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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 958/24

Datum:
24.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 958/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:1024.6L958.24.00
 
Leitsätze:

1. Der Widerruf der Betrauung eines Kfz-Prüfingenieurs durch die beliehene Überwachungsorganisation richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht des Landes, für das die Betrauung ausgesprochen worden ist. Das gilt auch für die Frage, ob ein Widerspruchsverfahren statthaft ist.

2. Die Zuverlässigkeitsanforderungen an einen beliehenen Prüfingenieur sind strenger als allgemein im Gewerberecht, weil der Prüfingenieur bei seiner Tätigkeit hoheitlich handelt.

3. Hat der Prüfingenieur in einer Vielzahl von Fällen trotz Rüge weiterhin Hauptuntersuchungen an Prüfstützpunkten durchgeführt, die von seiner Überwachungsorganisation nicht anerkannt sind, und hat er in den Prüfberichten falsche Angaben zum Prüfort gemacht, kann er unzuverlässig sein.

a) Die wahrheitsgemäße Dokumentation der Fahrzeuguntersuchungen, einschließlich des Prüfortes, gehört zu den Kernpflichten eines Prüfingenieurs.

b) Prüfingenieure müssen ihre Fahrzeuguntersuchungen grundsätzlich an den von ihrer Überwachungsorganisation anerkannten Untersuchungsstellen durchführen. Die Bedeutung des Prüfstützpunktes im System der Fahrzeuguntersuchungen ergibt sich aus den vielfältigen Anforderungen der Anlage VIIId zur StVZO.

c) Wegen ihrer Kontroll- und Aufsichtspflichten (Anlage VIIIb zur StVZO) ist zwingend erforderlich, dass die Überwachungsorganisation Kenntnis davon hat, wo die von ihr betrauten Prüfingenieure ihre Untersuchungen durchführen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

 
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