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1. Der zuständigen Marktüberwachungsbehörde kommt hinsichtlich der Ergreifung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG, d.h. hinsichtlich des "Ob" eines Einschreitens, kein Entschließungsermessen zu. Sie ist daher verpflichtet tätig zu werden, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen des § 4 EVPG nicht erfüllt. Hinsichtlich des "Ob" eines Tätigwerdens handelt es sich daher um eine gebundene Entscheidung. Ein Ermessen ist der Behörde lediglich hinsichtlich der Wahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme sowie hinsichtlich der Auswahl des Adressaten eingeräumt.
2. Sofern ein energieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG aufgrund gesicherter Feststellungen in einem aufgrund einer Durchführungsrechtsvorschrift ordnungsgemäß durchgeführten Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht nicht erfüllt und das betreffende Produkt damit nicht in Verkehr gebracht werden darf, ist das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Wahl der im Einzelfall zu treffenden Maßnahme mit Blick auf eine Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung des Produktes auf dem Markt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG sowie der Anordnung der Rücknahme und des Rückrufs des betreffenden Produktes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG zwecks Gewährleistung einer effektiven Marktüberwachung zum Schutze der Verbraucher und der Umwelt regelmäßig auf Null reduziert ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerindarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wennnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist Herstellerin des Haushaltswäschetrockners Modell O..
3Im Rahmen einer Schwerpunktaktion zur Marktüberwachung von Wäschetrocknernwurden durch das Landesamt für Natur, Umweltschutz und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV NRW) als Marktüberwachungsbehörde für den Vollzugdes Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG) am 17. Oktober 2019 in zweiBaumärkten in N. und X. insgesamt vier Geräte des vorgenanntenWäschetrocknermodells als amtliche Proben entnommen und einer technischenÜberprüfung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegungvon Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischerHaushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. EU vom 18.Dezember 2008, L 339/45) (im Folgenden: VO (EG) 1275/2008) sowie der Verordnung(EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegungvon Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern(ABl. EU vom 12. Oktober 2012, L 278/1) (im Folgenden: VO (EU) 932/2012) unterzogen.Die technischen Überprüfungen erfolgten durch das von der DeutschenAkkreditierungsstelle (DAkkS) u.a. für die Messung niedriger Leistungsaufnahmenelektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte nach der Prüfnorm DIN EN50564:2011 sowie zur Messung der Gebrauchseigenschaften/Energieeffizienz nach derPrüfnorm DIN EN 61121:2013 akkreditierte Unternehmen P. B. GmbH, F.-straße 00 in D. (im Folgenden: P.). Geprüftwurden vier Wäschetrockner des Modells O. mit den SeriennummernN01, N02, N03 und N04. DiePrüfergebnisse wurden in vier Prüfberichten der P. vom 10. Dezember 2019 bzw. vom
45. Februar 2020 mit den Nummern N05, N06,N07 und N08 sowie drei weiteren Prüfberichtender P. vom 14. Januar 2020 mit den Nummern N09, N10 und N11 dokumentiert.
5Nach Auswertung der Prüfberichte teilte das LANUV NRW der Klägerin mit Schreiben vom
617. Februar 2020 und 18. Dezember 2020 unter Beifügung der Prüfberichte der P. mit,das geprüfte Wäschetrocknermodell sei nicht verkehrsfähig im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 EVPG, weil es nicht den in den maßgeblichen Durchführungsrechtsvorschriften VO(EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 festgelegten Anforderungen an dieumweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringenentspreche. Der Stromverbrauch im Bereitschaftszustand überschreite die in der VO (EG)1275/2008 festgelegten Grenzwerte. Zudem sei gegen die in der Richtlinie 2009/125/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung einesRahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltungenergieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. EU vom 31. Oktober 2009, L 285/10, S. 10)(im Folgenden: RL 2009/125/EG) und in der VO (EU) 932/2012 festgelegten Regelungenzur ordnungsgemäßen Konformitätsbewertung in Bezug auf die Angabe des jährlichenEnergieverbrauchs verstoßen worden. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahmeund zur Mitteilung etwaiger freiwilliger Maßnahmen gegeben. Sofern die Klägerin sichnicht äußere oder keine geeigneten freiwilligen Maßnahmen (z.B. Unterlassen desweiteren Inverkehrbringens, Rücknahme/Rückruf) ergreife, sei der Erlass einerentsprechenden Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung beabsichtigt.
7Mit E-Mail vom 11. März 2020 stellte die Klägerin dem LANUV NRW eine Auflistung derbis zu diesem Zeitpunkt importierten Mengen des Wäschetrocknermodells (insgesamt2067 Stück), welches erstmals im Januar 2016 eingeführt worden sei, zur Verfügung.Ferner wurde mitgeteilt, der Import des Wäschetrockners sei bereits im Jahr 2019gestoppt worden. Die Endverbraucherdaten könnten aus datenschutztechnischenGründen nicht zur Verfügung gestellt werden.
8Mit Schreiben vom 5. März 2020 und vom 11. Januar 2021 nahm die Klägerin zu denAnhörungsschreiben vom 17. Februar 2020 und 18. Dezember 2020 Stellung. Hierzuführte sie im Wesentlichen aus, Verstöße gegen die Durchführungsrechtsvorschriftenseien nicht gegeben. Eine Überschreitung der Grenzwerte für den Stromverbrauch imBereitschaftszustand sei nicht gegeben, weil die vom LANUV NRW in Auftrag gegebenenMessungen durch die P. nicht fachgerecht durchgeführt worden seien. Zudem werde dieAngabe des jährlichen Energieverbrauchs (AEc) von den einschlägigenDurchführungsrechtsvorschriften gedeckt.
9Mit Ordnungsverfügung vom 11. Februar 2021 (der Klägerin zugestellt am 19. Februar2021) traf das LANUV NRW gegenüber der Klägerin folgende Anordnungen:
101. Das Inverkehrbringen und die weitere Bereitstellung des o.g. Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012, die durch Sie auf dem Europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, wird Ihnen spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung untersagt.
112. Sie haben eine Rücknahme des o.g. Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 923/2012, die durch Sie in Verkehr gebracht wurden, bei den von Ihnen in der Europäischen Union belieferten gewerblichen Kunden („Händlern“) durchzuführen. Die Information der gewerblichen Kunden („Händler“) über die Rücknahme hat bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung zu erfolgen und ist mir unter Angabe der jeweiligen Händler mit Angabe der vollständigen Anschrift unmittelbar nach erfolgter Durchführung nachzuweisen.
123. Sie werden aufgefordert, bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung eine Auflistung der in der Europäischen Union ansässigen gewerblichen Kunden („Händler“), die das o.g. Wäschetrocknermodell oder gleichwertige Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012 seit dem erstmaligen Inverkehrbringen von Ihnen erworben haben, vorzulegen. Die Auflistung muss mindestens die jeweiligen Lieferzeitpunkte, Modellbezeichnungen, die Empfänger sowie die Adressen und die jeweiligen Stückzahlen beinhalten.
134. Die Durchführung eines öffentlichen Rückrufs bzgl. des o.g. Wäschetrocknermodells und gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der VO (EU) 932/2012, die durch Sie in Verkehr gebracht wurden, wird angeordnet. Dazu sind mindestens die Ihnen namentlich bekannten Endverbraucher über den Rückruf zu informieren. Zudem ist der Rückruf auf der Startseite Ihrer Firmenhomepage, in Schriftgröße > 12 zu veröffentlichen. Die Information der namentlich bekannten Endverbraucher sowie die Veröffentlichung auf der Firmenhomepage hat bis spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung zu erfolgen und ist mir unmittelbar nach der jeweiligen Durchführung nachzuweisen.
145. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung gemäß
15Ziffer 1 drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euroan.
166. Für den Fall, dass Sie die Rücknahme gemäß Ziffer 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an.
177. Für den Fall, dass sie den Rückruf gemäß Ziffer 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an.
18Zur Begründung der Ordnungsverfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das geprüfteWäschetrocknermodell O. sei nicht verkehrsfähig im Sinne von § 4 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 EVPG, weil es nicht den in den maßgeblichenDurchführungsrechtsvorschriften VO (EG) 1275/2008 und VO (EU) 932/2012 festgelegtenAnforderungen an die umweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen fürsein Inverkehrbringen entspreche.
19Ein Verstoß gegen die VO (EG) 1275/2008 sei gegeben, weil ausweislich derdurchgeführten Überprüfungen der Stromverbrauch im Bereitschaftszustand (Standby)den in Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008festgelegten Grenzwert überschreite. Um die Ökodesign-Anforderungen zu erfüllen,müsse das Gerät mit einer Verbrauchsminimierungsfunktion gemäß Anhang II Nr. 2 d) derVO (EG) 1275/2008 ausgestattet sein, die gewährleiste, dass das Gerät nach derkürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in denBereitschaftszustand, den Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand, in dem dergeltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, versetzt wird, wenn es mit demNetz verbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderenenergiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind. Nach Anhang II Nr. 2b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008, der den Stromverbrauch im Bereitschaftszustandregele, dürfe der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Informationoder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Informationoder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, 1,00 W nicht überschreiten. Ein solcherBereitschaftszustand liege u.a. vor, wenn das streitgegenständlicheWäschetrocknermodell bei geschlossener Trocknertür eingeschaltet werde, die „Delay-Funktion“ mit einer verzögerten Startzeit von „20h“ auf der entsprechenden Anzeigeeingestellt werde, die LED‘s für „Knitterschutz“ und „Schon“ aktiviert würden, allerdings die„Start-Taste“ nicht aktiviert werde. Bei den durch das Prüflabor P. durchgeführtenTestungen sei festgestellt worden, dass das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell,nachdem es eingeschaltet wurde, sich nach 10 Minuten von selbst in den Aus-Zustandversetzt, wenn ein beliebiges Trocknungs-Programm vorgewählt wurde (Drehschalter aufbeliebiger Position), eine Zusatzfunktion vorgewählt wurde („Knitterschutz“, „Schon“), dieTür offenstand und das Programm-Ende erreicht wurde. Sofern hingegen die „Delay-Funktion“ vorgewählt, diese jedoch durch den Nutzer mangels Betätigung der „Start-Taste“nicht aktiviert wurde, sei zu keiner Zeit eine Versetzung in den Aus-Zustand erfolgt.Solange die Hauptfunktion nicht aktiv sei, müsse das Gerät die Grenzwerte für den Aus-Zustand bzw. den Bereitschaftszustand gemäß Anhang II Nr. 2 a) oder b) der VO (EG)1275/2008 einhalten. Der geltende Grenzwert für den Bereitschaftszustand werde bei demstreitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht eingehalten, wenn die „Delay-Funktion“ vorgewählt, diese indes mangels Betätigung der „Start-Taste“ nicht aktiviertwerde. Die labortechnische Nachprüfung des Wäschetrocknermodells im Wege desbehördlichen Nachprüfungsverfahrens im Rahmen der Marktaufsicht gemäß Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III der VO (EG) 1275/2008 habe bei der Erstprüfung (eineEinheit) ergeben, dass bei der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand in Gestalt derVorwahl der „Delay-Funktion“ (zeitverzögerter Programmstart) ohne Betätigung der „Start-Taste“ der gemäß Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG)1275/2008 geltende Grenzwert von 1,10 Watt (1,00 W inklusive einer Toleranz von 0,10W) mit 2,55 Watt deutlich überschritten werde und auch bei den sodann erfolgtenNachprüfungen drei weiterer Einheiten des Wäschetrocknermodells der geltendeGrenzwert mit 2,44 Watt im Durchschnitt ebenfalls deutlich überschritten werde.Angesichts dessen erfülle das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht dieAnforderungen der VO (EG) 1275/2008 und verstoße mithin gegen die Vorgaben des § 4Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG.
20Des Weiteren sei gegen die in der RL 2009/125/EG und in der VO (EU) 932/2012festgelegten Regelungen zur ordnungsgemäßen Konformitätsbewertung in Bezug auf dieAngabe des jährlichen Energieverbrauchs (AEc) verstoßen worden. Nach Art. 4 Abs. 1 VO(EU) 932/2012 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 RL 2009/125/EG sei vor dem Inverkehrbringeneines Produktes die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens durch denHersteller vorgesehen. Dies spiegele sich auch in Anhang IV Nr. 3 der RL 2009/125/EGwider, wonach der Hersteller den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachenhabe, dass das Produkt den vom Hersteller gemachten Angaben entspreche und dieAnforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfülle. Serienproduktionund Konformitätsbewertung stünden in einem unmittelbaren Bezug zueinander. DasErgebnis der Konformitätsbewertung, namentlich die Ergebnisse der notwendigenMessungen, seien bezüglich der „Konformität im qualitativen Sinne“ repräsentativ für diespätere Serienproduktion eines Produktes. Die Serienproduktion müsse gewährleisten,dass das Produkt regelmäßig und stabil den geltenden gesetzlichen Anforderungengenüge, anderenfalls ergäbe eine Konformitätsbewertung keinen Sinn. Der von derKlägerin zum Nachweis der Konformität vorgelegte Wert des jährlichen Energieverbrauchs(AEc) liege mit 558,42 kWh/a nur knapp unter dem rechnerisch noch erlaubten Wert vonrund 561 kWh/a (Markteintrittsschwelle). Dem LANUV NRW lägen mittlerweilePrüfergebnisse zum AEc zweier akkreditierter Prüflabore (P. Prüf- undZertifizierungsgesellschaft GmbH sowie VDE B.institut GmbH) zu 14mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell gleichwertiger Geräte (auchanderer Hersteller) im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 vor. Insoweit sei bei den14 Geräten ein Vergleich der ermittelten Werte zum jährlichen Energieverbrauch (AEc) inBezug zur Herstellerangabe vorgenommen worden. Hinsichtlich der Prüfergebnisse wirdauf die grafische Darstellung auf Seite 11 der streitgegenständlichen OrdnungsverfügungBezug genommen. Aus den Prüfergebnissen sei zu ersehen, dass keiner der 14aufgeführten Einzelwerte den aus dem Konformitätsbewertungsverfahren entnommenenHerstellerwert in Höhe von 558,42 kWh/a reproduziere. Zudem streue die reale Produktionetwa um die dem behördlichen Nachprüfungsverfahren zu Grunde liegende 6 %-Toleranzgrenze zur Herstellerangabe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen,dass der Produktionsprozess unter Einberechnung der gemäß Anhang III der VO (EU)932/2012 bestehenden behördlichen Marktüberwachungstoleranz von 6 % gestaltet worden sei. Diese Vorgehensweise sei nicht zulässig, denn festgelegte Prüftoleranzenseien ausschließlich durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu verwenden und dürftenkeinesfalls vom Hersteller oder Importeur als zulässige Toleranzen für die Angabe derWerte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung derKonformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Angesichtsdessen sei der in den technischen Unterlagen des Herstellers ausgewiesene AEc-Wertvon 558,42 kWh/a nicht nachvollziehbar, sodass der demKonformitätsbewertungsverfahren zu Grunde liegende Prüfbericht mit Blick auf dietatsächliche Serienproduktion nicht akzeptiert werde. Folglich fehle es an einerordnungsgemäß durchgeführten Konformitätsbewertung.
21Die Anordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung beruhe auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2Nr. 6 EVPG, die Anordnungen unter Ziffern 2 und 4 der Ordnungsverfügung beruhten auf§ 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG und die Anordnung unter Ziffer 3 derOrdnungsverfügung beruhe auf § 7 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 EVPG. Die Anordnungenunter Ziffer 1, 2 und 4 seien geboten, weil nicht konforme energieverbrauchsrelevanteProdukte weder in Verkehr gebracht noch auf dem Markt bereitgestellt werden dürften undzudem nicht zu dulden sei, dass bereits beim Endverbraucher befindliche nicht konformeProdukte dort verblieben. Andere gleich effektive Maßnahmen seien im Rahmen desAuswahlermessens nicht ersichtlich, um die Zielsetzung des Umwelt-, Klima- undVerbraucherschutzes zu erreichen. Die Anordnungen seien verhältnismäßig. Mit derAnordnung unter Ziffer 3 würden die notwendigen Informationen zur Warenstromerfassungangefordert, ohne die eine effektive Marktüberwachung nicht möglich sei. Die Klägerin seials Herstellerin des Produktes der richtige Adressat für die ausgesprochenenAnordnungen.
22Die differenzierten Zwangsgeldandrohungen unter Ziffern 5, 6 und 7 derOrdnungsverfügung stellten dem Grunde und der Höhe nach das jeweils mildeste Mittelzur Durchsetzung der getroffenen Anordnungen dar und seien im Übrigenverhältnismäßig. Das Zwangsmittel des Zwangsgeldes sei jeweils gewählt worden, da esam ehesten geeignet erscheine, die angeordneten Maßnahmen durchzusetzen.
23Mit Schreiben vom 1. März 2021 ist die Klägerin der Anordnung unter Ziffer 3 derOrdnungsverfügung vollständig nachgekommen und hat dem LANUV NRW einevollständige Auflistung der Händler, an die das streitgegenständlicheWäschetrocknermodell in den Jahren 2016 bis 2020 ausgeliefert wurde nebst Adressen,Stückzahlen und Lieferzeitpunkten, zur Verfügung gestellt.
24Die Klägerin hat am 12. März 2021 Klage erhoben.
25Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die in der Ordnungsverfügung getroffenenAnordnungen seien allesamt rechtswidrig.
26Ein Verstoß gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 sei nichtgegeben. Die von der P. im Auftrag des LANUV NRW durchgeführten vier Testungendes streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells seien nicht normgemäß durchgeführt worden und daher nicht geeignet, einen Verstoß gegen die VO (EG) 1275/2008 zubegründen. Die durchgeführten Testungen hätten nicht nach der Prüfnorm DIN EN50564:2011 durchgeführt werden dürfen. Vielmehr hätten die Testungen nach der speziellauf Haushaltswäschetrockner zugeschnittenen Prüfnorm DIN EN 61121:2013 erfolgenmüssen. Die einschlägige Prüfnorm DIN EN 61121:2013 sehe Testungen vonHaushaltswäschetrocknern lediglich im Aus-Zustand („Off-Mode“) sowie im nichtausgeschalteten Zustand („Left-On-Mode“) vor. Ein Ablauf für die Prüfung des Standby-Modus, wie er von der P. simuliert worden sei, sei in der Prüfnorm DIN EN 61121:2013hingegen nicht vorgesehen. Zudem seien die von der P. durchgeführten Testungenentgegen der Vorgaben der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (Nr. 5.2) und damit nichtentsprechend dem Stand der Technik vorgenommen worden, weil dasWäschetrocknermodell nicht entsprechend der Bedienungsanleitung betätigt worden sei.Es sei nämlich lediglich die „Delay-Taste“ betätigt, nicht aber – wie in derBedienungsanleitung vorgegeben – zusätzlich auch die „Start-Taste“ gedrückt worden.Darüber hinaus sei die Leistungsaufnahme des Wäschetrocknermodells in einem Modusgetestet worden, der nicht den in Anhang II Nr. 2 a) oder b) der VO (EG) 1275/2008beschriebenen Betriebszuständen (Bereitschaftszustand und Aus-Zustand) entspreche.Das Gerät sei bei den vorgenommenen Testungen weder in den Bereitschaftszustandnoch in den Aus-Zustand versetzt worden. Bei der vorgenommenen Betätigung lediglichder „Delay-Taste“ ohne nachfolgende Betätigung der „Start-Taste“ befinde sich das Gerätweder im Bereitschaftszustand im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 nochim Aus-Zustand im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 6 VO (EG) 1275/2008. Zur Bestimmungdes Aus-Zustandes und des Bereitschaftszustandes hätte auf die Regelungen derPrüfnorm DIN EN 61121:2013 zurückgegriffen werden müssen, welche die Betriebsmodi„Aus“ und „Betriebsbereitschaft“ identifiziere und beschreibe, was jedoch seitens der P.nicht vorgenommen worden sei. Soweit die P. den Stromverbrauch desWäschetrocknermodells im Zustand „nicht ausgeschaltet“, im Zustand „Aus“ und im„Bereitschaftszustand“ im „Abtastverfahren“ gemäß der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (Nr.
275.3.2) geprüft habe, seien die Testungen nicht geeignet, einen Verstoß gegen dieAnforderungen der VO (EG) 1275/2008 zu begründen. Denn die herstellerseitigvorgenommenen Testungen seien im Verfahren der „direkten Ablesung“ ebenfalls gemäßder Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (Nr. 5.3.4) vorgenommen worden und hätten insoweitkeine Überschreitung der zulässigen Verbrauchsgrenzwerte ergeben. Das„Abtastverfahren“ sei gegenüber dem Verfahren der „direkten Ablesung“ nicht vorrangiganzuwenden, vielmehr könnten beide Verfahren alternativ angewendet werden. ImÜbrigen handele es sich bei dem von der P. simulierten Zustand nicht um den „Standby-Modus“, in welchem das Gerät keinen höheren Stromverbrauch als 0,5 W bzw. 1,00 Whaben dürfe, sondern um den „aktiven Betrieb“ im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 5 VO (EG)1275/2008. Bereits das singuläre Betätigen der „Delay-Taste“ löse in dem Gerät technischmehr an Funktion aus, als nur die Reaktivierungsfunktion bereitzuhalten, ggf. gleichzeitigmit einer Information oder Statusanzeige. Denn in diesem Modus werde das Gerät nichtnur in eine Reaktivierungsfunktion versetzt, sondern stelle weit mehr zur Verfügung als nureine Statusanzeige. Die „Delay-Funktion“ sei bei den durchgeführten Tests bewusst falschverwendet worden, weil die Vorwahl der „Delay-Funktion“ ohne Betätigung der „Start-Taste“ eine unvollständige Eingabe darstelle. Bei ordnungsgemäß aktivierter „Delay-Funktion“ führe das Wäschetrocknermodell hingegen bereits zeitlich verzögert dieHauptfunktion aus, sodass die Anforderungen der Verbrauchsminimierungsfunktiongemäß Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 nicht erfüllt werden müssten.
28Dessen ungeachtet habe sie – die Klägerin – das streitgegenständlicheWäschetrocknermodell durch die in China ansässigen Prüfinstitute K. Co. Ltd. (SGS China) (Testbericht vom 21. Dezember 2018) und Y. Ltd. (Testbericht vom 27. Juni 2019) nach derPrüfnorm DIN EN 50564:2011 prüfen lassen. Ausweislich der diesbezüglichenTestberichte vom 21. Dezember 2018 und 27. Juni 2019 genüge dasstreitgegenständliche Wäschetrocknermodell sämtlichen Vorgaben der VO (EG)1275/2008.
29Die Testungen der P. seien auch deswegen nicht normgemäß, weil hierbei einmissbräuchliches Verbraucherverhalten und keine vorhersehbare Verwendung simuliertworden sei. Die Testungen des Wäschetrocknermodells seien entgegen den Angaben inder Bedienungsanleitung vorgenommen worden, weil die Prüfung der „Delay-Funktion“ohne nachfolgende Betätigung der „Start-Taste“ erfolgt sei. Die Vorwahl der „Delay-Funktion“ ohne Betätigung der „Start-Taste“ stelle indes eine unvollständige Eingabe dar.Dieses missbräuchlich simulierte Nutzerverhalten müsse von der Klägerin als Herstellerindes Wäschetrockners unter vernünftigen Erwägungen nicht im Sinne von § 2 Nr. 27 desGesetzes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz– ProdSG) vorhergesehen werden, sodass eine konstruktive Beseitigung dieses Risikosrechtlich nicht gefordert sei. Der Hersteller müsse die Sicherheit eines Produktes nur imRahmen einer vorhersehbaren Verwendung gewährleisten. Das Produktsicherheitsgesetzsei auch im Rahmen des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes anwendbar. Inder Bedienungsanleitung des Wäschetrockners sei verständlich und klar strukturiertbeschrieben, dass für die Aktivierung der „Delay-Funktion“ stets die „Start-Taste“ betätigtwerden müsse. Eine Vorwahl der „Delay-Funktion“ ohne Betätigung der „Start-Taste“ seimithin weder herstellerseitig vorgegeben noch in vernünftiger Weise vorhersehbar. Zwarsei ein Nutzerverhalten, welches auf Konzentrationsmängeln und ungeplantenUnterbrechungen beruhe, grundsätzlich vorhersehbar. Diese unerwünschte Verwendungmüsse indes nicht konstruktionsseitig ausgeschlossen werden, sondern ihr könne auchdurch eine entsprechende Instruktion in der Bedienungsanleitung begegnet werden, dader Hersteller davon ausgehen dürfe, dass der durchschnittlich informierte Nutzer sich andie Bestimmungen der Bedienungsanleitung halte. Dieser Instruktionsverpflichtung sei dieKlägerin durch die ausführlich und präzise gestaltete Bedienungsanleitungnachgekommen. Mit einem von der Bedienungsanleitung abweichenden Nutzerverhalten,bei dem es sich um eine nicht vorhersehbare Verwendung handele, müsse der Herstellernicht rechnen. Auf ein derartiges nicht vorhersehbares Nutzerverhalten seien dieBestimmungen der VO (EG) 1275/2008 nicht anwendbar.
30Vor diesem Hintergrund werde gesetzlich gemäß § 4 Abs. 2 und 3 EVPG vermutet, dassdas streitgegenständliche Wäschetrocknermodell die Anforderungen der Durchführungsrechtsvorschrift VO (EG) 1275/2008 erfülle. Die Klägerin könne sich auf dieKonformitätsvermutungsregelungen des § 4 Abs. 2 und 3 EVPG berufen, weil dasWäschetrocknermodell mit einer CE-Kennzeichnung versehen und die EU-Konformitätserklärung der Firma V. nicht fehlerbehaftet sei. Diegesetzlichen Konformitätsvermutungen würden durch die normwidrig durchgeführtenTestungen der P. nicht widerlegt.
31Ein Verstoß gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 sei ebenfallsnicht gegeben. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell sei ordnungsgemäßkonformitätsbewertet und hergestellt worden. Insbesondere bewegten sich alle im Auftragdes LANUV NRW getesteten Produkte hinsichtlich des jährlichen Energieverbrauchsinnerhalb der gesetzlich vorgegebenen Toleranzgrenze von 6 % und entsprächen daherden Anforderungen der VO (EU) 932/2012. Dies werde belegt durch die herstellerseitig inAuftrag gegebenen und gemäß der einschlägigen Prüfnorm DIN EN 61121:2013durchgeführten Testungen der in China ansässigen Prüfinstitute K. (Shanghai) Co. Ltd. (Testberichte vom 11. Dezember 2012 und 29.Januar 2013), SGS-CSTS Standards Technical Services Co. Ltd. (Testberichte vom 21.Dezember 2018 und 13. Mai 2019), Dekra Testing and Certification (Shanghai) Ltd.(Testbericht vom 28. Juni 2019) und TÜV Süd Certification and Testing (China) Co. Ltd.(Testberichte vom 5. Juni 2019 und 1. April 2020). Die vom LANUV NRW in Auftraggegebene Testung der angeblichen „Standby-Funktion“ zeitlich vor der „Hauptfunktion“des Gerätes sei normwidrig durchgeführt worden und daher nicht mit der VO (EU)932/2012 vereinbar. Selbst bei Zugrundelegung der normwidrigen Testungen halte indesdas streitgegenständliche Wäschetrocknermodell die in Anhang III der VO (EU) 932/2012für den gewichteten jährlichen Energieverbrauch (AEc) eingeräumte Toleranz von 6 % ein.Gemäß Anhang III Tabelle 1 der VO (EU) 932/2012 sei für die Berechnung der Toleranzder vom Hersteller angegebene Wert heranzuziehen. In den technischen Unterlagen desWäschetrocknermodells sei der gewichtete jährliche Energieverbrauch (AEc) mit 560,9kWh/a angegeben. Dieser Wert multipliziert mit dem Faktor 1,06 (Toleranz von 6 %)ergebe einen maximal zulässigen gewichteten jährlichen Energieverbrauch (AEc) von594,6 kWh/a. Sämtliche durch das LANUV NRW veranlassten normwidrigen Testungenlägen unterhalb dieses Maximalwertes. Die zulässige Toleranz von 6 % sei im Übrigennicht bei der Angabe des AEc-Wertes in der technischen Dokumentation einberechnetworden. Dessen ungeachtet führte selbst eine etwaige Berücksichtigung der Prüftoleranzvon 6 % durch einen Hersteller nicht zu einer fehlenden Konformität des betreffendenGerätes, weil in Anhang III der VO (EU) 932/2012 keine Regelung enthalten sei, nach derdie Prüftoleranz ausschließlich durch die für die Marktaufsicht zuständige Behördeberücksichtigt werden dürfe. Selbst wenn mit dem LANUV NRW davon ausgegangenwerde, dass auf den im Konformitätsbewertungsverfahren festgestellten gewichtetenjährlichen Energieverbrauch (AEc) von 558,42 kWh/a abzustellen wäre, läge dieToleranzgrenze von 6 % bei einem Wert von 591,93 kWh/a. Auch dieser Wert werdeausweislich der drei Prüfberichte der P. vom 14. Januar 2020 (gemessene AEc-Wertevon 590,45 kWh/a, 584,05 kWh/a und 587,30 kWh/a) indes von demstreitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht überschritten. Im Übrigen sei das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang III der VO (EU) 932/2012 nicht ordnungsgemäßdurchgeführt worden, weil seitens des LANUV NRW nur drei und nicht wie vorgesehenvier Messungen durchgeführt worden seien. Die Überschreitung des zulässigengewichteten jährlichen Energieverbrauchs (AEc) könne auch nicht durch die Vorlage vonPrüfberichten für das Wäschetrocknermodell N12 des Herstellers A. sowie fürdas Wäschetrocknermodell N13 des Herstellers C. bewiesen werden, weildiese Wäschetrocknermodelle mit dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodellnicht gleichwertig im Sinne von Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 und damit nicht baugleichseien. Angesichts dessen bestehe kein begründeter Verdacht, dass dasstreitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht mit den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 EVPG übereinstimme. Die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 3 EVPG sei durchdas LANUV NRW nicht widerlegt worden. Soweit das LANUV NRW sich für einen Verstoßgegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012 auf Testergebnisse 14weiterer baugleicher Wäschetrocknermodelle berufe, sei die behauptete Baugleichheit mitdem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht bewiesen.
32Da das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell den Anforderungen dereinschlägigen Durchführungsrechtsvorschriften entspreche, habe der Beklagte hinsichtlichdes Erlasses der getroffenen Anordnungen ermessensfehlerhaft gehandelt. In Bezug aufdie Ausübung des Auswahlermessens gemäß § 7 Abs. 3 EVPG litten die getroffenenAnordnungen an einem Ermessensausfall, da das LANUV NRW andere Maßnahmen alsdas ausgesprochene Vertriebsverbot, die Rücknahme und den Rückruf nicht in Erwägunggezogen habe. Ein Ermessensfehler liege auch darin, dass das LANUV NRW imgerichtlichen Verfahren sachfremde Ermessenserwägungen angestellt habe. Im Übrigenfehle es an Ermessenserwägungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit derangeordneten Maßnahmen. Die Anordnung eines Software-Updates zur Anpassung desStromverbrauchs im Bereitschaftszustand hätte als milderes Mittel in Betracht gezogenwerden müssen.
33Die Klägerin beantragt,
341. die Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 7 der Ordnungsverfügung des LANUV NRW vom 11. Februar 2021 aufzuheben,
35sowie
362. festzustellen, dass Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des LANUV NRW vom 11. Februar 2021 rechtswidrig gewesen ist.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angegriffene Ordnungsverfügung des LANUVNRW. Ergänzend und vertiefend führt er im Wesentlichen aus, die Rechtmäßigkeit derOrdnungsverfügung werde durch die Ausführungen der Klägerin im gerichtlichenVerfahren nicht in Frage gestellt.
40Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell verstoße gegen dieDurchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008. Es entspreche nicht denAnforderungen des Anhangs II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008, weil der Stromverbrauchin den Fällen, in denen die „Delay-Taste“ betätigt werde, ohne dass danach eine weitereEingabe erfolge, bei den geprüften Geräten auch nach 10 Minuten Wartezeit beidurchschnittlich 2,44 W liege. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b)Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 dürfe der Stromverbrauch indes 1,10 W (inklusive 0,10 WMarktüberwachungstoleranz) nicht überschreiten.
41Die Prüfungen durch die P., die nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 erfolgt seien,seien normgemäß durchgeführt worden. Insoweit werde zunächst auf die schriftlicheStellungnahme der P. im Verwaltungsverfahren vom 31. März 2021 Bezug genommen.Die Messungen seien zutreffend auf der Grundlage der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 undnicht auf der Grundlage der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 durchgeführt worden. DiePrüfnorm DIN EN 50564:2011 diene der Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen im Bereich der Leistungsaufnahme (z.B. Standby, Aus-Zustand,Verbrauchsminimierung). Gemäß Anhang II der VO (EG) 1275/2008 sei hierfür dieharmonisierte Prüfnorm DIN EN 50564:2011 anzuwenden. Die Vorgaben der VO (EG)1275/2008 beanspruchten gemäß Anhang I der VO (EG) 1275/2008 ausdrücklich auchGeltung für Haushaltswäschetrockner. Die harmonisierte Prüfnorm DIN EN 61121:2013diene demgegenüber der Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungengemäß Anhang I der VO (EU) 932/2012. Dort werde das Verfahren zur Messung derGebrauchseigenschaften von Haushaltswäschetrocknern beschrieben. In der DIN EN61121:2013 werde u.a. das Verfahren für die Messungen der Zustände „Nicht-Ausgeschaltet“ sowie „Aus“, welche für die Berechnung des jährlichen EnergieverbrauchsAEc notwendig seien, beschrieben. Bei der Verbrauchsminimierungsfunktion im Sinne desAnhangs II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 handele es sich um keinen der in derPrüfnorm DIN EN 61121:2013 beschriebenen Zustände. Eine solche Funktion sei auchkeine für Wäschetrockner spezifische Funktion, sodass sie in den horizontalenVorschriften der VO (EG) 1275/2008 mit der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm DINEN 50564:2011 geregelt sei. Der in der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 beschriebeneZustand „Nicht-Ausgeschaltet“, der als „unausgeschalteter Zustand“ in Art. 2 Nr. 16 VO(EU) 932/2012 legaldefiniert sei, sei nicht mit einer Standby- bzw.Verbrauchsminimierungsfunktion vergleichbar. Der „Bereitschaftszustand“ (Standby) seivielmehr in Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 legaldefiniert. Der Unterschiedzwischen beiden Zuständen bestehe darin, dass im „unausgeschalteten Zustand“ keineReaktivierungsfunktion bestehe. Die Verbrauchsminimierungsfunktion beinhalte nebendem „Aus-Zustand“ auch den „Bereitschaftszustand“. Die Prüfnorm DIN EN 61121:2013könne nicht zur Überprüfung der Verbrauchsminimierungsfunktion herangezogen werden,da ein Zustand, der eine Reaktivierungsfunktion enthalte, dort nicht beschrieben sei. Fürdiese Prüfung sei folglich die Prüfnorm DIN EN 50564:2011 heranzuziehen. Die P. habeden „unausgeschalteten Zustand“ gemäß der VO (EU) 932/2012 sowie den „Aus-Zustand“und den „Bereitschaftszustand“ (Standby) gemäß der VO (EG) 1275/2008 mittels des sog.„Abtastverfahrens“ im Sinne der Prüfnorm DIN EN 50564:2011 (Nr. 5.3.2) geprüft.
42Demgegenüber seien die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Prüfungen durch diechinesischen Prüflabore im Verfahren der „direkten Ablesung“ im Sinne der Prüfnorm DINEN 50564:2011 (Nr. 5.3.4) durchgeführt worden. Diese Prüfmethode sei indes nichtzulässig, wenn sich wie bei dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell dieBetriebsart (von der Hauptfunktion zur Verbrauchsminimierungsfunktion) ändern müsse.Eine Regelung, wann ein Gerät in eine Betriebsart mit niedrigem Stromverbrauch schaltenmüsse, sei nicht in der Prüfnorm DIN EN 50564:2011, sondern unmittelbar in Anhang IINr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 geregelt. Die VO (EG) 1275/2008 stelle die Prüfgrundlagedar, welche Zustände definiere, Grenzwerte festlege und Messverfahren spezifiziere. DiePrüfnorm DIN EN 50564:2011 sei speziell geschrieben worden, um die VO (EG)1275/2008 zur Messung niedriger Leistungsaufnahmen zu unterstützen. Sie beschreibedie technische Durchführung der Messungen für die in der Verordnung VO (EG)1275/2008 definierten Zustände. Dadurch, dass die P. die „Delay-Taste“ betätigt unddanach keine weitere Eingabe vorgenommen habe, sei das Gerät nicht in den „aktivenBetrieb“ im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 5 VO (EG) 1275/2008 versetzt worden, weil indiesem Zustand nicht mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßenBetrieb des Geräts aktiviert sei. Es handele sich daher um eine unvollständige Eingabe.Denn es gehöre nicht zu den Hauptfunktionen eines Wäschetrockners, nach Betätigen der„Delay-Taste“ auf die weitere Eingabe durch den Nutzer zu warten. Vielmehr bestehe dieHauptfunktion eines Wäschetrockners darin, Wäsche zu trocknen. Dass das Gerät imsimulierten Zustand eine erhöhte Leistungsaufnahme aufweise, sei nur erlaubt, solangeder Zustand nicht zeitlich unbegrenzt sei. Denn gemäß Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG)1275/2008 müsse das Gerät mit einer Funktion zur Minimierung des Verbrauchsausgestattet sein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendungvereinbaren Zeit automatisch in einen Zustand versetze, der die Grenzwerte einhalte.Diese Anforderungen erfülle das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht, weilauch 10 Minuten nach Betätigen der „Delay-Taste“ durch Messung entsprechend derPrüfnorm DIN EN 50564:2011 eine Überschreitung des in Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 derVO (EG) 1275/2008 vorgegebenen Stromverbrauchs festgestellt worden sei. Der Zustandnach Betätigung der „Delay-Taste“ ohne nachfolgende Betätigung der „Start-Taste“ seigemäß der Legaldefinition in Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 als„Bereitschaftszustand“ zu qualifizieren. In diesem Zustand müsse dieVerbrauchsminimierungsfunktion aktiviert sein, was bei dem streitgegenständlichenWäschetrocknermodell nicht der Fall sei. Im Übrigen müsse das Gerät, solange dieHauptfunktion nicht aktiv sei, die Grenzwerte gemäß Anhang II Nr. 2 a) oder b) der VO(EG) 1275/2008 einhalten, was bei dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodellnicht gegeben sei. Die gesetzlichen Vermutungen des § 4 Abs. 2 und 3 EVPG seien daherdurch die normgemäß durchgeführten Prüfungen der P. widerlegt worden. Im Übrigenkönne die Klägerin sich schon nicht auf die Konformitätsvermutungen berufen, weil sieselbst und nicht die Firma V. als Hersteller anzusehen sei, denn sie sei derWirtschaftsakteur, der das Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in denVerkehr bringe. Die EU-Konformitätserklärung sei indes von der Firma V.und nicht von einem in der Europäischen Union ansässigen Hersteller oder Bevollmächtigten ausgestellt und zudem sei die ausgestellte Konformitätsbewertung derFirma V. inhaltlich fehlerhaft.
43Unabhängig davon, dass das Produktsicherheitsgesetz im Rahmen desEnergieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes keine Anwendung finde, handele es sichbei dem im Rahmen der Prüfungen simulierten Zustand gleichwohl um ein vorhersehbaresVerhalten im Sinne des § 2 Nr. 27 ProdSG. Der simulierte Zustand sei lebensnah, weil ereinen Konzentrationsmangel des Anwenders in Alltagssituationen und damit eineunbeabsichtigte Fehlbedienung abbilde. Die Verbrauchsminimierungsfunktion solle geradederartiges ungünstiges Nutzerverhalten abfedern. Bei einem Konzentrationsmangelhandele es sich um ein vorhersehbares Verhalten.
44Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell verstoße zudem gegen dieDurchführungsrechtsvorschrift der VO (EU) 932/2012. Es überschreite den nach Art. 5 VO(EU) 932/2012 i.V.m. Anhang I Nr. 2.2 der VO (EU) 932/2012 festgelegten Wert für denEnergieeffizienzindex (EEI). Insoweit dürfe ein AEc-Wert von 561,57 kWh/a nichtüberschritten werden. Bei sämtlichen getesteten Geräten habe der festgestellte AEc-Wertjedoch deutlich über 561,57 kWh/a gelegen. Sämtliche Einzelergebnisse, die inakkreditierten Prüflaboren ermittelt worden seien, streuten um die gemäß Anhang III derVO (EU) 932/2012 für die Marktüberwachung geltende Toleranzgrenze von 6 % zurHerstellerangabe. Fünf der insgesamt 14 Prüflinge befänden sich zudem außerhalb derzulässigen Toleranzvorgaben. Selbst wenn zugunsten der Klägerin der falsche AEc-Wertvon 560,9 kWh/a zugrunde gelegt werde, überschritten immer noch drei der insgesamt 14Prüflinge die zulässige Toleranzgrenze von 6 %. Die Behauptung der Klägerin, die 14getesteten Wäschetrockner der Hersteller A. und C. seien mit demstreitgegenständlichen Wäschetrocknermodell nicht baugleich, sei unzutreffend. DieBaugleichheit sämtlicher Wäschetrockner mit den Bezeichnungen N14, N15 und N16 werdesowohl durch den von der Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren vorgelegtenPrüfbericht der SGS-CSTS Standards Technical Services (Shanghai) Co. Ltd. vom 11.Januar 2019 als auch durch die Identitätserklärungen der Hersteller A., C. sowieder Klägerin selbst eindeutig bewiesen. Das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang III derVO (EU) 932/2012 sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, obwohl seitens des LANUVNRW nur drei und nicht vier Geräte der Klägerin getestet worden seien. Die Durchführungeiner Erstprüfung an einem Gerät der Klägerin habe sich erübrigt durch die bereitsfestgestellten Nicht-Konformitäten bei den technisch baugleichen Produkten der HerstellerA. und C..
45Die unter Ziffern 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen seienermessensgerecht. § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG räume der zuständigen Behörde keinEntschließungsermessen, sondern lediglich ein Auswahlermessen mit Blick auf die Art derzu ergreifenden Maßnahme ein. Ermessensfehler hinsichtlich der Ausübung desAuswahlermessens seien nicht gegeben. Die angeordneten Maßnahmen seienerforderlich, weil das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell nicht denAnforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG entspreche und andere gleich geeignete Maßnahmen, die die Klägerin bei gleichem Erfolg weniger eingeschränkt hätten, nichtersichtlich seien. Der mit dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz bezweckteUmwelt- und Klimaschutz sei Staatsziel gemäß Art. 20a Grundgesetz (GG), sodassGrundrechtseingriffe zum Schutz der Umwelt und des Klimas gerechtfertigt werdenkönnten. Auch wenn der erhöhte Energieverbrauch im Einzelfall als nicht gravierend fürdie Umwelt angesehen werden könne, so sei der Energieverbrauch in Summe aller nichtkonformen Geräte gleichwohl als erheblich anzusehen, sodass die angeordnetenMaßnahmen geboten seien. Zur Durchführung einer effektiven Marktüberwachung undzum Schutz des fairen Wettbewerbes und der wirtschaftlichen Interessen der Verbrauchersowie der Erhöhung der Energieeffizienz und des Umwelt -und Klimaschutzes müssten diewirtschaftlichen Interessen der Klägerin bezüglich einer Weitervermarktung des Produkteszurückgestellt werden.
46Die Ziffer 3 der Ordnungsverfügung sei erledigt, nachdem die Klägerin die angefordertenUnterlagen vollständig vorgelegt habe. Gleichwohl sei die Maßnahme rechtmäßiggewesen, weil das LANUV NRW ohne die angeforderten Informationen nicht in der Lagegewesen wäre, die Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte einzuschätzen.
47Die differenzierten Zwangsgeldandrohungen unter Ziffern 5 bis 7 der Ordnungsverfügungseien dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig, insbesondere mit Blick auf daswirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Maßnahmen sowie mitBlick auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verhältnismäßig.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzendBezug genommen.
49E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
50Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, bleibt ohneErfolg.
51Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Umfang ihrer Zulässigkeit unbegründet.
52A. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1 zulässig, mit dem Klageantrag zu 2 hingegenunzulässig.
53I. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig.
54Soweit sich die Klage mit dem Klageantrag zu 1 gegen die Anordnungen unter Ziffer 1(Untersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung desWäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle), Ziffer 2(Rücknahme des Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle),Ziffer 4 (öffentlicher Rückruf des Wäschetrocknermodells und gleichwertigerWäschetrocknermodelle) und Ziffern 5 bis 7 (differenzierte Zwangsgeldandrohungen) der Ordnungsverfügung richtet, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da es sich bei sämtlichen Anordnungen umVerwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das LandNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt.
55Insbesondere hat sich die Anordnung unter Ziffer 1 nicht etwa dadurch erledigt, dass dieKlägerin vorgibt, den Import des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells bereits imJahr 2019 eingestellt zu haben. Denn bei der Untersagung des Inverkehrbringens und derweiteren Bereitstellung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunftweiterhin Rechtswirkungen entfaltet, sich mithin durch einen etwaigen Importstopp nichtauf andere Weise erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) und damit nicht gegenstandslosgeworden ist. Bei – wie hier – in die Zukunft gerichteten Untersagungsverfügungen tritteine Erledigung regelmäßig erst dann ein, wenn das untersagte Verhalten endgültigaufgegeben wurde oder nicht mehr aufgenommen werden kann,
56vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 5. März 2024 – 3 M 20/24 –, juris Rn. 6.
57Dies zu Grunde gelegt, kann eine Erledigung der Ziffer 1 nicht angenommen werden. Esist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin den Import des streitgegenständlichenWäschetrocknermodells bzw. gleichwertiger Wäschetrocknermodelle tatsächlich dauerhaftund endgültig eingestellt hat, da sie dies nicht substantiiert dargelegt hat. Dessenungeachtet kann eine Erledigung jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil ihrmit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung auch eine Wiederaufnahme des Inverkehrbringensund der weiteren Bereitstellung des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells bzw.gleichwertiger Wäschetrocknermodelle untersagt wird und sie nicht substantiiert dargelegthat, dass sie den Import und die nachfolgende Inverkehrgabe bzw. Bereitstellung nichtwieder aufnehmen könnte.
58II. Der Klageantrag zu 2 ist unzulässig.
591. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 2 als Fortsetzungsfeststellungsklageanalog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft,
60vgl. zur analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung vor Klageerhebung: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12.88 –, juris Rn. 19.
61Bei der unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung gegenüber der Klägerin verfügtenAnordnung, dem Beklagten bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung derOrdnungsverfügung eine Auflistung der in der Europäischen Union ansässigengewerblichen Kunden („Händler“), die das streitgegenständliche Wäschetrocknermodelloder gleichwertige Wäschetrocknermodelle seit dem erstmaligen Inverkehrbringen von derKlägerin erworben haben, vorzulegen, handelt es sich, insbesondere aufgrund ihrer aufdie Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge gerichteten Regelungswirkung, um einenVerwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, vgl. zur Verwaltungsaktqualität des Herausverlangens von Unterlagen und Auskünften durch dieMarktüberwachungsbehörden auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 und 6 EVPG: Nusser/Fehse, in:Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, § 7 EVPG, Rn. 52.
62Dieser Verwaltungsakt hat sich vor Klageerhebung ohne Vollstreckungsmaßnahmen desBeklagten durch die mit Schreiben der Klägerin vom 1. März 2021 erfolgte Vorlage einervollständigen Auflistung sämtlicher Händler, an die das streitgegenständlicheWäschetrocknermodell in den Jahren 2016 bis 2020 ausgeliefert wurde, durch Erfüllungder auferlegten einmaligen Handlungspflicht erledigt,
63vgl. zur Erledigung eines Verwaltungsaktes durch Erfüllung eines (Handlungs-)Gebotes: BVerwG,Urteil vom 29. November 1979 – 3 C 103.79 –, juris Rn. 52; BVerwG, Beschluss vom 21. August1995 – 8 B 43.95 –, juris Rn. 1; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2003 – 12 LA686/02 –, juris Rn. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage2023, § 43 VwVfG, Rn. 216; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 63. Edition, Stand:
6401.04.2024, § 43 VwVfG, Rn. 55.
652. Die Klägerin verfügt allerdings nicht über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGOerforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des vorKlageerhebung erledigten Verwaltungsaktes.
66Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein solchesFortsetzungsfeststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Esbesteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, desRehabilitationsinteresses, der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses sowieeines sich typischerweise rasch erledigenden gewichtigen Grundrechtseingriffs, kann sichaber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern diegerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher,wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern,
67vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 17.Dezember 2019 – 9 B 52.18 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 –5 A 2000/20 –, juris Rn. 27 ff. m.w.N.
68a. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht unter dem Gesichtspunkt derWiederholungsgefahr. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegenWiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naherZukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten desKlägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen undrechtlichen Verhältnisse bestehen, wie in dem für die Beurteilung der erledigtenEntscheidung oder Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt,
69vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 21. März 2013– 3 C 6.12 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 – 1 WB 11.07 –, juris Rn. 21;BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 11. November1999 – 2 A 5.98 –, juris Rn. 15.
70Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisseeintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann dasFortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitetwerden,
71vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 25.November 1986 – 1 C 10.86 –, juris Rn. 11.
72Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die für eine Wiederholungsgefahr notwendige –zumindest in den Grundzügen – fortbestehende unveränderte Sachlage hier weder seitensder Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich. Denn es ist völlig ungewiss, ob es in naherZukunft in Bezug auf ein von der Klägerin vertriebenes Wäschetrocknermodell erneut zuMarktüberwachungsmaßnahmen durch den Beklagten kommen wird, in deren Folge derBeklagte gegenüber der Klägerin abermals gestützt auf § 7 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1und 2 EVPG die Vorlage einer Auflistung sämtlicher in der Europäischen Union ansässigergewerblicher Kunden („Händler“), die das vertriebene Produkt seit dem erstmaligenInverkehrbringen desselben erworben haben, verfügen wird.
73b. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht unter dem Gesichtspunkt einesrechtlich erheblichen Rehabilitationsinteresses hinsichtlich der unter Ziffer 3 derOrdnungsverfügung getroffenen Anordnung.
74Eine solche rechtliche Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn das Rehabilitationsinteressebei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdiganzuerkennen ist,
75vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 –, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom
7618. Juli 2000 – 1 WB 34.00 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5A 2000/20 –, juris Rn. 31.
77Voraussetzung hierfür ist, dass ein Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastendenWirkung zusätzlich einen persönlich stigmatisierenden, ehrenrührigen Inhalt besitzt, derdem Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich ist,und dieser Wirkung durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit nochwirksam begegnet werden könnte, sie also noch fortdauert. Dabei kann sich eine solcheBeeinträchtigung auch aus der Begründung der streitigen Verwaltungsentscheidung oderden Umständen ihres Zustandekommens ergeben. Eine allein subjektiv empfundeneBeeinträchtigung erfüllt diese Anforderungen nicht,
78vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, juris Rn 24; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli2000 – 1 WB 34.00 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 44.87 –, juris Rn. 9; OVGNordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 33.
79Eine solche stigmatisierende Wirkung hat die Klägerin nicht dargetan, vgl. zur Maßgeblichkeit des Vortrags für die Umstände, aus denen sich das Feststellungsinteresseergeben soll: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 1 C 42.90 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom
8015. November 1990 – 3 C 49.87 –, juris Rn. 25.
81Ungeachtet des diesbezüglich gänzlich fehlenden Vortrages der Klägerin ist nicht imAnsatz erkennbar, dass der unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungüberhaupt eine stigmatisierende Wirkung im vorgenannten Sinne zukommen könnte, diedem Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld abträglich wäre.
82Unabhängig davon, ob sich ausnahmsweise aus der Begründung der konkretenOrdnungsverfügung eine Stigmatisierung der Klägerin ergeben könnte, die geeignet seinkönnte, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, fehlt esjedenfalls an der ebenfalls erforderlichen Außenwirkung,
83vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 18 m.w.N.
84Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den ausschließlich an dieVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin adressierten Bescheid Dritten zugänglichgemacht oder dessen Inhalt in sonstiger Weise in der Öffentlichkeit oder in dem sozialenUmfeld der Klägerin verbreitet haben könnte, sind nicht erkennbar. An einer relevantenAußenwirkung der Stigmatisierung würde es auch dann fehlen, wenn die Klägerin selbstden Bescheid an Dritte weitergegeben hätte, ohne dass hierfür, etwa aus Gründen derRechtsverteidigung, ein legitimer Anlass bestand,
85vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 18.
86c. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht unter dem Gesichtspunkt einer sichregelmäßig zeitnah erledigenden Maßnahme.
87Ein solches, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Feststellungsinteresse wirdinsbesondere in Fällen angenommen, in denen sich ein gewichtiger Grundrechtseingriffdurch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eineZeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von derProzessordnung eröffneten (Hauptsache-)Instanz nicht erlangen kann,
88vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 13.Dezember 2005 – 2 BvR 447/05 –, juris Rn. 54; BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR527/99 u.a. –, juris Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 21 ff.; OVGNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 5 A 2719/17 –, juris Rn. 34 ff.; OVGNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 5 A 557/16 –, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2428/15 –, juris Rn. 22 f.; OVG Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 43.
89Vorliegend ist bereits kein entsprechend gewichtiger Grundrechtseingriff ersichtlich. Diesist vornehmlich bei Grundrechtseingriffen anzunehmen, die schon das Grundgesetz – wiein den Fällen der Art. 13 Abs. 2 GG und Art. 104 Abs. 2 und 3 GG – unter Richtervorbehaltgestellt hat. Daneben liegt ein solcher regelmäßig auch dann vor, wenn durch die Maßnahme in den Kernbereich von speziellen Grundrechten wie etwa derVersammlungsfreiheit eingegriffen wird,
90vgl. hierzu nur: BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 28 und 37; BVerfG,Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u.a. –, juris Rn. 36 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom
9130. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. –, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember2021 – 5 A 2000/20 –, juris Rn. 45.
92Hier kann die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung allenfalls alsmarginaler Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bzw. die allgemeineHandlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG der Klägerin, nicht aber als gewichtigerGrundrechtseingriff im vorgenannten Sinne qualifiziert werden. Die Klägerin macht imÜbrigen selbst ausdrücklich nur einen Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit gemäßArt. 2 Abs. 1 GG geltend.
93Unabhängig davon handelt es sich bei der Anordnung unter Ziffer 3 derOrdnungsverfügung aber auch schon im Ansatz nicht um eine sich typischerweise zeitnaherledigende Maßnahme im vorgenannten Sinne. Denn die Klägerin hätte gegen diegetroffene – nicht sofort vollziehbare – Anordnung, in der ihr eine Frist von zwei Wochenab Zustellung der Ordnungsverfügung zur Erfüllung eingeräumt wurde, ohne weiteresRechtsschutz in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangen können. Die„kurzfristige“ Erledigung wurzelt hier nämlich nicht in der Natur der Maßnahme selbst,sondern allein darin, dass die Klägerin der Anordnung aus freien Stücken vor Erhebungder hiesigen Klage nachgekommen ist. Sie hätte indes ohne Weiteres effektivenRechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch Erhebung einer Anfechtungsklage auchgegen die Anordnung unter Ziffer 3 erlangen können. Dieser Klage wäre gemäß § 80 Abs.1 VwGO aufschiebende Wirkung zugekommen, sodass die Klägerin der Anordnunggrundsätzlich bis zu dem in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkt nicht hättenachkommen müssen.
94d. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht schließlich nicht unter demGesichtspunkt eines Präjudizinteresses der Klägerin im Hinblick auf einen beabsichtigtenAmtshaftungs- oder Entschädigungsprozess.
95Ein solches Präjudizinteresse hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht. Insbesonderehat sie keine Angaben zu einem ihr durch die Anordnung unter Ziffer 3 derOrdnungsverfügung etwaig entstandenen Schaden gemacht. Im Übrigen setzt diesvoraus, dass sich der Verwaltungsakt, auf den sich diese Feststellung beziehen soll, nachKlageerhebung erledigt hat. Dies findet seine Begründung darin, dass die durch dasVerwaltungsstreitverfahren generierten Aufwände nicht nutzlos werden und diegetroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen für den weiteren Prozess nutzbargemacht werden sollen,
96vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27.15 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 20. Juni2013 – 8 C 17.12 –, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A2000/20 –, juris Rn. 66.
97Solche gerichtlichen Feststellungen konnten vorliegend schon deshalb nicht vorErledigung des Verwaltungsaktes getroffen werden, weil sich dieser mit der vollständigenErfüllung der Handlungsverpflichtung am 1. März 2021 – mithin vor Klageerhebung –erledigt hatte. Die Klage ist bei dem erkennenden Gericht nämlich erst am 12. März 2021erhoben worden.
98B. Die Klage ist indes mit dem allein zulässigen Klageantrag zu 1 unbegründet.
99Die Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 7 der Ordnungsverfügung des LANUV NRW vom 11.Februar 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113Abs. 1 Satz 1 VwGO).
100I. Die in Ziffern 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung enthaltenen Anordnungen begegnenkeinen rechtlichen Bedenken.
1011. Die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordneteUntersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung desstreitgegenständlichen Wäschetrocknermodells sowie gleichwertigerWäschetrocknermodelle findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG.Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordneteRücknahme sowie den in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung angeordneten Rückruf ist jeweils§ 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG.
1022. Die Anordnungen unter Ziffern 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung sind formellrechtmäßig.
103a. Das LANUV NRW ist gemäß § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtungdes Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV-Errichtungsgesetz)i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Zuweisung weiterer Aufgaben an das Landesamt fürNatur, Umwelt und Verbraucherschutz die sachlich und örtlich zuständige Behörde für dieAusführung des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und damit zuständigeMarktüberwachungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 3 EVPG.
104b. Die Klägerin wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 17. Februar2020 und 18. Dezember 2020 ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW unterBeachtung der in § 7 Abs. 9 Satz 1 EVPG spezialgesetzlich vorgesehenen Anhörungsfristvon mindestens zehn Tagen angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Erlassentsprechender Anordnungen Stellung zu nehmen.
1053. Die Anordnungen unter Ziffern 1, 2 und 4 der Ordnungsverfügung sind materiellrechtmäßig.
106Die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt (hierzunachfolgend a.), die Anordnungen richten sich gegen den richtigen Adressaten (hierzunachfolgend b.) und sind im Übrigen von der Rechtsfolgenseite derErmächtigungsgrundlagen gedeckt (hierzu nachfolgend c.).
107a. Die Voraussetzungen der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt.
108Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG trifft die zuständige Behörde die erforderlichenMaßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 4EVPG nicht erfüllt werden oder sind. Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt,gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 EVPG zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehrgebracht, in Betrieb genommen oder auf dem Markt bereitgestellt wird, ohne dass dieAnforderungen nach § 4 Abs. 1 EVPG erfüllt sind sowie gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7EVPG die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten oder in Betriebgenommenen Produkts anzuordnen oder ein solches Produkt sicherzustellen, wenn dieAnforderungen nach § 4 Abs. 1 EVPG nicht erfüllt sind. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EVPG darf ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das von einerDurchführungsrechtsvorschrift erfasst wird, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn esden in der Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen an dieumweltgerechte Gestaltung und sonstigen Voraussetzungen für sein Inverkehrbringen undseine Inbetriebnahme entspricht. Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 EVPG sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) und b) u.a. von der EuropäischenKommission als unmittelbar geltendes Recht erlassene Rechtsakte im Sinne des Art. 15der RL 2009/125/EG sowie des Art. 15 der Richtlinie 2005/32/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für dieFestlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebenerProdukte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU vom 22.Juli 2005, L 191/29) (im Folgenden: RL 2005/32/EG) (Durchführungsmaßnahme).Durchführungsmaßnahme im Sinne des Art. 15 RL 2009/125/EG ist u.a. die VO (EU)932/2012 und Durchführungsmaßnahme im Sinne des Art. 15 RL 2005/32/EG ist u.a. dieVO (EG) 1275/2008,
109vgl. zu den bisher erlassenen Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 3 EVPG:Nusser/Fehse, in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, §2 EVPG, Rn. 11.
110Energieverbrauchsrelevantes Produkt ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EVPG u.a. einGegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und der in Verkehrgebracht oder in Betrieb genommen wird. Ein Inverkehrbringen ist gemäß § 2 Abs. 4EVPG die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung einesenergieverbrauchsrelevanten Produkts im Europäischen Wirtschaftsraum zur Verteilungoder zur Verwendung im Europäischen Wirtschaftsraum, wobei die Vertriebsmethodeohne Belang ist. Inbetriebnahme ist gemäß § 2 Abs. 5 EVPG die erstmaligebestimmungsgemäße Verwendung eines energieverbrauchsrelevanten Produkts durcheinen Endnutzer. Bereitstellung auf dem Markt ist gemäß § 2 Abs. 17 EVPG jedeentgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
111Voraussetzung für ein behördliches Einschreiten auf Grundlage des § 7 Abs. 3 Satz 1,Satz 2 Nr. 6 und 7 EVPG ist folglich im Wesentlichen gleichermaßen, dass einenergieverbrauchsrelevantes Produkt die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EVPG nicht erfüllt, was wiederum dann der Fall ist, wenn es den in einerDurchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungen nicht entspricht.
Dies zu Grunde gelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1,Satz 2 Nr. 6 und 7 EVPG hier erfüllt.
113aa. Bei dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell handelt es sich um einenergieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1Satz 1 EVPG, weil dessen Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst, es imZeitraum von 2016 bis 2020 in größerer Stückzahl (ca. 2067 Stück) von der Klägerin angewerbliche Händler (vgl. § 2 Abs. 18 EVPG) veräußert und damit durch Bereitstellung inVerkehr gebracht und schließlich durch entsprechende Weiterveräußerung an Endnutzerauch in Betrieb genommen wurde. Damit ist auch der sachliche Anwendungsbereich desEnergieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EVPG eröffnet.
114bb. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell erfüllt nicht die Anforderungengemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG und darf damit nicht in Verkehr gebracht werden.
115(1) Das Wäschetrocknermodell verstößt gegen die in der einschlägigenDurchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Anforderungen.
116(a) In der VO (EG) 1275/2008 werden gemäß Art. 1 VO (EG) 1275/2008 (Gegenstand undAnwendungsbereich) die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch imBereitschafts- und im Aus-Zustand festgelegt. Sie gilt für elektrische und elektronischeHaushalts- und Bürogeräte. Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell unterfällt alselektrisches und elektronisches Haushalts- und Bürogerät (im Folgenden: Gerät) im Sinnevon Art. 2 Satz 2 Nr. 1 VO (EG) 1275/2008 dem sachlichen Anwendungsbereich gemäßArt. 1 VO (EG) 1275/2008, weil Wäschetrockner in Anhang I Nr. 1 der VO (EG) 1275/2008ausdrücklich als unter diese Verordnung fallende energiebetriebene Produkte aufgeführtwerden. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1275/2008 sind die Ökodesign-Anforderungen an denStromverbrauch elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand in Anhang II derVO (EG) 1275/2008 festgelegt. Da das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell vierJahre nach dem Inkrafttreten der VO (EG) 1275/2008 im Jahr 2009 (hier: im Jahr 2016)erstmals in Verkehr gebracht wurde, sind vorliegend die Ökodesign-Anforderungen an denStromverbrauch in Anhang II Nr. 2 der VO (EG) 1275/2008 maßgeblich. Gemäß Anhang IINr. 2 a) der VO (EG) 1275/2008 darf die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand0,50 W nicht überschreiten. Anhang II Nr. 2 b) der VO (EG) 1275/2008 regelt denzulässigen Stromverbrauch im Bereitschaftszustand. Gemäß Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 derVO (EG) 1275/2008 darf der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nurInformation oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mitInformation oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, 1,00 W nicht überschreiten.Ferner muss das Gerät gemäß Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 mit einer Funktion zur Minimierung des Verbrauchs (Verbrauchsminimierungsfunktion) ausgestattetsein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbarenZeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzt, wenn es mit dem Netzverbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderenenergiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind: denBereitschaftszustand, den Aus-Zustand, einen anderen Zustand, in dem der geltendeVerbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird. Die Verbrauchsminimierungsfunktion mussvor Auslieferung des Geräts aktiviert werden. Für die Messung des Stromverbrauchs ist inAnhang II Nr. 3 Satz 1 der VO (EG) 1275/2008 geregelt, dass u.a. der in Anhang II Nr. 2 a)und b) der VO (EG) 1275/2008 genannte Stromverbrauch durch ein zuverlässiges,genaues und reproduzierbares Messverfahren festgestellt wird, das den anerkanntenRegeln der Technik entspricht (vgl. auch Erwägungsgrund 12 der VO (EG) 1275/2008).Das den anerkannten Regeln der Technik im vorgenannten Sinne entsprechendeMessverfahren ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union auf Veranlassung derEuropäischen Kommission veröffentlichten harmonisierten Norm (vgl. Art. 2 Nr. 27, Art. 10RL 2005/32/EG, Art. 2 Satz 1 VO (EG) 1275/2008), der technischen Prüfvorschrift DIN EN50564:2011 (ABl. EU vom 9. Dezember 2016, C 460/1) geregelt, die ausweislich deramtlichen Veröffentlichung explizit der Durchführung der VO (EG) 1275/2008 sowie der RL2005/32/EG dient. Die in Anhang II Nr. 2 der VO (EG) 1275/2008 aufgeführten Zuständewerden wiederum in Art. 2 VO (EG) 1275/2008 legaldefiniert. Gemäß Art. 2 Satz 2 Nr. 6VO (EG) 1275/2008 bezeichnet der „Aus-Zustand“ u.a. einen Zustand, in dem das Gerätmit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt. Nach Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO(EG) 1275/2008 bezeichnet der „Bereitschaftszustand“ (Standby) einen Zustand, in demdas Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus demöffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren,und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt: die Reaktivierungsfunktionoder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass dieReaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder Information oder Statusanzeige. „Informationoder Statusanzeige“ bezeichnet gemäß Art. 2 Satz 2 Nr. 4 VO (EG) 1275/2008 einekontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einerAnzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige. In Abgrenzung zum „Aus-Zustand“ und zum„Bereitschaftszustand“ wird in Art. 2 Satz 2 Nr. 5 VO (EG) 1275/2008 „Aktiver Betrieb“ alsein Zustand bezeichnet, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden istund mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätsaktiviert ist.
117Das hier streitgegenständliche Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht (vgl. Art. 3 Abs. 2RL 2005/32/EG), namentlich die behördliche Nachprüfung, ob die in Art. 3 VO (EG)1275/2008 i.V.m. Anhang II der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch eingehalten werden, wird in Art. 5 VO (EG)1275/2008 geregelt. Hiernach werden Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht gemäßdem in Anhang III der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Nachprüfungsverfahrendurchgeführt. Gemäß Anhang III Abs. 1 der VO (EG) 1275/2008 wenden die Behörden derMitgliedstaaten bei der Durchführung der in Art. 3 Abs. 2 RL 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht für die jeweils geltenden Anforderungen inAnhang II Nr. 2 a) und b) der VO (EG) 1275/2008 das folgende Nachprüfverfahren an. Bei– wie hier – einer zulässigen Leistungsaufnahme bis zu 1,00 W: Die Behörden derMitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit (Anhang III Abs. 5 der VO (EG) 1275/2008). Eswird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang II Nr. 2 a) und b) derVO (EG) 1275/2008 erfüllt, wenn die Ergebnisse im Bereitschafts- und im Aus-Zustand dieGrenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreiten (Anhang III Abs. 6 der VO (EG)1275/2008). Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird angenommen,dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt derErgebnisse der genannten drei Prüfungen im Bereitschafts- und im Aus-Zustand dieGrenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreitet (Anhang III Abs. 7 der VO (EG)1275/2008). Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nichterfüllt (Anhang III Abs. 8 der VO (EG) 1275/2008). Damit gilt das betreffende Gerät alsnicht den Anforderungen entsprechend,
118vgl. zu einer vergleichbaren Fiktionsregelung in einer anderen Durchführungsrechtsvorschrift: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 581/18 –, n.v., BA S. 6.
119Aus den Vorgaben in Anhang III Abs. 5 bis 8 der VO (EG) 1275/2008 folgt, dass der inAnhang II Nr. 2 a) und b) der VO (EG) 1275/2008 festgelegte zulässige Stromverbrauchim Rahmen des Nachprüfungsverfahren im Aus-Zustand 0,60 W (0,50 W zuzüglich einerPrüftoleranz von 0,10 W) und im Bereitschaftszustand 1,10 W (1,00 W zuzüglich einerPrüftoleranz von 0,10 W) nicht überschreiten darf.
120(b) Nach Maßgabe dieser Kriterien entspricht das streitgegenständlicheWäschetrocknermodell nicht den in der VO (EG) 1275/2008 festgelegten Anforderungen,weil es den im Nachprüfungsverfahren geltenden Grenzwert für den Stromverbrauch imBereitschaftszustand von 1,10 W deutlich überschreitet.
121Ausweislich der vom LANUV NRW als qualifizierter Fachbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 LANUV-Errichtungsgesetz) veranlassten Nachprüfung des Wäschetrocknermodells durch die P.als akkreditiertes Prüflabor (vgl. vier Prüfberichte der P. vom 10. Dezember 2019 bzw.vom 5. Februar 2020 mit den Nummern N05, N06,N07 und N08) ergab die Prüfung des erstenWäschetrockners (eine Einheit gemäß Anhang III Abs. 5 der VO (EG) 1275/2008) einenStromverbrauch im Bereitschaftszustand von 2,55 W sowie die Prüfung drei weitererWäschetrockner (drei weitere Einheiten gemäß Anhang III Abs. 7 der VO (EG) 1275/2008)im Durchschnitt der Prüfergebnisse einen Stromverbrauch im Bereitschaftszustand von2,44 W. Angesichts der deutlichen Überschreitung des im Nachprüfungsverfahrengeltenden Grenzwertes von 1,10 W steht fest, dass das Wäschetrocknermodell dieAnforderungen nicht erfüllt (vgl. Anhang III Abs. 8 der VO (EG) 1275/2008).
122(aa) Das Nachprüfungsverfahren gemäß Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III Abs.5 bis 8 der VO (EG) 1275/2008 wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
123Wie in Anhang III Abs. 5 bis 8 der VO (EG) 1275/2008 vorgesehen, wurde zunächst eineEinheit des Wäschetrocknermodells einer Nachprüfung unterzogen. Nachdem bei derPrüfung der ersten Einheit mit einem Prüfergebnis von 2,55 W eine Überschreitung desgeltenden Grenzwertes von 1,10 W im Bereitschaftszustand festgestellt wurde, sindsodann drei weitere Einheiten einer Nachprüfung unterzogen worden. Diese dreiNachprüfungen haben mit einem Prüfergebnis von im Durchschnitt 2,44 W ebenfalls eineÜberschreitung des geltenden Grenzwertes von 1,10 W ergeben, sodass von einerNichterfüllung der geltenden Anforderungen für den Stromverbrauch imBereitschaftszustand auszugehen war.
124(bb) Auch im Übrigen entspricht die von der P. im Auftrag des LANUV NRWdurchgeführte Nachprüfung sämtlichen Vorgaben der maßgeblichen VO (EG) 1275/2008,insbesondere den Vorgaben des Anhangs II der VO (EG) 1275/2008 sowie dereinschlägigen technischen Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011.
125Soweit das Wäschetrocknermodell der Nachprüfung in einem Zustand unterzogen wurde,in dem es jeweils bei geschlossener Trocknertür eingeschaltet wurde, die Anzeigeeingeschaltet war und eine LED mit der Info „JA“ anzeigte, die „Delay-Funktion“ mit einerverzögerten Startzeit von 20 Stunden auf der entsprechenden Anzeige eingestellt wurde„DELAY 20H“, der Drehschalter auf beliebiger Position stand, die LED‘s für „Knitterschutz“und „Schon“ aktiviert wurden, allerdings nicht die „Start-Taste“ betätigt wurde, so befandsich das Gerät im Bereitschaftszustand (Standby) im Sinne des Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO(EG) 1275/2008. Aus der systematischen Zusammenschau der in Art. 2 Satz 2 Nr. 2, 5und 6 VO (EG) 1275/2008 legaldefinierten Zustände („Bereitschaftszustand“ (Standby),„Aktiver Betrieb“ und „Aus-Zustand“) folgt, dass sich ein in den Anwendungsbereich derVerordnung fallendes Gerät im Wege einer Negativabgrenzung jedenfalls dann im„Bereitschaftszustand“ (Standby) befindet, wenn es die Merkmale des Art. 2 Satz 2 Nr. 2VO (EG) 1275/2008 erfüllt und sich nicht im „Aus-Zustand“ und nicht im „Aktiven Betrieb“befindet. Hiernach befand sich das Gerät im Rahmen der durchgeführten Nachprüfungenim Bereitschaftszustand (Standby). Das Gerät war eingeschaltet, also mit dem öffentlichenStromnetz verbunden und auf dessen Energiezufuhr angewiesen, um bestimmungsgemäßzu funktionieren, und stellte zudem nur zeitlich unbegrenzt jedenfalls eine Information oderStatusanzeige bereit (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008). Ohne eine Verbindungmit dem öffentlichen Stromnetz würden sämtliche LED-Anzeigen bezüglich dervorgewählten Funktionen nicht bestimmungsgemäß funktionieren. Bei den eingeschaltetenLED-Anzeigen handelt es sich zudem um eine Information oder Statusanzeige, weil essich bei den LED-Anzeigen um eine kontinuierliche Funktion handelt, die Informationenliefert bzw. den Status des Gerätes auf einer Anzeige angibt, einschließlich derZeitanzeige (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 4 VO (EG) 1275/2008). Die Information oderStatusanzeige wird auch zeitlich unbegrenzt bereitgestellt, weil sich das Gerät in dem derNachprüfung zu Grunde gelegten Zustand zu keiner Zeit von selbst in einen anderenZustand versetzt, d.h. die LED-Anzeigen nicht nach einer bestimmten Zeit deaktiviertwerden bzw. erlöschen. Der der Nachprüfung zu Grunde gelegte Zustand kann im Wegeder vorzunehmenden Negativabgrenzung auch nicht als Aktiver Betrieb oder als Aus-Zustand qualifiziert werden. Ein Aktiver Betrieb kann nicht angenommen werden, weil das Gerät zwar mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden war, aber nicht mindestens eine derHauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes aktiviert wurde (vgl. Art.2 Satz 2 Nr. 5 VO (EG) 1275/2008). Zu den Hauptfunktionen eines Wäschetrocknersgehört naturgemäß regelmäßig nur, Wäsche zu trocknen. In dem der Nachprüfung zuGrunde gelegten Zustand war die Funktion zur Wäschetrocknung unstreitig nicht aktiviert.Vielmehr war lediglich die „Delay-Funktion“, mithin eine Funktion zum zeitlich verzögertenBeginn der Wäschetrocknung, vorgewählt, allerdings wurde diese Funktion mangelsBetätigung der „Start-Taste“ nicht aktiviert. Es handelte sich folglich um eineunvollständige Eingabe, bei der die Hauptfunktion (Wäschetrocknung bzw. jedenfallszeitlich verzögerte Wäschetrocknung) gerade noch nicht aktiviert wurde. Das Gerät befandsich in dem der Nachprüfung zu Grunde gelegten Zustand schließlich auch nicht im Aus-Zustand, weil es zwar mit dem Netz verbunden war, aber aufgrund der vorgewählten„Delay-Funktion“ sowie der zusätzlichen Vorwahl der Funktionen „Knitterschutz“ und„Schon“ weder keine Funktion bereitstellte, da es die vorgewählten Funktionen zumZwecke der nachfolgenden Aktivierung durch Betätigung der „Start-Taste“ bereitstellte,noch nur den Aus-Zustand anzeigte oder nur Funktionen bereitstellte, die dieelektromagnetische Verträglichkeit gewährleisteten (vgl. Art. 2 Satz 2 Nr. 6 VO (EG)1275/2008).
126Befand sich das Gerät im Rahmen der Nachprüfung mithin im Bereitschaftszustand, hattees den in Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG)1275/2008 festgelegten Grenzwert für den Stromverbrauch von 1,00 W zuzüglich der inArt. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III Abs. 5 bis 8 der VO (EG) 1275/2008bezeichneten Toleranz von 0,10 W einzuhalten, was ausweislich der vorzitiertenPrüfberichte der P. nicht der Fall war. Der den festgelegten Grenzwert übersteigendeWert von 2,55 W (erste Prüfeinheit) bzw. von im Durchschnitt 2,44 W (drei weiterePrüfeinheiten) ist auch nicht mit Blick auf die in Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008verpflichtend geregelte Verbrauchsminimierungsfunktion zu tolerieren. Ein höherer als derin Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 festgelegte Stromverbrauch ist imBereitschaftszustand temporär allenfalls für die in Anhang II Nr. 2 d) der VO (EG)1275/2008 genannte Zeitspanne („kürzeste mit seiner vorgesehenen Verwendungvereinbare Zeit“) zulässig, die das Gerät benötigt, um sich automatisch in einen der inAnhang II Nr. 2 d) der VO (EG) 1275/2008 benannten Zustände zu versetzen. DieseZeitspanne wird vom Beklagten im Rahmen der Nachprüfung nachvollziehbar auf 10Minuten festgelegt, d.h. jedenfalls für 10 Minuten ist im Bereitschaftszustand auch ein denGrenzwert von 1,10 W übersteigender Stromverbrauch faktisch zu tolerieren. DieseZeitspanne wird von dem streitgegenständlichen Wäschetrocknermodell indes gleichfallsüberschritten, weil es den geltenden Grenzwert von 1,10 W in dem der Nachprüfung zuGrunde gelegten Zustand auch nach Ablauf von 10 Minuten und darüber hinaus zeitlichunbegrenzt nicht einhält.
127Die Nachprüfung entspricht den anerkannten Regeln der Technik, weil sie in Einklang mitder für die Durchführung der VO (EG) 1275/2008 einschlägigen harmonisierten Norm, dertechnischen Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011, vorgenommen wurde. Sowohl aus derentsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union als auch aus dem in Nr. 1 der DIN EN 50564:2011 definierten Anwendungsbereich geht hervor, dass dietechnische Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011 speziell geschrieben wurde, um die VO(EG) 1275/2008 zur Messung der Leistungsaufnahme im Standby-Betrieb und in derBetriebsart Aus zu unterstützen. Dabei erfolgt die Definition der ZuständeBereitschaftszustand (Standby) und Aus-Zustand ausschließlich durch Art. 2 Satz 2 VO(EG) 1275/2008 und gerade nicht durch die Prüfvorschrift selbst, was explizit auch aus Nr.1, 3.5 und 3.6 der DIN EN 50564:2011 hervorgeht, die insoweit ausdrücklich auf dieLegaldefinitionen in Art. 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 VO (EG) 1275/2008 verweist. Die DIN EN50564:2011 regelt mithin lediglich das Verfahren für die Messung der elektrischenLeistungsaufnahme in den durch Art. 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 VO (EG) 1275/2008 kraftVerordnung legaldefinierten Zuständen (vgl. Nr. 1 der DIN EN 50564:2011). Diedurchgeführte Messung der Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Standby) istauch entsprechend der Vorgaben unter Nr. 5 der DIN EN 50564:2011 vorgenommenworden. So ist das Gerät jeweils gemäß Nr. 5.2 der DIN EN 50564:2011 nach derBedienungsanleitung vorbereitet und eingerichtet worden, indem die „Delay-Funktion“vorgewählt, der Drehschalter auf eine beliebige Position gestellt sowie die Zusatzoptionen„Knitterschutz“ und „Schon“ aktiviert wurden. Dass in der Folge nicht zusätzlich auch die„Start-Taste“ betätigt wurde, stellt keine der Bedienungsanleitung zuwiderlaufendeEinrichtung im Sinne der Prüfnorm dar. Denn die Einrichtung des Gerätes muss mit Blickauf den zu prüfenden Zustand vorgenommen werden. Der zu prüfende Zustand war hierder Bereitschaftszustand, der allerdings – wie vorstehend ausgeführt – ausschließlich aufder Ebene der Durchführungsrechtsvorschrift, hier gemäß Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG)1275/2008 definiert wird und nicht durch die Prüfnorm selbst oder aber dieBedienungsanleitung des Gerätes. Erfüllt mithin – wie hier – der der Prüfung zu Grundegelegte Zustand des Gerätes die Voraussetzungen des Bereitschaftszustandes im Sinnevon Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008, so steht eine Messung derLeistungsaufnahme in diesem Zustand stets in Einklang mit Nr. 5.2 der DIN EN50564:2011, auch wenn hier ggf. nach der Bedienungsanleitung für eine Aktivierung der„Delay-Funktion“ zusätzlich noch die „Start-Taste“ hätte betätigt werden müssen. Denn diefestgelegten Grenzwerte für den Bereitschaftszustand müssen für jeden Betriebsmodusdes Gerätes eingehalten werden, der im Sinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008als Bereitschaftszustand qualifiziert werden kann, unabhängig davon, ob die jeweiligeBedienungsanleitung des Gerätes den konkret eingestellten Modus des Gerätesmöglicherweise als einen anderen Betriebszustand bezeichnet. Maßgeblich ist allein dieZustandsdefinition der VO (EG) 1275/2008. Die Messung der Leistungsaufnahme imBereitschaftszustand wurde auch entsprechend der Vorgaben in Nr. 5.3.1 und 5.3.2 derDIN EN 50564:2011 im sog. Abtastverfahren durchgeführt. Das Abtastverfahren ist gemäßNr. 5.3.1 und 5.3.2 der DIN EN 50564:2011 für alle unter die Prüfnorm fallendenBetriebsarten und Gerätetypen das bevorzugte Verfahren und für Betriebsarten, bei denendie Leistungsaufnahme periodisch schwankt und für Kurzzeit-Betriebsarten das einzigenach der Prüfnorm zulässige Messverfahren. Es gilt als der empfohlene Ansatz für alleMessungen nach der Prüfnorm DIN EN 50564:2011. Vor diesem Hintergrund ist dieMessung der Leistungsaufnahme des Gerätes im Bereitschaftszustand durch dasAbtastverfahren rechtlich nicht zu beanstanden.
128(cc) Die von der Klägerin gegen die Ordnungsgemäßheit der Durchführung desbehördlichen Nachprüfungsverfahrens erhobenen Einwände greifen nicht durch.
129Die Klägerin geht fehl in der Annahme, dass die Messung der Leistungsaufnahme imBereitschaftszustand (Standby) nicht auf Grundlage der Prüfnorm DIN EN 50564:2011,sondern auf der Grundlage der Prüfnorm DIN EN 61121:2013 hätte durchgeführt werdenmüssen. Wie bereits ausgeführt, war die Messung des Stromverbrauchs allein aufGrundlage der einschlägigen harmonisierten Norm DIN EN 50564:2011 vorzunehmen,weil allein diese der Durchführung der VO (EG) 1275/2008 sowie der RL 2005/32/EGdient. Die technische Prüfvorschrift DIN EN 61121:2013 ist hingegen die einschlägigeharmonisierte Norm für die Durchführung der VO (EU) 932/2012 sowie der RL2009/125/EG. Dies folgt aus Art. 5 VO (EU) 932/2012, wonach bei der Durchführung der inArt. 3 Abs. 2 RL 2009/125/EG genannten behördlichen Marktaufsichtsprüfungenhinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I der VO (EU) 932/2012 das inAnhang III der VO (EU) 932/2012 beschriebene Nachprüfungsverfahren anzuwenden ist.Aus Anhang III Abs. 1 der VO (EU) 932/2012 wiederum folgt, dass für die Feststellung undÜberprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung Messungen undBerechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblattder Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder eines anderen zuverlässigen,genauen und reproduzierbaren Verfahrens vorgenommen werden, das dem anerkanntenStand der Technik Rechnung trägt und dessen Ergebnisse als mit geringer Unsicherheitbehaftet gelten. Das den anerkannten Regeln der Technik im vorgenannten Sinneentsprechende Mess- und Berechnungsverfahren ist in der im Amtsblatt der EuropäischenUnion auf Veranlassung der Europäischen Kommission veröffentlichten harmonisiertenNorm (vgl. Art. 2 Nr. 27, Art. 10 RL 2009/125/EG, Art. 2 VO (EU) 932/2012), dertechnischen Prüfvorschrift DIN EN 61121:2013 (ABl. EU vom 16. Mai 2014, C 149/1)geregelt, die ausweislich der amtlichen Veröffentlichung explizit der Durchführung der VO(EU) 932/2012 sowie der RL 2009/125/EG dient (vgl. auch Vorwort der DIN EN61121:2013). Die VO (EU) 932/2012 enthält indes von vornherein keinerlei Vorgaben fürdie Messung des Stromverbrauchs von Wäschetrocknern im Bereitschaftszustand(Standby), sondern definiert für die Einhaltung der in der Verordnung vorgegebenenÖkodesign-Anforderungen ausweislich ihrer Begriffsbestimmungen lediglich den „Aus-Zustand“ (Art. 2 Nr. 15 VO (EU) 932/2012) und den „unausgeschalteten Zustand“ (Art. 2Nr. 16 VO (EU) 932/2012). Der in Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008 legaldefinierteBereitschaftszustand (Standby) ist mit den in Art. 2 Nr. 15 und 16 VO (EU) 932/2012definierten Zuständen nicht im Ansatz vergleichbar. Vorgaben zum hierstreitgegenständlichen Bereitschaftszustand (Standby) finden sich demzufolge auch nichtin den Regelungen zu den Ökodesign-Anforderungen in Art. 3 VO (EU) 932/2012 i.V.m.Anhang I der VO (EU) 932/2012 sowie zum behördlichen Nachprüfungsverfahren in Art. 5VO (EU) 932/2012 i.V.m. Anhang III der VO (EU) 932/2012. Da die Prüfvorschrift DIN EN61121:2013 indes allein der Durchführung der VO (EU) 932/2012 sowie der RL2009/125/EG dient, legt sie denklogisch nur die Mess- und Berechnungsverfahren für diein Art. 2 Nr. 15 und 16 VO (EU) 932/2012 legaldefinierten Zustände („Aus-Zustand“ und„unausgeschalteter Zustand“) fest und enthält daher keinerlei Vorgaben für die Messung des Stromverbrauchs im Bereitschaftszustand (Standby). Angesichts dessen ist für dieMessung des Stromverbrauchs im Bereitschaftszustand (Standby) ausschließlich dietechnische Prüfvorschrift DIN EN 50564:2011 heranzuziehen.
130Die Klägerin vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, bei dem im Rahmender Nachprüfung simulierten Zustand des Gerätes habe es sich nicht um denBereitschaftszustand (Standby) gehandelt. Das Gegenteil ist der Fall. Bei dem derNachprüfung zu Grunde gelegten Zustand handelt es sich um den Bereitschaftszustand imSinne von Art. 2 Satz 2 Nr. 2 VO (EG) 1275/2008. Insoweit wird auf die vorstehendenAusführungen unter B. I. 3. a. bb. (1) (b) (bb) Bezug genommen.
131Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, im Rahmen der Nachprüfungsei ein missbräuchliches Verbraucherverhalten und keine vorhersehbare Verwendungsimuliert worden, weil die Prüfung der „Delay-Funktion“ ohne nachfolgende Betätigung der„Start-Taste“ entgegen den Angaben in der Bedienungsanleitung vorgenommen wordensei und damit eine unvollständige Eingabe darstelle. Dieser Einwand ist rechtlichunerheblich, weil die maßgeblichen Vorschriften des Art. 3 VO (EG) 1275/2008 i.V.m.Anhang II Nr. 2 b) Satz 2 der VO (EG) 1275/2008 ausschließlich darauf abstellen, dassder festgelegte Grenzwert für den Stromverbrauch im Bereitschaftszustand von 1,00 Wzuzüglich der in Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III Abs. 5 bis 8 der VO (EG)1275/2008 bezeichneten Toleranz von 0,10 W eingehalten wird. Wann sich ein Gerät imBereitschaftszustand (Standby) befindet, wird ausschließlich durch die Legaldefinition inArt. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 VO (EG) 1275/2008 sowie einer Negativabgrenzung zu den inArt. 2 Satz 2 Nr. 5 und 6 VO (EG) 1275/2008 beschriebenen Zuständen („Aktiver Betrieb“und „Aus-Zustand“) bestimmt. Die Legaldefinition des Bereitschaftszustandes stellt indesausdrücklich nicht darauf ab, ob es sich bei dem jeweiligen Zustand des Gerätes um einenZustand handelt, der einer vorhersehbaren Verwendung bzw. einem vorhersehbarenVerbraucherverhalten entspricht. Vielmehr ist der geltende Grenzwert in jedem Zustandeinzuhalten, der als Bereitschaftszustand im Sinne der Legaldefinition qualifiziert werdenkann. Selbst wenn jedoch zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, einBereitschaftszustand im Sinne der VO (EG) 1275/2008 wäre nur ein solcher Zustand, dereiner vorhersehbaren Verwendung des Produktes im Sinne des § 2 Nr. 27 ProdSGentspricht, so führte dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit kanndahinstehen, ob das Produktsicherheitsgesetz im Rahmen desEnergieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes überhaupt Anwendung findet. Denn derim Rahmen der Nachprüfung simulierte Zustand entspricht jedenfalls – auch beiunterstellter Anwendbarkeit des Produktsicherheitsgesetzes – einer vorhersehbarenVerwendung des Produkts, weil insoweit lebensnah simuliert wurde, dass der Verbraucheraufgrund eines Konzentrationsmangels (Ablenkung durch äußere Einflüsse etc.) vergisst,die „Delay-Funktion“ durch Betätigung der „Start-Taste“ zu aktivieren. Eine solcheunvollständige Eingabe bei der Verwendung eines Wäschetrockners im Alltag ist nachvernünftigem Ermessen für den Hersteller ohne Weiteres vorhersehbar.
132(c) Die Klägerin kann sich hinsichtlich einer Konformität des streitgegenständlichenWäschetrocknermodells mit den Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 als Durchführungsrechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht mit Erfolgauf die Konformitätsvermutungsregelungen gemäß § 4 Abs. 2 und 3 EVPG berufen.
133In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungender Vermutungsregelungen des § 4 Abs. 2 und 3 EVPG überhaupt erfüllt sind. Dennjedenfalls sind die Konformitätsvermutungen – selbst bei zu Gunsten der Klägerinunterstellter Anwendbarkeit – durch die in Übereinstimmung mit den gesetzlichenVorgaben der VO (EG) 1275/2008 durchgeführte behördliche Nachprüfung widerlegtworden. Die Widerlegung der Konformitätsvermutungen folgt insoweit unmittelbar aus dergesetzlichen Regelung des Art. 5 VO (EG) 1275/2008 i.V.m. Anhang III Abs. 8 der VO(EG) 1275/2008. Denn darin ist bestimmt, dass bei einem – wie hier – ordnungsgemäßdurchgeführten Nachprüfungsverfahren, bei dem die Nichteinhaltung des geltendenGrenzwertes für den zulässigen Stromverbrauch im Bereitschaftszustand festgestelltwurde, hinsichtlich des streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells kraft gesetzlicherFiktion angenommen wird, dass das Modell die geltenden Anforderungen nicht erfüllt,
134vgl. zu einer vergleichbaren Fiktionsregelung in einer anderen Durchführungsrechtsvorschrift: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 581/18 –, n.v., BA S. 6.
135Die Klägerin hat im Übrigen weder im Verwaltungs- noch im GerichtsverfahrenPrüfberichte oder (Zweit-)Gutachten akkreditierter Prüfinstitute oder andereaussagekräftige Unterlagen vorgelegt, die die Ergebnisse der ordnungsgemäßdurchgeführten behördlichen Nachprüfung durchgreifend in Zweifel ziehen oder diezweifelsfrei belegen könnten, dass das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell denVorgaben der VO (EG) 1275/2008 hinsichtlich der Einhaltung des geltenden Grenzwertesfür den zulässigen Stromverbrauch im Bereitschaftszustand vollumfänglich genügt. Die imgerichtlichen Verfahren vorgelegten Testberichte der in China ansässigen PrüfinstituteSGS-CSTS Standards Technical Services Co. Ltd. (SGS China) (Testbericht vom 21.Dezember 2018) und Dekra Testing and Certification (Shanghai) Ltd. (Testbericht vom 27.Juni 2019) sind offenkundig ungeeignet, eine Einhaltung der Anforderungen der VO (EG)1275/2008 zu belegen. Dies schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass die Testungenin demselben simulierten Zustand vorgenommen wurden, der auch der behördlichenNachprüfung zu Grunde liegt. Des Weiteren entsprechen die von der Klägerseiteveranlassten Testungen nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil sie nicht inEinklang mit der für die Durchführung der VO (EG) 1275/2008 einschlägigen technischenPrüfvorschrift DIN EN 50564:2011 vorgenommen wurden. Die Messungen wurden nämlichnicht im Wege des Abtastverfahrens gemäß Nr. 5.3.1 und 5.3.2 der DIN EN 50564:2011vorgenommen, sondern im Verfahren der direkten Ablesung gemäß Nr. 5.3.4 der DIN EN50564:2011. Dies entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil dasAbtastverfahren gemäß Nr. 5.3.1 und 5.3.2 der DIN EN 50564:2011 für alle unter diePrüfnorm fallenden Betriebsarten und Gerätetypen das bevorzugte Verfahren und fürBetriebsarten, bei denen – wie hier – die Leistungsaufnahme veränderlich ist (d.h. wennsie periodisch schwankt oder instabil ist) das einzige nach der Prüfnorm zulässigeMessverfahren darstellt. Eine Messung im Verfahren der direkten Ablesung gemäß Nr.
1365.3.4 der DIN EN 50564:2011 war daher von vornherein nicht zulässig. Dessen ungeachtet haben im Streitfall – wie hier – gemäß Nr. 5.3.4 der DIN EN 50564:2011 dieErgebnisse aus dem Abtastverfahren gemäß Nr. 5.3.2 der DIN EN 50564:2011 ohnehinVorrang vor den Ergebnissen des Verfahrens der direkten Ablesung.
137(2) Angesichts des vorstehend unter B. I. 3. a. bb. (1) ausführlich dargelegten Verstoßesdes streitgegenständlichen Wäschetrocknermodells gegen die in der VO (EG) 1275/2008festgelegten Anforderungen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigenErmächtigungsgrundlagen des § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 und 7 EVPG erfüllt.Hiernach wird lediglich vorausgesetzt, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dieAnforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht erfüllt, was wiederum dann derFall ist, wenn es den in einer Durchführungsrechtsvorschrift festgelegten Anforderungennicht entspricht. Ausreichend ist insoweit schon ein singulärer Verstoß, der hier gegebenist, weil das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell die Anforderungen der VO (EG)1275/2008 als Durchführungsrechtsvorschrift hinsichtlich des zulässigen Stromverbrauchsim Bereitschaftszustand nicht erfüllt. Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen derErmächtigungsgrundlagen erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dasstreitgegenständliche Wäschetrocknermodell zusätzlich auch den Anforderungen der VO(EU) 932/2012 in Bezug auf die Angabe des gewichteten jährlichen Energieverbrauchs(AEc) nicht entspricht.
138b. Die Klägerin ist als Wirtschaftsakteur richtige Adressatin der getroffenen Anordnungen.
139Aus einem Umkehrschluss zu § 7 Abs. 3 Satz 3 EVPG ist zu entnehmen, dass tauglicheAdressaten von Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPGWirtschaftsakteure und Aussteller sind,
140vgl. Nusser/Fehse, in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, § 7 EVPG, Rn. 39.
141Wirtschaftsakteure sind gemäß § 2 Abs. 19 EVPG Hersteller, Bevollmächtigter, Importeurund Händler.
142Hersteller wiederum ist gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG eine natürliche oder juristischePerson, die energieverbrauchsrelevante Produkte herstellt und für deren Übereinstimmungmit diesem Gesetz zum Zweck ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unterdem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauchverantwortlich ist. Importeur ist gemäß § 2 Abs. 9 EVPG eine im EuropäischenWirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einemDrittstaat stammendes Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen ihrerGeschäftstätigkeit in Verkehr bringt.
143Vorliegend gilt die Klägerin als Hersteller des streitgegenständlichenWäschetrocknermodells im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG und ist damit tauglicheAdressatin der getroffenen Anordnungen.
144Die Klägerin ist als Personenhandelsgesellschaft rechtsfähig (vgl. § 161 Abs. 2, § 105Abs. 2 Handelsgesetzbuch – HGB) und daher im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG alsjuristische Person anzusehen. Zwar ist nach § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG Hersteller nur einenatürliche oder juristische Person, die energieverbrauchsrelevante Produkte herstellt undfür deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck ihres Inverkehrbringens oderihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder fürdessen Gebrauch verantwortlich ist. Während nach § 2 Abs. 9 EVPG eine imEuropäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die einaus einem Drittstaat stammendes Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmenihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt, lediglich Importeur ist. Entsprechend demWortlaut dieser Vorschriften kann somit eine Herstellereigenschaft grundsätzlich nur dannangenommen werden, wenn die in Rede stehende Person das Produkt tatsächlichherstellt, d.h. unmittelbar auf dessen Entwicklungsprozess und Ökodesign Einfluss hat.Demgegenüber werden Personen, die Produkte unter ausschließlicher Verwendung ihrerMarke weiterverkaufen, im Rahmen des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzesnicht als Hersteller definiert. Gleichwohl muss auch in den Fällen, in denen ein Produktvon nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Personen gefertigt wurde,ein Verantwortlicher vorhanden sein, der die Erfüllung produktbezogener gesetzlicherPflichten gewährleistet. Üblicherweise beauftragt der tatsächliche Hersteller zu diesemZweck einen im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten, in seinemNamen ganz oder teilweise bei der Erfüllung der ihm nach demEnergieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz obliegenden Pflichten zu handeln (vgl. § 2Abs. 8 EVPG). Existiert – wie hier – kein Bevollmächtigter in diesem Sinne treffen denImporteur die entsprechenden Herstellerpflichten. Dies erscheint im vorliegenden Fallsachgerecht. Denn sowohl auf der Verpackung des Produkts als auch auf denWäschetrocknern selbst befindet sich ausschließlich die Handelsmarke der Klägerin.Kennzeichnungen, die auf den tatsächlichen, physischen Produkthersteller hindeuten, sindnicht vorhanden. Da im Hinblick auf die Erfüllung der Herstellerpflichten anhand derProduktkennzeichnungen kein Rückgriff auf den tatsächlichen Produzenten möglich ist, giltdie Klägerin als Herstellerin der Produkte. Dass sie das streitgegenständlicheWäschetrocknermodell augenscheinlich im Wesentlichen bereits in seinem für den Marktbestimmten Endzustand importiert und selbst keine Maßnahmen an dem Produktvorgenommen hat, erweist sich als unerheblich. Aufgrund der Gestaltung desWäschetrockners und seiner Verpackung steht ausschließlich die Klägerin alsAnsprechpartnerin für die nationalen Behörden zur Verfügung. Sie hat mit der auf ihreVeranlassung hin erfolgten Kennzeichnung der Ware die Verantwortung für das Produktund dessen Übereinstimmung mit den Ökodesign-Anforderungen übernommen,
145vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 29. Januar 2015 – B 2 K 14.365 –, juris Rn. 21; vgl. zur Qualifikationdesjenigen als Hersteller eines Produktes, der ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und esunter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke vermarktet, ebenfalls:Nusser/Fehse, in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage 2019, §2 EVPG, Rn. 42 ff.
146Ungeachtet ihrer Qualifikation als Hersteller im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 1 EVPG ist dieKlägerin zugleich jedenfalls auch Importeur des in China hergestelltenWäschetrocknermodells im Sinne des § 2 Abs. 9 EVPG und damit auch insoweit tauglicheAdressatin der getroffenen Anordnungen.
147Die Klägerin ist als Personenhandelsgesellschaft rechtsfähig (vgl. § 161 Abs. 2, § 105Abs. 2 HGB) und daher im Sinne des § 2 Abs. 9 EVPG als juristische Person anzusehen.Sie ist in Deutschland und damit im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen. Dasstreitgegenständliche Wäschetrocknermodell stammt aus China und damit aus einemDrittstaat. Zudem hat die Klägerin das Produkt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit imEuropäischen Wirtschaftsraum durch Veräußerung an gewerbliche Händler in Verkehrgebracht (vgl. § 2 Abs. 4, 17, 18 EVPG). Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPGmüssen nicht ausschließlich gegen den Hersteller gerichtet werden. Dies wäre, sofern essich etwa um einen im außereuropäischen Ausland ansässigen Hersteller handelt, in derPraxis im Regelfall auch tatsächlich unmöglich und würde den Schutzgedanken desEnergieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes leerlaufen lassen. Sie können daher auchgegen den Importeur gerichtet werden. Üblicherweise beauftragt ein Hersteller (vgl. § 2Abs. 7 EVPG) einen im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten(vgl. § 2 Abs. 8 EVPG). Existiert ein solcher Bevollmächtigter im Sinne des § 2 Abs. 8EVPG – wie hier – nicht, treffen den Importeur die entsprechenden Herstellerpflichten. Sobestimmt nämlich § 4 Abs. 8 Satz 1 EVPG ausdrücklich, dass nicht nur der Hersteller undsein Bevollmächtigter, sondern auch der jeweilige Importeur einesenergieverbrauchsrelevanten Produkts, das von einer Durchführungsrechtsvorschrifterfasst wird, im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen hat, dass er imstandeist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung energieverbrauchsrelevanterProdukte, die nicht den Anforderungen nach § 4 Abs. 1 EVPG entsprechen, zu verhindern.Entsprechende Maßnahmen sind gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 EVPG insbesondere, also nurbeispielhaft, Rücknahme des Produkts, angemessene und wirksame Hinweise undRückruf,
148vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2018 – 3 L 790/18 –, juris Rn. 7.
149c. Die getroffenen Anordnungen sind von der Rechtsfolgenseite derErmächtigungsgrundlagen gedeckt.
150aa. Dem Beklagten kommt als Marktüberwachungsbehörde hinsichtlich der Ergreifung vonMaßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG, d.h. hinsichtlich des „Ob“ einesEinschreitens, ausweislich des Wortlauts der Vorschrift kein Entschließungsermessen zu.Vielmehr ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde verpflichtet tätig zu werden, wennsie den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt die Anforderungen des § 4 EVPGnicht erfüllt. Hinsichtlich des „Ob“ eines Tätigwerdens handelt es sich daher um einegebundene Entscheidung. Ein Ermessen ist der Behörde lediglich hinsichtlich der Wahlder im Einzelfall zu treffenden Maßnahme sowie hinsichtlich der Auswahl des Adressateneingeräumt,
151vgl. Nusser/Fehse, in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 4. Auflage2019, § 7 EVPG, Rn. 42; Fischerauer, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: 124. EL Januar2024, § 7 EVPG, Rn. 11; vgl. zur Annahme einer gebundenen Entscheidung hinsichtlich des „Ob“eines Einschreitens bei einer auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG gestützten Maßnahme wohlauch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 4 B 978/11 –, juris Rn. 9.
152bb. Dies zu Grunde gelegt, erweisen sich die getroffenen Anordnungen auf derRechtsfolgenseite als rechtsfehlerfrei.
153Das streitgegenständliche Wäschetrocknermodell erfüllt die Anforderungen nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht, weil es nach den Feststellungen im durchgeführtenNachprüfungsverfahren den Anforderungen der VO (EG) 1275/2008 alsDurchführungsrechtsvorschrift hinsichtlich des zulässigen Stromverbrauchs imBereitschaftszustand nicht entspricht, so dass der Beklagte zum Einschreiten verpflichtetwar. Weil dem Beklagten hinsichtlich des „Ob“ eines Einschreitens keinEntschließungsermessen zukommt, hätte er mithin auch dann gestützt auf § 7 Abs. 3 Satz1 und 2 EVPG Maßnahmen ergreifen müssen, wenn er nur einen Verstoß gegen dieDurchführungsrechtsvorschrift der VO (EG) 1275/2008 festgestellt, und nicht darüberhinaus zusätzlich auch einen Verstoß gegen die Durchführungsrechtsvorschrift der VO(EU) 932/2012 angenommen hätte.
154Da die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht erfüllt sind, durfte derBeklagte der Klägerin mit der Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung gestützt auf §7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 EVPG das Inverkehrbringen und die weitere Bereitstellungdes Wäschetrocknermodells sowie gleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne desArt. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012 untersagen. Des Weiteren konnte der Beklagte, weil dieAnforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht erfüllt sind, gegenüber der Klägeringestützt auf § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 EVPG mit der Anordnung in Ziffer 2 derOrdnungsverfügung sowohl die Rücknahme als auch mit der Anordnung in Ziffer 4 derOrdnungsverfügung den öffentlichen Rückruf des Wäschetrocknermodells sowiegleichwertiger Wäschetrocknermodelle im Sinne des Art. 2 Nr. 17 VO (EU) 932/2012anordnen. Die in Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung jeweils flankierend getroffenenAnordnungen, die belieferten gewerblichen Kunden (Händler) über die Rücknahme sowiedie namentlich bekannten Endverbraucher über den Rückruf zu informieren und denRückruf auf der Firmenhomepage zu veröffentlichen und zudem dem Beklagten sowohldie Rücknahme als auch den öffentlichen Rückruf nach Durchführung der Maßnahmennachzuweisen, sind als Annexregelungen ebenfalls von § 7 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 7EVPG gedeckt.
155Der Beklagte hat schließlich rechtsfehlerfrei von dem ihm zustehenden Auswahlermessenhinsichtlich der im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen sowie hinsichtlich der Auswahl desAdressaten Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit die gesetzlichenGrenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer demZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat erkannt, dass ihm mit Blick auf die konkret zuergreifenden Maßnahmen und den Adressaten derselben ein Auswahlermessen zustand.
156Dies hat er durch die Formulierungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung, anderegleichermaßen effektive Maßnahmen seien im Rahmen des Auswahlermessens nichtersichtlich, die Anordnungen seien auch im Übrigen verhältnismäßig und die Klägerin seials Hersteller der richtige Adressat der getätigten Anordnungen, hinreichend zumAusdruck gebracht. Angesichts dessen kann ein Ermessensnichtgebrauch bzw.Ermessensausfall mit Blick auf das Auswahlermessen nicht festgestellt werden.
157Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens zur Adressatenauswahl bedurfte es keinernäheren Ausführungen. Denn diesbezüglich sind nähere Ausführungen jedenfalls dannnicht veranlasst, wenn das von der Behörde verfolgte Ziel durch die InanspruchnahmeDritter offensichtlich nicht oder nicht in gleich effektiver Weise erreichbar ist,
158vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 3 M 105/24 –, juris Rn. 64.
159So liegt der Fall hier. Andere potentielle Adressaten für die getroffenen Maßnahmen, dieeine umfassende Herausnahme des Wäschetrocknermodells aus dem Markt in gleicheffektiver Weise sicherstellen könnten, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
160In Bezug auf die Ausübung des Ermessens zur Auswahl der im Einzelfall zu treffendenMaßnahmen ist ein Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall nicht feststellbar.Insbesondere durch die Aussage, andere gleichermaßen effektive Maßnahmen seien nichtersichtlich, hat der Beklagte die Ergreifung anderer Maßnahmen im Rahmen seinerErmessensentscheidung ausdrücklich erwogen. Dessen ungeachtet ist zu konstatieren,dass, wenn ein energieverbrauchsrelevantes Produkt – wie hier – die Anforderungen nach§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVPG aufgrund gesicherter Feststellungen in einemNachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht nicht erfüllt und damit das betreffende Produktnicht in Verkehr gebracht werden darf, dass Ermessen der Behörde mit Blick auf eineUntersagung des Inverkehrbringens und der weiteren Bereitstellung auf dem Markt sowieder Anordnung der Rücknahme und des Rückrufs des betreffenden Produkts zwecksGewährleistung einer effektiven Marktüberwachung zum Schutze der Verbraucher und derUmwelt regelmäßig auf Null reduziert ist,
161vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2018 – 3 L 790/18 –, juris Rn. 12; in diese Richtungtendierend ebenfalls: Nusser/Fehse, in: Säcker/Ludwigs, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band2, 4. Auflage 2019, § 7 EVPG, Rn. 34, 43.
162Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind gleichfalls nichtfeststellbar. Insbesondere können weder der Ordnungsverfügung selbst noch demVorbringen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren sachfremde Erwägungenentnommen werden.
163Die getroffenen Anordnungen genügen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil sie dieKlägerin nicht in unzumutbarer Weise belasten.
164Die von der Klägerin pauschal in den Raum gestellte Anordnung eines Software-Updates zur Anpassung des Stromverbrauchs im Bereitschaftszustand stellte – abgesehen von der vorstehend ohnehin gegebenen Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf diegetroffenen Anordnungen – von vornherein kein milderes und gleich geeignetes Mittel zurZweckerreichung, namentlich der vollständigen Herausnahme des nicht verkehrsfähigenProduktes aus dem Markt, dar. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin nichtansatzweise nachgewiesen hat, dass der geltende Grenzwert für den Stromverbrauch imBereitschaftszustand durch ein Software-Update wirksam eingehalten werden könnte,würde im Falle der Anordnung eines Software-Updates das aufgrund der behördlichenNachprüfung gesichert als nicht verkehrsfähig geltende Produkt weiterhin bis zurvollständigen Durchführung sämtlicher Updates und damit zunächst auf unabsehbare Zeitweiter im Markt verbleiben.
165Die mit den getroffenen Anordnungen verbundenen wirtschaftlichen Gefahren für dieKlägerin müssen daher grundsätzlich hinter dem wirksamen Schutz des fairenWettbewerbs und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie der Erhöhung derEnergieeffizienz und des Umweltschutzes zurückstehen,
166vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 581/18 –, n.v., BA S. 6 f.; VGDüsseldorf, Beschluss vom 10. April 2018 – 3 L 790/18 –, juris Rn. 13.
167Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht zuletzt deswegen gewahrt, weil es derKlägerin unbenommen bleibt, gegenüber dem Beklagten die Ergreifung wirksamerMaßnahmen zur vollständigen Beseitigung des festgestellten Verstoßes gegen diemaßgebliche Durchführungsrechtsvorschrift nachzuweisen. Gelingt ihr ein derartigerNachweis, ist der Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 EVPG gehalten, die getroffenenAnordnungen zu widerrufen bzw. zu ändern.
168II. Die in Ziffer 5 bis 7 der Ordnungsverfügung enthaltenen differenziertenZwangsgeldandrohungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
1691. Die Ermächtigungsgrundlage für die Zwangsgeldandrohungen findet sich in §§ 55Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
1702. Die Zwangsgeldandrohungen sind formell rechtmäßig.
171a. Der Beklagte hat den (Grund-)Verwaltungsakt, die Anordnungen unter Ziffer 1, 2 und 4der Ordnungsverfügung, erlassen und ist als Vollzugsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 VwVGNRW damit auch für deren Vollzug zuständig.
172b. Einer Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass derZwangsgeldandrohungen bedurfte es nicht, da diese gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfGNRW bei – wie hier – Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung regelmäßig entbehrlichist.
1733. Die Zwangsgeldandrohungen sind materiell rechtmäßig.
174Die Zwangsgeldandrohungen genügen den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW.
175Der Beklagte hat für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer 1 derOrdnungsverfügung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euroangedroht (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung). Für die Nichtbeachtung der Anordnungenunter Ziffer 2 und 4 der Ordnungsverfügung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von
17615.000,00 Euro angedroht (Ziffern 6 und 7 der Ordnungsverfügung). Die angedrohtenZwangsgelder halten sich allesamt in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRWvorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro undhöchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner stehen dieZwangsgeldandrohungen gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenenVerhältnis zu dem verfolgten Zweck, ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das – wiedas streitgegenständliche Wäschetrocknermodell – die Anforderungen nach § 4 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 EVPG nicht erfüllt und damit nicht in Verkehr gebracht werden darf,umfassend und zeitnah vom Markt zu entfernen.
177C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
178D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO inVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
179Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner derGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
180Rechtsmittelbelehrung:
181Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwal-tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf)schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteilbezeichnen.
182Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen desöffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischenRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronischeBehördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
183Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, ausdenen die Berufung zuzulassen ist.
184Die Berufung ist nur zuzulassen,
1851. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
1862. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
1873. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
1884. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa- len, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1895. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
190Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei demOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oderPostfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
19139
192Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
193Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durchProzessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahreneingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einerstaatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einesanderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, derdie Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichenVertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich dervon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl.§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz –RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen undOrganisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
194Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. ImFall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
195B e s c h l u s s :
196Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
197G r ü n d e :
198Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.In Anlehnung an Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für dieVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung die Summe der insgesamtangedrohten Zwangsgelder (20.000,00 Euro + 15.000,00 Euro + 15.000,00 Euro =
19950.000,00 Euro) zu Grunde zu legen, weil diese höher ist als der für die Grundverfügungselbst zu bemessende Streitwert.
200Rechtsmittelbelehrung:
201Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten derGeschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oderPostfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgerichtfür das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a derZivilprozessordnung gilt entsprechend.
202Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen desöffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischenRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronischeBehördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
203Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Ent-scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist derStreitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalbeines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
204Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht über-steigt.
20540
206Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronischesDokument bedarf es keiner Abschriften.
207War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vondem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt unddie Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, vondem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.