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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der am 28. September 2023 gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6348/23 gegen den Entlassungsbescheid des Polizeipräsidiums Y. vom 18. August 2023 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6A. Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 18. August 2023 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 5. Februar 2024 – 6 B 1288/23 –, juris, Rn. 10, vom 28. Februar 2023 - 6 B 83/23 -, juris, Rn. 15 ff. und vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 -, juris, Rn. 38.
8Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn sich aus diesen zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergibt. Dies ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, keineswegs aber auf diesen Rechtsbereich beschränkt. Auch im öffentlichen Dienstrecht gibt es zahlreiche Fallkonstellationen, in denen eine (Teil-)Identität zwischen Erlass- und Vollziehungsinteresse bestehen kann.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 – 6 B 1288/23 –, juris, Rn. 12 und vom 28. Februar 2023 - 6 B 83/23 -, NVwZ-RR 2023, 685 = juris, Rn. 15 ff. m. w. N., sowie die exemplarische Aufzählung bei Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 215 ff.
10Dies zugrunde gelegt genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den auf Seite 9 der Entlassungsverfügung gegebenen Erläuterungen hat das Polizeipräsidium zu erkennen gegeben, dass ihm der Ausnahmecharakter der angeordneten sofortigen Vollziehung bewusst war und es hiervon im Fall des Antragstellers aufgrund der aus seiner Sicht zwingenden überwiegenden öffentlichen Interessen Gebrauch gemacht hat. Unbedenklich ist nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen, dass das Polizeipräsidium zur Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses die die Entlassungsverfügung tragenden Gründe (fehlende charakterliche Eignung) heranzieht und dabei aus der fehlenden Eignung des Antragstellers für die (weitere) Aufgabenerledigung als Polizeivollzugsbeamter zugleich auf die Dringlichkeit der Vollziehung schließt. Denn es liegt auf der Hand, dass im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung im Polizeivollzugsdienst, die Voraussetzung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, jedweder - auch nur kurzfristige oder vorübergehende - Einsatz charakterlich ungeeigneter Beamter zu unterbleiben hat. Der erforderliche Einzelfallbezug ergibt sich aus der Bezugnahme auf die gerade das Verfahren des Antragstellers betreffenden Ereignisse.
11B. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ist der Verwaltungsakt indes offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
12Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der Erfolg versagt. Die Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.
13I. Der streitbefangene Entlassungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
14a. Die gesetzlich vorgesehenen Gremienbeteiligungen sind durchgeführt worden. Der Personalrat hat der beabsichtigten Entlassung des Antragstellers gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW in seiner Sitzung vom 00. 0. 0000 zugestimmt. Der Antragsgegner hat außerdem die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, §§ 17 und 18 Abs. 2 LGG NRW. Sie hat die beabsichtigte Entlassung unter dem 00. 0. 0000 abgezeichnet.
15b. Die Entlassungsverfügung ist auch nicht aufgrund einer vom Antragsteller geltend gemachten Befangenheit des PHK I. oder des PHK O. rechtsfehlerhaft erlassen worden.
16Eine Befangenheit ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dann anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen.
17Daran fehlt es im Streitfall.
18Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Dienstgruppenleiter des Antragstellers, PHK I., und (erst Recht) der vertretende Wachdienstführer, PHK O., deren Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren sich auf die Sachverhaltsermittlung und –weiterleitung beschränkten, überhaupt von dem Anwendungsbereich des Befangenheitstatbestandes erfasst sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ihr Tätigwerden abstrakt geeignet gewesen ist, die Entscheidung jedenfalls mittelbar zu beeinflussen.
19Vgl. Fehling, Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 20 VwVfG, Rn. 21 m.w.N.
20Dies kann allerdings offenbleiben, denn jedenfalls liegt kein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung des PHK I. oder des PHK O. zu rechtfertigen.
21Befangen ist ein Amtsträger, der aus bestimmten, in seiner Person oder der Sache liegenden Gründen nicht die Gewähr bietet, unparteiisch und unvoreingenommen zu handeln und zu entscheiden. Voreingenommen ist ein Amtsträger, der sich, etwa auf Grundlage von Vorurteilen oder einer persönlichen Abneigung, frühzeitig und ohne den Sachverhalt in der gebotenen Weise zu ermitteln oder zu bewerten, in seiner Rechtsauffassung, seiner Haltung zu der Angelegenheit und letztlich in seiner Entscheidung festlegt. Der Begriff der Befangenheit ist weit auszulegen. Ein Nachweis der Befangenheit ist nicht erforderlich. Es genügt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Sie verlangt einen vernünftigen Grund, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Die Besorgnis der Befangenheit begründen objektiv feststellbare Umstände, die subjektiv, d. h. aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten, nach den Gesamtumständen auf die Gefahr schließen lassen, dass der Amtsträger sein Amt nicht objektiv und unvoreingenommen ausüben könnte (gemischt subjektiv-objektiver Maßstab). Ein nicht auf Tatsachen gegründeter Verdacht, das bloße Empfinden, ungerecht behandelt zu werden oder worden zu sein, oder die bloße Behauptung reichen nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sind aber entsprechende Umstände für das Vorliegen von Befangenheitsgründen objektiv feststellbar, genügt bereits der „böse Schein“ mangelnder Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit. Maßgeblich ist, ob ein nicht besonders empfindlicher oder ängstlicher, sondern vernünftiger Verfahrensbeteiligter unter den gegebenen Umständen die Besorgnis hegen kann, dass der Amtsträger, in dessen Person die Gründe vorliegen, das Verfahren nicht objektiv oder unvoreingenommen betreiben könnte.
22Schuler-Harms, Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 21, Rn. 16 f.
23Hiervon ausgehend sind weder die Äußerungen des PHK I. (aa.) noch jene des PHK O. (bb.) geeignet, auf eine Befangenheit zu schließen.
24aa. Eine Befangenheit des PHK I. ergibt sich nicht aus seiner Reaktion in seiner E-Mail vom 24. März 2023,
25„UNFASSBAR!!!
26Status des Vorgangs: In Bearbeitung
27Soviel könnt ich gar nicht essen wie ich kotzen möchte!!“,
28auf die an den Wachleiter EPHK E. gesandte Sachstandsmitteilung aus dem Dezernat N01, die dieser PHK I. zur Kenntnis weitergeleitet hatte.
29Die Behauptung des Antragstellers, die in Rede stehende Äußerung bringe eine Empörung darüber zum Ausdruck, dass das Entlassungsverfahren geordneten rechtsstaatlichen Grundsätzen folge oder beinhalte gar die Forderung danach, den Antragsteller unter Abschneidung seiner Rechte sofort zu entlassen, ist vollkommen aus der Luft gegriffen. Für ein derartiges Verständnis bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Angesichts der im Mittelpunkt der Aussage stehenden Angabe „Status des Vorgangs: In Bearbeitung“ ist naheliegender Bezugspunkt des verschriftlichten Unmutes vielmehr die wohl aus Sicht des PHK I. zögerliche Reaktion der Direktion N01 auf die von ihm mit Bericht vom 00. März 0000 mitgeteilten neueren Beschwerden über das Verhalten des Antragstellers. In dieses Bild fügt sich, dass PHK I. auch in seinem Vermerk vom 00. März 0000 mit den Worten „Ich weise noch einmal auf den allgemein bekannten Umstand hin, dass Verhaltensänderungen nur dann eintreten, wenn Fehlverhalten konsequent und ohne großen zeitlichen Verzug bestraft wird.“ an eine zügige Bearbeitung appelliert. Aus dieser Haltung ergibt sich bei vernünftiger Betrachtung nicht die Besorgnis, PHK I. würde sich bei seiner Amtsführung von Vorurteilen, einer persönlichen Abneigung gegenüber dem Antragsteller oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen. Es ist vielmehr offenkundig, dass das Interesse des PHK I. an einer zügigen Bearbeitung der Angelegenheit an sachlichen Kriterien ausgerichtet, nämlich dienstlich motiviert war. Als Dienstgruppenleiter oblag ihm die Leitung der und die Verantwortung für die Dienstgruppenangehörigen. Er trägt mithin die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sowie für reibungslose Abläufe innerhalb der Dienstgruppe. Dass diese dienstlichen Interessen im Falle der charakterlichen Ungeeignetheit eines Mitgliedes der Dienstgruppe beeinträchtigt werden und die ihm zur Kenntnis gelangten Vorwürfe geeignet waren, dies in Bezug auf den Antragsteller in Erwägung zu ziehen, liegt auf der Hand. Es ist demzufolge ohne Weiteres sachlich begründet, wenn der Dienstgruppenleiter ein dienstliches Interesse an einer zügigen Aufklärung dieser Frage und gegebenenfalls der Vollziehung dienstrechtlicher Konsequenzen hat. Die gewählte drastische Ausdrucksweise, die – wie gezeigt – im Übrigen schon nicht gegen den Antragsteller gerichtet ist, genügt allein nicht, um auf eine Voreingenommenheit zu schließen.
30Belastungstendenzen auf Seiten des PHK I. zum Nachteil des Antragstellers ergeben sich auch nicht aus dessen Vermerk vom 00. März 0000. Darin gibt er den Bericht des PHK O. in dessen E-Mail vom 00. März 0000 über die Mitteilung einer Kollegin zum Teil unzutreffend bzw. ungenau wieder. So gibt er an, „die Dienstgruppe insgesamt“ würde sich für den Antragsteller schämen, während in der entsprechenden E-Mail davon die Rede ist, dass nach Einschätzung der Kollegin „der Großteil der Dienstgruppe“ bzw. „Viele“ sich schämen würden. Es spricht indes alles dafür, dass es sich um einen unbewussten Übertragungsfehler oder eine ungenaue Zusammenfassung handelt. Der von dem Antragsteller sinngemäß erhobene Vorwurf einer bewussten Falschinformation mit der Absicht, dem Antragsteller zu schaden, kann indes schon deshalb nicht angenommen werden, weil dem Vermerk die zusammengefasste E-Mail des PHK O. vom 00. März 0000 beigefügt ist, wodurch gleichsam vollkommen transparent gemacht ist, welche Aussagen getroffen worden sind.
31Auch ergeben sich aus dem Vermerk keine Anhaltspunkte für die Besorgnis einer Befangenheit, soweit es dort heißt:
32„Insgesamt scheint PK Z. seine Machtposition als Polizeibeamter unverhältnismäßig auszuspielen.“.
33Auch diese Wertung beruht offenkundig nicht auf einer von persönlichen Befindlichkeiten getragenen vorgefassten Meinung des PHK I. über den Antragsteller, sondern vielmehr auf der an dienstlichen Interessen (vgl. dazu insbesondere den nachfolgenden Satz „Sein Verhalten schadet dem Ansehen der Polizei NRW.“) ausgerichteten Bewertung der ihm zur Kenntnis gereichten Vorwürfe gegen den Antragsteller.
34bb. Auch für eine Befangenheit des PHK O. liegen nach summarischer Prüfung keine Gründe vor.
35Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dessen Äußerung in seiner E-Mail an PHK I. vom 00. März 0000
36„… vielleicht können wir durch das Erfragen weiterer Sachverhalte (die es bestimmt gibt) nochmal seine charakterliche Eignung infrage stellen.“.
37Sie gibt dem Antragsteller keinen berechtigten Anlass, zu befürchten, PHK O. sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Es ist nicht erkennbar, dass die Äußerung, die im Gesamtzusammenhang ihres Kontextes zu betrachten ist, auf persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen basiert. Sie steht vielmehr im sachlichen Zusammenhang mit dem in der E-Mail vorangestellt wiedergegebenen Bericht einer Kollegin über dienstliche Fehlverhaltensweisen des Antragstellers. Es besteht insbesondere keinen Raum dafür, PHK O. wäre auf der Grundlage von Vorurteilen oder einer persönlichen Abneigung, frühzeitig und ohne den Sachverhalt in der gebotenen Weise zu ermitteln, in seiner Haltung zu der Angelegenheit festlegt. Vielmehr deutet die Aussage inhaltlich gerade darauf hin, dass weitere Ermittlungen erfolgen sollten, um auf deren Grundlage gegebenenfalls die charakterliche Eignung infrage zu stellen, also weiter tätig zu werden. Auch wenn die Satzstellung unglücklich gewählt sein mag, steht die Infragestellung der charakterlichen Eignung erkennbar unter der Prämisse, dass es die (vermuteten) Sachverhalte auch tatsächlich gibt. Hierzu fügt sich, dass auch PHK O. aufgrund seiner Funktion als stellvertretender Wachdienstführer und der sich daraus ergebenden Verantwortung gegenüber der Dienstgruppe und ihrer Funktionsfähigkeit ein offenkundig dienstliches Interesse an der weiteren Sachverhaltsermittlung hat.
38Eine Voreingenommenheit ergibt sich auch nicht etwa aus dem Klammerzusatz „die es bestimmt gibt“. Zwar stellt PHK O. damit eine Vermutung in Bezug auf weitere Fehlverhaltensweisen des Antragstellers in den Raum. Allerdings besteht keinerlei Anlass für die Annahme, diese Vermutung basiere auf einer persönlichen Abneigung oder sonst sachfremden Erwägungen. Vielmehr ist auch hier der sachliche Bezug zu den vielfältigen Fehlverhaltensweisen des Antragstellers in der Vergangenheit gegeben, die bei lebensnaher Betrachtungsweise durchaus nahelegen, dass es zu weiteren Verfehlungen gekommen ist.
39cc. Ergänzend sei angemerkt, dass selbst für den Fall der Annahme eines formellen Rechtsfehlers wegen - unterstellter - Befangenheit des PHK I. oder des PHK O. dies nach § 46 VwVfG NRW für sich genommen nicht zum Erfolg der Klage führen würde. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
40Die Voraussetzungen des § 46 VwVfG NRW liegen vor. Ein Verstoß gegen § 21 VwVfG NRW führt regelmäßig – und so auch hier – nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
41Vgl. Fehling, Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 21, Rn. 35; Heßhaus, BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 62. Edition, Stand: 01.01.2024, § 21, Rn. 16.
42Im Sinne des § 46 VwVfG offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung ist ein formeller Fehler dann, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung zweifelsfrei anzunehmen ist, dass ohne den Fehler dieselbe Entscheidung getroffen worden wäre. Beruht die Entscheidung der Behörde in Fällen des § 21 VwVfG NRW nicht auf der - unterstellten - Einflussnahme ausgeschlossener Personen, ist der Verfahrensfehler nicht erheblich.
43Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 2263/21 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 – 10 B 2429/03 –, juris, Rn. 13.
44So liegt es im Streitfall. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich eine etwaige Befangenheit des PHK I. oder des PHK O. auf die Entscheidung des Polizeipräsidiums Y., den Antragsteller zu entlassen, ausgewirkt hätte. Ihr Tätigwerden im Verwaltungsverfahren beschränkte sich auf die Sachverhaltsermittlung und –weiterleitung an die Direktion N01. Eine unzulässige Einflussnahme bei dieser Tätigkeit kann allerdings mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da der der Entlassungsverfügung zugrunde gelegte Sachverhalt ganz offensichtlich nicht (ernstlich) in Zweifel steht (vgl. dazu unter II. 1.).
45c. Ohne Erfolg macht der Antragsteller überdies geltend, der Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG NRW) sei verletzt, weil ausschließlich zu seinen Lasten ermittelt worden sei. Nach dieser Vorschrift ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt hierbei Art und Umfang der Ermittlungen. Zentrale Aussage des Untersuchungsgrundsatzes ist die Verpflichtung der Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln und festzustellen.
46Schwarz, Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 24, Rn. 8.
47Dies ist im Streitfalle nach Aktenlage geschehen. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Insbesondere ist er auf die Einwände des Antragstellers im Anhörungsverfahren mit Rückfragen an die jeweiligen Zeuginnen und Zeugen herangetreten und hat somit in jegliche Richtungen ermittelt. Welcher für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt noch hätte aufgeklärt werden müssen, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Soweit er die Auffassung vertritt, sein sonstiges tadelloses dienstliches Verhalten hätte ermittelt werden müssen, ist nicht ersichtlich, dass ihm Gegenteiliges vorgehalten worden wäre. Im Übrigen könnte der Antragsteller eine Aufhebung der Entlassungsverfügung vor dem Hintergrund der Regelung des § 46 VwVfG NRW auch in dieser Hinsicht nicht erreichen.
48II. Die Entlassungsverfügung unterliegt nach summarischer Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen; ein Ermessen ist dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung in der Probezeit nicht eingeräumt. Mit dem Wort "kann" trägt § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr die Probezeit verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris, Rn. 23; Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2013 - 2 K 7451/12 -, juris, Rn. 43, und Beschluss der 13. Kammer vom 7. Oktober 2021 – 13 L 1589/21 –, juris, Rn. 14.
50Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Beamte den Anforderungen genügen wird, die an die (charakterliche) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten seiner Laufbahn gestellt werden. Die Zweifel können sich sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen. Sie müssen allerdings auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen. Die Frage, ob sich der Beamte auf Probe in diesem Sinne für das konkret angestrebte Amt bewährt hat, unterliegt nach ständiger verwaltungsgerichtsgerichtlicher Rechtsprechung nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung. Die Entscheidung hierüber erfordert eine Bewertung des Dienstherrn, der letztlich nur selbst entscheiden kann, welche Anforderungen das konkret angestrebte Amt auch an den Charakter eines Beamten stellt. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den angewendeten Begriff der Bewährung und den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
51BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, juris, Rn. 20 ff., und vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2017 – 6 A 8/17 –, juris, Rn. 3.
52Nach dieser Maßgabe begegnet die der Entlassungsverfügung vom 18. August 2023 zugrundeliegende Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich in der Probezeit mangels charakterlicher Eignung nicht bewährt, keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner ist insbesondere weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (1.) noch hat es bei seiner auf dieser Grundlage gezogenen Schlussfolgerung der mangelnden Bewährung des Antragstellers die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums verkannt (2.).
531. Die Feststellung der Nichtbewährung stützt der Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht auf zahlreiche Mängel im dienstlichen Verhalten des Antragstellers.
54Im Einzelnen:
55a) Am 00. September 0000 habe er während des Nachtdienstes geäußert, dass er zum „Hotel Y." fahren und dort Kaffee trinken werde. Dort angekommen, habe er unmittelbar im Halteverbot vor dem Hotel geparkt und den Dienstwagen dort ca. 15 Minuten stehen lassen, obgleich seine Streifenpartnerin ihn darauf hingewiesen hatte, dass dies mit einem angemessenen Verhalten eines Polizeibeamten nicht im Einklang stehe.
56b) Am 0. Oktober 0000 sei er im Nachtdienst am „F." eingeteilt gewesen. Währenddessen habe er geäußert, urinieren zu müssen und nun nicht die gesamte Strecke bis zum Toilettenhäuschen laufen zu wollen, sondern „hier" urinieren werde. Trotzdem er von seinem Kollegen darauf hingewiesen worden sei, dass dies dem Ansehen der Polizei schade und nicht dem angemessenen Verhalten eines Polizeivollzugsbeamten gerecht werde, habe er sodann angrenzend zum Streifenwagen in ein Hochbeet uriniert.
57c) Am 00. Oktober 0000 sei er im Spätdienst am „F.“ abgelöst worden. Danach sei neben dem Streifenwagen, an der Stelle, an welcher er bereits am 0. Oktober 0000 uriniert habe, abermals eine Urinlache festgestellt, welche abfotografiert worden sei. Auf die festgestellte Urinlache angesprochen, habe er angegeben, dass er dort kurz vor der Ablöse uriniert habe.
58d) Am 00. Oktober 0000 sei diesbezüglich durch Herrn EPHK E., Herrn PHK I. sowie Herrn POK G. ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt worden. In diesem Gespräch sei er zu ordnungsgemäßem Verhalten angehalten worden. Er habe angegeben, sein Verhalten nicht mehr zu wiederholen.
59e) Am 00. Februar 0000 sei er im Streifendienst eingesetzt gewesen. Auf der Streifenfahrt sei er auf die Fernsehshow „N." zu sprechen gekommen. Als ein Kollege ihm mitgeteilt habe, dass er dieses Format nicht schaue, habe er erwidert: „Hast du auch nichts verpasst, da laufen eh nur noch Quotenneger rum.".
60f) Darüber hinaus sei bekannt geworden, dass er regelmäßig unangemessenes Verhalten im Umgang mit Bürgern zeige. So habe er einen lebensälteren Mitbürger angeschrien, der als Fußgänger Rotlicht missachtet habe. Einen weiteren Bürger habe er lautstark angeschrien, da dieser nicht angegurtet gewesen sei. In einem weiteren Fall habe sich ein Bürger bei ihm nach dem Weg zu einer „Thai-Massage" erkundigt. Hieraufhin hätte der Antragsteller diesem die Frage gestellt: „Mit happy End?“.
61Mit seinen Einwänden gegen diese tatsächlichen Feststellungen dringt der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht durch.
62Die Angabe des Antragstellers, er habe keine Erinnerung an die ermahnende Aussage seiner Streifenpartnerin, steht der Annahme, es habe sich so zugetragen schon nicht entgegen.
63Soweit er hinsichtlich des ihm vorgehaltenen Urinierens in der Öffentlichkeit einwendet, er habe sich im Personalgespräch vom 00. Oktober 0000 dafür entschuldigt und eine Wiederholung des Verhaltens sei nicht vorgekommen, vermag er damit keine Sachverhaltsfehler aufzuzeigen. Ihm ist nicht angelastet worden, nach dem Dienstgespräch erneut im öffentlichen Raum uriniert zu haben.
64Es besteht ferner kein Zweifel daran, dass er gegenüber einem Streifenpartner die Aussage „Hast du auch nichts verpasst, da laufen eh nur noch Quotenneger rum." getroffen hat. Soweit er erstmals im Anhörungsschriftsatz vom 00. Juni 0000 angibt, er erinnere sich nicht, am 00. Februar 0000 den Begriff „Quotenneger“ verwendet zu haben, ist dies für die Wahrheitsfindung unschädlich. Denn er hat diese Äußerung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestanden. Er entschuldigte sich in dem Kritikgespräch vom 00. März 0000 für die ihm dort vorgehaltenen Aussagen, wozu auch die in Rede stehende Begrifflichkeit gehörte. Wenn er dann mit Schriftsatz vom 0. November 0000 vortragen lässt, sich nunmehr erinnern zu können und gesagt zu haben „Da hast Du nichts verpasst, da laufen eh nur Quotenweiber herum.“ stellt sich diese Behauptung in Anbetracht des Vorstehenden als offenkundig unglaubhaft dar. Hierzu fügt sich, dass der Antragsteller zum einen im Anhörungsschriftsatz von 00. Juni 0000 noch angegeben hatte, die in Rede stehende Fernsehsendung gar nicht zu verfolgen und sich zum anderen die Sinnhaftigkeit der Begrifflichkeit „Quotenweiber“ in diesem Kontext nicht erschließt.
65Soweit der Antragsteller redundant darauf hinweist, er habe lediglich einmal den Außenlautsprecher des Funkstreifenwagens genutzt, um einen Bürger auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, geht dies ins Leere, da der Entlassungsverfügung ein diesbezüglicher Vorwurf nicht zu entnehmen ist.
66Mit seinen Einwänden gegen den Vorwurf, er habe einen älteren Bürger angeschrien, der als Fußgänger einen Rotlichtverstoß begangen habe, vermag er ebenfalls keinen Sachverhaltsfehler aufzuzeigen. Wenn er schildert, dass er den Bürger wegen des Verkehrslärms lautstark aus dem geöffneten Beifahrerfenster auf den Verstoß hingewiesen habe, setzt er dem erhobenen Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht nichts entgegen.
672. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der nach alledem fehlerfrei festgestellten Sachlage zu der Bewertung gelangt ist, der Antragsteller habe sich wegen persönlicher Eignungsmängel nicht bewährt.
68Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Das Urteil über die Bewährung besteht in der prognostischen Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Diese Entscheidung ist – wie dargelegt – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
69Vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 - 2 K 2904/14 -, juris, Rn. 43 m. w. N.
70Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen.
71Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 6 B 413/15 –, juris, Rn. 16 m.w.N.
72Auch wenn dem Beamten danach grundsätzlich die Bewährung während der gesamten Probezeit zu ermöglichen ist, ist damit eine – im Streitfalle erfolgte – ausnahmsweise Entlassung vor Ablauf der Probezeit nicht von vornherein ausgeschlossen. Das setzt allerdings voraus, dass die mangelnde Bewährung schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich feststeht, sie mithin auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden kann.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 6 B 413/15 –, juris, Rn. 16 m.w.N.
74Ob ein verkürzter Zeitraum und ggf. welcher vor Ablauf der Probezeit für ein abschließendes Urteil des Dienstherrn ausreicht und ob die Voraussetzungen für eine abschließende negative Bewährungsfeststellung vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 6 B 413/15 –, juris, Rn. 18 m.w.N.
76Dies zugrunde gelegt begegnet die seitens des Antragsgegners bereits vor Ablauf der regelmäßig dreijährigen Probezeit (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 LVOPol NRW) getroffene Feststellung mangelnder Bewährung keinen rechtlichen Bedenken.
77Insofern führt das Polizeipräsidium Y. im streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen aus, die aufgezeigten Verhaltensweisen ließen erkennen, dass der Antragsteller über die erforderliche charakterliche Eignung nicht verfüge. Das Verhalten eines Beamten müsse im Einklang mit der Pflicht zu gesetzestreuem und achtungswürdigem Verhalten und mit der Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, stehen. Die von dem Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten in Form des Parkens des Dienstfahrzeugs im Parkverbot (§§ 49 Abs. 1 Nr. 12, 24, 12 StVO) und des Urinierens im öffentlichen Raum (§ 118 Abs. 1 OWiG) stünden mit diesen Pflichten nicht in Einklang. Dies wiege im Falle des Antragstellers umso schwerer, da Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten eingesetzt würden. Auch seine im Zusammenhang mit der Fernsehsendung „K.“ getätigte Aussage, wonach dort nur noch „Quotenneger“ herumliefen, sowie dessen im Bürgerkontakt gezeigtes Verhalten stünden nicht im Einklang mit seinen beamtenrechtlichen Pflichten. Dies gelte insbesondere für seine im Zusammenhang mit einer „Thai-Massage“ gestellte Frage „mit happy End?“. Das Verhalten des Antragstellers sei dazu geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für dessen Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. In der Rolle und Vorbildfunktion als Angehöriger der Polizei lasse er die nötige Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität vermissen. Die Allgemeinheit dürfe erwarten, dass geltendes Recht erst recht von Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten befolgt werde, da diese kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung geltenden Rechts überwachten und Verstöße gegen dieses zu unterbinden und zu verfolgen hätten. Ein Beamter könne nur dann seine Aufgaben vollwertig erfüllen, wenn ihm vom Dienstherrn und der Öffentlichkeit die erforderliche Achtung und das notwendige Vertrauen entgegengebracht würden, was wiederum wesentlich durch das persönliche Verhalten des Beamten beeinflusst werde. Die Achtung betreffe das Ansehen in der Öffentlichkeit, aber auch im Kreise der Kolleginnen und Kollegen. Das Vertrauen beziehe sich auf das Verhalten des Beamten und betreffe die Einschätzung, dass sich der Beamte so verhalte, wie es von ihm im positiven Sinne erwartet werde. Die Achtung und das Vertrauen in den einzelnen Beamten bilde jeweils die Grundlage für die Achtung und das Vertrauen, welches der Verwaltung insgesamt entgegengebracht werde. Jene Achtung und das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung seien gefährdet, wenn ein Beamter ein Verhalten wie der Antragsteller zeige. Anzeichen für ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten seien angesichts der Vielzahl der Geschehnisse nicht ersichtlich. Außerdem handele es sich hinsichtlich des Urinierens im öffentlichen Raum um ein wiederholtes Fehlverhalten. Obwohl mit ihm bereits am 00. Oktober 0000 ein Gespräch geführt worden sei, in welchen er auf seine Fehlverhaltensweisen hingewiesen worden sei, er diese eingeräumt und um Entschuldigung gebeten habe, habe er weitere Fehlverhaltensweisen gezeigt. Ins Gewicht falle dabei insbesondere, dass er sich erst seit dem 0. 0. 0000 in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinde und er binnen weniger Monate vielfache Pflichtverletzungen gezeigt habe, welche eine grundsätzliche mangelnde Bereitschaft zur Einhaltung und Befolgung von Pflichten demonstrierten. Stehe die charakterliche Nichteignung des Antragstellers nach alledem fest, sei der Antragsteller zwingend zu entlassen gewesen.
78Diese Wertungen halten einer summarischen rechtlichen Überprüfung stand. Das im Verwaltungsvorgang dokumentierte und im streitgegenständlichen Bescheid dargestellte dienstliche Fehlverhalten des Antragstellers sowie die in dem angegriffenen Bescheid und in der Antragserwiderung dargelegten Erwägungen rechtfertigen die entsprechende Annahme des Antragsgegners, dass mangels seiner persönlichen Eignung die Nichtbewährung des Antragstellers bereits zum Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung feststand und eine Besserung nicht mehr zu erwarten war. Mit seinen dagegen erhobenen Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch.
79Der Antragsgegner hat dem Antragsteller berechtigter Weise das Begehen von Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen. Dies ergibt sich hinsichtlich des zweimaligen Urinierens in der Öffentlichkeit aus § 118 Abs. 1 OWiG. Dabei handelt es sich um eine grob ungehörige Handlung, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
80Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. November 2012 – 11 KN 187/12 –, juris, Rn. 68; Weiner, BeckOK OWiG, Graf, 42. Edition, Stand: 01.04.2024, § 118, Rn. 10; Kerkmann, Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 118, Rn. 7.
81Soweit der Antragsteller hierzu angibt, der betreffende Bereich sei kaum frequentiert gewesen, tut dies nichts zur Sache, da eine tatsächliche Belästigung der Allgemeinheit nicht stattgefunden haben muss und auch in einem wenig frequentierten Bereich die Möglichkeit besteht, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Im Übrigen waren in den jeweiligen Situationen Kollegen anwesend. Dass es sich um einen nicht einsehbaren Bereich gehandelt haben soll, ist ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar, handelte es sich doch um ein Hochbeet.
82Ferner ist der Antragsgegner rechtsfehlerfrei zu der Bewertung gelangt, der Antragsteller habe auf dem Seitenstreifen vor dem Hotel „Y.“ im Halteverbot geparkt und sich dadurch nach § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 24, § 12 StVO einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller dagegen ein, er habe, bevor er den Streifenwagen vor dem Hotel abgestellt und sich im Hotel einen Kaffee geholt habe, von einem Hotelangestellten die Erlaubnis zu Parken erhalten. Vor dem Eingang des in Rede stehenden Hotels befindet sich ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Fotos ein Seitenstreifen, auf dem durch das Verkehrszeichen 283 gemäß Nr. 62 Anl. 2 zur StVO ein absolutes Halteverbot gilt. Ergänzt wird das absolute Halteverbot durch die beiden Zusatzschilder „auf dem Seitenstreifen“ (vgl. Nr. 62.2 Anl. 2 zur StVO) und „Hotelvorfahrt frei“. Die Rechtsauffassung des Antragstellers, das Zusatzschild „Hotelvorfahrt frei“ räume „dem Hotel als Ausfluss seines Hausrechts“ die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von dem absoluten Halteverbot ein, ist unzutreffend. Das Hausrecht des Hotelbetreibers spielt im öffentlichen Verkehrsraum keine Rolle. Die Beschränkung der Nutzung von öffentlichen Straßen kann vielmehr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (ausschließlich) von den Straßenverkehrsbehörden vorgenommen werden. Dies ist hinsichtlich der Benutzung des Seitenstreifens vor dem „Y.“ durch die in Rede stehenden Verkehrszeichen erfolgt. Es handelt sich dabei um (sofort vollziehbare) Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen mit Dauerwirkung im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 3 VwVfG. Ihrem Sinngehalt nach stellen sie die Vorschrift auf, dass auf dem Seitenstreifen grundsätzlich absolutes Halteverbot gilt, wovon die „Hotelvorfahrt“ ausgenommen ist. In welchen Fällen Ausnahmen von dem absoluten Halteverbot gelten, ist damit abschließend festgelegt. Das in Streit stehende 15-minütige Parken zu dem Zweck einer Kaffeepause im oder vor dem Hotel ist davon zweifelsohne nicht erfasst. Unter den Begriff der „Hotelvorfahrt“ fällt vielmehr ausschließlich das typischerweise zum Zwecke des Be- und Entladens erfolgende kurzzeitige Halten von Fahrzeugen vor dem Hotel.
83Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Parkverstoßes aber auch im Rahmen seiner Antragserwiderung zu erkennen gegeben hat, dass die Entlassung nicht tragend auf diesen Sachverhalt abstelle, da auch abgesehen davon eine Vielzahl von Pflichtverstößen vorliege, die die Entlassung rechtfertige. Dabei handelt es sich um ein nach dem Rechtsgedanken des § 114 Satz 2 VwGO auch in Fällen eines Beurteilungsspielraums grundsätzlich zulässiges,
84vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 9 B 57/13 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N.,
85und auch im Streitfalle rechtlich nicht zu beanstandendes Nachschieben von Gründen.
86Soweit der Antragsteller ferner moniert, hinsichtlich seiner Frage „Mit happy end?“ sei die konkrete Situation und die Reaktion des Bürgers unberücksichtigt geblieben, dringt er auch damit nicht durch. Wenn er insofern zu bedenken gibt, er sei ein humorvoller Mensch, passe sich dabei jedoch seinem Gegenüber an und der besagte Bürger sei „recht witzig unterwegs“ gewesen, hat er bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, woran er Letzteres erkannt haben will. Nach Aktenlage ist dafür in Anbetracht der als neutral zu bewertenden Frage nach dem Weg nichts ersichtlich. Im Übrigen setzt er damit aber auch der sinngemäß vorgenommenen Wertung, es schade dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit, wenn ihre Beamten gegenüber Bürgern Witze mit sexuellen Anspielungen machen, nichts entgegen. Wenn er vorbringt, ihm sei die Äußerung rausgerutscht, bestätigt er damit gleichsam die ihm in diesem Zusammenhang angelastete Unbeherrschtheit. Dass es nicht seine Absicht gewesen sei, den Bürger zu verärgern, kann ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Der Antragsgegner hat ihm nicht die subjektive Zielrichtung, sondern vielmehr die objektive Wahrnehmung seines Verhaltens vorgehalten.
87Ebenfalls unerheblich ist die Beanstandung des Antragstellers, einzelne ihm vorgeworfene Sachverhalte seien (für sich betrachtet) nicht geeignet, Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu begründen und eine vorzeitige Entlassung zu rechtfertigen, da ihm die Verfehlungen in ihrer Gesamtheit vorgeworfen werden.
88Der Antragsteller vermag ein Überschreiten der Grenzen des Beurteilungsspielraums auch nicht aufzuzeigen, wenn er erklärt, er habe sich zeitweise in einer belastenden Ausnahmesituation befunden, in der er nicht immer die richtigen Entscheidungen getroffen habe. Vielmehr ist der Antragsgegner nach Aktenlage zu Recht zu der Bewertung gelangt, dass die zahlreichen Fehltritte des Antragstellers einer charakterlichen Eigenschaft geschuldet sind. Zum einen ist es auch nachdem der Antragsteller sich auf Anraten seiner Vorgesetzten ab dem 00. Oktober 0000 wegen der belastenden Lebenssituation hatte krankschreiben lassen, diverse Hilfsangebote seitens seines Dienstherrn erhalten und den Dienst schließlich zum 0. Dezember 0000 wieder angetreten hatte, zu weiteren Fehltritten gekommen. Zum anderen begegnet es aber auch keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner von seinen Polizeivollzugsbeamten eine derartige charakterliche Festigkeit erwartet, dass diese sich auch in belastenden Lebenssituationen während der Dienstausübung besonnen, beherrscht und integer verhalten. Im Gegenteil drängt es sich geradezu auf, dass der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität seiner Beamtinnen und Beamten stellt. Denn nach der aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgenden Wohlverhaltenspflicht muss das Verhalten einer Beamtin bzw. eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr bzw. sein Beruf erfordert. Diese Verpflichtung begründet ein elementares und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbares beamtenrechtliches Verhaltensgebot. Nach dieser Maßgabe erweisen sich insbesondere Polizeibeamte in charakterlicher Hinsicht als ungeeignet, wenn sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie ihren Grund- und Verhaltenspflichten als Beamte im Allgemeinen und als Polizeivollzugsbeamte im Besonderen nachkommen.
89Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 15. November 2020 - 12 B 83/20 -, juris, Rn. 42; Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2021 – 2 L 194/21 –, juris, Rn. 35 ff.
90Gerade von Polizeivollzugsbeamten ist die Beachtung von Recht und Gesetz sowie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein in besonderer Weise zu erwarten. Die in diesem Dienstzweig agierenden Beamten stehen unter ständiger Beobachtung der Öffentlichkeit. Von ihnen wird zu Recht ein diszipliniertes und verantwortungsvolles Verhalten erwartet.
91Der Einwand des Antragstellers, er habe sich für das Urinieren in der Öffentlichkeit im Rahmen des Kritikgesprächs vom 00. Oktober 0000 entschuldigt und es sei danach nicht zu einer Wiederholung dieses Verhaltens gekommen, greift ebenfalls nicht Platz. Der in der Entlassungsverfügung zum Ausdruck kommende Vorwurf liegt darin, dass er sich trotz des Eindrucks des Kritikgesprächs weitere Verfehlungen zu Schulden hat kommen lassen, die gleichermaßen geeignet sind, an seiner - für den Polizeivollzugsdienst nötigen - Besonnenheit, Beherrschtheit und Integrität zu zweifeln. Diese Wertung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn es lässt ganz offenkundig auf charakterliche Eigenschaften schließen, wenn ein Beamter auch im Nachgang eines Kritikgesprächs weiteres Fehlverhalten zeigt. Dabei ist unerheblich, ob dieses deckungsgleich mit dem Vorangegangenen ist.
92Gleichermaßen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei nach dem Kritikgespräch vom 00. März 0000 bis zu seiner Suspendierung mit Verfügung vom 0. Juni 0000 nicht mehr zu beanstandungswürdigen Vorfällen gekommen. Es ist nicht ersichtlich inwiefern diese gut zwei Monate beanstandungsfreien dienstlichen Veraltens den Rückschluss auf eine nachhaltige Verhaltensänderung tragen sollten. Vielmehr ist der Antragsgegner – aufgrund der aufgezeigten Vorfälle, die sich in der Zeit vom Dienstantritt des Antragstellers im 0.0000 bis 0.0000 ereignet haben – zu recht unerschütterlich von der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers ausgegangen. Schließlich hatte der Antragsteller auch nach dem ersten Kritikgespräch am 00. Oktober 0000, in dem er sich entschuldigt und Besserung gelobt hatte, seinen Dienst zunächst für einige Zeit beanstandungsfrei verrichtet, bis es im 0.0000 zu weiteren Beschwerden und Vorfällen kam.
93Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vor, war der Antragsteller zu entlassen. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn angesichts der endgültigen Feststellung der Nichtbäwehrung ebenfalls nicht zu.
94Vgl. Urteile der Kammer vom 17. November 2016 – 2 K 6987/16 –, juris, Rn. 45 ff. und vom 25. August 2015 - 2 K 2904/14 -, juris, Rn. 46 m. w. N.
95Es besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Integrität als Polizeivollzugsbeamter erheblich erschüttert. Eine Weiterbeschäftigung würde vor dem Hintergrund der bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung wiederum die Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten in Zweifel ziehen. Dies würde gegenüber der Allgemeinheit einen nicht hinzunehmenden fortwirkenden Verlust des Vertrauens und des Ansehens gegenüber der Landespolizei erwarten lassen. Hinter diesem gewichtigen Vollzugsinteresse muss das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortsetzung seiner Ausbildung zurückstehen.
96Vgl. zum Vollzugsinteresse bei Zweifeln an der charakterlichen Eignung eines Kommissaranwärters OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 40.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Danach war die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde zu legen und aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens davon nur die Hälfte, mithin ein Viertel der Jahresbezüge.
99Rechtsmittelbelehrung:
100(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
101Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
102Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
103Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
104Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
105Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
106(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
107Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
108Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
109Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
110Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
111War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.