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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der am 00. N. 2000 geborene Kläger begehrt seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) als Beamter auf Probe beim beklagten Land.
3Am 00. K. 2022 fand ein Dienstgespräch mit dem Kläger statt, in dem er darauf angesprochen wurde, Teilnehmer einer WhatsApp-Gruppe („T. XX“) gewesen zu sein. In dieser WhatsApp-Gruppe habe M. T1. zwei Bilder gepostet. Auf dem einen Bild sei eine blonde Frau zu sehen, die einem dunkelhäutigen, mangelernährten Kind, Wasser zum Trinken gegeben habe. Das Bild sei mit der Jahreszahl 2009 überschrieben. Das zweite Bild weise die Überschrift 2019 auf. Auf diesem Bild sei eine blonde Frau zu sehen, hinter der ein dunkelhäutiger Mann kniet, welcher augenscheinlich von hinten in sie eindringe und sie dabei auf das Bett drücke. Auf die an den Kläger gerichtete Frage, mit welcher Intention derartige Bilder in der Gruppe ausgetauscht worden seien, habe dieser ausweichend geantwortet und erklärt, dass dies wohl der allgemeinen Unterhaltung der Gruppe habe dienen sollen. Rückblickend und mit zunehmender Reife betrachtet, würde er den Versand derartiger Bilder im Chat ebenfalls als fragwürdig bezeichnen. Er könne aber nicht ausschließen, in der Vergangenheit ebenfalls anstößige Bilder gepostet zu haben. Da dies aber über zwei Jahre zurückliege, könne er sich nicht mehr konkret erinnern. Er könne sich aber dafür aussprechen, dass der Versand von allen Gruppenteilnehmern unbedacht und unüberlegt erfolgt sei.
4In einer weiteren WhatsApp-Gruppe („XX X 00/00“) lud der Kläger ein Bild hoch, auf dem ein Pinguin abgebildet ist, der einen Cowboyhut, eine Sonnenbrille, einen Revolver und einen Sheriffstern trägt. Daneben befindet sich der Ausspruch „Halts Maul Kanacke“ (Blatt 5 des Verwaltungsvorganges). Überdies postete er das Bild eines offensichtlich behinderten, dunkelhäutigen Mannes (Blatt 6 des Verwaltungsvorganges). Auf einem weiteren Bild ist ein Baseballspieler mit erhobenem Baseballschläger abgebildet, der zum Schlag in Richtung eines im Rollstuhl sitzenden Kindes ausholt. Überschrieben ist dies Bild mit „Krüppel kloppen“ und dem weiteren Zusatz „Gratis Game Download, Knüppel raus im Krüppelhaus“ (Blatt 7 des Verwaltungsvorganges). Überdies postete der Kläger unter anderem mehrere Bilder, auf denen Penisse abgebildet waren. Wegen der Bilder im Einzelnen wird auf die Blätter 3 bis 14 des Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
5Nachdem die Ausbildungsleitung von den vorgenannten Bildern Kenntnis erlangt hatte, führte sie mit dem Kläger am 00. B. 2022 ein weiteres Personalgespräch und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Bilder die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf erheblich in Frage stellten. In Bezug auf das Pinguinbild erklärte der Kläger, dass der Begriff Kanacke negativ belegt sei und damit Ausländer insbesondere Türken gemeint seien. Dass der Pinguin einen Sheriffstern trage, habe für ihn aber keine Bedeutung gehabt. Er habe es einfach als Witz gemeint. Im weiteren Verlauf des Gesprächs gab der Kläger an, dass er um die diskriminierende Bedeutung des Bildes wisse und dass er mittlerweile an dem Witz nichts mehr witzig finde. Es sei einfach nur „Scheiße“ gewesen, solche Bilder zu versenden. Auf Nachfrage gab er weiter an, die Wörter „Kanacke“ und „Molukke“ seien gängige Ansprachen im Ausbildungskurs XX X 00/00 gewesen. Der Umgangston sei anfangs sehr flapsig gewesen, dabei hätten alle aber immer nur spaßige Absichten gehabt. Es sei schlichtweg ein „Battle“ gewesen, wer welches Bild sendet. Das Bild, auf dem ein offensichtlich gehandicapter, dunkelhäutiger Mann abgebildet ist, sei schlichtweg witzig gemeint gewesen. Wobei weder die Hautfarbe des Mannes, noch seine Einschränkungen für die „Witzigkeit“ des Bildes von Bedeutung gewesen sein.
6Nach Aktenlage entschied die Leiterin der Direktion Zentrale Aufgaben des Polizeipräsidiums E. , LRD`in H. , noch am Nachmittag des 00. B. 2022, den Kläger nicht zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe zu ernennen. Diese Entscheidung gab sie dem Kläger persönlich bekannt. Mit Schreiben vom 00. B. 2022 teilte das Polizeipräsidium E. dem Kläger entsprechend mit, dass er Ende B. 2022 seine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten abschließen werde. Damit ende zugleich sein Beamtenverhältnis auf Widerruf. Wie ihm bereits im Gespräch am 00. B. 2022 mitgeteilt worden sei, werde er nicht zum Beamten auf Probe ernannt.
7Der Kläger hat am 12. September 2022 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz (2 L 1861/22) nachgesucht. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung des Polizeipräsidiums unverhältnismäßig sei. Sie schneide tief in das Leben des Klägers ein. Wenn der Dienstherr gereifte Persönlichkeiten für den Polizeiberuf für wünschenswert erachte, müsse er das Eintrittsalter auf 30 Jahre hochsetzen. Das Polizeipräsidium würde mit seiner Entscheidung dem gesellschaftlichen Hype, mit dem Sachverhalte übertrieben dargestellt würden, erliegen. Auch habe das Polizeipräsidium außer Acht gelassen, dass vorliegend gerade nicht – wie zwischen anderen Auszubildenden geschehen – rechtslastige Sticker gepostet worden seien.
8Der Kläger beantragt,
9das beklagte Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung als Beamter auf Probe in Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung führte das Polizeipräsidium im Kern aus, es bestünden aufgrund der WhatsApp-Posts des Klägers berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Er habe insbesondere durch den Sticker „Krüppel kloppen“ einen diffamierenden, menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Inhalt verbreitet. Dies sei mit den Werten der demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Der Kläger sei nicht in der Lage, der Vorbildfunktion, die einem Polizeivollzugsbeamten aufgrund seines Status innewohne, auch nur ansatzweise gerecht zu werden. Dies mache eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger und dementsprechend seine Ernennung zum Polizeikommissar für das Polizeipräsidium unmöglich.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. März 2024 zur Entscheidung übertragen hat.
16Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet, nicht zu. Denn die Ablehnung seines Antrags ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
17Die dem Kläger am 00. B. 2022 fernmündlich durch LRD`in H. bekanntgegebene Entscheidung, ihn nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, weist zunächst keine formellen Mängel auf. Zwar ist nach Aktenlage eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht erfolgt. Hierauf kann sich der Kläger indessen nicht mit Erfolg berufen.
18Bei der Entscheidung über die Einstellung bzw. die Übernahme eines (vormals) im Beamtenverhältnis auf Widerruf beschäftigten Bewerbers handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterstützt und berät die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LGG NRW insbesondere für personelle Maßnahmen. Zu den personellen Maßnahmen in diesem Sinne zählt unter anderem die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis und auch die entsprechende „Negativentscheidung“, das heißt die Ablehnung der Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis.
19Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 6 A 766/16 -, juris, Rn. 17 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Einzelrichters vom 25. Juli 2023 – 2 K 8330/22 -, juris, Rn. 26 ff.
20Ein aufgrund der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formeller Rechtsfehler führt indessen nicht auf die begehrte Aufhebung der streitgegenständlichen Entscheidung, den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Der Verstoß gegen das Beteiligungserfordernis ist vielmehr gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
21Vgl. zur Unbeachtlichkeit OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 6 B 265/17 –, juris, Rn. 7 m.w.N; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2023 – 2 L 193/23 -, nicht veröffentlicht (betreffend ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) und Urteil vom 25. Juli 2023 – 2 K 8330/22 -, juris,
22Diese Voraussetzungen einer Unbeachtlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG NRW liegen hier vor. Zum einen hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aus seiner Sicht nur eine „Petitesse“ gewesen wäre. Die Entscheidung, ihn nicht zu übernehmen, habe festgestanden. Dies hat auch der Beklagtenvertreter ausdrücklich und nachvollziehbar geschildert. Zum anderen ergibt sich aufgrund der Reduzierung des Ermessens auf Null (vgl. dazu die Feststellungen sogleich), dass die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe alternativlos war. Eine solche Alternativlosigkeit ist zwar regelmäßig nur bei gebundenen Entscheidungen gegeben. Jedoch kann der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG NRW auch bei Ermessensentscheidungen eingreifen, wenn das materielle Recht letztlich keinen Spielraum eröffnet.
23Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 6 A 766/16 -, juris.
24So verhält es sich im Streitfall. Die Ablehnung der Übernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe, der menschenverachtende, ausländerfeindliche und homophobe Bilder in sozialen Netzwerken versendet, ist ohne jeden Zweifel alternativlos. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Die vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist dabei ein Akt wertender Erkenntnis. Sie ist als solche vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. K. 2023 - 6 A 383/20 -, juris, Rn. 44.
26Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Eignung des Bewerbers umfasst neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm etwa zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies verlangt eine wertende Würdigung aller Aspekte sowohl des dienstlichen als auch außerdienstlichen Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26, und vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 -, juris, Rn. 9.
28Dabei kommt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2016 - 6 B 1172/16 -, juris, Rn. 9, und vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 -, juris, Rn. 15.
30Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Kläger rechtsfehlerfrei wegen fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Die Bewertung des Polizeipräsidiums E. beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Polizeipräsidium hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, noch ist es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
31Die Entscheidung des Polizeipräsidiums zur fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers wird auf den Inhalt der WhatsApp-Gruppen „XX X 00/00“ und „T. -WG“ gestützt. Die Annahme des Polizeipräsidiums, dass die dort übermittelten Bilder einen menschenverachtenden, ausländerfeindlichen und homophoben Inhalt haben, zeigt Beurteilungsfehler nicht auf. Im Einzelnen: Der Kläger hat zwei von Herrn M. T1. gepostete Bilder mit einem Tränen lachenden Smiley „kommentiert“ und sich den Inhalt dieser Bilder damit zu eigen gemacht. Auf dem einen Bild ist eine blonde Frau zu sehen, die einem dunkelhäutigen, mangelernährten Kind, Wasser zum Trinken gibt. Dieses Bild ist mit der Jahreszahl 2009 überschrieben. Das zweite Bild weist die Überschrift 2019 auf. Auf diesem Bild ist ebenfalls eine blonde Frau zu sehen, hinter der ein dunkelhäutiger Mann kniet, welcher augenscheinlich von hinten in sie eindringt und sie dabei auf das Bett drückt. Damit wird offenbar ein Zusammenhang hergestellt zwischen der Hilfeleistung zugunsten eines dunkelhäutigen Kindes einerseits und der – zehn Jahre später erfolgten – Penetration andererseits. Menschen dunkler Hautfarbe werden in dem Chat beim Sexualverkehr (Blatt 4 und 11 des Verwaltungsvorganges) oder mit Beeinträchtigen (Blatt 6 des Verwaltungsvorganges) dargestellt. Wenn das Polizeipräsidium hierin einen diskriminierenden und ausländerfeindlichen Inhalt sieht, verkennt es dabei allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht. Die in der WhatsApp-Gruppe XX X 00/00 eingestellten Bilder sind - wovon das Polizeipräsidium weiter beurteilungsfehlerfrei ausgegangen ist - gewaltverherrlichend, gewaltverharmlosend sowie menschen- und frauenverachtend und ausländerfeindlich. Der Kläger hat den Austausch innerhalb der WhatsApp-Gruppe durch das Einstellen eigener Bilder befeuert, Bilder anderer Teilnehmer toleriert, teilweise mit einem Tränen lachenden Smiley gebilligt und sich von den Inhalten im Übrigen - jedenfalls nicht innerhalb der WhatsApp-Gruppe - nicht glaubhaft distanziert. Aus diesem Sachverhalt hat das Polizeipräsidium E. in der Sache den Schluss gezogen, dass es dem Kläger an Respekt und Achtung gegenüber den der freiheitlich-demokratischen Grundordnung immanenten Wertvorstellungen mangele. Eine Zusammenarbeit und eine Weiterbeschäftigung des Klägers sei für den Dienstherrn nicht zumutbar. Dies lässt Rechtsfehler im oben beschriebenen Sinne nicht erkennen. Es ist der Öffentlichkeit nicht zuzumuten, dass sich ein Polizeivollzugsbeamter weiterhin im Dienst befindet, der einerseits einen Diensteid geschworen hat, der über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung belehrt worden ist und dessen Aufgabe gerade darin besteht, für die Einhaltung von Sicherheit, Ordnung, Einhaltung der Gesetze und Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzustehen, anderseits ausländerfeindliche, gewaltverharmlosende und -verherrlichende sowie menschenverachtende Chat-Inhalte veröffentlicht und toleriert hat. Der Bevölkerung, insbesondere Ausländern, Frauen und Menschen mit Behinderungen ist es weiter nicht zumutbar, dass der Kläger ihnen als Repräsentant des Staates und als Träger des staatlichen Gewaltmonopols gegenübertritt.
32Mit Blick auf das Vorstehende erweist sich das sinngemäße Vorbringen, der Kläger habe sich lediglich an einer "jugendtypischen" und damit "normalen" Kommunikation beteiligt, als eine grobe Verharmlosung seiner insgesamt in den Chat gegebenen und daher von ihm verantworteten Beiträge. Gegen die behauptete Normalität seines Tuns spricht im Übrigen deutlich, dass zumindest eine Teilnehmerin (E1. U. ) die Beiträge mit „Leute reicht“ kommentiert hat.
33Das Vorbringen des Klägers zielt in weiten Teilen im Übrigen darauf ab, Glauben machen zu wollen, dass er sich keine Gedanken zu der Aussagekraft der Chat-Inhalte gemacht habe“ (vgl. etwa Blatt 6 der Klageschrift vom 12. September 2022). Dieser stereotype Vortrag kann einem zum damaligen Zeitpunkt etwa zwanzigjährigen Abiturienten, der sich gerade im Bachelorstudium an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen befunden hat, nicht geglaubt werden. Gänzlich abwegig ist der Einwand, „wenn der Dienstherr gereifte Persönlichkeiten für den Polizeiberuf für wünschenswert erachtet, dann muss er das Eintrittsalter auf über 30 Jahre hochsetzen“ (vgl. Blatt 7 der Klageschrift vom 12. September 2022). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers verkennt, dass auch von jüngeren Menschen erwartet werden darf, sich nicht an gewaltverherrlichenden, gewaltverharmlosenden, menschen- und frauenverachtenden und ausländerfeindlichen Chatverläufen zu beteiligen.
34Nicht überzeugend ist überdies der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorgenannten Schriftsatz, dass das Polizeipräsidium E. mit seiner Entscheidung einem „gesellschaftlichen Hype“ erliege, der alles übertreibe. Es ist nicht das Polizeipräsidium E. , dass mit seiner Negativentscheidung „übertrieben“ hat, sondern vielmehr der Kläger, dem es offenbar an der Achtung vor der Würde von Ausländern, Frauen und Menschen mit Beeinträchtigungen mangelt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits anlässlich des Personalgesprächs vom 00. K. 2022, in dem es unter anderem um ein von Herrn M. T1. eingestellten Bild in der WhatsApp-Gruppe „XX T. “ ging, freigestanden hätte, aufrichtig einzuräumen, die nunmehr in Rede stehenden Bilder in einer anderen WhatsApp-Gruppe eingestellt zu haben. Dies hat er indessen nicht getan. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn das Polizeipräsidium E. den Sticker „Krüppel kloppen“ als menschenverachtend bezeichnet. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hierzu „Und ich frage mich wirklich, ob ein Bild mit einem behinderten Menschen im Rollstuhl, das mit der Überschrift versehen ist Krüppel kloppen nicht spontan zum Schmunzeln animiert?“, fehlt es offenbar an Empathie und Respekt vor Menschen mit Beeinträchtigungen. Eine charakterliche Läuterung des Klägers ist jedenfalls nicht erkennbar. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger ist offenbar bemüht, sein Fehlverhalten (weiterhin) zu bagatellisieren.
35Nicht überzeugend ist der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die Mitglieder der in Rede stehenden WhatsApp-Gruppe im Unterschied zu anderen Auszubildenden keine rechtsextremen Inhalte versandt hätten. Dies lässt zum einen die hier in Rede stehenden WhatsApp-Sticker, mit denen man sich unter anderem über homosexuelle Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen lustig gemacht hat, nicht in einem „besseren Licht“ erscheinen. Zum anderen wird klägerseits völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Sticker sehr wohl zumindest einen ausländerfeindlichen Inhalt aufweisen. So wurde etwa ein Bild mit dem Ausspruch „Raus mit die Viecher“ gepostet. Hierbei wird Bezug genommen auf ein in sozialen Medien weit verbreitetes Interview, das mit Frau Karin Ritter seitens des RTL-Magazins „Stern-TV“ geführt wurde und in dem sie sich abfällig über in Deutschland lebende Geflüchtete äußert.
36Hinsichtlich der Frage, ob das Polizeipräsidium E. auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch beurteilungsfehlerfrei von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers ausgehen durfte, ist festzustellen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort Abstand von den in Rede stehenden WhatsApp-Nachrichten genommen hat. Er hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Vorbringen seines Prozessbevollmächtigten („Willst Du noch etwas sagen?“) in der Sache nichts hinzuzufügen. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten seinerseits war wiederum weitgehend auf eine Bagatellisierung des Inhalts der WhatsApp-Sticker gerichtet, den er auch im Termin zur mündlichen Verhandlung noch als bloßen „Jugendkram“ bezeichnet hat. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Auch zuvor war er bemüht, die Inhalte „herunterzuspielen“. So hat er etwa im Personalgespräch am 00. B. 2022 noch angegeben, für das von ihm gepostete Bild eines dunkelhäutigen und offensichtlich gehandicapten Mannes sei weder dessen Hautfarbe noch dessen Beeinträchtigung entscheidend gewesen. Dies ist gänzlich unglaubhaft. Aus welchen Gründen er sonst dieses Bild in die WhatsApp-Gruppe eingestellt haben will, vermochte er nicht anzugeben.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Rechtsmittelbelehrung:
40Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
42Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
43Die Berufung ist nur zuzulassen,
441. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
452. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
463. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
474. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
485. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
49Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
50Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
51Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
52Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG erfolgt.
57Rechtsmittelbelehrung:
58Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
59Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
60Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
62Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
63War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.