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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 4413/22

Datum:
14.02.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
4 K 4413/22
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0214.4K4413.22.00
 
Schlagworte:
elektronisches Dokument, Formunwirksamkeit, Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit, Selbstvertretung, willentliche, förmliche Bestellung, konkludent, Briefkopf
Normen:
VwGO § 55d Satz 1; ZPO § 78 Abs. 4; VwGO § 173 Satz 1
Leitsätze:

1. Im Zweifel ist anzunehmen, dass ein in eigener Angelegenheit handelnder Rechtsanwalt als solcher vor Gericht auftritt.2. Tritt ein Rechtsanwalt in Schriftsätzen erkennbar als solcher auf, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen nach § 55d Satz 1 VwGO.Anlehnung an OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 12 A 1484/23 -

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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