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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 6356/23

Datum:
07.11.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6356/23
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:1107.9K6356.23.00
 
Schlagworte:
Corona, Überbrückungshilfe, Beihilfe, Förderrichtlinien, Verbund, Familie, Verwaltungspraxis, Willkür
Normen:
AEUV Art 107 Abs 1; AEUV Art 108 Abs 3; EUV 651/2014 Anh I Art 3 Abs 3; GG Art 3; GG Art 6 ;BHO 53
Leitsätze:

Selbst, wenn nach dem unionsrechtlichen Begriffsverständnis bei zwei auf zumindest benachbarten Märkten tätigen Unternehmen trotz der engen familiären Verbindung ihrer (Allein- bzw. Mehrheits-)Gesellschafter bzw. Inhaber kein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Anhang I EUV 651/2014 vorliegt, ist eine an eine dahingehende Vermutung anknüpfende Ablehnung der Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe im Rahmen der Verwaltungspraxis nicht ermessensfehlerhaft.Den Mitgliedstaaten ist es nicht verwehrt, den Anspruch auf Gewährung von Beihilfen an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als es nach dem beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen möglich wäre. Sie sind unionsrechtlich nicht gehalten, jede Subvention, die nach dem europäischen Beihilferecht zulässig wäre, auch zu gewähren.Sowohl die Vorgabe zur zwingenden gemeinsamen Antragstellung verbundener Unternehmen als auch die Vermutung gemeinsamen Handelns der (Allein- bzw. Mehrheits-)Gesellschafter bzw. Inhaber mehrerer zumindest in benachbarten Märkten tätigen Unternehmen bei familiärer Verbindung ist nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage ursprünglich – über eine bloße Bescheidung hinaus – auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Überbrückungshilfe IV gerichtet war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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