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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 L 2628/24.A

Datum:
08.10.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 L 2628/24.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:1008.29L2628.24A.00
 
Schlagworte:
Zweitantrag, Wiederaufnahmegrund, Erstprüfung, Abschiebungsandrohung, Zuständigkeitsentscheidung,
Normen:
§ 30 Abs 1 Nr 8 AsylG; § 36 Abs 1 AsylG; § 71a AsylG
Leitsätze:

Im Sinne von § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren - von den Fällen der selbst zu verantwortenden Antragsrücknahme abgesehen - nur, wenn durch den sicheren Drittstaat eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes vorgenommen wurde.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7713/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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