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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 29 L 1211/24

Datum:
17.07.2024
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
29. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 L 1211/24
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2024:0717.29L1211.24.00
 
Schlagworte:
Sicherstellung, Tier, Tierseuche, Unterbringung, Kosten, Sicherheitsleistung, Herausgabe, Zurückbehaltungsrecht, Heraus
Normen:
§ 26 Abs 3 AG TierGesG TierNebG NRW; § 77 Abs 5 VwVG NRW; § 46 Abs 3 PolG NRW
Leitsätze:

Die Herausgabe eines aus tierseuchenrechtlichen Gründen sichergestellten Hundes kann jedenfalls dann nicht von der Zahlung der Kosten bzw. der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn das Bestehen einer Forderung der Behörde auf Zahlung der Unterbringungskosten noch nicht feststeht.

 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Hund „L.“ unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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