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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 30. Oktober 2023 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. und 11. Oktober 2023 erhobenen Klage 4 K 7886/23 hinsichtlich der Ordnungsverfügung unter 1. des jeweiligen Bescheides wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter 3. des jeweiligen Bescheides anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter 2. des jeweiligen Bescheides ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der jeweiligen Ordnungsverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet.
6Das formale Begründungserfordernis dient dem Zweck, - 1. – der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, - 2. – den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und – 3. – das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem jeweiligen Einzelfall dem Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit Vorrang vor dem Interesse des Betroffenem am Aufschub einräumt. Dabei reichen formelhafte, auf beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen nicht aus. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung kommt es mit Blick auf die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung an dieser Stelle hingegen nicht an.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschlüsse vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3 m. w. N., vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 -, juris Rn. 3ff. und vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 -, juris Rn 18.
8Diesen formalen Anforderungen wird die jeweilige Begründung der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in beiden Bescheiden jedenfalls noch insoweit gerecht, als sie nicht nur auf die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, d. h. ausweislich der Begründung der Bescheide auf die Herstellung bauplanungsrechtskonformer Zustände, sondern auch auf von der Haltung eines Hahnes ausgehende mögliche Gefahren für das Rechtsgut der Gesundheit abgestellt hat, wonach sie sich der Sache nach auf die in der Begründung des Bescheides angeführten Geräuschbelästigungen in Gestalt von kurzfristigen, aber kräftigen, als unzumutbar bewerteten Lärmimpulsen durch das Krähen des Hahnes bezieht.
9Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht unter eigener Ermessensausübung vorzunehmende Abwägung des Aufschubinteresses der Antragsteller mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus.
10Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier – allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und bzw. oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit sind dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung entschieden werden.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 -, juris Rn. 20 m. w. N.
12In Anwendung dieser Grundsätze hat hier das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug größeres Gewicht als das gegenläufige Interesse der Antragsteller an einem Aufschub der Vollziehung.
13Die jeweils angegriffene Ordnungsverfügung unter 1. der Bescheide, die Haltung des Hahns „L.“ auf dem Grundstück M.-straße – in Y. – einzustellen und den Hahn innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des jeweiligen Bescheides vom Grundstück zu entfernen, verbunden mit der Untersagung der künftigen Haltung eines oder mehrerer Hähne auf diesem Grundstück begegnet bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich des ausgeübten Ermessens der Antragsgegnerin.
14Diese Untersagungen, das Grundstück nicht mehr zur Haltung des gegenwärtig gehaltenen Hahns und künftig eines anderen oder mehrerer anderer Hähne zu nutzen, hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei angeordnet.
15Sie ist dabei ausweislich der Begründung der Bescheide zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 die ihr als Bauaufsichtsbehörde obliegenden Aufgaben als solche der Gefahrenabwehr gelten und die in Wahrnehmung dieser Aufgaben zu treffenden erforderlichen Maßnahmen in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellt sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018).Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann insbesondere nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 diese Nutzung untersagt werden.
16Die Antragsgegnerin hat in tatsächlicher Hinsicht zutreffend auf die – im Jahr 2019 aufgenommene - Haltung des Hahnes im rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks der Antragsteller auf einer ca. 220 m² großen Fläche einschließlich des Stallgebäudes abgestellt.
17Die Antragsgegnerin hat ihre jeweilige Untersagungsverfügung ermessensfehlerfrei ausweislich der Begründung der Bescheide darauf gestützt, dass die Nutzung im Widerspruch zu § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. der durch Bebauungsplan erfolgten Festsetzung als allgemeines Wohngebiet – WA – im Sinne von§ 4 BauNVO 1977 und § 14 BauNVO 1977 steht.Nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO 1977 sind in dem durch den Bebauungsplan Nr. 0000/17 ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet, in dessen räumlichem Geltungsbereich das Grundstück der Antragsteller, aber auch dasjenige der Beigeladenenn liegen, solche untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen auch für die Kleintierhaltung zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
18§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 stellt klar, dass auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung nach der Wertung des Verordnungsgebers dem Nutzungszweck des Grundstücks oder des Baugebietes dienen. Allerdings setzt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung nach der Art der baulichen Nutzung ebenso wie die entsprechende Zulässigkeit aller übrigen Nebenanlagen und Einrichtungen zum einen ihre Unterordnung unter den Hauptzweck des Grundstücks oder des Baugebietes – hier jeweils Wohnnutzung – voraus. Für Wohngebiete bedeutet dies, dass die Kleintierhaltung den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf. Zum anderen hängt die Zulässigkeit von Anlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung aber auch davon ab, dass sie nicht der Eigenart des Gebiets widersprechen; denn auch für diese Anlagen bleibt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 dessen Satz 1 unberührt, wonach sämtliche Nebenanlagen der Eigenart des Gebiets nicht widersprechen dürfen.
19So Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Beschluss vom 01.03.1999 – 4 B 13/99 -, juris Rn. 4.
20Was die geforderte Unterordnung unter den Hauptzweck des Grundstücks oder des Baugebiets anbelangt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei typisierender Betrachtungsweise das Halten von - ungefährlichen - Kleintieren den Rahmen der für eine Wohnnutzung erforderlichen typischen Freizeitbeschäftigung - je nach Art und Anzahl der Tiere - nicht sprengt.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.07.2002 – 10 A 2220/02 -, juris Rn. 9 (Hühner), vom 08.01.2014 – 2 B 1196/13 -, juris Rn. 10 (Papageien) und vom 21.06.2021 – 2 B 501/21 -, juris Rn. 13f.(Hühner) m. w. N..
22Dementsprechend hat die Beigeladene, ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt, im vorangegangenen Klageverfahren auf Einschreiten - 4 K 115/20 - der Haltung von bis zu vier Hennen (vgl. Protokoll vom 26. Juni 2023, Hervorhebung durch das Gericht) auf dem Grundstück der Antragsteller zugestimmt.
23Auch die dauerhafte Haltung eines einzelnen Hahnes, im Fall des Ausbrütens von Eiern ausweislich eines Aktenvermerks vom 20. November 2019 auch die vorübergehende Haltung eines oder mehrerer Junghähne auf dem Grundstück der Antragsteller erfolgt im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung.
24Den hier von den Antragstellern angefochtenen Ordnungsverfügungen hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei maßgeblich zugrunde gelegt, dass die Haltung eines oder mehrerer Hähne auf dem Grundstück der Antragsteller hingegen der Eigenart des hier ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets widerspricht.
25Nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO 1977 ist zusätzlich die Vereinbarkeit der betreffenden Kleintierhaltung mit der Eigenart des betroffenen Wohngebiets erforderlich. Für diese Prüfung ist eine Betrachtung des Einzelfalles anzustellen, die auf die jeweilige örtliche Situation wie Lage und Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Bebauungsdichte abzustellen sowie Art, Zahl und Störpotential der Tiere und die Haltungsbedingungen zu berücksichtigen hat.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999 – 4 B 13/99 – juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2021 – 2 B 501/21 -, Rn. 15f.
27Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Überplanung des einstmals ausgewiesenen Kleinsiedlungsgebietes durch den jetzigen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet nicht nur eine Änderung der Baugebietstypik, sondern eine grundlegende Änderung der konkreten Gebietseigenart nach Lage, Zuschnitt und Größe der Grundstücke in Relation zur Bebauungsdichte auch mittels zusätzlicher Innenerschließung erfolgt ist.
28Wie in der Begründung der Bescheide ausgeführt ist, war zur Zeit der Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet diesem Gebietscharakter entsprechend auf den Grundstücken eine Wohnbebauung – nur – auf verhältnismäßig geringer Grundfläche zulässig zu dem Zweck, auf den rückwärtigen relativ tief reichenden Grundstücksflächen eine Selbstversorgung der Nutzer auch durch Kleintierhaltung zuzulassen. Aus dieser Zeit hat innerhalb des Geltungsbereichs des jetzigen Bebauungsplanes nur auf dem Grundstück F.-straße über Jahrzehnte eine weitere Geflügelhaltung – zeitweise mit einem Hahn – überdauert. Sie stellt heute eine – wie in der Begründung der Bescheide ausgeführt – „Solitärnutzung“ dar, die – so ist der Begriff zu verstehen - für die Beurteilung der Eigenart des heutigen Baugebietes nicht erheblich ist.
29Mit der Neuüberplanung durch den Bebauungsplan Nr. 0000/17 zu einem allgemeinen Wohngebiet ist nicht nur der Baugebietstypus geändert worden, sondern die Plangeberin hat im Zuge dessen auch eine Kehrtwende in der übrigen konkreten städtebaulichen Plankonzeption vollzogen. Die Antragsgegnerin hebt diesen Umstand der Sache nach in der Weise hervor, dass sie dazu in der Begründung der Bescheide auf Seiten 2 und 3 Folgendes ausführt:
30Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Plangeberin ausweislich der Planbegründung und nach den Festsetzungen zu den Anlagen der Innenerschließung und der Anordnung der „Baufenster“ als Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen das städtebauliche Ziel verfolgt habe, durch eine Innenverdichtung mehr Wohnbauflächen auszuweisen, dies auf Kosten der massiven Verringerung der einstmals zu Selbstversorgung einschließlich der Haltung von Kleinnutzvieh dienender rückwärtiger Freiflächen. Dies betreffe insbesondere auch Fläche, Zuschnitt und Lage Ihres Grundstücks (d. h. des Grundstücks der Antragsteller) und der rückwärtig angrenzenden Grundstücke.
31Bei dem an die gesamte rückwärtige Grenze des antragstellereigenen Grundstücks seitlich angrenzenden Grundstück handelt es sich um dasjenige der Beigeladenen.
32Die Antragsgegnerin hat insoweit ausweislich der Begründungen der Bescheide in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, die Haltung des Hahns erfolge im rückwärtigen Gartenbereich des – antragstellereigenen - Grundstücks auf einer ca. 220 m² großen Fläche inklusive des Stallgebäudes, d. h. im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen.
33Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf abgestellt, dass ausgehend von diesen Haltungsbedingungen mit der Haltung eines Hahnes in zentraler Lage des Baugebietes bei den relativ kleinen Grundstückszuschnitten infolge der Innenverdichtung ein Störpotential verbunden ist, dass mit dieser konkreten Eigenart des Baugebiets nicht vereinbar ist. In der Begründung heißt es, die Haltung (führe) zu Geräuschbelästigungen, die in dem maßgeblichen Wohngebiet nicht üblich seien. Das Krähen des Hahnes führe auch unter Berücksichtigung der zur Einschränkung der Geräuschäußerungen vorgenommenen Maßnahmen (d. h. Einstallung zur Nachtzeit und Einbau einer zusätzlichen Innentür) zu kurzfristigen, aber kräftigen Lärmimpulsen, m. a. W. zu einer nach Maßgabe der objektivierten Verhältnisse vor Ort unzumutbaren Störung der Wohnruhe.
34Eventuelle Unempfindlichkeiten oder Überempfindlichkeiten einzelner Nutzerinnen oder Nutzer von dortigen Grundstücken sind – dies sei hinzugefügt - für diese rechtliche Beurteilung nicht relevant.
35Tragen bereits die vorstehend geprüften Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin die angegriffenen Ordnungsverfügungen, kommt es auf die diesbezüglichen weiteren rechtlichen Erwägungen der Antragsgegnerin für die vorliegende Entscheidung nicht an.
36Im Hinblick darauf ist auch gegen die angefochtenen Zwangsgeldandrohungen rechtlich nichts zu erinnern. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Begründung der angegriffenen Bescheide.
37Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
38Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung, dass im Klageverfahren in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte der Auffangwert als Streitwert anzusetzen ist und im vorliegenden Verfahren wegen der Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes der Streitwert mit der Hälfte dieses Betrages festzusetzen ist. Die mit den Ordnungsverfügungen in einem Bescheid verbundenen Zwangsgeldandrohungen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.
39Rechtsmittelbelehrung:
40(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
41Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
42Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
43Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
44Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
45Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
46(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
47Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
48Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
49Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
50Die Beschwerdeschrift soll möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
51War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.