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Der in § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (2000) gesetzlich vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in Fällen, in denen mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden ist, nicht mit Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar.
Orientierungssätze:1. Das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Vorabgenehmigungsverfahren hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit keine hinreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht umfasst.2. Für die in dieser Zeitspanne liegenden Fälle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit genügt die Rechtslage nicht dem Erfordernis des Gerichtshofs, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend wiedererlangen zu können.3. Eine solche Regelung besteht national nicht - auch nicht in § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024)
Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 24. Februar 2021 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110vH des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wird zugelassen.
Die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Tatbestand:
2Der Kläger zu 2) wurde am 00. 00 0000 in der Türkei geboren. Er reiste im Jahr 1974 in das Bundesgebiet ein und hat seitdem seinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seit seiner Einreise war er zunächst erwerbstätig, zuletzt war er seit November 1987 beim Entsorgungs- und Straßenreinigungsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 1999 hatte er ein monatliches Erwerbseinkommen von rund 4.500 DM netto erzielt. Nach seinen eigenen Angaben war er ab dem Jahr 2003 arbeitslos und hat Leistungen nach dem SGB II bezogen.
3Die Klägerin zu 1) ist seit dem 00. 00 0000 die Ehefrau des Klägers zu 2). Sie wurde am 00. 00 0000 in der Türkei geboren. Sie reiste im Oktober 1985 in das Bundesgebiet ein.
4Aus der Ehe sind vier Kinder, geboren am 00. 00 0000, 00. 00 0000, 00. 00 0000 und 00. 00 0000, hervorgegangen.
5Im Rahmen ihres im Bundesgebiet geführten Einbürgerungsverfahrens erhielten die Kläger und ihre Kinder durch Beschluss des Innenministeriums der Türkischen Republik, Generaldirektion für Standes- und Staatsangehörigkeitsanliegen, vom 4. Januar 1999 (Az. XXX) die Erlaubnis zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit.
6Am 27. August 1999 erwarben die Kläger und ihre Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung unter vorläufiger Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Am 2. September 1999 wurden sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen. Am selben Tag beantragten sie den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit.
7Der Kläger zu 2) teilte am 1. September 2005 im Rahmen einer Vorsprache bei der Beklagten mit, dass er und seine Ehefrau, die Klägerin zu 1), am 24. November 2000 erneut die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben. Hierzu legte er eine Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats in V vom 31. August 2005 vor, wonach sie am 2. September 1999 den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und diese mit Beschluss Nr. 0000/0000 der Ministerratssitzung vom 24. November 2000 wieder erworben hatten.
8Die Beklagte bescheinigte den Klägern am 18. August 2005, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren zu haben und zog die Reisepässe und Personalausweise der Kläger ein. Am 9. September 2005 erteilte die Beklagte den Klägern Niederlassungserlaubnisse nach § 9 AufenthG.
9Am 3. Februar 2006 beantragten die Kläger erneut ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Mit Ordnungsverfügung vom 4. September 2014 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag der Klägerin zu 1) ab, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht vorlagen. Dem Kläger zu 2) wurde am 14. September 2016 eine Einbürgerungszusicherung erteilt und die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird.
10Im Dezember 2016 bzw. Januar 2017 legten die Kläger Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister vor, ausgestellt am 26. Oktober 2016 bzw. 16. Januar 2017. Darin wird bescheinigt, dass die Kläger die türkische Staatsangehörigkeit am 1. November 1999 durch Kabinettsbeschluss wiedererworben haben.
11Unter dem 17. Januar 2017 vermerkte die Beklagte, dass die Kläger aufgrund der nun vorgelegten Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister die türkische Staatsangehörigkeit bereits am 1. November 1999 wieder erworben und damit aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Inlandsvorbehaltes die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hätten. Das Melderegister wurde entsprechend berichtigt.
12Am 18. März 2020 leitete die Beklagte von Amts wegen erneut ein Prüfverfahren zur Staatsangehörigkeit der Kläger ein. Mit Schreiben vom 4. August 2020 teilte sie den Klägern mit, dass die vorgelegten Personenstandsregisterauszüge hinsichtlich des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit keine Beschlussnummern des Ministerratsbeschlusses auswiesen und aufgrund dessen ein hinreichender Verdacht bestehe, dass die Datumsangabe manipuliert worden sei. Unter dem 2. November 2020 hörte die Beklagte die Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StAG an.
13Im Rahmen der Anhörung legten die Kläger ein am 17. August 2000 vom türkischen Generalkonsulat ausgestelltes Dokument für Personen vor, die die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben.
14Mit Ordnungsverfügungen vom 24. Februar 2021 stellte die Beklagte gemäß § 30 Abs. 1 StAG fest, dass diese durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren haben. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Deutscher gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StAG seine Staatsangehörigkeit mit dem Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliere. Etwas anderes hätte sich nur ergeben können, wenn die Kläger die türkische Staatsangehörigkeit bereits am 1. November 1999 wieder erworben hätten, da nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur bei im Ausland wohnenden Deutschen eintrat. Der von den Klägern vorgelegte Personenstandsregisterauszug sei mangels Angabe der Beschlussnummern jedoch nicht geeignet, einen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2000 zu beweisen. Die offiziellen Beschlüsse zur Wiedereinbürgerung türkischer Staatsangehöriger seien fortlaufend nummeriert und die entsprechende Nummer werde auf allen offiziellen Dokumenten angegeben. Daher bestünden begründete Zweifel an einem Auszug aus dem Personenstandsregister, in dem zwar ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2000 bescheinigt werde, in dem aber nicht die Nummer des Wiedereinbürgerungsbeschlusses des türkischen Ministerrats angegeben sei. Einem solchen Personenstandsregisterauszug könne daher kein über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hinausgehender Beweiswert zukommen. Im vorliegenden Fall stünden darüber hinaus auch die Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats V vom 31. August 2005 sowie das für die Klägerin zu 1) ausgestellte Dokument für ehemalige Staatsangehörige der Annahme eines Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2000 entgegen. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Kläger bereits am 2. September 1999 ihre Wiedereinbürgerung beantragt hätten, der türkische Ministerrat aber erst mit Beschluss Nr. 0000/0000 vom 24. November 2000 über diesen Antrag entschieden habe, so dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsanghehörigkeit erst nach dem 1. Januar 2000 erfolgt sei.
15Die Kläger haben am 30. März 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen, von den zeitlichen Abläufen her sei offensichtlich, dass sie den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit weder erkannt noch beabsichtigt hätten. Sie hätten den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt, wenn sie ausreichend aufgeklärt worden wären. Erforderlich sei eine reale Kenntnisnahme im Einzelfall, die auch die Kenntnis über ein Beibehaltungsgenehmigungsverfahren einschließe.
16Die Kläger beantragen,
17die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 24. Februar 2021 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Ordnungsverfügungen und führt ergänzend aus: Eine Ausnahme von dem kraft Gesetzes eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit habe im streitgegenständlichen Zeitpunkt nur bestanden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden sei. Eine solche Beibehaltungsgenehmigung habe zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 24. November 2000 nicht vorgelegen. Die Kläger hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, das Verfahren nach § 25 Abs. 2 StAG einzuleiten. § 25 StAG sei zwar erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten, jedoch sei das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts bereits am 23. Juli 1999 verkündet worden, so dass die Änderung der Rechtslage zum Zeitpunkt der gestellten Wiedereinbürgerungsanträge bereits bekannt gewesen sei. Die Kläger hätten auch besonderen Anlass gehabt, sich über die Rechtsfolgen ihrer Wiedereinbürgerungsanträge auf dem Laufenden zu halten. Den Klägern sei auch bewusst gewesen, dass sie mit der sofortigen Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit versuchten, eine gesetzgeberische Lücke zu nutzen, ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nicht systemkonformen Norm sei nur eingeschränkt schutzwürdig. Aufgrund des zum Zeitpunkt der Wiedereinbürgerungsanträge vom 2. September 1999 bereits verkündeten Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts sei für die Kläger daher zuverlässig vorhersehbar gewesen, dass ein ab dem Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werdender Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen würde. Einer besonderen, gezielten Aufklärung hierüber seitens der deutschen Behörden habe es nicht bedurft. Nachdem die Wiedereinbürgerungsanträge der Kläger bis zum Ende des Jahres 1999 noch nicht beschieden gewesen seien, hätten diese es außerdem selbst in der Hand gehabt, zunächst das Verfahren nach § 25 Abs. 2 StAG zu betreiben. Die Berücksichtigung von Unionsrecht wäre auch nach der damaligen Rechtslage im Beibehaltungsgenehmigungsverfahren möglich gewesen. Gute Mitarbeiter der Behörden hätten Unionsrecht daher bei entsprechendem Vortrag berücksichtigt.
21Im Übrigen komme es auf die Folgen des Verlustes der Unionsbürgerschaft nicht mehr an, weil der Gerichtshof entschieden habe, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde, wenn - wie in § 25 Abs. 2 StAG geregelt - die Genehmigung für die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats beantragt werde und erteilt werden müsse. Auch unter Berücksichtigung von § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG in der seit dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung [StAG (2024)] sei im Feststellungsverfahren keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, weil diese Regelung nach § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG (2024) nicht gelte, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden sei.
22Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. November 2022 ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs zur Frage der Vereinbarkeit von § 25 StAG mit Unionsrecht eingeholt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 25. April 2024 - Rechtssachen C-684/22 bis C-686/22 - die Vorlagefragen beantwortet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den Verfahren 8 K 2190/21 und 8 L 679/21 - sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage ist begründet.
26Die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Die getroffene Feststellung kann ihre Ermächtigungsgrundlage nicht in § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 StAG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 ([StAG (2024)] finden.
28Danach kann das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt werden (Satz 1). Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen (Satz 3). Das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit darf bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist (Satz 4). Dies gilt nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist (Satz 5).
29Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen nicht vor, da die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
30Insbesondere haben die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß §§ 17 Nr. 1, 25 Abs. 1 StAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1999 [StAG (2000)],
31Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl I, Seite 1618,
32die im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung der Kläger in den türkischen Staatsverband Geltung beanspruchte, verloren.
33Nach § 25 Abs. 1 StAG (2000) verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt. Auf einen Wohnsitz oder einen dauernden Aufenthalt im Inland (so genannte „Inlandsklausel“), auf den der bis zum 31. Dezember 1999 geltende § 25 Abs. 1 RuStAG,
34Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, Seite 2942),
35abstellte, kam es nicht mehr an.
36Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG (2000) nicht bei demjenigen ein, der vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG (2000) waren bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.
37Die Kläger erfüllen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StAG (2000). Sie haben auf ihren ausdrücklichen Antrag am 24. November 2000 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben. Dies hat der Kläger zu 2) am 1. September 2005 selbst gegenüber der Beklagten erklärt. Darüber hinaus haben die Kläger auch eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulats vorgelegt, die den 24. November 2000 als Datum des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit unter Angabe der Beschlussnummer des türkischen Ministerratsbeschlusses benennt. Schließlich haben die Kläger den mit dem Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in den Jahren 2005 bis 2016 akzeptiert und erneut ihre Einbürgerung betrieben. Den erst nach Ablehnung des Einbürgerungsantrages der Klägerin zu 1) und Aufforderung des Klägers zu 2) zur Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit vorgelegten Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister vom 26. Oktober 2016 und vom 16. Januar 2017, die nunmehr als Wiedererwerbsdatum jeweils einen ohne Beschlussnummer angegebenen Beschluss des türkischen Ministerrats vom 1. November 1999 ausweisen, kommt hingegen kein Beweiswert hinsichtlich des Zeitpunkts der Wiedereinbürgerung zu,
38OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2022 - 19 B 329/22 -, Rn. 24 m.w.N. und vom 8. August 2018 - 19 A 1539/17 -, Rn. 6 ff., jeweils in: juris.
39Die Kläger haben auch keine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG (2000) beantragt und erhalten, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hätte verhindern können.
40Trotz Erfüllens der tatbestandlichen Voraussetzungen und des Fehlens einer - nie beantragten - Beibehaltensgenehmigung ging die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG (2000) verloren, da § 25 Abs. 1 StAG (2000) in der damaligen Auslegung gegen Unionsrecht verstieß mit der Folge, dass er im Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger keine Anwendung beanspruchen kann. Der Vorrang des Unionsrechts verhindert die Anwendung nationalen Rechts im Einzelfall,
41st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - Rs. 6/64 (E.N.E.L.) -, unter: curia.eu (Seite 1270); VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 8 L 679/21 -, unter: justiz.nrw.de (Rn. 19), m.w.N. auf Streinz, in: Streinz EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 4 EUV Rn. 39; ebenso Erklärung Nr. 17 zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat.
42Insofern verleiht Art. 20 AEUV,
43gemäß Art. 357 Abs. 2 AEUV in Kraft getreten am 1. Dezember 2009 und die identische Vorgängerregelung der Art. 8, 8a EGV vom 7. Februar 1992 übernehmend, der seinerseits gemäß Art. R Abs. 2 EUV am 1. Januar 1993 in Kraft getreten war, entsprechend schon EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C‑135/08 (Janko Rottmann), Rn. 14 ff., zum vorherigen Art. 17 EGV, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001 - C-192/99 (Manjit Kaur) -, Rn. 19, 28, zu Art. 8, 8a EGV, jeweils unter: curia.eu,
44jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein.
45Grundsätzlich fällt die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats.
46Gleichwohl schließt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Tatsache, dass für ein Rechtsgebiet die Mitgliedstaaten zuständig sind, es nicht aus, dass die betreffenden nationalen Vorschriften in Situationen, die unter das Unionsrecht fallen, dieses Recht beachten müssen,
47EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-135/08 (Janko Rottmann) -, unter: curia.eu (Rn. 39, 41).
48Folglich haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten,
49EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 36, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 2. März 2010 - C‑135/08 (Janko Rottmann) -, Rn. 42 und 45, und vom 5. September 2023 - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, Rn. 30, jeweils unter: curia.eu.
50Dabei verbietet es das Unionsrecht grundsätzlich nicht, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorsieht, sobald seine Staatsangehörigen freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats erwerben, auch wenn dieser Verlust für die betroffenen Personen den Verlust ihres Unionsbürgerstatus nach sich zieht,
51EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 41).
52Gleichwohl ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden und der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung der betroffenen Person und gegebenenfalls der ihrer Familienangehörigen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird,
53EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 42, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C‑135/08 (Janko Rottmann) -, Rn. 55 und 56, und vom 5. September 2023, - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, Rn. 38, jeweils unter: curia.eu.
54Entsprechend verstößt der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlauben,
55EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 43, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 12. März 2019 - C‑221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, Rn. 41, und vom 5. September 2023, - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, Rn. 39, jeweils unter: curia.eu.
56Anerkannt ist dabei, dass die Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im speziellen Rahmen eines Vorabgenehmigungsverfahrens, wie es in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehen war, durchgeführt wird,
57EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 46).
58Konkret zur Vereinbarkeit des § 25 StAG (2000) mit Art. 20 AEUV führt der Gerichtshof aus:
59Um die Wahrung der den Unionsbürgern aus Art. 20 AEUV erwachsenden Rechte zu gewährleisten, muss es das Vorabgenehmigungsverfahren wirksam ermöglichen, dass die erforderliche Einzelfallprüfung der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit den Anforderungen von Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erfolgt,
60EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 47, 53 f.).
61Dazu gehört (1.), dass die Betroffenen einen effektiven Zugang zum Verfahren haben, und (2.) die Feststellung, ob die Betroffenen ordnungsgemäß über das seit dem 1. Januar 2000 geltende Verfahren nach § 25 StAG (2000) unterrichtet wurden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass diese Eingebürgerten vor diesem Zeitpunkt auf ihre vorige ausländische Staatsangehörigkeit verzichten mussten, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Das lässt vermuten, dass sie nicht nur über die vor diesem Zeitpunkt auf sie anwendbare deutsche Regelung informiert waren, sondern zumindest auch darüber, dass diese Regelung die Mehrstaatigkeit verhindern soll und insbesondere grundsätzlich keine Kumulierung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der eines Drittstaats erlaubt,
62EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 57).
63Zum anderen ist der Kontext zu berücksichtigen, in dem diese Personen ihre ursprüngliche, ausländische Staatsangehörigkeit beantragt und wiedererlangt haben.
64Ferner ist (3.) zu berücksichtigen, ob es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform des in § 25 StAG (2000) vorgesehenen Verfahrens praktisch möglich war, dieses Verfahren durchzuführen, also vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen und zu erhalten. Dazu gehört, dass es das Beibehaltungsverfahren wirksam ermöglicht, dass die geforderte Einzelfallprüfung der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit den Anforderungen des Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erfolgt,
65EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 61 f., 47).
66Sofern die Betroffenen (4.) nicht in die Lage versetzt worden waren, das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Verfahren der Vorabgenehmigung für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in effektiver Weise einzuleiten und eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen, muss eine solche Prüfung inzident bei der Beantragung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch die betroffene Person und allgemeiner im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit erfolgen können. Dabei müssen die zuständigen Behörden gegebenenfalls in der Lage sein, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats rückwirkend wiederherzustellen,
67EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 62, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 12. März 2019 - C‑221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, Rn. 42, jeweils unter: curia.eu.
68Diesen Anforderungen genügt das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Verfahren der Beibehaltungsgenehmigung nicht. Zwar hatten die Kläger, die ihre türkische Staatsangehörigkeit am 24. November 2000 wiedererworben hatten, in zeitlicher Hinsicht effektiven Zugang zu diesem Verfahren (1.). Zweifelhaft ist allerdings bereits, ob die Kläger ordnungsgemäß über dieses Verfahren unterrichtet wurden (2.), jedenfalls aber war das Verfahren zur Prüfung einer Beibehaltungsgenehmigung im Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Kläger nicht wirksam, da es praktisch keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der Unionsbürgerschaft vorsah (3.). Schließlich fehlt es an einer nationalen Rechtsgrundlage zur rückwirkenden Wiederherstellung der Staatsangehörigkeit (4.).
691.
70Die Kläger hatten innerhalb einer angemessenen Frist effektiven Zugang zu dem Beibehaltungsgenehmigungsverfahren nach § 25 Abs. 2 StAG (2000).
71Der effektive Zugang ist nach dem Urteil des Gerichtshofs in zeitlicher Hinsicht zu prüfen und betrifft insbesondere die Frage, ob die Kläger unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit praktisch die Möglichkeit hatten, das Beibehaltungsgenehmigungsverfahren durchzuführen,
72EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 60 f., 65).
73Daran besteht im Fall der Kläger kein Zweifel. Die Kläger haben nämlich erst durch Beschluss des Ministerrates vom 24. November 2000 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt, so dass zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung am 1. Januar 2020 und dem Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit knapp elf Monate lagen. Den Klägern wäre damit ausreichend Zeit verblieben, das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Verfahren zur Einholung einer Beibehaltungsgenehmigung einzuleiten und abzuwarten oder den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zurückzustellen,
74so etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, in: juris (Rn. 30),
75um so das bundesdeutsche Genehmigungsverfahren durchlaufen zu können.
762.
77Zweifelhaft ist indes, ob die Kläger ordnungsgemäß über dieses Verfahren unterrichtet wurden.
78Nach dem Urteil des Gerichtshofs setzt die Vereinbarkeit des § 25 StAG (2000) mit Unionsrecht voraus, dass die Betroffenen ordnungsgemäß über das in § 25 Abs. 2 StAG (2000) vorgesehene Verfahren zur Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung unterrichtet wurden,
79EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 56).
80Eine aktive Unterrichtung der Kläger über die Gesetzesänderung zum 1. Januar 2000 und das Erfordernis der Einholung einer Beibehaltungsgenehmigung hat nicht stattgefunden. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, es habe im Zuge der Gesetzesänderung Informationskampagnen gegeben, die über die anstehenden Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes in regionalen Medien informiert hätten. Hinweise auf eine Unterrichtung im Einzelfall lassen sich den vorliegenden Unterlagen indes nicht entnehmen. Ausweislich eines Schreibens des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen aus Februar 2005, Az. 14-40.02.03-1 / 15-39.06.02-2, sind (erst) ab dem 1. Januar 2000 alle Ausländer bei ihrer Einbürgerung mittels eines bundeseinheitlichen Merkblatts schriftlich über die einschneidende Rechtswirkung des § 25 Abs. 1 StAG unterrichtet worden. Die bereits am 27. August 1999 eingebürgerten Kläger haben damit eine entsprechende Unterrichtung nicht erhalten.
81Darüber hinaus sind nach einer „Auswertung der Länderumfrage zu Befragungsaktionen von Personen, die durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben könnten (Stand 6. Juli 2005)“, im Jahr 2005 alle seit dem 1. Januar 2000 unter Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit eingebürgerten Personen von den Meldebehörden angeschrieben worden,
82zur Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2005 - 8 L 1144/05 - (nicht veröffentlicht).
83Auch diese Maßnahme - die weniger auf die Unterrichtung Betroffener als auf die Aufdeckung des Verlusts der Staatsangehörigkeit zielte - hatte keinen Einfluss auf die hier maßgebliche Frage der Unionsrechtskonformität des § 25 StAG (2000), da die Kläger zum Zeitpunkt der behördlichen Anschreiben bereits die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hatten.
84Damit konnten die Kläger nur durch die öffentlich zugänglichen Gesetzesmaterialien und die Verkündung des Gesetzes von der Änderung des § 25 StAG (2000) Kenntnis erlangen. Die Neuregelung des § 25 StAG (2000), die mit einer umfassenden Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts einherging,
85Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 16. März 1999, BT-Drs. 14/533,
86ist am 7. Mai 1999 beschlossen worden,
87BT-Plenarprotokoll 14/40, Seite 3415, 3464,
88und wurde mit Zustimmung des Bundesrates,
89Bundesrat, 738. Sitzung vom 21. Mai 1999, BR-Plenarprotokoll, Seite 181, 192, hierzu etwa auch Tagesschau vom 21. Mai 1999,
90am 23. Juli 1999 verkündet,
91BGBl I, Seite 1618.
92Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen angenommen, dass Betroffene bereits vom Tag eines Gesetzesbeschlusses an mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen müssen und einen Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage von da an nicht mehr in Anspruch nehmen können,
93BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, in: juris (Rn. 29).
94Übertragen bedeutet dies, dass die Kläger sich auf Vertrauensschutz nicht berufen können, da sie erst nach der am 7. Mai 1999 beschlossenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes - nämlich am 2. September 1999 - ihre Anträge auf Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit stellten.
95Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die Kläger sich auch deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen können, weil sie das in Gang gesetzte Verfahren auch nach Inkrafttreten des geänderten § 25 StAG (2000) wieder hätten rückgängig machen können, indem der Wiedereinbürgerungsantrag zurückgenommen wird,
96BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, in: juris (Rn. 29).
97Die Kläger sind erst am 24. November 2000 - also mehr als anderthalb Jahre nach Beschlussfassung und 16 Monate nach Verkündung sowie elf Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes - wieder in den türkischen Staatsverband eingebürgert worden. Sie hätten damit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Gelegenheit gehabt, auch nach Stellung ihres Antrages auf Wiedereinbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen oder ihren Wiedereinbürgerungsantrag zurückzunehmen.
98Es kann indes dahinstehen, ob die Information über eine anstehende Gesetzesänderung durch Bundestagsdrucksachen und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt - auch bei Annahme eines herabgesetzten Vertrauensschutzes und einem besonderen Anlass, sich über die Rechtsfolgen des gestellten Antrags auf Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf dem Laufenden zu halten -,
99BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, in: juris (Rn. 31),
100den unionsrechtlichen Anforderungen an eine „Unterrichtung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerecht wird. Zweifel bestehen gleichwohl.
101Denn nach der Wortbedeutung meint „unterrichten“ von etwas in Kenntnis setzen, benachrichtigen, informieren, instruieren,
102https://www.duden.de/suchen/dudenonline/Unterrichten,
103und spricht damit für eine aktive Informationspflicht der öffentlichen Stellen, durch die den Betroffenen die Regelung zur Kenntnis gebracht wird.
104Der Gerichtshof selbst hat den Begriff nicht genauer erläutert, sondern lediglich auf seine Entscheidung in der Rechtsache Udlaendinge- og Integrationsministeriet verwiesen, in der er allerdings die identische Formulierung verwendet, ohne den Begriff „unterrichten“ genauer zu definieren,
105EuGH, Urteil vom 5. September 2023, - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, unter: curia.eu (Rn. 48).
106Ein Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffs könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt eine dänische Regelung zugrunde lag, die in der Verwaltungspraxis abhängig vom Antragszeitpunkt vor oder nach dem 21. Geburtstag einer Person differenzierend angewendet wurde, ohne dass die gesetzliche Grundlage einen Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung gegeben hätte,
107EuGH, Urteil vom 5. September 2023, - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, unter: curia.eu (Rn. 44).
108In einem solchen Fall liegt das Erfordernis einer aktiven Unterrichtung der Betroffenen über die Verwaltungspraxis nahe, weil es im Gegensatz zu den Konstellationen, in denen sich die Regelung eindeutig aus dem Gesetz ergibt, keine Möglichkeit der Kenntniserlangung gibt. Ob der Gerichtshof aus diesem Grund die Voraussetzung des „Unterrichtens“ aufstellte und in anderen Konstellationen geringere Anforderungen genügen ließe, lässt sich den Entscheidungen nicht entnehmen. Insofern verweist der Gerichtshof in der hiesigen Vorlagefrage,
109EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 56),
110auf die benannte Rechtsache, ohne dass andere Sprachfassungen (französisch: „été dûment informé“, englisch: „been duly informed“) weiteren Aufschluss geben.
111Für die Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes bei der Auslegung des Begriffs „unterrichten“ spricht die Vorgabe des Gerichtshofs, dass bei der Feststellung, ob eine ordnungsgemäße Unterrichtung stattgefunden hat, zu berücksichtigen ist, dass die Kläger nicht nur über die vor dem 1. Januar 2000 auf sie anwendbare deutsche Regelung informiert waren, sondern auch darüber, dass diese Regelung die Mehrstaatigkeit verhindern soll und keine Kumulierung der deutschen Staatsangehörigkeit mit der eines Drittstaates erlaubt,
112EuGH, Urteil vom 5. September 2023, - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, unter: curia.eu (Rn. 57).
113Allerdings zeigt die zum 1. Januar 2000 aufgenommene Verwaltungspraxis, alle Ausländer bei ihrer Einbürgerung mittels eines bundeseinheitlichen Merkblatts schriftlich über die einschneidende Rechtswirkung des § 25 Abs. 1 StAG zu unterrichten, dass auch behördlicherseits von einem (vermeintlichen) Erfordernis zur aktiven Unterrichtung ausgegangen wurde,
114hierzu auch Berlit, in: GK-StAR - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Lfg. 43, Stand: 1. Juli 2024, § 25 StAG, Rn. 142, der von den deutschen Behörden obliegenden „besonderen Aufklärungspflichten“ spricht.
1153.
116Im Ergebnis kann die Frage, ob die Kläger ordnungsgemäß über das Verfahren nach § 25 Abs. 2 StAG (2000) unterrichtet worden waren, dahinstehen, da dieses Verfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit keine hinreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht umfasste.
117Der Gerichtshof hat auf die Vorlagefrage festgehalten, dass § 25 StAG (2000) nur dann mit Art. 20 AEUV vereinbar ist, wenn im Rahmen des Vorabgenehmigungsverfahrens eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht erfolgt,
118EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 47, 62).
119Diese Voraussetzung gilt unabhängig davon, ob Betroffene das entsprechende Verfahren eingeleitet haben, denn der Gerichtshof verlangt, dass Betroffene „in die Lage versetzt worden“ sein müssen, das Vorabgenehmigungsverfahren in effektiver Weise einzuleiten und eine Einzelfallprüfung „in Anspruch zu nehmen“,
120EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 62).
121Eine solche Einzelfallprüfung hat im Verfahren nach § 25 Abs. 2 StAG (2000) jedenfalls in den Jahren 1999/2000 nicht stattgefunden. Zwar regelte § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG (2000), dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen sind und ermöglichte damit eine umfassende Prüfung der subjektiven Rechtsstellung des Betroffenen,
122OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2022 - 19 B 329/22 -, Rn. 12, und Urteil vom 18. August 2010 - 19 A 2607/07-, Rn. 26 ff., sowie VG Köln, Urteile vom 10. Juli 2019 - 10 K 8913/17 -, Rn. 26, und vom 21. August 2017 - 10 K 8836/16 -, Rn. 20 ff., jeweils in: juris.
123In der Praxis wurde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die Folgen des Verlusts der Unionsbürgerschaft indes nicht durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung konnte eine Beibehaltungsgenehmigung (nur) erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und zugleich den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen, wobei das Prinzip der Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit nicht (mehr) grundsätzlich vorrangig war. Vielmehr waren die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung und Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit grundsätzlich gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen,
124BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, Rn. 21, OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 - 19 A 2607/07 -, Rn. 31 ff., jeweils in: juris, m.w.N. auf OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 19 E 511/09 - (nicht veröffentlicht).
125Eine Beibehaltungsgenehmigung konnte damit nur erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse am Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wurde,
126Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand 02.04.2024, § 25 StAG Rn. 27; Hailbronner, Die Beibehaltungsgenehmigung im Staatsangehörigkeitsrecht, in: NVwZ 2013, 1311 (1314).
127Ob ein solches Interesse besteht, richtete sich danach, ob der Betroffene die ausländische Staatsangehörigkeit erwerben wollte, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden,
128OVG NRW, Urteil vom 18. August 2010 - 19 A 2607/07 -, in: juris (Rn. 35); Hailbronner, Die Beibehaltungsgenehmigung im Staatsangehörigkeitsrecht, in: NVwZ 2013, 1311 (1314): analog § 12 StAG.
129Diese Auslegung fand sich auch noch in den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Juni 2015, wo unter Nr. 25.2.3.2 ausgeführt wurde:
130Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, vergleiche § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Nummer 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2.
131Ein privates Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit sollte hingegen verneint werden, wenn der Betroffene lediglich allgemeine Erschwernisse wegen des Wegfalls staatsbürgerlicher Rechte geltend machte oder mit der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene Vorteile verloren gingen (z.B. visafreie Einreise in zahlreiche Staaten),
132Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand 02.04.2024, § 25 StAG Rn. 7.
133Ausgehend hiervon führt auch der Vortrag der Beklagten, gute Mitarbeiter der Genehmigungsbehörden hätten auch im Jahr 2000 bereits bei entsprechendem Vortrag eine unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung im Verfahren um eine Beibehaltungsgenehmigung durchgeführt, nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Vermutung der Beklagten lässt sich durch nichts belegen und ist vor dem Hintergrund der für die Behörden bindenden Anwendungshinweise fernliegend. Dem ist zudem entgegenzuhalten, dass die Kläger selbst im Anhörungsverfahren zu den angefochtenen Ordnungsverfügungen nicht einmal aufgefordert wurden, Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust ihrer Unionsbürgerschaft zu benennen, die der ergangenen Feststellung entgegenstehen könnten. Sowohl aus den angegriffenen Ordnungsverfügungen als auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr deutlich, dass die Beklagte den Verlust der Unionsbürgerschaft der Kläger nicht in den Blick genommen und die Bedeutung dieses Verlusts für die Kläger auch nicht gewürdigt hat.
134Gegen die Annahme der Beklagten sprechen zudem die zu § 25 Abs. 2 StAG (2000) veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen. In diesen Entscheidungen ist jeweils geprüft worden, ob erhebliche private Interessen betroffen sind, die nach § 12 Abs. 1 StAG (2000) eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ermöglicht hätten,
135aus der Rechtsprechung hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 - 19 A 939/11 -, Rn. 2, VG Köln, Urteil vom 21. August 2017 - 10 K 8836/16 -, Rn. 28, VG Würzburg, Urteil vom 15. Juni 2015 - W 7 K 14.981 -, Rn. 14 f., VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 11 K 2125/11 -, Rn. 3, jeweils in: juris; so auch Hailbronner, Die Beibehaltungsgenehmigung im Staatsangehörigkeitsrecht, in: NVwZ 2013, 1311 (1313).
136Eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der Unionsbürgerschaft ist nie thematisiert worden. In keiner der veröffentlichten Entscheidungen zu § 25 Abs. 2 StAG (2000) findet sich auch nur im Ansatz die Überlegung, welche Folgen der mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verbundene Verlust der Unionsbürgerschaft im Einzelfall einhergeht.
137Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Dokument „Einbürgerungsverzeichnis“ der Bezirksregierung V vom 1. Juli 1997 (Beiakte Heft 3, unpaginiert) und des unter Nr. 5.4 „Beibehaltung der Staatsangehörigkeit beabsichtigt?“ angebrachten Kreuzes im Feld „Nein“. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass die Bezirksregierung eine Prüfung nach § 25 Abs. 2 StAG (2000) durchgeführt hätte; vielmehr zielt die Frage allein darauf, ob die einzubürgernden Kläger bereit waren, ihre türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Dies erschließt sich zweifelsfrei daraus, dass in dem betreffenden Dokument unter Nr. 5 die „Vermeidung von Mehrstaatigkeit“ geprüft wurde.
138Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass bei verbleibenden Zweifeln, ob eine den unionsrechtlichen Anforderungen genügende Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden hat, vom Erfordernis der Nachholung einer Prüfung auszugehen ist. Wenn nämlich aus der Begründung der auf § 25 Abs. 2 StAG (2000) gestützten Entscheidung nicht klar hervorgehe, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden habe, sei es Sache des gegebenenfalls angerufenen Gerichts, eine solche Prüfung vorzunehmen oder dafür zu sorgen, dass sie von diesen Behörden durchgeführt werde,
139EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 49).
1404.
141Da nach alledem die Kläger nicht in der Lage waren, vor ihrer Wiedereinbürgerung in den türkischen Staatsverband das Beibehaltungsverfahren wirksam durchzuführen, bleibt es bei der Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 StAG (2000) für den Tatbestand der antragsgemäß erfolgten Wiedereinbürgerung der Kläger.
142Der Gerichtshof fordert nämlich für diesen Fall, dass - bei einer nachzuholenden Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht - eine solche Prüfung inzident bei der Beantragung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch die betroffene Person und allgemeiner im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit erfolgen können muss. Dabei müssen die zuständigen Behörden gegebenenfalls in der Lage sein, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats rückwirkend wiederherzustellen,
143EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 62, m.w.N. auf EuGH, Urteil vom 12. März 2019 - C‑221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, Rn. 42, jeweils unter: curia.eu.
144Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
145Das Gericht ist mangels (nationaler) Befugnis rechtlich nicht in der Lage die Staatsangehörigkeit der Kläger rückwirkend wiederherzustellen oder im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit diese Prüfung vorzunehmen.
146Der Gerichtshof teilt in Fällen des Verlusts der Unionsbürgerschaft kraft Gesetz mit der Möglichkeit der Beibehaltungsgenehmigung die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in zwei Phasen auf.
147Zunächst ist in der ersten Phase der Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung zu prüfen, ob im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu dem Ergebnis führt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten werden darf.
148Dabei müssen die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und diesen Personen gegebenenfalls (1.) die Beibehaltung oder (2.) die rückwirkende Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen,
149EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, Rn. 44, m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 12. März 2019 - C‑221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, Rn. 42, und vom 5. September 2023, - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, Rn. 40, jeweils unter: curia.eu.
150Nur in dieser Phase und nur für den Fall, dass die zuständigen Behörden diese Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht durchführen oder aus der Begründung in der auf § 25 Abs. 2 StAG (2000) gestützten Entscheidung dieser Behörden nicht klar hervorgeht, dass diese Prüfung stattgefunden hat, kommt dem gegebenenfalls angerufenen Gericht die Aufgabe zu, eine solche Prüfung vorzunehmen oder dafür zu sorgen, dass sie von diesen Behörden durchgeführt wird,
151EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 49).
152Dies bezieht sich in dieser Phase zum einen auf die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit oder deren rückwirkende Wiedererlangung,
153Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 25 StAG Rn. 5.
154Die zweite Phase tritt für den Fall ein, dass ein solches Beibehaltungsverfahren nicht durchgeführt wurde. Diese unterscheidet der Gerichtshof vom Beibehaltungsverfahren einleitend mit den Worten, dass die Betroffenen „nicht in die Lage versetzt worden sind, das in § 25 Abs. 2 StAG vorgesehene Verfahren der Vorabgenehmigung für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit in effektiver Weise einzuleiten und eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht in Anspruch zu nehmen“,
155EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 62).
156Für diese zweite Phase betont der Gerichtshof als Folge zum einen, dass eine solche Prüfung inzident bei der Beantragung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch die betroffene Person und allgemeiner im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit erfolgen können muss. Zum anderen muss die zuständige Behörden gegebenenfalls in der Lage sein, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats rückwirkend wiederherzustellen,
157EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 62).
158Das liegt mit der Betonung des Anspruchs der Betroffenen auf eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Einzelfallprüfung in der Logik des Gerichtshofs: konnte in der ersten Phase eine Beibehaltungsgenehmigung nicht unionsrechtskonform erlangt werden, ist der damit kraft Gesetzes eintretende Verlust der Unionsbürgerschaft durch den Verlust der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats rückwirkend wiederherzustellen, um so die Folgen des Verlustes vollständig auszugleichen.
159Insofern stellen die Formulierungen „können“ müssen und „in der Lage“ sein müssen auf eine nach nationalem Recht erforderliche, rechtmäßige Handlungsmöglichkeit ab. Schon in der Rechtsache Udlændinge- og Integrationsministeriet betonte der Gerichtshof, dass es auf die Möglichkeit nach nationalem Recht ankommt, es damit erforderlich ist, eine rückwirkende Wiederherstellung zu ermöglichen, so dass eine Wiedereinbürgerung ex nunc nicht genügt,
160EuGH, Urteil vom 5. September 2023, - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, unter: curia.eu (Rn. 57).
161Andernfalls wird zugelassen, dass einer Person, und sei es auch nur für einen begrenzten Zeitraum, die Möglichkeit genommen wird, alle ihr durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte in Anspruch zu nehmen, ohne dass eine Wiederherstellung dieser Rechte für den betreffenden Zeitraum möglich ist,
162EuGH, Urteil vom 5. September 2023, - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, unter: curia.eu (Rn. 58).
163Das betont auch der Generalanwalt,
164Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 14. Dezember 2023 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 75):
165Sollte es feststellen, dass eine solche Prüfung erst seit dem Tag der Verkündung des Urteils Tjebbes u.a. durchgeführt wird, möchte ich daran erinnern, dass jede Person, die vor diesem Tag gemäß § 25 Abs. 1 StAG kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, die Möglichkeit haben muss, diese Prüfung zu erhalten und gegebenenfalls rückwirkend die Staatsangehörigkeit dieses Staates anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Reisedokuments oder jedes anderen Dokuments, das die Staatsangehörigkeit nachweist, und ganz allgemein im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen.
166Dies ergibt sich neben der aus der Logik sich ergebenden Erforderlichkeit aus der Beantwortung der Vorlagefrage. § 25 StAG (2000) ist mit dem kraft Gesetzes eintretenden Verlust eben nur dann mit Unionsrecht zu vereinbaren, wenn (1.) die Folgen dieses Verlustes vorab abgewendet werden können oder (2.) bei eingetretenem Verlust rückwirkend beseitigt werden können, die Staatsangehörigkeit also rückwirkend wiederhergestellt werden kann. Das Erfordernis der rechtlichen Möglichkeit steht im Einklang mit anderen Sprachfassung, etwa „must be in a position“ oder „devant être en mesure“.
167Inhaltlich verweist der Gerichtshof auf die Rechtsache Tjebbes,
168EuGH, Urteil vom 12. März 2019 - C‑221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 42).
169In einem der dortigen niederländischen Fälle ging es um die Weigerung der niederländischen Behörden, den Betroffenen einen niederländischen Reisepass auszustellen. Die Weigerung beruhte auf Art. 15, 16 RWN (Rijkswet op het Nederlanderschap, Gesetz über die niederländische Staatsangehörigkeit), nach der ein Volljähriger oder Minderjähriger die niederländische Staatsangehörigkeit in bestimmten Fällen kraft Gesetzes verliert. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sah das niederländische Recht eine Prüfung im Einzelfall am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vor,
170EuGH, Urteil vom 12. März 2019 - C‑221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 26).
171Der Gerichtshof betont dabei, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlauben,
172EuGH, Urteil vom 12. März 2019 - C‑221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 41).
173In der Folge betont auch der Generalanwalt Collins in seinen Schlussanträgen vom 4. Oktober 2024, dass die „relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts erlauben müssen,
174Schlussanträge des Generalanwalts Anthony Michael Collins vom 4. Oktober 2024 - C-181/23 (KOM ./. Malta) -, unter: curia.eu (Rn. 54), m.w.N. auf EuGH, Urteile vom 12. März 2019 - C‑221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, Rn. 41, und vom 18. Januar 2022 - C-118/20 (Wiener Landesregierung) -, Rn. 59, jeweils unter: curia.eu.
175Daraus folgt nach Auffassung des Gerichthofs, dass in diesen Fällen die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in der Lage sein müssen, bei der Beantragung eines Reisedokuments oder eines anderen Dokuments zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit durch eine betroffene Person inzident die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen,
176EuGH, Urteil vom 12. März 2019 - C‑221/17 (M. G. Tjebbes u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 42).
177Aus den beschriebenen unionsrechtlichen Maßstäben erübrigt sich für die Kammer die Nachholung der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, da weder die Möglichkeit besteht, im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit diese nachzuholen noch den Verlust der Staatsangehörigkeit rückwirkend wiederherzustellen.
178Für die jeweils antragsbezogene Einbürgerung scheidet ein rückwirkender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Andere Möglichkeiten des rückwirkenden Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sieht § 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (2024) nicht vor.
179Zudem kann die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatsangehörigkeit nachgeholt werden, so dass eine Nachholung der Prüfung im Rahmen der Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids, mit dem festgestellt wurde, dass die Kläger nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, (einfachgesetzlich) nicht möglich ist.
180Grundsätzlich verbietet § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024) die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einhergehende Verlust auch der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig ist. Ob damit tatsächlich eine unionsrechtlich gebotene Prüfungskompetenz durch die Verwaltungsgerichte eröffnet ist, kann dahinstehen. Insofern untersagt § 30 Abs. 1 Satz 5 Alt. 1 StAG (2024) eine solche Feststellung gerade, wenn - wie hier - kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde,
181so auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 19 E 448/24 -, unter: jusitz.nrw.de (Ls. 3, Rn. 23).
182Sofern der Gesetzgeber es für möglich erachtet hat, in diesen Fällen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit positiv festzustellen,
183Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 1. November 2023, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), BT-Drs. 20/9044, Seite 44,
184hilft das nicht weiter, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass bei der fehlenden vorherigen Antragstellung Satz 5 des § 30 Abs. 1 StAG (2024) entsprechend dem dargestellten Anwendungsvorrang des Unionsrechts - entgegen der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers - keine Anwendung findet,
185Weizsäcker, Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, in: NJW 2024, 2871 (2873), Weber, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 25 StAG Rn. 5.
186Denn der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt gemäß § 25 Abs. 1 StAG (2000) kraft Gesetzes ein, so dass eine gleichwohl positive Feststellung dem Gesetz widerspricht und zudem dem Unionsrecht nicht genügt, da die Staatsangehörigkeit dadurch nicht rückwirkend wiedererlangt wird: es wird lediglich (verbindlich) festgestellt, dass man Deutscher sei - ohne Deutscher zu sein.
187Es bleibt so zunächst festzuhalten, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit wegen des Fehlens einer Beibehaltensgenehmigung kraft Gesetzes verloren haben,
188Huber, Anmerkungen zu EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 (S. Ö. u.a.) -, in: NVwZ 2024, 1077 (1081): objektiv eingetretener Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
189Beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann aber eine positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht rechtmäßig erfolgen,
190Berlit, Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz - ein erster Überblick, in: ZAR 2024, 59 (66),
191sofern sie gesetzlich nach § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG (2024) überhaupt vorgesehen ist,
192Berlit, Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz - ein erster Überblick, in: ZAR 2024, 59 (66); Schnöckel, in: HTK-StAR / § 30 StAG / zu Abs. 1 Satz 4 und 5, Stand: 05.11.2024, Rn. 12.
193Denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte mit Wiederannahme der türkischen Staatsangehörigkeit. Die positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist so selbst bei einer zu Gunsten der Kläger ausgehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, sie wäre rechtswidrig,
194Schnöckel, in: HTK-StAR / § 30 StAG / zu Abs. 1 Satz 4 und 5, Stand: 05.11.2024, Rn. 9.
195Eine positive Feststellung genügt ferner nicht den Anforderungen des Gerichtshofs.
196Einer positiven Feststellung kommt nur eine rein deklaratorisch-feststellende, durchaus verbindliche, aber eben keine für den ex lege-Verlust konstitutive Wirkung zu,
197Berlit, Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz - ein erster Überblick, in: ZAR 2024, 59 (66).
198Die Rechtsprechung des Gerichtshofs gebietet es hingegen und hält es gleichzeitig für ausreichend, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch einen Antrag den Eintritt des kraft Gesetzes eintretenden Verlust abzuwenden,
199Berlit, Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz - ein erster Überblick, in: ZAR 2024, 59 (66).
200Der Gerichtshof fordert ausdrücklich, dass die Staatsangehörigkeit „wiederherzustellen“ ist, auch „rückwirkend“. Eine Wiedereinbürgerung genügt nicht,
201EuGH, Urteil vom 5. September 2023 - C‑689/21 (Udlændinge- og Integrationsministeriet) -, unter: curia.eu (Rn. 57 f.).
202Folglich ist die Feststellung, dass man - ggf. seit 1999 - deutscher Staatsangehöriger ist, nicht genügend.
203Darauf war bereits im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hingewiesen worden,
204Berlit, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts“ BT-Drs. 20/9044 vom 1. November 2023 aus Anlass der öffentlichen Anhörung beim Innenausschuss des Deutschen Bundestages vom 11. Dezember 2023, A-Drs. 20(4)350, Seite 19.
205der Gesetzgeber hat es gleichwohl versäumt, die unionsrechtlich gebotene, nationale Rechtsgrundlage zu schaffen.
206Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
207Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO
208Sprungrevision und Berufung sind gemäß §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtsache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Sie betrifft die fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisibelen Rechts, ob § 25 StAG in den Fassungen vor dem 27. Juni 2024 mit Art. 20 AEUV vereinbar ist. Die Klärung der Rechtsfrage ist in Bezug auf nicht abgeschlossene, unzählige in der Vergangenheit liegende Fallgestaltungen zur Weiterentwicklung des Rechts geboten.
209Rechtsmittelbelehrung:
210(1) Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzulegen.
211Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
212Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich eingelegt wird.
213Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
214Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich einzureichen.
215Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
216(2) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
217Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
218Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
219Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
220Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
221Beschluss:
222Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
223Gründe:
224Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.
225Rechtsmittelbelehrung:
226Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
227Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
228Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
229Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
230War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.