Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 4. Oktober 2024 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8310/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2024 hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sowie der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung (Ziffer I.) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer II.) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6A. Der Antrag ist zulässig.
7Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der am 4. Oktober 2024 in der Hauptsache erhobenen Klage kommt hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 enthaltenen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sowie der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung (Ziffer I.) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Ziffer III.) und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung (Ziffer II.) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.
8B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
9I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten formellen Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall im Wesentlichen ausgeführt, die weitere Ausübung des Gaststättengewerbes könne angesichts der bestehenden erheblichen Steuer- und Abgabenrückstände und des hiermit einhergehenden Schadens für die Allgemeinheit nicht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter hingenommen werden. Folglich bestehe aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit und der Effektivität der Gefahrenabwehr ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Betriebsschließung.
10II. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus.
11Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
12Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
13Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2024 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig.
14Insoweit wird zur Begründung entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Feststellungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 – denen das erkennende Gericht folgt – Bezug genommen. Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes anzumerken:
151. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 enthaltenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG).
162. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist formell rechtmäßig.
17a. Die Antragsgegnerin – eine kreisangehörige Gemeinde – ist gemäß § 30 GastG i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung – GewRV –) i.V.m. Ziffer 3 der Anlage zur GewRV als örtliche Ordnungsbehörde die für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis sachlich und örtlich zuständige Behörde.
18b. Der Antragsteller wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 13. Juli 2023 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis Stellung zu nehmen. Dass dem Antragsteller das Anhörungsschreiben vom 13. Juli 2023 auch tatsächlich zugegangen ist, hat er letztlich durch seine an die Antragsgegnerin gerichtete E-Mail vom 10. August 2024 bekundet. Folglich kann dahinstehen, ob auch das weitere Anhörungsschreiben vom 25. April 2024 den Antragsteller tatsächlich erreicht hat. Hiervon dürfte allerdings allein deswegen auszugehen sein, weil ihm unter derselben Anschrift zeitlich später auch die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 zugestellt werden konnte.
193. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist materiell rechtmäßig.
20Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor.
21Nach § 15 Abs. 2 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine entsprechende Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
22a. Unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist ein Gastwirt wie ein jeder Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäfts zu gewährleisten,
23vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 4.
24Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts können Ordnungswidrigkeiten die mit einem Bußgeld belegt worden sind, laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite, für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an. Die fehlende Zuverlässigkeit kann auch aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, hergeleitet werden. Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen. Ein Erlaubnisinhaber, der beharrlich seine Verpflichtung ignoriert zu gewährleisten, dass der seinem Betrieb zuzurechnende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt, muss als unzuverlässig angesehen werden,
25vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 3 L 3139/23 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 22; VG München, Beschluss vom 6. Februar 2018 – M 16 S 18.45 –, juris Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 10 f.
26Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten,
27vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 679/20 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2019 – 4 B 1105/19 –, juris Rn. 10 f.
28Auch eine Vielzahl selbst kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt,
29vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 6.
30Unabhängig davon kann Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (abrufbar über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder, in dem die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach den §§ 882b ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zum Abruf bereitgestellt werden) betreffend die Nichtabgabe der Vermögensauskunft (vgl. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sein. Denn aus einem derartigen Eintrag ergibt sich regelmäßig die Weigerung des Gewerbetreibenden, durch Abgabe der Vermögensauskunft seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, was mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist und die Annahme rechtfertigt, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunwillig, sondern auch leistungsunfähig ist,
31vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 22 ZB 21.1937 –, juris Rn. 13 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 22 ZB 20.363 –, juris Rn. 25; VGH Bayern, Beschluss vom 28. August 2013 – 22 ZB 13.1419 –, juris Rn. 19; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 22 ZB 09.218 –, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 1993 – 14 S 2322/93 –, juris Rn. 5.
32Hinsichtlich der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung,
33vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, juris Rn. 7.
34Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet,
35vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 9.
36Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können),
37vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 11 m.w.N.
38Für die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende nicht in der Lage war, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an,
39vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 B 221/18 –, juris Rn. 6.
40Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Gewerbetreibenden die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist es ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Die Berechtigung der Steuerforderungen haben weder die Behörde im Verwaltungsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlägen nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 Abgabenordnung – AO sowie § 69 Finanzgerichtsordnung – FGO), besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln,
41vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 B 1844/18 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2017 – 4 B 661/17 –, juris Rn. 7.
42Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens des Widerrufsbescheids,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 4 B 519/16 –, juris Rn. 5.
44b. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist der Antragsteller als unzuverlässig anzusehen.
45Die Annahme der Unzuverlässigkeit folgt – unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungs(un)fähigkeit und ungeachtet etwaiger weiterer Zahlungsrückstände in Bezug auf Abgaben gegenüber der Antragsgegnerin – bereits aus den erheblichen Zahlungsrückständen des Antragstellers gegenüber dem Finanzamt E. hinsichtlich fälliger Steuerforderungen.
46So teilte das Finanzamt E. der Antragsgegnerin zunächst mit Schreiben vom 13. September 2022 mit, dass Zahlungsrückstände des Antragstellers in Bezug auf Umsatzsteuer und Einkommenssteuer einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 24.848,45 Euro bestehen. Aus der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes ist zu ersehen, dass es sich bei den Steuerschulden um Steuerrückstände aus den Veranlagungszeiträumen 2019, 2021 und 2022 nebst darauf fortlaufend anfallender Säumniszuschläge handelt. Ferner wurde mitgeteilt, dass bisher durchgeführte Vollstreckungsversuche in Bezug auf die bestehenden Steuerrückstände erfolglos geblieben sind. Zudem komme der Antragsteller auch seinen sonstigen steuerlichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach. Da Umsatzsteuer-Voranmeldungen für einzelne Monate der Kalenderjahre 2021 und 2022 nicht vorgenommen wurden und zudem die Umsatzsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 nicht eingereicht worden sei, hätten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt werden müssen. Auf telefonische Nachfrage vom 13. Juli 2023 erklärte das Finanzamt E. gegenüber der Antragsgegnerin, dass die Steuerrückstände zwischenzeitlich auf einen Betrag in Höhe von 36.129,06 Euro angewachsen sind. Mit Schreiben vom 10. April 2024 teilte das Finanzamt E. der Antragsgegnerin mit, dass sich die Zahlungsrückstände des Antragstellers in Bezug auf die Einkommenssteuer und die Umsatzsteuer einschließlich Säumniszuschlägen zwischenzeitlich auf einen Betrag in Höhe von 52.376,30 Euro belaufen. Der Rückstandsaufstellung ist zu entnehmen, dass es sich insoweit im Wesentlichen um Steuerrückstände aus den Veranlagungszeiträumen 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 nebst darauf fortlaufend anfallender Säumniszuschläge handelt. Damit belaufen sich die Steuerrückstände des Antragstellers im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 auf einen Betrag in Höhe von 52.376,30 Euro und sind sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Antragstellers erheblich,
47vgl. zur Erheblichkeit von Steuerschulden eines Gastwirtes in Höhe von 12.000,00 Euro: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 B 1844/18 –, juris Rn. 10.
48Zu berücksichtigen ist zudem, dass die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden Steuerschulden des Antragstellers beginnend mit dem Jahr 2019 kontinuierlich aufgebaut wurden.
49Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Steuerschulden zu einem Großteil auf Schätzungen des Finanzamtes beruhen. Denn auch auf Schätzungen beruhende Steuerschulden sind für die gaststätten- und gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprognose in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben.
50Gemessen an den bereits über Jahre hinweg bestehenden Steuerrückständen und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers sind verlässliche Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht ersichtlich.
51Zudem ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert dargetan, dass der Antragsteller nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Denn es bestehen keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit dem Finanzamt E. einen verbindlichen Tilgungsplan mit konkreten Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände in Bezug auf die bestehenden Steuerschulden vereinbart hat.
52Rechtlich unerheblich ist zudem der Vortrag des Antragstellers, die Steuerschulden resultierten im Wesentlichen aus unvorhersehbaren wirtschaftlichen Faktoren, wie den Auswirkungen der Corona-Pandemie, der Energiekrise und der Inflation. Denn da die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, kommt es auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht grundsätzlich nicht an.
53Vor diesem Hintergrund sind Umstände, die im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt gleichwohl eine positive Prognose in Bezug auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen könnten, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts,
54vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, juris Rn. 10,
55nicht erkennbar.
56c. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweist sich schließlich als verhältnismäßig. Der Widerruf hat gemäß § 15 Abs. 2 GastG bei bestehender Unzuverlässigkeit notwendig zu erfolgen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre. Ist – wie hier wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können,
57vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 65.
584. Die in Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 gleichfalls enthaltene und auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO gestützte Einstellungs- und Schließungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie erweist sich entsprechend der vorstehend unter B. II. 2. genannten Gründe als formell rechtmäßig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung u.a. eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund der vom Antragsteller erhobenen Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Einstellungs- und Schließungsanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Das Ermessen nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der Gaststättenerlaubnis auf Null reduziert, wenn – wie hier – keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar,
59vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 3 L 3139/23 –, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 68; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 – 19 L 2887/17 –, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 22.
605. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung in Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 enthaltene und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes im Sinne der § 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gegenüber der Anwendung unmittelbaren Zwanges keinen Erfolg verspricht bzw. unzweckmäßig ist, da es nicht in gleichem Maße geeignet ist, den mit der Maßnahme verfolgten Zweck der Betriebsschließung herbeizuführen.
61III. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufes der Gaststättenerlaubnis sowie der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse.
62Das Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt es nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind,
63vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris Rn. 19.
64Auch im weiteren Verlauf sind jedoch keine grundlegenden Veränderungen eingetreten, die zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb erwarten lassen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die Begleichung der laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten alsbald möglich sein wird, sind nicht vorgetragen. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass der Antragsteller seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 5. September 2024 nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Eine nachhaltige Rückführung der gewerbebezogenen Steuerschulden ist damit nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil hat das Finanzamt E. der Antragsgegnerin am 8. Oktober 2024 telefonisch mitgeteilt, dass die Steuerschulden des Antragstellers zwischenzeitlich auf einen Betrag in Höhe von 58.842,14 Euro weiter angestiegen sind. Folglich ist von einer nach wie vor fortbestehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Hierdurch verschafft er sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Es steht daher zu befürchten, dass der Antragsteller seinen steuerlichen Verpflichtungen auch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht in vollem Umfang nachkommen und es – allein durch den fortlaufenden Anfall weiterer Säumniszuschläge – deshalb zu weiteren Schädigungen öffentlicher Kassen kommen wird.
65C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie orientiert sich hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (15.000,00 Euro). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie – wie hier – mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für eine unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohung (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen – wie hier – zusammen angefochten werden. Der insoweit anzusetzende Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges),
67vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris Rn. 2 ff.
68Rechtsmittelbelehrung:
69(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
70Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
71Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
72Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
73Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
74Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
75(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
76Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
77Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
79Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
80War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.