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Foerderprogramme/Fiktiver_Unternehmerlohn/VwV_Corona-%C3%9Cberbr%C3%BCckungshilfe_vom_25._M%C3%A4rz_2022.pdf.
88Dabei wird ausdrücklich auf die Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen als Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Bezug genommen. Diese sind inhaltsgleich mit der Förderrichtlinie ÜBH IV des Beklagten und enthalten daher insbesondere den Hinweis darauf, dass für verbundene Unternehmen nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden darf, vgl. Buchstabe XXV. Ziffer 3 Abs. 4 der Vollzugshinweise.
89Vgl. Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) vom 29. März 2022, S. 224 ff., abrufbar unter: https://www.stbk-nordbaden.de/fileadmin/template_fluid/pdf/Corona/Vollzusghinweise_%C3%9CH_IV_BW.pdf.
90Es ist nicht ersichtlich, dass sich in Baden-Württemberg eine grundlegend verschiedene Verwaltungspraxis bezüglich verbundener Unternehmen im Vergleich zur geübten Praxis des Beklagten etabliert hat. Dies ergibt sich auch nicht aus Ziffer 5.2.8 der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden-Württemberg vom 25. März 2022. Auch danach sollen Unternehmensverbünde als ein Unternehmen betrachtet werden. Lediglich bei der Prüfung des Anspruchs auf die ergänzende Landesförderung (Antragsberechtigung) nach Ziffer 5.2, die im Fall der Klägerin nicht streitbefangen ist, soll auf das im Verbund übergeordnete Unternehmen abgestellt werden. Dementsprechend war der Sachbearbeiter der Landesbank Baden-Württemberg ausweislich der Nachricht vom 20. September 2022 bereit, sich vor dem Hintergrund der Bewilligung der Überbrückungshilfe zugunsten der M. GmbH über ein Vorgehen abzustimmen, d.h. auch einen Verbundantrag über die Grenzen der Bundesländer hinaus anzuerkennen. Zum anderen ist der Erweiterungs- bzw. Änderungsantrag der Klägerin in Baden-Württemberg dem eigenen Vorbringen nach nicht mit dem Argument der Unzuständigkeit abgelehnt worden.
913. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie ÜBH IV und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte.
92Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
93Vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 –, BVerfGE 1, 14-66, juris, Rn. 139 und Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 39/80 –, BVerfGE 61, 138-149, juris, 34.
94Es ist dabei auch in der vorliegenden Subventionssituation allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht es dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem einen Verbundantrag aller Unternehmen eines Unternehmensverbundes im Gegensatz zu einer Vielzahl von Einzelanträgen zu fordern. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann von, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Dagegen stehen dem Zuwendungsgeber sachbezogene Argumente in weitem Umfang zu Gebote.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 – 14 A 1131/18 –, juris, Rn. 44; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteile vom 29. März 2021 – W 8 K 20.1574 –, juris, Rn. 32 und vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 90; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 28.
96Aus Sicht der Kammer stellt es sich gerade nicht als willkürlich dar, für verbundene Unternehmen einen Verbundantrag zu fordern (dazu unter a.). Eine willkürliche Verwaltungspraxis ergibt sich insofern auch nicht unter Bezugnahme auf die in Nordrhein-Westfalen geltende Landeshaushaltsordnung (dazu unter b.). Der Beklagte war auch nicht gehalten, auf andere Handlungsalternativen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zurückzugreifen (dazu unter c.)
97a. Eine Sachbezogenheit der Verwaltungspraxis, einen Verbundantrag bei Vorliegen eines verbundenen Unternehmens zu fordern, ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund des verfolgten Zwecks der finanziellen Unterstützung von Unternehmen im Rahmen der Bewilligung von Überbrückungshilfe IV. Nach Ziffer 1 Abs. 1 der Förderrichtlinie ÜBH IV sollen diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten haben. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Dieser verfolgte Zweck kann bei einer Verwaltungspraxis zur Verteilung von begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln nur erreicht werden, wenn auch der Kreis der Zuwendungsempfänger im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden und sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte beschränkt wird und eine Zugangsschwelle für eine Antragsberechtigung eines Unternehmens, wie vorliegend in Ziffer 2 Abs. 4 der Förderrichtlinie ÜBH IV beschrieben, etabliert wird.
98Ein Unternehmen ist – bis auf im vorliegenden Fall nicht gegebene Ausnahmen – nämlich dann nicht antragsberechtigt, wenn es im Jahr 2020 mehr als 750 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt hat, vgl. Ziffer 2. Abs. 4 Förderrichtlinie ÜBH IV und Ziffer 1.1 der FAQs. Dabei darf bei verbundenen Unternehmen hinsichtlich der Frage der Antragsberechtigung der weltweite Jahresumsatz des Unternehmensverbunds 750 Mio. Euro nicht überschreiten, vgl. Ziffer 5.2 der FAQs. Zudem sind Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes explizit nicht förderfähig, vgl. ebenfalls Ziffer 5.2 der FAQs.
99Unter Beachtung dieses Zwecks richtet der Beklagte seine ständige Verwaltungspraxis zur Annahme einer Antragsberechtigung zur Bewilligung von Überbrückungshilfe IV an dem wirtschaftlichen Bedarf eines Unternehmens für diese staatliche Unterstützungsmaßnahme infolge der Coronapandemie aus, der von der Wirtschaftskraft eines Unternehmens abhängt. Dies zugrunde gelegt besteht der Sinn der generell beschränkten Möglichkeit einer Antragstellung für Verbundunternehmen – nämlich nur durch einen gemeinsamen Verbundantrag aller Unternehmen – offenkundig darin, die begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an Unternehmen entsprechend ihrem Bedarf nach der jeweiligen Wirtschaftskraft eines Unternehmens zu verteilen. Dabei sollen insbesondere Unternehmen, die durch tatsächliche, rechtliche oder wirtschaftliche Verflechtungen eine Verbindung zu anderen Unternehmen aufweisen im Verhältnis zu Einzelunternehmen nicht unangemessen bei der Gewährung von Überbrückungshilfe IV berücksichtigt werden, obwohl diese letztlich durch eben diese Verbindungen im Unternehmensverbund eine höhere Finanzkraft aufweisen, die wiederum auch für schwächere Teile des Verbunds nutzbar gemacht werden kann, und die somit über andere finanzielle Möglichkeiten verfügen als Einzelunternehmen.
100Vgl. so auch im Ergebnis VG Würzburg, Urteile vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, juris, Rn. 88 und vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 84.
101Der Beklagte geht davon aus, dass durch den Unternehmensverbund eine erhöhte Wirtschafts- und Finanzkraft generiert wird, die sämtlichen Unternehmen eines Verbunds zu Gute kommen kann. Die Wirtschaftskraft eines Unternehmensverbunds kann aber nur dann mit Blick auf die Zugangsschwelle zur Gewährung von Überbrückungshilfe IV beurteilt werden, wenn der Beklagte ein Gesamtbild des Unternehmensverbunds bekommt. Aus einer Vielzahl von Einzelanträgen ist dies deutlich schwerer möglich, als durch einen gemeinsamen Verbundantrag sämtlicher Verbundunternehmen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf Massenverfahren wie der Gewährung von Corona-Hilfen, die weit mehr Hilfsprogramme umfassen als nur die Bewilligung von Überbrückungshilfe IV. Eine zeitnahe Bescheidung der Anträge und eine daraus folgende schnelle und effiziente finanzielle Hilfe wird mit einer Vielzahl von Einzelanträgen kaum möglich sein, zumal die Antragsteller diejenigen sind, die über die Struktur eines Unternehmens Kenntnis haben. Unter Beachtung dieses Zwecks wird die Verwaltungspraxis ebenso durch sachliche Gründe, nämlich die Prüfung der Zugangsschwelle, in Bezug auf ausländische Unternehmensteile getragen. Auch im Hinblick darauf kommt es letztlich auf die Wirtschaftskraft eines Unternehmens insgesamt und damit seinen finanziellen Bedarf an. Dem steht auch nicht entgegen, dass lediglich Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden, die Kosten für die ausländischen Betriebsstätten jedoch nicht im Sinne der Förderrichtlinie ÜBH IV erstattungsfähig sind, vgl. Ziffer 1.1 der FAQs. Die Frage nach dem Förderbedarf eines Unternehmens ausgehend von seiner Wirtschaftskraft ist unabhängig von der Frage der förderfähigen Kosten zu beurteilen.
102Neben der Frage der Antragsberechtigung eines Unternehmens gemessen an dem weltweiten Umsatz im Jahr 2020 sind nach der ständigen Verwaltungspraxis Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes gerade nicht förderfähig, vgl. auch Ziffer 5.2 der FAQs. Auch eine solche Prüfung ist für den Beklagten in dem vorliegenden Massenverfahren schnell und effizient dann nicht möglich, wenn nicht zu erkennen ist, welche Unternehmen zu dem Unternehmensverbund gehören.
103b. Eine willkürliche Praxis ergibt sich auch nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – aufgrund eines Verstoßes gegen die Landeshaushaltsordnung. Wie bereits mehrfach erwähnt, handelt es sich um Haushaltsmittel des Bundes, die auch im Haushaltsplan des Bundes Niederschlag finden. Aufgrund des ebenfalls bereits näher beschriebenen Kooperationsverhältnisses zwischen dem Bund und den Ländern stellt sich das Problem nicht, dass ein Verbundantrag aufgrund des Sitzes von Unternehmensteilen in verschiedenen Bundesländern zwangsläufig abgelehnt wird.
104c. Sofern die Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorträgt, die Ablehnung sei unverhältnismäßig, da es der Bezirksregierung als milderes Mittel möglich gewesen sei, die Offenlegung der gesamten Unternehmensgruppe sowie deren beantragter Leistungen zu fordern, anstatt den Einzelantrag abzulehnen, so stellt sich die praktizierte Verwaltungspraxis auch insofern nicht als willkürlich dar. Der Beklagte ist im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens unter Beachtung des Massenverfahrens nicht gehalten von seiner praktizierten und im Übrigen willkürfreien Verwaltungspraxis zur Verbundantragsstellung bei Vorliegen eines Unternehmensverbundes abzuweichen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Klägerin ein nachträgliches Verbundantragsverfahren in Baden-Württemberg ermöglicht worden ist.
105Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.
106Rechtsmittelbelehrung:
107Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
108Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
109Die Berufung ist nur zuzulassen,
1101. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1112. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1123. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1134. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1145. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
115Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
116Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
117Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
118Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
119Beschluss:
120Der Streitwert wird auf 300.000 Euro festgesetzt.
121Gründe:
122Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Danach ergibt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung. Die wirtschaftliche Bedeutung der Klage für die Klägerin ist auf einen Betrag von 300.000,00 Euro zu beziffern. Die Klägerin hat ursprünglich wörtlich angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Überbrückungshilfe in Höhe von 300.000,00 Euro zu bewilligen und auszuzahlen. Im Rahmen der Klagebegründung hat sie diesen Wert als maßgeblichen vorläufigen Streitwert selbst angegeben. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, weshalb abweichend von dem im Verwaltungsverfahren beantragten Betrag von 694.576,65 Euro nunmehr ein Betrag in Höhe von 300.000,00 Euro angegeben worden ist, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass dies eine ökonomische Entscheidung der Klägerin war.
123Rechtsmittelbelehrung:
124Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
125Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
126Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
127Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
128Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
129War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.