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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer ihr erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (im Folgenden: Gaststättenerlaubnis).
3Die Klägerin betreibt auf Grundlage einer ihr erteilten Gaststättenerlaubnis vom 00. Oktober 2007 sowie deren Erweiterung vom 00. Juli 2008 unter der postalischen Anschrift M. 0 in 00000 N. xx xxx Xxxx ein Restaurant.
4Bereits im Jahr 2010 wurde über das Vermögen der Klägerin auf den Antrag einer Gläubigerin sowie auf ihren eigenen Antrag hin vor dem Amtsgericht E. ein Insolvenzverfahren (Az.: 00 XX 000/00) eröffnet. Dieses Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 00. Juli 2016 – 00 XX 000/10 – aufgehoben und der Klägerin die Restschuldbefreiung erteilt.
5Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 stellte die Deutsche Rentenversicherung, Knappschaft C. T. , N1. , als Gläubigerin bei dem Amtsgericht E. am 00. Mai 2019 erneut einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin (Az.: 00 XX 00/00). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 00. Oktober 2019 – 00 XX 00/00 –. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 00. Januar 2022 – 00 XX 00/00 – aufgehoben. Eine Restschuldbefreiung konnte der Klägerin in diesem Insolvenzverfahren nicht erteilt werden, weil ihr bereits im vorangegangenen Insolvenzverfahren (Az.: 00 XX 000/10) durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 00. Juli 2016 – 00 XX 000/10 – die Restschuldbefreiung erteilt worden war und daher gemäß § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) eine Sperrfrist für die Stellung eines erneuten Antrages auf Restschuldbefreiung bestand.
6Mit Schreiben vom 00. November 2023 teilte das Finanzamt N. xx xxx Xxxx der Beklagten mit, es bestünden Zahlungsrückstände der Klägerin in Bezug auf die Umsatzsteuer einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 45.446,16 Euro, wobei auf die reine Steuerschuld ein Betrag in Höhe von 24.914,80 Euro und auf die Säumniszuschläge ein Betrag in Höhe von 20.531,36 Euro entfiel.
7Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 00. Dezember 2023 (zugestellt am 7. Dezember 2023) mit, sie beabsichtige, die ihr erteilte Gaststättenerlaubnis zu widerrufen. Angesichts der gegenüber dem Finanzamt N. xx xxx Xxxx bestehenden Steuerschulden habe sich die Klägerin wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit als unzuverlässig erwiesen. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis bis zum 15. Januar 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 14. Februar 2024 ging der Beklagten am 19. Februar 2024 zu.
8Mit Schreiben vom 00. April 2024 teilte das Finanzamt N. xx xxx Xxxx der Beklagten mit, es bestünden aktuell noch Zahlungsrückstände der Klägerin in Bezug auf die Umsatzsteuer einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 40.397,47 Euro, wobei auf die reine Steuerschuld ein Betrag in Höhe von 22.208,39 Euro und auf die Säumniszuschläge ein Betrag in Höhe von 18.189,08 Euro entfällt. Aus der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes geht hervor, dass es sich bei den Steuerschulden im Wesentlichen um Umsatzsteuerrückstände aus den Veranlagungszeiträumen 2018 und 2019 nebst darauf fortlaufend anfallender Säumniszuschläge sowie um Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Umsatzsteuer aus den Veranlagungszeiträumen 2013, 2015 und 2017 handelt.
9Mit Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2024 (gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 16. Mai 2024) widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin die erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft auf dem Grundstück M. 0 in 00000 N. xx xxx Xxxx vom 00. Oktober 2007 sowie deren Erweiterung vom 00. Juli 2008 (Ziffer 1), verfügte die Einstellung und Schließung der Schank- und Speisewirtschaft mit Ablauf des Tages der Zustellung der Ordnungsverfügung (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung an (Ziffer 4) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung die Schließung und Versiegelung der Betriebsräumlichkeiten sowie sämtlicher Betriebseinrichtungen unter Anwendung unmittelbaren Zwanges an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich u.a. angesichts der gegenüber dem Finanzamt N. xx xxx Xxxx bestehenden erheblichen Steuerschulden in Höhe von 40.397,47 Euro (Stand: 22. April 2024) wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit als unzuverlässig erwiesen. Ein schlüssiges Sanierungskonzept sei bislang nicht vorgelegt worden. Die Gaststättenerlaubnis sei daher zwingend zu widerrufen. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei zudem die Einstellung und Schließung des Gaststättenbetriebes verfügt und für den Fall der Nichtbefolgung die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht worden.
10Die Klägerin hat am 4. Juni 2024 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 20. Juni 2024 – 3 L 1399/24 – abgelehnt.
11Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, da sie sich nicht als unzuverlässig erwiesen habe. Die reine Steuerschuld belaufe sich nur auf einen Betrag in Höhe von 22.208,39 Euro. Bei dem darüber hinaus gehenden Betrag in Höhe von 18.189,08 Euro handele es sich lediglich um Säumniszuschläge. Im Übrigen habe sie in den letzten vier Jahren regelmäßig ihre Steuern gezahlt und es seien in diesem Zeitraum auch keine Säumniszuschläge mehr entstanden. Die Steuerschulden resultierten im Wesentlichen daraus, dass ihr Restaurant wegen einer Großbaustelle an der Ecke M1.---------straße /M. in N. xx xxx Xxxx in den Jahren 2017 bis 2019 einen geringeren Zulauf an Gästen mit daraus resultierenden Umsatzeinbußen gehabt habe, insbesondere in den Sommermonaten die Außengastronomie nicht habe genutzt werden können, und im Übrigen weitere Umsatzeinbußen nachfolgend durch die Corona-Pandemie eingetreten seien. Die Steuerschulden seien ihr überhaupt erst seit Dezember 2023 bekannt, weil sie angenommen habe, ihr sei in dem durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 00. Januar 2022 abgeschlossenen Insolvenzverfahren (Az.: 00 XX 00/00) eine Restschuldbefreiung erteilt worden. Sie sei davon ausgegangen, der Insolvenzverwalter werde sich um alles kümmern und insbesondere eine Restschuldbefreiung erwirken. Dass dem nicht so sei, sei ihr nie mitgeteilt worden. Sie sei aktuell mit dem Finanzamt N. xx xxx Xxxx im Austausch und bemüht, eine Regelung hinsichtlich der bestehenden Steuerschulden zu finden.
12Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. Mai 2024 aufzuheben.
14Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
15Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 00. Juni 2024 (Klägerin) und vom 00. Juni 2024 (Beklagte) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.
19A. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.
20Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. Mai 2024, mit der die Gaststättenerlaubnis vom 00. Oktober 2007 sowie deren Erweiterung vom 00. Juli 2008 widerrufen wurde (Ziffer 1), die Einstellung und Schließung des Gaststättenbetriebes angeordnet (Ziffer 2) und für den Fall der Nichtbefolgung der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht wurde (Ziffer 3), ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Insoweit wird zur Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Feststellungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2024 – denen das erkennende Gericht folgt – Bezug genommen. Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes anzumerken:
22I. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2024 enthaltenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG).
23II. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist formell rechtmäßig.
241. Die Beklagte – eine kreisfreie Stadt – ist gemäß § 30 GastG i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung – GewRV –) i.V.m. Ziffer 3 der Anlage zur GewRV als örtliche Ordnungsbehörde die für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis sachlich und örtlich zuständige Behörde.
252. Die Klägerin wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 00. Dezember 2023 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis Stellung zu nehmen.
26III. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist materiell rechtmäßig.
27Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor.
28Nach § 15 Abs. 2 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine entsprechende Erlaubnis u.a. zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
291. Unzuverlässig im Sinne von § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist ein Gastwirt wie ein jeder Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Nicht ordnungsgemäß ist eine Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Geschäfts zu gewährleisten,
30vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 4 B 1642/20 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 4.
31Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gastwirts können Ordnungswidrigkeiten die mit einem Bußgeld belegt worden sind, laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite, für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an. Die fehlende Zuverlässigkeit kann auch aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, hergeleitet werden. Ferner bietet ein Gastwirt nicht die Gewähr für ein ordnungsgemäßes Betreiben seiner Gaststätte, wenn er nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, seinen Betrieb in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit zu führen. Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Gaststätte gehört es u.a., den Lärm, der von dem Gaststättenbetrieb auf die Nachbarschaft einwirkt, zu beherrschen. Ein Erlaubnisinhaber, der beharrlich seine Verpflichtung ignoriert zu gewährleisten, dass der seinem Betrieb zuzurechnende Lärm nicht zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führt, muss als unzuverlässig angesehen werden,
32vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 3 L 3139/23 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 22; VG München, Beschluss vom 6. Februar 2018 – M 16 S 18.45 –, juris Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 10 f.
33Ein Gastwirt muss zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die nötige Bereitschaft zeigen, Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen zu unterbinden und dafür in gebotenem Maße mit der Polizei und den Ordnungsbehörden zusammenzuarbeiten,
34vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2021 – 4 B 679/20 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2019 – 4 B 1105/19 –, juris Rn. 10 f.
35Auch eine Vielzahl selbst kleinerer Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten würden, können in ihrer Häufung erheblich sein und die Unzuverlässigkeit begründen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen oder in der Häufung eine erhebliche Ordnungsstörung liegt,
36vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 4 B 118/20 –, juris Rn. 6.
37Unabhängig davon kann Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis (abrufbar über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder, in dem die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen nach den §§ 882b ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zum Abruf bereitgestellt werden) betreffend die Nichtabgabe der Vermögensauskunft (vgl. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sein. Denn aus einem derartigen Eintrag ergibt sich regelmäßig die Weigerung des Gewerbetreibenden, durch Abgabe der Vermögensauskunft seinen Gläubigern den notwendigen Überblick über seine Vermögensverhältnisse zu verschaffen, was mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist und die Annahme rechtfertigt, dass der Gewerbetreibende nicht nur leistungsunwillig, sondern auch leistungsunfähig ist,
38vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 22 ZB 21.1937 –, juris Rn. 13 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 22 ZB 20.363 –, juris Rn. 25; VGH Bayern, Beschluss vom 28. August 2013 – 22 ZB 13.1419 –, juris Rn. 19; VGH Bayern, Beschluss vom 19. Februar 2009 – 22 ZB 09.218 –, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 1993 – 14 S 2322/93 –, juris Rn. 5.
39Hinsichtlich der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern und Abgaben, rechtfertigen Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insoweit von Bedeutung,
40vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, juris Rn. 7.
41Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet,
42vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 9.
43Ein derartiges Sanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden (können),
44vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 11 m.w.N.
45Für die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Gewerbetreibende nicht in der Lage war, seine öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, sondern lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an,
46vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 B 221/18 –, juris Rn. 6.
47Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Gewerbetreibenden die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist es ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Die Berechtigung der Steuerforderungen haben weder die Behörde im Verwaltungsverfahren noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlägen nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 Abgabenordnung – AO sowie § 69 Finanzgerichtsordnung – FGO), besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln,
48vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 4 A 1558/19 –, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 B 1844/18 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2017 – 4 B 661/17 –, juris Rn. 7.
49Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens des Widerrufsbescheids,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 4 B 519/16 –, juris Rn. 5.
512. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Klägerin als unzuverlässig anzusehen.
52Die Annahme der Unzuverlässigkeit folgt – unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungs(un)fähigkeit und ungeachtet etwaiger weiterer Zahlungsrückstände in Bezug auf Abgaben gegenüber Sozialversicherungsträgern – bereits aus den erheblichen Zahlungsrückständen der Klägerin gegenüber dem Finanzamt N. xx xxx Xxxx hinsichtlich fälliger Steuerforderungen.
53So teilte das Finanzamt N. xx xxx Xxxx der Beklagten zuletzt mit Schreiben vom 00. April 2024 mit, dass Zahlungsrückstände der Klägerin in Bezug auf die Umsatzsteuer einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 40.397,47 Euro bestehen, wobei auf die reine Steuerschuld ein Betrag in Höhe von 22.208,39 Euro und auf die Säumniszuschläge ein Betrag in Höhe von 18.189,08 Euro entfällt. Aus der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes ist zu ersehen, dass es sich bei den Steuerschulden im Wesentlichen um Umsatzsteuerrückstände aus den Veranlagungszeiträumen 2018 und 2019 nebst darauf fortlaufend anfallender Säumniszuschläge sowie um Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Umsatzsteuer aus den Veranlagungszeiträumen 2013, 2015 und 2017 handelt. Damit belaufen sich die Steuerrückstände der Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2024 auf einen Betrag in Höhe von 40.397,47 Euro und sind sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung der Klägerin erheblich,
54vgl. zur Erheblichkeit von Steuerschulden eines Gastwirtes in Höhe von 12.000,00 Euro: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 B 1844/18 –, juris Rn. 10.
55Zu berücksichtigen ist zudem, dass die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehenden Steuerschulden der Klägerin beginnend mit dem Jahr 2017 kontinuierlich aufgebaut wurden. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin, sie zahle seit nunmehr vier Jahren regelmäßig ihre Steuern und es entstünden auch keine Säumniszuschläge mehr. Denn in Anbetracht der fortbestehenden Umsatzsteuerrückstände aus den Veranlagungszeiträumen 2018 und 2019 laufen schon deshalb tatsächlich fortlaufend neue Verbindlichkeiten auf, weil nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO auf den abgerundeten rückständigen Steuerbetrag ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat zu entrichten ist,
56vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2017 – 4 B 661/17 –, juris Rn. 6.
57Unerheblich ist zudem der Einwand der Klägerin, die reine Steuerschuld belaufe sich nur auf einen Betrag in Höhe von 22.208,39 Euro und bei dem darüber hinaus gehenden Betrag in Höhe von 18.189,08 Euro handele es sich lediglich um Säumniszuschläge. Denn maßgeblich ist allein, dass die Steuern zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlägen – wie hier – fällig und zu entrichten waren,
58vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. August 2017 – 4 B 661/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.
59Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Ansatz nur der reinen Steuerschuld keine für die Klägerin günstigere Einschätzung. Denn auch allein schon diese Verbindlichkeiten rechtfertigten bereits die Annahme ihrer gaststätten- und gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit.
60Gemessen an den bereits über Jahre hinweg bestehenden Steuerrückständen und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit der Klägerin sind verlässliche Anhaltspunkte für eine zukünftige Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht ersichtlich.
61Zudem ist weder ersichtlich noch ansatzweise substantiiert dargetan, dass die Klägerin nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Denn es bestehen keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit dem Finanzamt N. xx xxx Xxxx einen verbindlichen Tilgungsplan mit konkreten Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände in Bezug auf die bestehenden Steuerschulden vereinbart hat.
62Rechtlich unerheblich ist zudem der Vortrag der Klägerin, die Steuerschulden resultierten im Wesentlichen daraus, dass ihr Restaurant wegen einer Großbaustelle an der Ecke M1.---------straße /M. in den Jahren 2017 bis 2019 einen geringeren Zulauf an Gästen mit daraus resultierenden Umsatzeinbußen hatte, insbesondere in den Sommermonaten die Außengastronomie nicht habe genutzt werden können, und im Übrigen weitere Umsatzeinbußen nachfolgend durch die Corona-Pandemie eingetreten seien. Ebenfalls ohne Belang ist der Einwand, die Steuerschulden seien ihr überhaupt erst seit Dezember 2023 bekannt, weil sie angenommen habe, ihr sei in dem durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 00. Januar 2022 abgeschlossenen Insolvenzverfahren (Az.: 00 XX 00/19) eine Restschuldbefreiung erteilt worden. Denn da die gaststätten- und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit lediglich an objektive Tatsachen anknüpft, kommt es auf den Grund der Entstehung von Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht grundsätzlich nicht an.
63Vor diesem Hintergrund sind Umstände, die im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt gleichwohl eine positive Prognose in Bezug auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigen könnten, wie etwa Anzeichen für eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts,
64vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 4 B 12/16 –, juris Rn. 10,
65nicht erkennbar.
663. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis erweist sich schließlich als verhältnismäßig. Der Widerruf hat gemäß § 15 Abs. 2 GastG bei bestehender Unzuverlässigkeit notwendig zu erfolgen, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre. Ist – wie hier wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können,
67vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2020 – 4 B 21/20 –, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 4 B 852/16 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 65.
68IV. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2024 gleichfalls enthaltene und auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO gestützte Einstellungs- und Schließungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie erweist sich entsprechend der vorstehend unter A. II. genannten Gründe als formell rechtmäßig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung u.a. eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Beklagten angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Einstellungs- und Schließungsanordnung ist auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Das Ermessen nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der Gaststättenerlaubnis auf Null reduziert, wenn – wie hier – keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar,
69vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 3 L 3139/23 –, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 3 L 946/23 –, juris Rn. 68; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 – 19 L 2887/17 –, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 22.
70V. Die für den Fall der nicht fristgemäßen Befolgung der Betriebseinstellungs- und Schließungsanordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 00. Mai 2024 enthaltene und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung unmittelbaren Zwangs erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes im Sinne der § 58 Abs. 3 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gegenüber der Anwendung unmittelbaren Zwanges keinen Erfolg verspricht bzw. unzweckmäßig ist, da es nicht in gleichem Maße geeignet ist, den mit der Maßnahme verfolgten Zweck der Betriebsschließung herbeizuführen.
71B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
73Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
74Rechtsmittelbelehrung:
75Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
76Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
77Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
78Die Berufung ist nur zuzulassen,
791. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
802. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
813. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
824. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
835. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
84Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
85Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
86Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
87Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
88Beschluss:
89Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
90Gründe:
91Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Sie orientiert sich hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (15.000,00 Euro). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie – wie hier – mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für eine unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohung (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen – wie hier – zusammen angefochten werden. Angesichts dessen beläuft sich der anzusetzende Gesamtstreitwert auf 15.000,00 Euro,
92vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris Rn. 2 ff.
93Rechtsmittelbelehrung:
94Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
95Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
96Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
97Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
98Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
99War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.