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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 64/24

Datum:
26.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 64/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0226.6L64.24.00
 
Schlagworte:
Vollmacht, Gültigkeit, Verwaltungsverfahren, Beendet, Fahrerlaubnisentziehung
Normen:
§ 46 FeV; § 14 VwVfG NRW; § 9 VwVfG NRW
Leitsätze:

Endet das Verwaltungsverfahren durch die behördliche Aufhebung der Ordnungsverfügung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis), endet damit auch die Vollmacht des vom Adressaten mandatieren Rechtsanwalts.Beginnt die Behörde ein weiteres Verwaltungsverfahren, das auf dasselbe Ziel gerichtet ist (hier: Untersuchungsanordnung), ist der zuvor bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Regel nicht mehr bevollmächtigt. Die Behörde kann wirksam nur an den Adressaten persönlich zustellen, bis der Rechtsanwalt eine neue Vollmacht vorlegt.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 198/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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