Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. W. aus Z. wird abgelehnt.
Gründe
2A. Der am 2. Dezember 2024 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 10277/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige – insbesondere fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG gestellte – Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. November 2024 (zugestellt am 27. November 2024) enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss,
7vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99 ff.
8Dies ist hier nicht der Fall. Die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln im vorgenannten Sinne, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
9Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Die diesbezügliche Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
10Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. November 2024 und sieht – mit Ausnahme der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
111. Das Offensichtlichkeitsurteil im Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2024 begegnet keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln.
12a. Das Offensichtlichkeitsurteil genügt den vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten gesteigerten Begründungsanforderungen für die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
13Hiernach hat das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel über den Asylantrag zu entscheiden und muss in der Entscheidung klar zu erkennen geben, weshalb der Asylantrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
14vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.
15Formelhafte Begründungen genügen diesen Anforderungen nicht,
16vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1613/07 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.
17Dem wird die Begründung des Offensichtlichkeitsurteils gerecht. Es werden sowohl die abstrakten Maßstäbe, von denen das Bundesamt bei der Beurteilung des Asylbegehrens des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ausgegangen ist, dargelegt,
18vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 18, 23; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.,
19als auch bezogen auf den konkreten Einzelfall in Gestalt einer fallbezogenen Begründung bzw. Subsumtion nachvollziehbar aufgezeigt,
20vgl. zu diesem Erfordernis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 L 1854/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 L 1241/24.A –, n.v.,
21aus welchen Gründen der Asylantrag des Antragstellers nicht als einfach unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt wurde (vgl. Begründung auf Seite 11 f. des Bescheides).
22b. Das Offensichtlichkeitsurteil wird auch in der Sache von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG getragen.
23aa. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung umfasst § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die nach der bisherigen Rechtslage in § 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 des Asylgesetzes in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung (AsylG a.F.) geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a.F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrages nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG a.F. handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG a.F.),
24vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56.
25Der Begriff der „Umstände […], die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind“ bedarf der Auslegung. Denn eindeutig ist nur, dass „Umstände […], die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind“ ein „Mehr“ gegenüber der „einfachen“ Unbegründetheit eines Asylantrages bedeuten müssen, weil andernfalls jedes, letztendlich ohne Erfolg gebliebenes Schutzvorbringen zugleich auch ein offensichtlich unbegründetes Vorbringen darstellte,
26vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 3 L 1854/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 L 1241/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 L 292/24.A –, juris Rn. 13.
27Das ein „belangloses Vorbringen“ im vorgenannten Sinne nur die Ausnahme in klar strukturierten Fällen darstellen kann, ist sowohl der nationalen Regelung in § 30 Abs. 1 AsylG wie auch den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 31 Abs. 8, Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zu entnehmen,
28vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 26; VG Dresden, Beschluss vom 29. April 2024 – 2 L 292/24.A –, juris Rn. 13.
29Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann mit Blick auf die Gesetzesbegründung auch auf die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. – nach der ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen – zurückgegriffen werden,
30vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris Rn. 23; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 30 AsylG, Rn. 14.
31Umstände sind hiernach nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Nicht von Belang im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist,
32vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 30.
33Nicht von Belang ist danach jedenfalls ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann,
34vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 31; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 30 AsylG, Rn. 15; wohl weitergehend, d.h. die „Belanglosigkeit“ erst bei einem per se asylfremden Vorbringen annehmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris Rn. 14 ff.
35Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn für den Asylbewerber in seinem Herkunftsstaat die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) gemäß § 3e AsylG bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG besteht,
36vgl. VG Köln, Beschluss vom 10. September 2024 – 27 L 1491/24.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 11. Oktober 2024 – 1 L 1512/24.WI.A –, juris Rn. 48 ff.
37In diesem Sinne ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn sich der Asylbewerber auf grundsätzlich asylunerhebliche Gründe beruft. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet,
38vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 22 L 1089/24.A –, juris Rn. 15; Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 30 AsylG, Rn. 15.
39Das Vorgebrachte kann auch dann nicht von Belang sein, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten – also im Kernbereich – derart pauschal und oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an (eindeutigen) Tatsachen(-behauptungen) fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte, wenn also aufgrund des nichtssagenden Vortrags oder aufgrund unauflösbar widersprüchlicher Angaben unklar ist, von welcher/welchen Tatsache/n bzw. Umständen das Bundesamt und das Gericht bei ihren Entscheidungen ausgehen sollen. Auch dann ist die Voraussetzung erfüllt, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt die Abweisung der Klage bzw. die Ablehnung des Eilantrages geradezu aufdrängt,
40vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2024 – 3 L 2593/24.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, juris Rn. 33, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 18, 21; so im Ergebnis auch: VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 22 L 1089/24.A –, juris Rn. 17.
41bb. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist das Vorbringen des Antragstellers als „belanglos“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu qualifizieren.
42Aus der dargelegten Verfolgungsgeschichte kann selbst bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, § 3 oder § 4 AsylG gefolgert werden, weil er sich hinsichtlich der befürchteten Bedrohungen bzw. Nachstellungen durch seinen Onkel als nichtstaatlichen Akteur in Bezug auf die Gewährung internationalen Schutzes nach § 3 oder § 4 AsylG gemäß § 3e AsylG bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes und in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG auf eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen muss,
43vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2024 – 3 K 7611/24.A –, n.v.
44Es ist ihm möglich und zumutbar, sich in einen Teil seines Herkunftslandes, namentlich in eine Großstadt in der Westtürkei zu begeben, wo er keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss, so dass erwartet werden kann, dass er sich dort vernünftigerweise niederlässt (vgl. § 3e AsylG). Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei anzunehmen, dass sein Onkel als Dorfältester über Möglichkeiten verfüge, ihn innerhalb der Türkei „irgendwie“ aufzufinden und er somit dort nicht sicher leben könnte, so ist dies reine Spekulation. Dem Antragsteller ist eine dauerhafte Aufenthaltsnahme in der Westtürkei auch wirtschaftlich zumutbar. Ihm droht dort keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage. Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt in der Westtürkei durch einfache Arbeiten im notwendigen Maß sicherstellen kann, denn er ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit höherer Schulbildung (Abitur), der in der Vergangenheit in der Lage war, seinen Lebensunterhalt auf durchschnittlichem Niveau sicherzustellen. Dem steht auch seine kurdische Volkszugehörigkeit nicht entgegen. Denn Kurden genießen wie alle türkischen Staatsangehörigen grundsätzlich Freizügigkeit in der Türkei und können sich, u.a. bei einer Verschlechterung der Lage im Südosten der Türkei, in anderen Landesteilen, insbesondere in der Westtürkei, niederlassen,
45vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 63 ff. m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 9 ZB 12.30404 –, juris Rn. 6 m.w.N.
462. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG besteht für den Antragsteller in der Sache nicht.
47Denn er muss sich – wie vorstehend unter A. I. 1. b. bb. dargelegt – auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes gemäß § 3e AsylG bzw. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen.
483. In der Person des Antragstellers liegen ferner keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) sowie keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Hinblick auf familiäre Bindungen oder den Gesundheitszustand (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) vor.
49Dem Antragsteller droht im Falle der Rückkehr in die Türkei durch seinen Onkel insbesondere keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denn er muss sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen,
50vgl. zum Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative (interner Schutz) bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 278; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2024 – 3 K 7611/24.A –, n.v.
51II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
52Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
53B. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
54Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).