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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 3625/24

Datum:
23.12.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 3625/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:1223.6L3625.24.00
 
Schlagworte:
Fahrlehrerausbildung, Anwärterbefugnis, Ausnahme, Drei-Jahres-Zeitraum
Normen:
§ 9 Abs. 1 FahrlG; § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FahrlG; § 2 Abs. 1 S. 1 FahrlG; § 1 Abs. 4 S. 2 FahrlAusbVO
Leitsätze:

1. Die Ausnahme vom Erlöschen der Anwärterbefugnis wegen Zeitablaufs unterliegt keinen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern liegt allein im behördlichen Ermessen.2. Die Ermessensbetätigung ist u.a. daran auszurichten, ob der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis noch erreichen kann.3. Auch vom Drei-Jahres-Zeitraum, in dem das Fahrlehrerausbildungsverfahren abgeschlossen sein muss, kann eine Ausnahme erteilt werden.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln, die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

 
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