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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1798/24.A

Datum:
12.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1798/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0712.7L1798.24A.00
 
Schlagworte:
für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang, Belanglosigkeit, Eingriffsintensität; fehlender Bezug zu Gefahren, per se asylfremd; Ablehnung des Asylantrag als offensichtlich unbegründet; Gruppenverfolgung, inländische Fluchtalternative; Eingriffsintensität; Kumulierung
Normen:
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG
Leitsätze:

Ein Vorbringen ist für die Prüfung des Asylantrags nur dann nicht von Belang, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, m.a.W. wenn es per se asylfremd ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5145/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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